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Beschlussvorlage (Anlage zur Beschlussvorlage 678/2006)

Daten

Kommune
Erftstadt
Größe
64 kB
Datum
19.12.2006
Erstellt
01.01.70, 00:00
Aktualisiert
01.01.70, 00:00
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Inhalt der Datei

alt neu 8.52 Betriebssatzung Eigenbetrieb Straßen zum 01.01.2006 8.52 Der Rat der Stadt Erftstadt hat am 20.12.2005 aufgrund der ''§§ 7, 41 (1), 107 (2) und 114 (1) der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 14.07.1994 (GV NW S. 666), zuletzt geändert durch Gesetz vom 03.05.2005 (GV NW S. 498) sowie aufgrund der' §§ 1, 2, 5, 6, 9, 12 und 26 der Eigenbetriebsverordnung für das Land Nordrhein Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 27.07.1988 (GV NW S. 324), zuletzt geändert durch Gesetz vom 16.11.2004 (GV NW S. 644) folgende Betriebssatzung beschlossen: Der Rat der Stadt Erftstadt hat am .................... aufgrund der §§ 7, 41 (1), 107 (2) und 114 (1) der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 14.07.1994 (GV NW S. 666), zuletzt geändert durch Gesetz vom 03.05.2005 (GV NW S. 498) sowie aufgrund der §§ 1, 2, 5, 6, 9, 12 und 26 der Eigenbetriebsverordnung für das Land Nordrhein Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 27.07.1988 (GV NW S. 324), zuletzt geändert durch Gesetz vom 16.11.2004 (GV NW S. 644) folgende Betriebssatzung beschlossen: § 1- Betriebszweck und Rechtsform § 1- Betriebszweck und Rechtsform Es wird ein Sondervermögen Straßen ohne eigene Rechtspersönlichkeit gebildet. Dieses wird gemäß § 107 Abs. 2 Satz 2 Gemeindeordnung NW entsprechend den Vorschriften über Eigenbetriebe geführt. Der Eigenbetrieb umfasst folgende Betriebszweige: Betriebssatzung Eigenbetrieb Straßen zum 01.01.2007 Es wird ein Sondervermögen Straßen ohne eigene Rechtspersönlichkeit gebildet. Dieses wird gemäß § 107 Abs. 2 Satz 2 Gemeindeordnung NW entsprechend den Vorschriften über Eigenbetriebe geführt. Der Eigenbetrieb umfasst folgende Betriebszweige: 1. 1. Betriebszweig Straßen: Aufgaben dieses Betriebszweiges sind die Verwaltung, die Planung, der Neu- und Ausbau sowie die Sanierung, die Unterhaltung und der Betrieb von städtischen Straßenverkehrsanlagen, Wegen und Plätzen einschließlich Radverkehrsanlagen, Wirtschaftswegen und deren Nebenanlagen. Der Betriebszweig Straßen ist gleichfalls für die Verkehrsführung, die Beschilderung, die Sondernutzung von Straßen (nicht gewerblicher Art) sowie für den Ausbau und die Unterhaltung von städtischen Gewässern zuständig, soweit diese nicht dem Erftverband übertragen sind. Betriebszweig Straßen: Aufgaben dieses Betriebszweiges sind die Verwaltung, die Planung, der Neu- und Ausbau sowie die Sanierung, die Unterhaltung und der Betrieb von städtischen Straßenverkehrsanlagen, Wegen und Plätzen einschließlich Radverkehrsanlagen, Wirtschaftswegen und deren Nebenanlagen (einschließlich der Erhebung von Erschließungsbeiträgen, Ausgleichzahlungen und Gebühren). Der Betriebszweig Straßen ist gleichfalls für die Verkehrsführung, die Beschilderung, die Sondernutzung von Straßen (nicht gewerblicher Art) sowie für den Ausbau und die Unterhaltung von städtischen Gewässern zuständig, soweit diese nicht dem Erftverband übertragen sind. 2. Betriebszweig Straßenreinigung: Aufgaben dieses Betriebszweiges sind: die Reinigung und der Winterdienst auf städtischen Verkehrsflächen. Betriebszweig Stadtreinigung und Abfallentsorgung: Aufgaben dieses Betriebszweiges sind: die Reinigung und der Winterdienst auf städtischen Verkehrsflächen, das Einsammeln und Befördern von Abfällen die im Stadtgebiet anfallen gemäß der Abfallsatzung der Stadt Erftstadt, sowie die Erhebung von Gebühren. 2. 3. Betriebszweig Gartenbau und Friedhöfe: 3. Aufgaben dieses Betriebszweiges sind die Errichtung und Unterhaltung der öffentlichen städtischen Grünanlagen, Sportplätze, Kinderspielplätze und Friedhöfe. § 2 - Bezeichnung des Betriebes Betriebszweig Gartenbau und Friedhöfe: Aufgaben dieses Betriebszweiges sind die Errichtung und Unterhaltung der öffentlichen städtischen Grünanlagen, Sportplätze, Kinderspielplätze und Friedhöfe (einschließlich der Erhebung von Gebühren). § 2 - Bezeichnung des Betriebes Der Betrieb führt den Namen Eigenbetrieb Straßen der Stadt Erftstadt § 3 - Betriebsleitung Der Betrieb führt den Namen Eigenbetrieb Straßen der Stadt Erftstadt § 3 - Betriebsleitung 1. Die Betriebsleitung besteht aus zwei Mitgliedern. Ein Mitglied der Betriebsleitung wird vom Rat der Stadt Erftstadt zum „Ersten Betriebsleiter“, das weitere Mitglied zum Betriebsleiter bestellt. Gehört der Betriebsleitung der Bürgermeister oder ein Beigeordneter an, so ist er Erster Betriebsleiter. 2. Der Betrieb wird von der Betriebsleitung selbständig geleitet, soweit nicht durch Gemeindeordnung, Eigenbetriebsverordnung oder satzungsrechtliche Vorschriften etwas anderes bestimmt ist. Die Betriebsleitung bereitet die Vorlagen an den Betriesausschuss für den Bürgermeister vor. Die Zuständigkeit, dem Betriebssausschuss Vorlagen zu unterbreiten, kann der Bürgermeister auf die Betriebsleitung übertragen. 3. Als Geschäft der laufenden Betriebsführung gelten Entscheidungen bis zur Wertgrenze von 20.000 EUR, in Bauangelegenheiten bis 50.000 EUR bei Ingenieur-, Architekten- und Planungsaufträgen mit einem voraussichtlichen Gesamtvolumen bis 20.000 EUR und in Erlassfällen bis 2.500 EUR sowie bei Niederschlagungen bis 10.000 EUR. Für die Berechnung der Wertgrenzen bei wiederkehrenden Leistungen ist die Aufsummierung in einem Kalenderjahr maßgebend. Im Übrigen entscheidet die Betriebsleitung nach pflichtgemäßem Ermessen, welche Angelegenheit als Geschäft der laufenden Betriebsführung anzusehen ist. 4. Die Betriebsleitung ist für die wirtschaftliche Führung des Betriebes verantwortlich. 5. Bei personalrechtlichen Entscheidungen hat die Betriebsleitung ein Vorschlagsrecht. Die Entscheidungsbefugnis in Personalangelegenheiten richtet sich nach den Regelungen in der Hauptsatzung der Stadt Erftstadt. 1. 2. 3. 4. 5. Die Betriebsleitung besteht aus zwei Mitgliedern. Ein Mitglied der Betriebsleitung wird vom Rat der Stadt Erftstadt zum „Ersten Betriebsleiter“, das weitere Mitglied zum Betriebsleiter bestellt. Gehört der Betriebsleitung der Bürgermeister oder ein Beigeordneter an, so ist er Erster Betriebsleiter. Der Betrieb wird von der Betriebsleitung selbständig geleitet, soweit nicht durch Gemeindeordnung, Eigenbetriebsverordnung oder satzungsrechtliche Vorschriften etwas anderes bestimmt ist. Die Betriebsleitung bereitet die Vorlagen an den Betriesausschuss für den Bürgermeister vor. Die Zuständigkeit, dem Betriebssausschuss Vorlagen zu unterbreiten, kann der Bürgermeister auf die Betriebsleitung übertragen. Als Geschäft der laufenden Betriebsführung gelten Entscheidungen bis zur Wertgrenze von 20.000 EUR, in Bauangelegenheiten bis 50.000 EUR bei Ingenieur-, Architekten- und Planungsaufträgen mit einem voraussichtlichen Gesamtvolumen bis 20.000 EUR und in Erlassfällen bis 2.500 EUR sowie bei Niederschlagungen bis 10.000 EUR. Für die Berechnung der Wertgrenzen bei wiederkehrenden Leistungen ist die Aufsummierung in einem Kalenderjahr maßgebend. Im Übrigen entscheidet die Betriebsleitung nach pflichtgemäßem Ermessen, welche Angelegenheit als Geschäft der laufenden Betriebsführung anzusehen ist. Die Betriebsleitung ist für die wirtschaftliche Führung des Betriebes verantwortlich. Bei personalrechtlichen Entscheidungen hat die Betriebsleitung ein Vorschlagsrecht. Die Entscheidungsbefugnis in Personalangelegenheiten richtet sich nach den Regelungen in der Hauptsatzung der Stadt Erftstadt. 6. Der Betriebsausschuss kann der Betriebsleitung allgemein oder im 6. Einzelfall Zuständigkeiten übertragen, über die nach dieser Satzung der Betriebsausschuss entscheidet Der Betriebsausschuss kann der Betriebsleitung allgemein oder im Einzelfall Zuständigkeiten übertragen, über die nach dieser Satzung der Betriebsausschuss entscheidet §4 - Betriebsausschuss 1. §4 - Betriebsausschuss Es wird ein Betriebsausschuss mit der Bezeichnung Betriebsausschuss 1. Straßen gebildet. Der Betriesausschuss Straßen entscheidet in allen Angelegenheiten 2. des Betriebes, sofern es sich nicht um Geschäfte der laufenden Betriebsführung handelt oder die Entscheidung durch Gemeindeordnung, Eigenbetriebsverordnung oder satzungs-rechtliche Vorschriften dem Rat vorbehalten ist. Der Betriebsausschuss entscheidet über die Aufnahme von Darlehen bis zur im Wirtschaftsplan vorgesehenen Höhe. Weitere Aufgaben des Betriebsausschusses werden in der Zuständigkeitsordnung der Stadt Erftstadt geregelt. Auf das Verfahren im Betriebsausschuss findet die Geschäftsordnung des Rates der Stadt Erftstadt und seiner Ausschüsse entsprechende 4. Anwendung. 2. 4. Es wird ein Betriebsausschuss mit der Bezeichnung Betriebsausschuss Straßen gebildet. Der Betriesausschuss Straßen entscheidet in allen Angelegenheiten des Betriebes, sofern es sich nicht um Geschäfte der laufenden Betriebsführung handelt oder die Entscheidung durch Gemeindeordnung, Eigenbetriebsverordnung oder satzungs-rechtliche Vorschriften dem Rat vorbehalten ist. Der Betriebsausschuss entscheidet über die Aufnahme von Darlehen bis zur im Wirtschaftsplan vorgesehenen Höhe. Weitere Aufgaben des Betriebsausschusses werden in der Zuständigkeitsordnung der Stadt Erftstadt geregelt. Auf das Verfahren im Betriebsausschuss findet die Geschäftsordnung des Rates der Stadt Erftstadt und seiner Ausschüsse entsprechende Anwendung. § 5 - Rat § 5 - Rat 1. Der Rat entscheidet in den Angelegenheiten, die durch Gemeindeordnung, Eigenbetriebsverordnung oder satzungsrechtliche Vorschriften seiner Entscheidung zugewiesen sind sowie über a. Angelegenheiten mit einem Wert von mehr als 250.000 EUR im Wirtschaftsjahr b. Ingenieur-, Architekten- und Planungsaufträge mit einem voraussichtlichen Gesamtvolumen über 50.000 EUR, c. die Bestimmung des Abschlussprüfers, d. die Aufstellung eines Wirtschaftsplans für zwei Wirtschaftsjahre, e. die Grundsätze des Berichtswesens und des betrieblichen Rechnungswesens, f. sonstige Angelegenheiten, für die der Rat sich im Einzelfall oder generell die Entscheidung vorbehält. 2. § 3 Abs. 3 Satz 2 gilt entsprechend. 1. Der Rat entscheidet in den Angelegenheiten, die durch Gemeindeordnung, Eigenbetriebsverordnung oder satzungsrechtliche Vorschriften seiner Entscheidung zugewiesen sind sowie über a. Angelegenheiten mit einem Wert von mehr als 250.000 EUR im Wirtschaftsjahr b. Ingenieur-, Architekten- und Planungsaufträge mit einem voraussichtlichen Gesamtvolumen über 50.000 EUR, c. die Bestimmung des Abschlussprüfers, d. die Aufstellung eines Wirtschaftsplans für zwei Wirtschaftsjahre, e. die Grundsätze des Berichtswesens und des betrieblichen Rechnungswesens, f. sonstige Angelegenheiten, für die der Rat sich im Einzelfall oder generell die Entscheidung vorbehält. 3. § 3 Abs. 3 Satz 2 gilt entsprechend. § 6 - Wirtschaftsjahr und Wirtschaftsplan § 6 - Wirtschaftsjahr und Wirtschaftsplan 1. Wirtschaftsjahr ist das Kalenderjahr. 1. Wirtschaftsjahr ist das Kalenderjahr. 2. 3. Wirtschaftspläne können für zwei Wirtschaftsjahre aufgestellt werden. Die Jahresabschlüsse sind bis zum Ablauf von vier Monaten nach Schluss des Wirtschaftsjahres von der Betriebsleitung aufzustellen und dem Betriebsausschuss vorzulegen; die geprüften und testierten Jahresabschlüsse sind bis zum Ende des folgenden Wirtschaftsjahres dem Betriebsausschuss und dem Rat zur Genehmigung vorzulegen. Die Betriebsleitung hat Zwischenberichte über die Entwicklung der Erträge und Aufwendungen sowie über die Abwicklung des Vermögensplanes zum 30.04., 31.08. und 31.12. eines jeden Geschäftsjahres vorzulegen. Der Bericht zum 31.12. kann mit dem Jahresabschluss zusammengefasst werden § 7 - Stammkapital 2. 3. Wirtschaftspläne können für zwei Wirtschaftsjahre aufgestellt werden. Die Jahresabschlüsse sind bis zum Ablauf von vier Monaten nach Schluss des Wirtschaftsjahres von der Betriebsleitung aufzustellen und dem Betriebsausschuss vorzulegen; die geprüften und testierten Jahresabschlüsse sind bis zum Ende des folgenden Wirtschaftsjahres dem Betriebsausschuss und dem Rat zur Genehmigung vorzulegen. Die Betriebsleitung hat Zwischenberichte über die Entwicklung der Erträge und Aufwendungen sowie über die Abwicklung des Vermögensplanes zum 30.04., 31.08. und 31.12. eines jeden Geschäftsjahres vorzulegen. Der Bericht zum 31.12. kann mit dem Jahresabschluss zusammengefasst werden § 7 - Stammkapital Stammkapital wird nicht gebildet. § 8 - Rechnungsprüfung Stammkapital wird nicht gebildet. § 8 - Rechnungsprüfung Unbeschadet der Prüfung des Jahresabschlusses durch den Abschlussprüfer unterliegt der Eigenbetrieb Straßen der Prüfung durch das Rechnungsprüfungsamt der Stadt Erftstadt. § 9 – Bekanntmachungen Unbeschadet der Prüfung des Jahresabschlusses durch den Abschlussprüfer unterliegt der Eigenbetrieb Straßen der Prüfung durch das Rechnungsprüfungsamt der Stadt Erftstadt. § 9 – Bekanntmachungen Für die Bekanntmachungen gelten die jeweiligen Bestimmungen der Hauptsatzung der Stadt Erftstadt. Für die Bekanntmachungen gelten die jeweiligen Bestimmungen der Hauptsatzung der Stadt Erftstadt. § 10 – Inkrafttreten Diese Satzung tritt zum 01.01.2006 in Kraft. Gleichzeitig verliert die bisherige Satzung vom 03.12.2001 ihre Gültigkeit. § 10 – Inkrafttreten Diese Satzung tritt zum 01.01.2006 in Kraft. Gleichzeitig verliert die bisherige Satzung vom 03.12.2001 ihre Gültigkeit. Bekanntmachungsanordnung Bekanntmachungsanordnung Die vorstehende Betriebssatzung des Eigenbetriebes Straßen der Stadt Die vorstehende Betriebssatzung des Eigenbetriebes Straßen der Stadt Erftstadt wird hiermit öffentlich bekannt gemacht. Erftstadt wird hiermit öffentlich bekannt gemacht. Es wird darauf hingewiesen, dass eine Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NW) beim Zustandekommen dieser Satzung nach Ablauf eines Jahres seit dieser Bekanntmachung nicht mehr geltend gemacht werden kann, es sei denn, Es wird darauf hingewiesen, dass eine Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NW) beim Zustandekommen dieser Satzung nach Ablauf eines Jahres seit dieser Bekanntmachung nicht mehr geltend gemacht werden kann, es sei denn, a) b) a) b) c) d) eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt; diese Satzung nicht ordnungsgemäß öffentlich bekannt gemacht worden ist; der Bürgermeister den Satzungsbeschluss vorher beanstandet hat oder der Form- oder Verfahrensmangel ist gegenüber der Stadt vorher gerügt worden ist und dabei die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet wurde, die den Mangel ergibt. Erftstadt, den 20.12.2005 c) d) eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt; diese Satzung nicht ordnungsgemäß öffentlich bekannt gemacht worden ist; der Bürgermeister den Satzungsbeschluss vorher beanstandet hat oder der Form- oder Verfahrensmangel ist gegenüber der Stadt vorher gerügt worden ist und dabei die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet wurde, die den Mangel ergibt. Erftstadt, den .................