Daten
Kommune
Erftstadt
Größe
64 kB
Datum
19.12.2006
Erstellt
01.01.70, 00:00
Aktualisiert
01.01.70, 00:00
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neu
8.52 Betriebssatzung Eigenbetrieb Straßen zum 01.01.2006
8.52
Der Rat der Stadt Erftstadt hat am 20.12.2005 aufgrund der ''§§ 7, 41 (1), 107
(2) und 114 (1) der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein Westfalen in der
Fassung der Bekanntmachung vom 14.07.1994 (GV NW S. 666), zuletzt
geändert durch Gesetz vom 03.05.2005 (GV NW S. 498) sowie aufgrund der'
§§ 1, 2, 5, 6, 9, 12 und 26 der Eigenbetriebsverordnung für das Land Nordrhein
Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 27.07.1988 (GV NW S.
324), zuletzt geändert durch Gesetz vom 16.11.2004 (GV NW S. 644) folgende
Betriebssatzung beschlossen:
Der Rat der Stadt Erftstadt hat am .................... aufgrund der §§ 7, 41 (1), 107
(2) und 114 (1) der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein Westfalen in der
Fassung der Bekanntmachung vom 14.07.1994 (GV NW S. 666), zuletzt
geändert durch Gesetz vom 03.05.2005 (GV NW S. 498) sowie aufgrund der §§
1, 2, 5, 6, 9, 12 und 26 der Eigenbetriebsverordnung für das Land Nordrhein Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 27.07.1988 (GV NW S.
324), zuletzt geändert durch Gesetz vom 16.11.2004 (GV NW S. 644) folgende
Betriebssatzung beschlossen:
§ 1- Betriebszweck und Rechtsform
§ 1- Betriebszweck und Rechtsform
Es wird ein Sondervermögen Straßen ohne eigene Rechtspersönlichkeit
gebildet. Dieses wird gemäß § 107 Abs. 2 Satz 2 Gemeindeordnung NW
entsprechend den Vorschriften über Eigenbetriebe geführt. Der Eigenbetrieb
umfasst folgende Betriebszweige:
Betriebssatzung Eigenbetrieb Straßen zum 01.01.2007
Es wird ein Sondervermögen Straßen ohne eigene Rechtspersönlichkeit
gebildet. Dieses wird gemäß § 107 Abs. 2 Satz 2 Gemeindeordnung NW
entsprechend den Vorschriften über Eigenbetriebe geführt. Der Eigenbetrieb
umfasst folgende Betriebszweige:
1.
1.
Betriebszweig Straßen:
Aufgaben dieses Betriebszweiges sind die Verwaltung, die Planung,
der Neu- und Ausbau sowie die Sanierung, die Unterhaltung und der
Betrieb von städtischen Straßenverkehrsanlagen, Wegen und Plätzen
einschließlich Radverkehrsanlagen, Wirtschaftswegen und deren
Nebenanlagen.
Der Betriebszweig Straßen ist gleichfalls für die Verkehrsführung, die
Beschilderung, die Sondernutzung von Straßen (nicht gewerblicher Art)
sowie für den Ausbau und die Unterhaltung von städtischen Gewässern
zuständig, soweit diese nicht dem Erftverband übertragen sind.
Betriebszweig Straßen:
Aufgaben dieses Betriebszweiges sind die Verwaltung, die Planung,
der Neu- und Ausbau sowie die Sanierung, die Unterhaltung und der
Betrieb von städtischen Straßenverkehrsanlagen, Wegen und Plätzen
einschließlich Radverkehrsanlagen, Wirtschaftswegen und deren
Nebenanlagen (einschließlich der Erhebung von Erschließungsbeiträgen, Ausgleichzahlungen und Gebühren).
Der Betriebszweig Straßen ist gleichfalls für die Verkehrsführung, die
Beschilderung, die Sondernutzung von Straßen (nicht gewerblicher Art)
sowie für den Ausbau und die Unterhaltung von städtischen
Gewässern zuständig, soweit diese nicht dem Erftverband übertragen
sind.
2.
Betriebszweig Straßenreinigung:
Aufgaben dieses Betriebszweiges sind:
die Reinigung und der Winterdienst auf städtischen Verkehrsflächen.
Betriebszweig Stadtreinigung und Abfallentsorgung:
Aufgaben dieses Betriebszweiges sind:
die Reinigung und der Winterdienst auf städtischen Verkehrsflächen,
das Einsammeln und Befördern von Abfällen die im Stadtgebiet
anfallen gemäß der Abfallsatzung der Stadt Erftstadt, sowie die
Erhebung von Gebühren.
2.
3.
Betriebszweig Gartenbau und Friedhöfe:
3.
Aufgaben dieses Betriebszweiges sind die Errichtung und Unterhaltung
der öffentlichen städtischen Grünanlagen, Sportplätze, Kinderspielplätze und Friedhöfe.
§ 2 - Bezeichnung des Betriebes
Betriebszweig Gartenbau und Friedhöfe:
Aufgaben dieses Betriebszweiges sind die Errichtung und Unterhaltung
der öffentlichen städtischen Grünanlagen, Sportplätze, Kinderspielplätze und Friedhöfe (einschließlich der Erhebung von Gebühren).
§ 2 - Bezeichnung des Betriebes
Der Betrieb führt den Namen Eigenbetrieb Straßen der Stadt Erftstadt
§ 3 - Betriebsleitung
Der Betrieb führt den Namen Eigenbetrieb Straßen der Stadt Erftstadt
§ 3 - Betriebsleitung
1. Die Betriebsleitung besteht aus zwei Mitgliedern. Ein Mitglied der
Betriebsleitung wird vom Rat der Stadt Erftstadt zum „Ersten
Betriebsleiter“, das weitere Mitglied zum Betriebsleiter bestellt.
Gehört der Betriebsleitung der Bürgermeister oder ein Beigeordneter
an, so ist er Erster Betriebsleiter.
2. Der Betrieb wird von der Betriebsleitung selbständig geleitet, soweit
nicht durch Gemeindeordnung, Eigenbetriebsverordnung oder
satzungsrechtliche Vorschriften etwas anderes bestimmt ist. Die
Betriebsleitung bereitet die Vorlagen an den Betriesausschuss für den
Bürgermeister vor. Die Zuständigkeit, dem Betriebssausschuss
Vorlagen zu unterbreiten, kann der Bürgermeister auf die
Betriebsleitung übertragen.
3.
Als Geschäft der laufenden Betriebsführung gelten Entscheidungen bis
zur Wertgrenze von 20.000 EUR, in Bauangelegenheiten bis 50.000
EUR bei Ingenieur-, Architekten- und Planungsaufträgen mit einem
voraussichtlichen Gesamtvolumen bis 20.000 EUR
und in Erlassfällen bis 2.500 EUR sowie bei Niederschlagungen bis
10.000 EUR. Für die Berechnung der Wertgrenzen bei
wiederkehrenden Leistungen ist die Aufsummierung in einem
Kalenderjahr maßgebend. Im Übrigen entscheidet die Betriebsleitung
nach pflichtgemäßem Ermessen, welche Angelegenheit als Geschäft
der laufenden Betriebsführung anzusehen ist.
4.
Die Betriebsleitung ist für die wirtschaftliche Führung des Betriebes
verantwortlich.
5.
Bei personalrechtlichen Entscheidungen hat die Betriebsleitung ein
Vorschlagsrecht. Die Entscheidungsbefugnis in
Personalangelegenheiten richtet sich nach den Regelungen in der
Hauptsatzung der Stadt Erftstadt.
1.
2.
3.
4.
5.
Die Betriebsleitung besteht aus zwei Mitgliedern. Ein Mitglied der
Betriebsleitung wird vom Rat der Stadt Erftstadt zum „Ersten
Betriebsleiter“, das weitere Mitglied zum Betriebsleiter bestellt.
Gehört der Betriebsleitung der Bürgermeister oder ein Beigeordneter
an, so ist er Erster Betriebsleiter.
Der Betrieb wird von der Betriebsleitung selbständig geleitet, soweit
nicht durch Gemeindeordnung, Eigenbetriebsverordnung oder
satzungsrechtliche Vorschriften etwas anderes bestimmt ist. Die
Betriebsleitung bereitet die Vorlagen an den Betriesausschuss für den
Bürgermeister vor. Die Zuständigkeit, dem Betriebssausschuss
Vorlagen zu unterbreiten, kann der Bürgermeister auf die
Betriebsleitung übertragen.
Als Geschäft der laufenden Betriebsführung gelten Entscheidungen bis
zur Wertgrenze von 20.000 EUR, in Bauangelegenheiten bis 50.000
EUR bei Ingenieur-, Architekten- und Planungsaufträgen mit einem
voraussichtlichen Gesamtvolumen bis 20.000 EUR
und in Erlassfällen bis 2.500 EUR sowie bei Niederschlagungen bis
10.000 EUR. Für die Berechnung der Wertgrenzen bei
wiederkehrenden Leistungen ist die Aufsummierung in einem
Kalenderjahr maßgebend. Im Übrigen entscheidet die Betriebsleitung
nach pflichtgemäßem Ermessen, welche Angelegenheit als Geschäft
der laufenden Betriebsführung anzusehen ist.
Die Betriebsleitung ist für die wirtschaftliche Führung des Betriebes
verantwortlich.
Bei personalrechtlichen Entscheidungen hat die Betriebsleitung ein
Vorschlagsrecht. Die Entscheidungsbefugnis in
Personalangelegenheiten richtet sich nach den Regelungen in der
Hauptsatzung der Stadt Erftstadt.
6.
Der Betriebsausschuss kann der Betriebsleitung allgemein oder im 6.
Einzelfall Zuständigkeiten übertragen, über die nach dieser Satzung der
Betriebsausschuss entscheidet
Der Betriebsausschuss kann der Betriebsleitung allgemein oder im
Einzelfall Zuständigkeiten übertragen, über die nach dieser Satzung der
Betriebsausschuss entscheidet
§4 - Betriebsausschuss
1.
§4 - Betriebsausschuss
Es wird ein Betriebsausschuss mit der Bezeichnung Betriebsausschuss 1.
Straßen gebildet.
Der Betriesausschuss Straßen entscheidet in allen Angelegenheiten
2.
des Betriebes, sofern es sich nicht um Geschäfte der laufenden
Betriebsführung handelt oder die Entscheidung durch
Gemeindeordnung, Eigenbetriebsverordnung oder satzungs-rechtliche
Vorschriften dem Rat vorbehalten ist. Der Betriebsausschuss
entscheidet über die Aufnahme von Darlehen bis zur im Wirtschaftsplan
vorgesehenen Höhe. Weitere Aufgaben des Betriebsausschusses
werden in der Zuständigkeitsordnung der Stadt Erftstadt geregelt.
Auf das Verfahren im Betriebsausschuss findet die Geschäftsordnung
des Rates der Stadt Erftstadt und seiner Ausschüsse entsprechende
4.
Anwendung.
2.
4.
Es wird ein Betriebsausschuss mit der Bezeichnung Betriebsausschuss
Straßen gebildet.
Der Betriesausschuss Straßen entscheidet in allen Angelegenheiten
des Betriebes, sofern es sich nicht um Geschäfte der laufenden
Betriebsführung handelt oder die Entscheidung durch
Gemeindeordnung, Eigenbetriebsverordnung oder satzungs-rechtliche
Vorschriften dem Rat vorbehalten ist. Der Betriebsausschuss
entscheidet über die Aufnahme von Darlehen bis zur im
Wirtschaftsplan vorgesehenen Höhe. Weitere Aufgaben des
Betriebsausschusses werden in der Zuständigkeitsordnung der Stadt
Erftstadt geregelt.
Auf das Verfahren im Betriebsausschuss findet die Geschäftsordnung
des Rates der Stadt Erftstadt und seiner Ausschüsse entsprechende
Anwendung.
§ 5 - Rat
§ 5 - Rat
1.
Der Rat entscheidet in den Angelegenheiten, die durch
Gemeindeordnung, Eigenbetriebsverordnung oder satzungsrechtliche
Vorschriften seiner Entscheidung zugewiesen sind sowie über
a.
Angelegenheiten mit einem Wert von mehr als 250.000 EUR im
Wirtschaftsjahr
b.
Ingenieur-, Architekten- und Planungsaufträge mit einem
voraussichtlichen Gesamtvolumen über 50.000 EUR,
c.
die Bestimmung des Abschlussprüfers,
d.
die Aufstellung eines Wirtschaftsplans für zwei Wirtschaftsjahre,
e.
die Grundsätze des Berichtswesens und des betrieblichen
Rechnungswesens,
f.
sonstige Angelegenheiten, für die der Rat sich im Einzelfall
oder generell die Entscheidung vorbehält.
2.
§ 3 Abs. 3 Satz 2 gilt entsprechend.
1.
Der Rat entscheidet in den Angelegenheiten, die durch
Gemeindeordnung, Eigenbetriebsverordnung oder satzungsrechtliche
Vorschriften seiner Entscheidung zugewiesen sind sowie über
a.
Angelegenheiten mit einem Wert von mehr als 250.000 EUR im
Wirtschaftsjahr
b.
Ingenieur-, Architekten- und Planungsaufträge mit einem
voraussichtlichen Gesamtvolumen über 50.000 EUR,
c.
die Bestimmung des Abschlussprüfers,
d.
die Aufstellung eines Wirtschaftsplans für zwei Wirtschaftsjahre,
e.
die Grundsätze des Berichtswesens und des betrieblichen
Rechnungswesens,
f.
sonstige Angelegenheiten, für die der Rat sich im Einzelfall
oder generell die Entscheidung vorbehält.
3.
§ 3 Abs. 3 Satz 2 gilt entsprechend.
§ 6 - Wirtschaftsjahr und Wirtschaftsplan
§ 6 - Wirtschaftsjahr und Wirtschaftsplan
1.
Wirtschaftsjahr ist das Kalenderjahr.
1.
Wirtschaftsjahr ist das Kalenderjahr.
2.
3.
Wirtschaftspläne können für zwei Wirtschaftsjahre aufgestellt werden.
Die Jahresabschlüsse sind bis zum Ablauf von vier Monaten nach
Schluss des Wirtschaftsjahres von der Betriebsleitung aufzustellen
und dem Betriebsausschuss vorzulegen; die geprüften und testierten
Jahresabschlüsse sind bis zum Ende des
folgenden
Wirtschaftsjahres dem Betriebsausschuss und dem Rat zur
Genehmigung vorzulegen.
Die Betriebsleitung hat Zwischenberichte über die
Entwicklung der Erträge und Aufwendungen sowie über die
Abwicklung des Vermögensplanes zum 30.04., 31.08. und
31.12. eines jeden Geschäftsjahres vorzulegen. Der Bericht
zum 31.12. kann mit dem Jahresabschluss zusammengefasst
werden
§ 7 - Stammkapital
2.
3.
Wirtschaftspläne können für zwei Wirtschaftsjahre aufgestellt werden.
Die Jahresabschlüsse sind bis zum Ablauf von vier Monaten nach
Schluss des Wirtschaftsjahres von der Betriebsleitung aufzustellen
und dem Betriebsausschuss vorzulegen; die geprüften und testierten
Jahresabschlüsse sind bis zum Ende des
folgenden
Wirtschaftsjahres dem Betriebsausschuss und dem Rat zur
Genehmigung vorzulegen.
Die Betriebsleitung hat Zwischenberichte über die
Entwicklung der Erträge und Aufwendungen sowie über die
Abwicklung des Vermögensplanes zum 30.04., 31.08. und
31.12. eines jeden Geschäftsjahres vorzulegen. Der Bericht
zum 31.12. kann mit dem Jahresabschluss zusammengefasst
werden
§ 7 - Stammkapital
Stammkapital wird nicht gebildet.
§ 8 - Rechnungsprüfung
Stammkapital wird nicht gebildet.
§ 8 - Rechnungsprüfung
Unbeschadet der Prüfung des Jahresabschlusses durch den
Abschlussprüfer unterliegt der Eigenbetrieb Straßen der
Prüfung durch das Rechnungsprüfungsamt der Stadt
Erftstadt.
§ 9 – Bekanntmachungen
Unbeschadet der Prüfung des Jahresabschlusses durch den
Abschlussprüfer unterliegt der Eigenbetrieb Straßen der
Prüfung durch das Rechnungsprüfungsamt der Stadt
Erftstadt.
§ 9 – Bekanntmachungen
Für die Bekanntmachungen gelten die jeweiligen
Bestimmungen der Hauptsatzung der Stadt Erftstadt.
Für die Bekanntmachungen gelten die jeweiligen
Bestimmungen der Hauptsatzung der Stadt Erftstadt.
§ 10 – Inkrafttreten
Diese Satzung tritt zum 01.01.2006 in Kraft.
Gleichzeitig verliert die bisherige Satzung vom 03.12.2001 ihre Gültigkeit.
§ 10 – Inkrafttreten
Diese Satzung tritt zum 01.01.2006 in Kraft.
Gleichzeitig verliert die bisherige Satzung vom 03.12.2001 ihre Gültigkeit.
Bekanntmachungsanordnung
Bekanntmachungsanordnung
Die vorstehende Betriebssatzung des Eigenbetriebes Straßen der Stadt Die vorstehende Betriebssatzung des Eigenbetriebes Straßen der Stadt
Erftstadt wird hiermit öffentlich bekannt gemacht.
Erftstadt wird hiermit öffentlich bekannt gemacht.
Es wird darauf hingewiesen, dass eine Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NW)
beim Zustandekommen dieser Satzung nach Ablauf eines Jahres seit dieser
Bekanntmachung nicht mehr geltend gemacht werden kann, es sei denn,
Es wird darauf hingewiesen, dass eine Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NW)
beim Zustandekommen dieser Satzung nach Ablauf eines Jahres seit dieser
Bekanntmachung nicht mehr geltend gemacht werden kann, es sei denn,
a)
b)
a)
b)
c)
d)
eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt;
diese Satzung nicht ordnungsgemäß öffentlich bekannt gemacht worden
ist;
der Bürgermeister den Satzungsbeschluss vorher beanstandet hat oder
der Form- oder Verfahrensmangel ist gegenüber der Stadt vorher gerügt
worden ist und dabei die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache
bezeichnet wurde, die den Mangel ergibt.
Erftstadt, den 20.12.2005
c)
d)
eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt;
diese Satzung nicht ordnungsgemäß öffentlich bekannt gemacht worden
ist;
der Bürgermeister den Satzungsbeschluss vorher beanstandet hat oder
der Form- oder Verfahrensmangel ist gegenüber der Stadt vorher gerügt
worden ist und dabei die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache
bezeichnet wurde, die den Mangel ergibt.
Erftstadt, den .................