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Beschlussvorlage (bisherige Fassung §§ 2 + 3)

Daten

Kommune
Erftstadt
Größe
11 kB
Datum
01.04.2008
Erstellt
01.01.70, 00:00
Aktualisiert
01.01.70, 00:00
Beschlussvorlage (bisherige Fassung §§ 2 + 3) Beschlussvorlage (bisherige Fassung §§ 2 + 3)

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Inhalt der Datei

Bisherige Fassung der §§ 2, 3 und 5 der Zuständigkeitsordnung §2 Hauptausschuss (1) (2) (3) Der Hauptausschuss berät a) alle Angelegenheiten, die nicht in die Kompetenz eines anderen Ausschusses fallen, die keine Geschäfte der laufenden Verwaltung sind und nicht dem Bürgermeister übertragen sind; b) die Übernahme neuer Aufgaben oder den Verzicht auf die Wahrnehmung bestehender Aufgaben, sofern es sich nicht um Geschäfte der laufenden Verwaltung oder um Angelegenheiten handelt, die dem Bürgermeister übertragen sind; c) die allgemeinen Grundsätze, nach denen die Verwaltung geführt werden soll, insbesondere die Reform der Organisationsstruktur der Verwaltung. Der Hauptausschuss entscheidet a) in allen Angelegenheiten, die gesetzlich vom Rat übertragen werden können, nicht Geschäfte der laufenden Verwaltung sind und nicht einem anderen Ausschuss oder dem Bürgermeister übertragen sind, soweit nicht der Rat sich die Entscheidung vorbehält; b) über Planungsvorhaben und Vergaben seines Zuständigkeitsbereiches c) über Planungsvorhaben aus dem Zuständigkeitsbereich mehrerer Ausschüsse; Ist für eine Angelegenheit die Zuständigkeit mehrerer Ausschüsse gegeben, entscheidet im Zweifelsfall der Hauptausschuss über die Zuständigkeit oder Federführung. Er kann diese Angelegenheit aber auch an sich ziehen. §3 Finanz- und Personalausschuss (1) Der Finanz- und Personalausschuss berät a) b) c) d) e) f) (2) den Stellenplan und die Grundsätze der Personalplanung die gesetzlich dem Finanzausschuss obliegenden Angelegenheiten den Erlass einer haushaltswirtschaftlichen Sperre gem. § 80 Abs. 4 GO NW die Haushaltssatzung, den Haushaltsplan und dessen Anlagen das Haushaltssicherungskonzept; Vorlagen, die wegen ihrer grundsätzlichen Bedeutung oder ihres finanziellen Umfanges geeignet sind, auf die Finanzen der Stadt erheblich einzuwirken. Bei Zweifel über den Charakter der Vorlagen entscheidet der Rat nach Anhörung des Finanzausschusses. Der Finanz- und Personalausschuss entscheidet a) b) c) über die Angelegenheiten gem. § 17 Abs. 1 der Hauptsatzung als oberstes Organ der Gemeinde im Sinne des Personalvertretungsgesetzes; den Erlass öffentlicher Abgaben ab einer Betragsgrenze von 2.500 €. §5 Ausschuss für Schule (1) Der Ausschuss berät über alle Angelegenheiten der Stadt als Schulträger; so weit es sich nicht um Geschäfte der laufenden Verwaltung oder Angelegenheiten handelt, die dem Bürgermeister übertragen sind, (2) Der Ausschuss entscheidet, so weit es sich nicht um Geschäfte der laufenden Verwaltung oder Angelegenheiten handelt, die dem Bürgermeister übertragen sind, a) b) c) über Planungsvorhaben und Vergaben seines Aufgabenbereiches; die Besetzung der Stellen der Leiter und ihrer ständigen Vertreter an städtischen Schulen; über die Grundsätze der Verteilung der im Haushaltsplan bereitgestellten Mittel für schulische Zwecke auf einzelnen Schulen sowie über die Zuwendungsrichtlinien seines Aufgabenbereiches nach Maßgabe des Haushaltsplanes.