Daten
Kommune
Erftstadt
Größe
11 kB
Datum
01.04.2008
Erstellt
01.01.70, 00:00
Aktualisiert
01.01.70, 00:00
Stichworte
Inhalt der Datei
Bisherige Fassung der §§ 2, 3 und 5 der Zuständigkeitsordnung
§2
Hauptausschuss
(1)
(2)
(3)
Der Hauptausschuss berät
a)
alle Angelegenheiten, die nicht in die Kompetenz eines anderen Ausschusses
fallen, die keine Geschäfte der laufenden Verwaltung sind und nicht dem
Bürgermeister übertragen sind;
b)
die Übernahme neuer Aufgaben oder den Verzicht auf die Wahrnehmung
bestehender Aufgaben, sofern es sich nicht um Geschäfte der laufenden
Verwaltung oder um Angelegenheiten handelt, die dem Bürgermeister übertragen
sind;
c)
die allgemeinen Grundsätze, nach denen die Verwaltung geführt werden soll,
insbesondere die Reform der Organisationsstruktur der Verwaltung.
Der Hauptausschuss entscheidet
a)
in allen Angelegenheiten, die gesetzlich vom Rat übertragen werden können,
nicht Geschäfte der laufenden Verwaltung sind und nicht einem anderen
Ausschuss oder dem Bürgermeister übertragen sind, soweit nicht der Rat sich die
Entscheidung vorbehält;
b)
über Planungsvorhaben und Vergaben seines Zuständigkeitsbereiches
c)
über Planungsvorhaben aus dem Zuständigkeitsbereich mehrerer Ausschüsse;
Ist für eine Angelegenheit die Zuständigkeit mehrerer Ausschüsse gegeben,
entscheidet im Zweifelsfall der Hauptausschuss über die Zuständigkeit oder
Federführung. Er kann diese Angelegenheit aber auch an sich ziehen.
§3
Finanz- und Personalausschuss
(1)
Der Finanz- und Personalausschuss berät
a)
b)
c)
d)
e)
f)
(2)
den Stellenplan und die Grundsätze der Personalplanung
die gesetzlich dem Finanzausschuss obliegenden Angelegenheiten
den Erlass einer haushaltswirtschaftlichen Sperre gem. § 80 Abs. 4 GO NW
die Haushaltssatzung, den Haushaltsplan und dessen Anlagen
das Haushaltssicherungskonzept;
Vorlagen, die wegen ihrer grundsätzlichen Bedeutung oder ihres finanziellen
Umfanges geeignet sind, auf die Finanzen der Stadt erheblich einzuwirken.
Bei Zweifel über den Charakter der Vorlagen entscheidet der Rat nach
Anhörung des Finanzausschusses.
Der Finanz- und Personalausschuss entscheidet
a)
b)
c)
über die Angelegenheiten gem. § 17 Abs. 1 der Hauptsatzung
als oberstes Organ der Gemeinde im Sinne des Personalvertretungsgesetzes;
den Erlass öffentlicher Abgaben ab einer Betragsgrenze von 2.500 €.
§5
Ausschuss für Schule
(1)
Der Ausschuss berät über alle Angelegenheiten der Stadt als Schulträger; so weit es
sich nicht um Geschäfte der laufenden Verwaltung oder Angelegenheiten handelt, die
dem Bürgermeister übertragen sind,
(2)
Der Ausschuss entscheidet, so weit es sich nicht um Geschäfte der laufenden
Verwaltung oder Angelegenheiten handelt, die dem Bürgermeister übertragen sind,
a)
b)
c)
über Planungsvorhaben und Vergaben seines Aufgabenbereiches;
die Besetzung der Stellen der Leiter und ihrer ständigen Vertreter an
städtischen Schulen;
über die Grundsätze der Verteilung der im Haushaltsplan bereitgestellten Mittel
für schulische Zwecke auf einzelnen Schulen sowie über die
Zuwendungsrichtlinien seines Aufgabenbereiches nach Maßgabe des
Haushaltsplanes.