Daten
Kommune
Erftstadt
Größe
14 kB
Datum
01.04.2008
Erstellt
01.01.70, 00:00
Aktualisiert
01.01.70, 00:00
Stichworte
Inhalt der Datei
3. Änderung der Zuständigkeitsordnung der Ausschüsse zum 01.01.2008
Der Rat der Stadt Erftstadt hat in seiner Sitzung am ............ aufgrund der §§ 7 und 41 (1)
der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der
Bekanntmachung vom 14.07.1994 (GV NW S. 666) - GO NW -, zuletzt geändert durch
Artikel I des Gesetzes vom 09.10.2007 (GV NW S. 380) mit der Mehrheit der Ratsmitglieder/
einstimmig folgende 3. Änderung der Zuständigkeitsordnung der Ausschüsse beschlossen:
§ 2 erhält folgende neue Fassung:
§2
Hauptausschuss
(1)
Der Hauptausschuss berät
a)
alle Angelegenheiten, die nicht in die Kompetenz eines anderen Ausschusses
fallen, die keine Geschäfte der laufenden Verwaltung sind und nicht dem
Bürgermeister übertragen sind;
b)
die Übernahme neuer Aufgaben oder den Verzicht auf die Wahrnehmung
bestehender Aufgaben, sofern es sich nicht um Geschäfte der laufenden
Verwaltung oder um Angelegenheiten handelt, die dem Bürgermeister übertragen
sind;
c)
die allgemeinen Grundsätze, nach denen die Verwaltung geführt werden soll,
insbesondere die Reform der Organisationsstruktur der Verwaltung.
(2)
Der Hauptausschuss entscheidet
a)
in allen Angelegenheiten, die gesetzlich vom Rat übertragen werden können,
nicht Geschäfte der laufenden Verwaltung sind und nicht einem anderen
Ausschuss oder dem Bürgermeister übertragen sind, soweit nicht der Rat sich die
Entscheidung vorbehält;
b)
über die Personalangelegenheiten gem. § 18 Abs. 2 der
Hauptsatzung der Stadt Erftstadt
c)
d)
(3)
über Planungsvorhaben und Vergaben seines Zuständigkeitsbereiches
über Planungsvorhaben aus dem Zuständigkeitsbereich mehrerer Ausschüsse;
Ist für eine Angelegenheit die Zuständigkeit mehrerer Ausschüsse gegeben,
entscheidet im Zweifelsfall der Hauptausschuss über die Zuständigkeit oder
Federführung. Er kann diese Angelegenheit aber auch an sich ziehen.
§ 3 erhält folgende neue Fassung:
§3
Finanz- und Personalausschuss
(1)
Der Finanz- und Personalausschuss berät
a)
b)
c)
d)
e)
f)
den Stellenplan und die Grundsätze der Personalplanung
die gesetzlich dem Finanzausschuss obliegenden Angelegenheiten
den Erlass einer haushaltswirtschaftlichen Sperre gem. § 80 Abs. 4 GO NW
die Haushaltssatzung, den Haushaltsplan und dessen Anlagen
das Haushaltssicherungskonzept;
Vorlagen, die wegen ihrer grundsätzlichen Bedeutung oder ihres finanziellen
Umfanges geeignet sind, auf die Finanzen der Stadt erheblich einzuwirken.
Bei Zweifel über den Charakter der Vorlagen entscheidet der Rat nach Anhörung
des Finanzausschusses.
(2) Der Finanz- und Personalausschuss entscheidet
a)
b)
(1)
(2)
als oberstes Organ der Gemeinde im Sinne des
Personalvertretungsgesetzes,
den Erlass öffentlicher Abgaben ab einer Betragsgrenze von
2.500 €.
§5
Ausschuss für Schule
Der Ausschuss berät über alle Angelegenheiten der Stadt als Schulträger; so weit es
sich nicht um Geschäfte der laufenden Verwaltung oder Angelegenheiten handelt, die
dem Bürgermeister übertragen sind,
Der Ausschuss entscheidet, so weit es sich nicht um Geschäfte der laufenden
Verwaltung oder Angelegenheiten handelt, die dem Bürgermeister übertragen sind,
a)
über Planungsvorhaben und Vergaben seines Aufgabenbereiches;
b)
nach Aufforderung durch die obere Schulaufsichtsbehörde über
die Zustimmung oder Ablehnung der von der Schulkonferenz
gewählten Bewerberin / des Bewerbers zur Besetzung der
Leiterin / des Leiters an städtischen Schulen
c)
über die Grundsätze der Verteilung der im Haushaltsplan bereitgestellten Mittel
für schulische Zwecke auf einzelnen Schulen sowie über die
Zuwendungsrichtlinien seines Aufgabenbereiches nach Maßgabe des
Haushaltsplanes.
§ 16 erhält folgende neue Fassung:
§ 16
Inkrafttreten
Die Neufassung der Zuständigkeitsordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.
Gleichzeitig tritt die Zuständigkeitsordnung der Ausschüsse in der Fassung der 1. Änderung
vom 12.12.2000 außer Kraft.
Die 2. Änderung der Zuständigkeitsordnung tritt am 01.01.2006 in Kraft.
Die 3. Änderung der Zuständigkeitsordnung tritt am 01.01.2008 in Kraft.
Bekanntmachungsanordnung
Die 3. Änderung der Zuständigkeitsordnung der Stadt Erftstadt zum 01.01.2008 wird hiermit
öffentlich bekannt gemacht.
Es wird darauf hingewiesen, dass eine Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften
der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NW) beim Zustandekommen
dieser Satzung nach Ablauf eines Jahres seit dieser Bekanntmachung nicht mehr geltend
gemacht werden kann, es sei denn,
a)
b)
c)
d)
eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt;
diese Satzung ist nicht ordnungsgemäß öffentlich bekannt gemacht worden;
der Bürgermeister hat den Satzungsbeschluss vorher beanstandet oder
der Form- oder Verfahrensmangel ist gegenüber der Stadt vorher gerügt und dabei die
verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel ergibt.
Erftstadt, den
(Bösche)
Bürgermeister