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Beschlussvorlage (3. Änderung Zuständigkeitsordnung)

Daten

Kommune
Erftstadt
Größe
14 kB
Datum
01.04.2008
Erstellt
01.01.70, 00:00
Aktualisiert
01.01.70, 00:00
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3. Änderung der Zuständigkeitsordnung der Ausschüsse zum 01.01.2008 Der Rat der Stadt Erftstadt hat in seiner Sitzung am ............ aufgrund der §§ 7 und 41 (1) der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 14.07.1994 (GV NW S. 666) - GO NW -, zuletzt geändert durch Artikel I des Gesetzes vom 09.10.2007 (GV NW S. 380) mit der Mehrheit der Ratsmitglieder/ einstimmig folgende 3. Änderung der Zuständigkeitsordnung der Ausschüsse beschlossen: § 2 erhält folgende neue Fassung: §2 Hauptausschuss (1) Der Hauptausschuss berät a) alle Angelegenheiten, die nicht in die Kompetenz eines anderen Ausschusses fallen, die keine Geschäfte der laufenden Verwaltung sind und nicht dem Bürgermeister übertragen sind; b) die Übernahme neuer Aufgaben oder den Verzicht auf die Wahrnehmung bestehender Aufgaben, sofern es sich nicht um Geschäfte der laufenden Verwaltung oder um Angelegenheiten handelt, die dem Bürgermeister übertragen sind; c) die allgemeinen Grundsätze, nach denen die Verwaltung geführt werden soll, insbesondere die Reform der Organisationsstruktur der Verwaltung. (2) Der Hauptausschuss entscheidet a) in allen Angelegenheiten, die gesetzlich vom Rat übertragen werden können, nicht Geschäfte der laufenden Verwaltung sind und nicht einem anderen Ausschuss oder dem Bürgermeister übertragen sind, soweit nicht der Rat sich die Entscheidung vorbehält; b) über die Personalangelegenheiten gem. § 18 Abs. 2 der Hauptsatzung der Stadt Erftstadt c) d) (3) über Planungsvorhaben und Vergaben seines Zuständigkeitsbereiches über Planungsvorhaben aus dem Zuständigkeitsbereich mehrerer Ausschüsse; Ist für eine Angelegenheit die Zuständigkeit mehrerer Ausschüsse gegeben, entscheidet im Zweifelsfall der Hauptausschuss über die Zuständigkeit oder Federführung. Er kann diese Angelegenheit aber auch an sich ziehen. § 3 erhält folgende neue Fassung: §3 Finanz- und Personalausschuss (1) Der Finanz- und Personalausschuss berät a) b) c) d) e) f) den Stellenplan und die Grundsätze der Personalplanung die gesetzlich dem Finanzausschuss obliegenden Angelegenheiten den Erlass einer haushaltswirtschaftlichen Sperre gem. § 80 Abs. 4 GO NW die Haushaltssatzung, den Haushaltsplan und dessen Anlagen das Haushaltssicherungskonzept; Vorlagen, die wegen ihrer grundsätzlichen Bedeutung oder ihres finanziellen Umfanges geeignet sind, auf die Finanzen der Stadt erheblich einzuwirken. Bei Zweifel über den Charakter der Vorlagen entscheidet der Rat nach Anhörung des Finanzausschusses. (2) Der Finanz- und Personalausschuss entscheidet a) b) (1) (2) als oberstes Organ der Gemeinde im Sinne des Personalvertretungsgesetzes, den Erlass öffentlicher Abgaben ab einer Betragsgrenze von 2.500 €. §5 Ausschuss für Schule Der Ausschuss berät über alle Angelegenheiten der Stadt als Schulträger; so weit es sich nicht um Geschäfte der laufenden Verwaltung oder Angelegenheiten handelt, die dem Bürgermeister übertragen sind, Der Ausschuss entscheidet, so weit es sich nicht um Geschäfte der laufenden Verwaltung oder Angelegenheiten handelt, die dem Bürgermeister übertragen sind, a) über Planungsvorhaben und Vergaben seines Aufgabenbereiches; b) nach Aufforderung durch die obere Schulaufsichtsbehörde über die Zustimmung oder Ablehnung der von der Schulkonferenz gewählten Bewerberin / des Bewerbers zur Besetzung der Leiterin / des Leiters an städtischen Schulen c) über die Grundsätze der Verteilung der im Haushaltsplan bereitgestellten Mittel für schulische Zwecke auf einzelnen Schulen sowie über die Zuwendungsrichtlinien seines Aufgabenbereiches nach Maßgabe des Haushaltsplanes. § 16 erhält folgende neue Fassung: § 16 Inkrafttreten Die Neufassung der Zuständigkeitsordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Zuständigkeitsordnung der Ausschüsse in der Fassung der 1. Änderung vom 12.12.2000 außer Kraft. Die 2. Änderung der Zuständigkeitsordnung tritt am 01.01.2006 in Kraft. Die 3. Änderung der Zuständigkeitsordnung tritt am 01.01.2008 in Kraft. Bekanntmachungsanordnung Die 3. Änderung der Zuständigkeitsordnung der Stadt Erftstadt zum 01.01.2008 wird hiermit öffentlich bekannt gemacht. Es wird darauf hingewiesen, dass eine Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NW) beim Zustandekommen dieser Satzung nach Ablauf eines Jahres seit dieser Bekanntmachung nicht mehr geltend gemacht werden kann, es sei denn, a) b) c) d) eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt; diese Satzung ist nicht ordnungsgemäß öffentlich bekannt gemacht worden; der Bürgermeister hat den Satzungsbeschluss vorher beanstandet oder der Form- oder Verfahrensmangel ist gegenüber der Stadt vorher gerügt und dabei die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel ergibt. Erftstadt, den (Bösche) Bürgermeister