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Antrag (Antrag bzgl. Darstellung der Neuregelung der Übermittagsbetreuung)

Daten

Kommune
Erftstadt
Größe
15 kB
Datum
17.05.2006
Erstellt
01.01.70, 00:00
Aktualisiert
01.01.70, 00:00
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Inhalt der Datei

STADT ERFTSTADT öffentlich Der Bürgermeister A 339/2006 Az.: 51 13-10 Amt: - 51 BeschlAusf.: - 51 Datum: 12.04.2006 Den beigefügten Antrag der CDU- Fraktion leite ich an die zuständigen Ausschüsse weiter. Beratungsfolge Jugendhilfeausschuss Betrifft: Termin 17.05.2006 Bemerkungen Antrag bzgl. Darstellung der Neuregelung der Übermittagsbetreuung Finanzielle Auswirkungen: keine Unterschrift des Budgetverantwortlichen Erftstadt, den 12.04.2006 Stellungnahme der Verwaltung: Gem. § 17 Abs. 6 des Gesetzes über Tageseinrichtungen für Kinder des Landes NRW (GTK) werden die Elternbeiträge vom örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe erhoben. Seit dem 01.01.1992 sind die –sozial gestaffelten- Elternbeiträge für alle Arten der Betreuung landeseinheitlich festgeschrieben. Sie ergeben sich aus der Anlage zu § 17 Abs. 3 Satz 1 GTK und sind weiter unten aufgeführt. Die Elternbeiträge sind Jahresbeiträge zu den Betriebskosten des Kindergartens und werden als Monatsbeiträge erhoben. Neben dem Kindergartenbeitrag ist gem. § 17 Abs. 1 Satz 6 GTK „für die regelmäßige Betreuung eines Kindes im Kindergarten über Mittag (zwischen 12.30 Uhr und 14.00 Uhr) ein zusätzlicher Beitrag zu zahlen.“ „Regelmäßig“ ist ein unbestimmter Rechtsbegriff, der mit Erlass vom 06.03.2001 des Ministeriums für Frauen, Jugend, Familie und Gesundheit des Landes NRW dahin gehend ausgelegt wurde, dass ein zusätzlicher Elternbeitrag für die Betreuung über Mittag nur dann festzusetzen ist, wenn ein Kind mindestens drei mal pro Woche zwischen 12.30 Uhr und 14.00 Uhr betreut wird. Aufgrund dieser Arbeitsanweisung wurden in Erftstadt die Elternbeiträge für die Übermittagbetreuung an 1 oder 2 Tagen ab dem 01.03.2001 abgesetzt. Der Kreis Düren ist dieser Anweisung jedoch nicht nachgekommen. Er hat weiterhin den Zuschlag für die Über-Mittag-Betreuung auch bei einer Nutzung an nur 2 Tagen festgesetzt. Daraufhin haben Eltern eine Klage beim Verwaltungsgericht Aachen eingereicht. Die Klage wurde abgewiesen. Gegen dieses Urteil haben die Kläger Berufung eingelegt. Diese Berufung hat das OVG Münster mit Beschluss vom 30.09.2005 zurückgewiesen. Das Urteil des AB Aachen ist somit rechtskräfig. Revision wurde nicht zugelassen. „Soweit der norminterpretierende Erlass des Ministeriums für Frauen, Jugend, Familie und Gesundheit des Landes NRW vom 06.03.2001 die Erhebung des zusätzlichen Elternbeitrages erst dann als gerechtfertigt ansieht, wenn ein Kind mehrmals (mindestens dreimal) pro Woche zwischen 12.30 Uhr und 14.00 Uhr tatsächlich betreut wird, sei diese Verwaltungsvorschrift – wie das Verwaltungsgericht zutreffend ausgeführt hat – für die Gerichte nicht bindend.“ Das Jugendamt der Stadt Erftstadt hat daraufhin das Ministerium für Generationen, Familie, Frauen und Integration des Landes NRW angeschrieben und um Stellungnahme bzw. kurzfristige Auskunft gebeten, wie nun verfahren werden soll bzw. ob die Arbeitsanweisung aufrecht erhalten oder nunmehr modifiziert wird. Eine schriftliche Antwort wurde bis heute nicht erteilt. Erst anlässlich der Jahrestagung der Betriebskostensachbearbeiter am 29.03.2006 in Königswinter teilte der zuständige Mitarbeiter des Ministeriums auf persönliche Anfrage mit, dass durch die Entscheidung des OVG der Erlass hinfällig sei. Grundsätzlich wäre aufgrund der Rechtssprechung sogar eine rückwirkende Heranziehung der Eltern möglich. „Grenzen für eine rückwirkende Heranziehung zu Elternbeiträgen können sich“, lt. Urteil des VG Minden v. 17.10.1996, „ nur unter dem Gesichtspunkt der Verjährung oder Verwirkung ergeben. Mangels anderweitiger Regelungen im GTK NW, KJHG und SGB X ergibt sich die Verjährungsfrist für Elternbeiträge nach dem GTK NW aus § 12 Abs. 1 Nummer 4 b KAG NW in Verbindung mit § 169 Absatz 2 Satz 1 AO. Letztgenannte Vorschrift ist im Bereich KAG mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Festsetzungsfrist einheitlich vier Jahre beträgt.“ Diese besondere Härte auch mit Blick auf einen gewissen Vertrauensschutz wollte die Verwaltung den Eltern nicht zumuten. Doch sollte die „Wiederfestsetzung“ des ÜberMittag-Zuschlages zum 01.04.2006 gelten. Auch dieser Termin ist dann aufgrund zahlreicher Elternproteste auf den 01.05.2006 verschoben worden, um den Eltern Gelegenheit zu geben innerhalb von drei Wochen ggf. eine andere Lösung für die Betreuung Ihres Kindes zu finden. Nach der jetzigen Gesetzeslage sind die Elternbeiträge einkommensabhängig gestaffelt. Lt. der Anlage zu § 17 GTK ergibt sich die unten aufgeführte Elternbeitragestabelle. Diese ist ab dem 01.01.2002 gültig und seitdem nicht mehr geändert worden. Jahreseinkommen Elternbeiträge -2- bis 12 271 € bis 24 542 € bis 36 813 € bis 49 084 € bis 61 355 € über 61 355 € Kindergarten Kindergarten über Mittag zusätzlich 0,00 € 0,00 € 26,08 € 15,85 € 44,48 € 26,08 € 73,11 € 41,93 € 115,04 € 62,89 € 151,34 € 83,85 € Kinder unter 3 Jahren Hort 0,00 € 68,00 € 141,12 € 208,61 € 276,61 € 312,91 € 0,00 € 26,08 € 57,78 € 83,85 € 115,04 € 151,34 € Sollte der Landesgesetzgeber, wie angekündigt, die volle Zuständigkeit der Erhebung der Elternbeiträge in den kommunalen Bereich verlagern, ist die Stadt Erftstadt völlig frei in der Festsetzung der Beiträge. Diese müssen dann per Satzung vom Rat beschlossen werden. Dabei kann die Festsetzung eines Über-Mittag-Zuschlages in Abhängigkeit zur Inanspruchnahme (die wegen der Planbarkeit allerdings nicht in das tägliche oder wöchentliche Belieben gestellt werden kann) neu geregelt werden. Angemessen und orientiert an der alten Regelung scheint die Erhebung des vollen Beitrags an mehr als zwei Tagen und die Erhebung des hälftigen Beitrags an weniger als drei Tagen. Die Verwaltung wird dem Rat zu gegebener Zeit einen Vorschlag unterbreiten. In Vertretung (Erner) -3-