Daten
Kommune
Erftstadt
Größe
15 kB
Datum
17.05.2006
Erstellt
01.01.70, 00:00
Aktualisiert
01.01.70, 00:00
Stichworte
Inhalt der Datei
STADT ERFTSTADT
öffentlich
Der Bürgermeister
A 339/2006
Az.: 51 13-10
Amt: - 51 BeschlAusf.: - 51 Datum: 12.04.2006
Den beigefügten Antrag der CDU- Fraktion leite ich an die zuständigen Ausschüsse weiter.
Beratungsfolge
Jugendhilfeausschuss
Betrifft:
Termin
17.05.2006
Bemerkungen
Antrag bzgl. Darstellung der Neuregelung der Übermittagsbetreuung
Finanzielle Auswirkungen:
keine
Unterschrift des Budgetverantwortlichen
Erftstadt, den 12.04.2006
Stellungnahme der Verwaltung:
Gem. § 17 Abs. 6 des Gesetzes über Tageseinrichtungen für Kinder des Landes NRW
(GTK) werden die Elternbeiträge vom örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe
erhoben.
Seit dem 01.01.1992 sind die –sozial gestaffelten- Elternbeiträge für alle Arten der
Betreuung landeseinheitlich festgeschrieben. Sie ergeben sich aus der Anlage zu § 17
Abs. 3 Satz 1 GTK und sind weiter unten aufgeführt. Die Elternbeiträge sind
Jahresbeiträge zu den Betriebskosten des Kindergartens und werden als Monatsbeiträge
erhoben.
Neben dem Kindergartenbeitrag ist gem. § 17 Abs. 1 Satz 6 GTK „für die regelmäßige
Betreuung eines Kindes im Kindergarten über Mittag (zwischen 12.30 Uhr und 14.00 Uhr)
ein zusätzlicher Beitrag zu zahlen.“
„Regelmäßig“ ist ein unbestimmter Rechtsbegriff, der mit Erlass vom 06.03.2001 des
Ministeriums für Frauen, Jugend, Familie und Gesundheit des Landes NRW dahin gehend
ausgelegt wurde, dass ein zusätzlicher Elternbeitrag für die Betreuung über Mittag nur
dann festzusetzen ist, wenn ein Kind mindestens drei mal pro Woche zwischen 12.30 Uhr
und 14.00 Uhr betreut wird.
Aufgrund dieser Arbeitsanweisung wurden in Erftstadt die Elternbeiträge für die
Übermittagbetreuung an 1 oder 2 Tagen ab dem 01.03.2001 abgesetzt.
Der Kreis Düren ist dieser Anweisung jedoch nicht nachgekommen. Er hat weiterhin den
Zuschlag für die Über-Mittag-Betreuung auch bei einer Nutzung an nur 2 Tagen
festgesetzt. Daraufhin haben Eltern eine Klage beim Verwaltungsgericht Aachen
eingereicht. Die Klage wurde abgewiesen. Gegen dieses Urteil haben die Kläger Berufung
eingelegt. Diese Berufung hat das OVG Münster mit Beschluss vom 30.09.2005
zurückgewiesen. Das Urteil des AB Aachen ist somit rechtskräfig. Revision wurde nicht
zugelassen.
„Soweit der norminterpretierende Erlass des Ministeriums für Frauen, Jugend,
Familie und Gesundheit des Landes NRW vom 06.03.2001 die Erhebung des
zusätzlichen Elternbeitrages erst dann als gerechtfertigt ansieht, wenn ein Kind
mehrmals (mindestens dreimal) pro Woche zwischen 12.30 Uhr und 14.00 Uhr
tatsächlich betreut wird, sei diese Verwaltungsvorschrift – wie das
Verwaltungsgericht zutreffend ausgeführt hat – für die Gerichte nicht bindend.“
Das Jugendamt der Stadt Erftstadt hat daraufhin das Ministerium für Generationen,
Familie, Frauen und Integration des Landes NRW angeschrieben und um Stellungnahme
bzw. kurzfristige Auskunft gebeten, wie nun verfahren werden soll bzw. ob die
Arbeitsanweisung aufrecht erhalten oder nunmehr modifiziert wird. Eine schriftliche
Antwort wurde bis heute nicht erteilt.
Erst anlässlich der Jahrestagung der Betriebskostensachbearbeiter am 29.03.2006 in
Königswinter teilte der zuständige Mitarbeiter des Ministeriums auf persönliche Anfrage
mit, dass durch die Entscheidung des OVG der Erlass hinfällig sei.
Grundsätzlich wäre aufgrund der Rechtssprechung sogar eine rückwirkende Heranziehung
der Eltern möglich. „Grenzen für eine rückwirkende Heranziehung zu Elternbeiträgen
können sich“, lt. Urteil des VG Minden v. 17.10.1996, „ nur unter dem Gesichtspunkt der
Verjährung oder Verwirkung ergeben. Mangels anderweitiger Regelungen im GTK NW,
KJHG und SGB X ergibt sich die Verjährungsfrist für Elternbeiträge nach dem GTK NW
aus § 12 Abs. 1 Nummer 4 b KAG NW in Verbindung mit § 169 Absatz 2 Satz 1 AO.
Letztgenannte Vorschrift ist im Bereich KAG mit der Maßgabe anzuwenden, dass die
Festsetzungsfrist einheitlich vier Jahre beträgt.“
Diese besondere Härte auch mit Blick auf einen gewissen Vertrauensschutz wollte die
Verwaltung den Eltern nicht zumuten. Doch sollte die „Wiederfestsetzung“ des ÜberMittag-Zuschlages zum 01.04.2006 gelten. Auch dieser Termin ist dann aufgrund
zahlreicher Elternproteste auf den 01.05.2006 verschoben worden, um den Eltern
Gelegenheit zu geben innerhalb von drei Wochen ggf. eine andere Lösung für die
Betreuung Ihres Kindes zu finden.
Nach der jetzigen Gesetzeslage sind die Elternbeiträge einkommensabhängig gestaffelt.
Lt. der Anlage zu § 17 GTK ergibt sich die unten aufgeführte Elternbeitragestabelle. Diese
ist ab dem 01.01.2002 gültig und seitdem nicht mehr geändert worden.
Jahreseinkommen
Elternbeiträge
-2-
bis 12 271 €
bis 24 542 €
bis 36 813 €
bis 49 084 €
bis 61 355 €
über 61 355 €
Kindergarten Kindergarten
über Mittag
zusätzlich
0,00 €
0,00 €
26,08 €
15,85 €
44,48 €
26,08 €
73,11 €
41,93 €
115,04 €
62,89 €
151,34 €
83,85 €
Kinder
unter 3 Jahren
Hort
0,00 €
68,00 €
141,12 €
208,61 €
276,61 €
312,91 €
0,00 €
26,08 €
57,78 €
83,85 €
115,04 €
151,34 €
Sollte der Landesgesetzgeber, wie angekündigt, die volle Zuständigkeit der Erhebung der
Elternbeiträge in den kommunalen Bereich verlagern, ist die Stadt Erftstadt völlig frei in
der Festsetzung der Beiträge. Diese müssen dann per Satzung vom Rat beschlossen
werden. Dabei kann die Festsetzung eines Über-Mittag-Zuschlages in Abhängigkeit zur
Inanspruchnahme (die wegen der Planbarkeit allerdings nicht in das tägliche oder
wöchentliche Belieben gestellt werden kann) neu geregelt werden. Angemessen und
orientiert an der alten Regelung scheint die Erhebung des vollen Beitrags an mehr als zwei
Tagen und die Erhebung des hälftigen Beitrags an weniger als drei Tagen. Die Verwaltung
wird dem Rat zu gegebener Zeit einen Vorschlag unterbreiten.
In Vertretung
(Erner)
-3-