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Antrag (Antrag bzgl. 1.) Berechnung der Abwassergebühren nach dem gesplitteten Gebührenmaßstab am dem 01.01.2009 2.) Vorarbeiten und Erhebung des Datenbestandes 3.) Korrektur evtl. rechtwidriger Bescheide für das Jahr 2008)

Daten

Kommune
Erftstadt
Größe
11 kB
Datum
01.04.2008
Erstellt
01.01.70, 00:00
Aktualisiert
01.01.70, 00:00
Antrag (Antrag bzgl.  1.) Berechnung der Abwassergebühren nach dem gesplitteten Gebührenmaßstab am dem 01.01.2009
2.) Vorarbeiten und Erhebung des Datenbestandes
3.) Korrektur evtl. rechtwidriger Bescheide für das Jahr 2008) Antrag (Antrag bzgl.  1.) Berechnung der Abwassergebühren nach dem gesplitteten Gebührenmaßstab am dem 01.01.2009
2.) Vorarbeiten und Erhebung des Datenbestandes
3.) Korrektur evtl. rechtwidriger Bescheide für das Jahr 2008)

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STADT ERFTSTADT öffentlich Der Bürgermeister A 12/2008 Az.: Amt: - 81 BeschlAusf.: - 81 Datum: 09.01.2008 Den beigefügten Antrag der SPD-Fraktion und der Fraktion Bündnis´90/Die Grünen leite ich an die zuständigen Ausschüsse weiter. Beratungsfolge Betriebsausschuss Stadtwerke Termin 06.03.2008 Rat 01.04.2008 Betrifft: Bemerkungen Antrag bzgl. 1.) Berechnung der Abwassergebühren nach dem gesplitteten Gebührenmaßstab am dem 01.01.2009 2.) Vorarbeiten und Erhebung des Datenbestandes 3.) Korrektur evtl. rechtwidriger Bescheide für das Jahr 2008 Finanzielle Auswirkungen: Unterschrift des Budgetverantwortlichen Erftstadt, den 09.01.2008 Stellungnahme der Verwaltung: Durch das Urteil des OVG Münster vom 18.12.2007 muss bei künftigen Abwassergebührenbescheiden zwischen Schmutz- und die Niederschlagswasser unterschieden werden. Gegen das v.g. Urteil wurde seitens der beklagten Kommune Nichtzulassungsbeschwerde beim Bundesverwaltungsgericht eingelegt. Insofern ist das Urteil bislang nicht rechtskräftig. Ferner erheben die Stadtwerke keine Gebühren sondern privatrechtliche Entgelte in Verbindung mit der Erstellung von zugehörigen Entgeltrechnungen. Vom Rechtscharakter unterliegen diese Verbrauchsabrechnungen mithin nicht der Verwaltungs- sondern der Zivilgerichtsbarkeit. Es darf jedoch davon ausgegangen werden, dass sich die Zivilgerichte der Argumentation des OVG Münster anschließen werden, so dass es nunmehr geboten ist, mit der Umsetzung eines Entgeltsplittings zu beginnen. Zu 1: Die Einführung eines Splittings bedingt, dass entsprechende Vorarbeiten sorgfältigst getätigt werden. Dazu gehört, dass das Risiko der Falscherhebung möglichst minimiert wird, da andernfalls das sich hieraus ergebende Entgelt das eigentliche Ziel der gerechten Entgelterhebung verfehlt. Zur rechtskonformen Entgelterhebung bedarf es daher einer ordnungsgemäßen Kalkulation ebenso, wie einer sicheren Form der Flächenerhebung. Gemeinhin besteht zwar die Möglichkeit, über die reine Selbstauskunft mittels Selbsterhebungsbogen die Daten von den Kunden zu erheben, allerdings führt dies oftmals, nach den Erfahrungen der Kommunen die dies praktiziert haben, zu erheblichem mit zusätzlichen Kosten verbundenen Verwaltungsmehraufwand. Sicherer, für den Kunden nachvollziehbarer und voraussichtlich auch in der Umsetzung streitfreier, ist die Datenerhebung mittels Überfliegung des Stadtgebietes. Ob die Einführung eines gesplitteten Entgelts in der Abwasserbeseitigung zum 01.01.2009 erfolgen kann, ist derzeit noch nicht abschätzbar. Zu 2: Die vorbereitenden Arbeiten zur Einführung wurden bereits aufgenommen. Insofern befindet sich die Betriebsleitung bereits in der Umsetzung des bislang noch nicht rechtskräftigen Urteils des OVG Zu 3: Hier wird die Betriebsleitung der Empfehlung des Städte- und Gemeindebundes folgen und die Abschläge aus den Rechnungen für 2008 unter dem Vorbehalt der erneuten Nachprüfung erheben. Dabei wird der Vorbehalt damit begründet, dass das Urteil des OVG noch keine Rechtskraft erlangt hat weil eine Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes noch aussteht. Demnach könnte rechtskonform eine rückwirkende Korrektur der Rechnungen für das Jahr 2008 im Jahr 2009 erfolgen. (Bösche) -2-