Daten
Kommune
Erftstadt
Größe
911 kB
Datum
01.04.2008
Erstellt
01.01.70, 00:00
Aktualisiert
01.01.70, 00:00
Stichworte
Inhalt der Datei
SPD-Fraktion / Fraktion Bündnis gO/Die Grünen
im Rat der Stadt Erftstadt
Herrn Bürgermeister
Ernst-Dieter Bösche
Rathaus im Einkaufszentrum
Holzdamm
Bernd Bohlen
Lambertusstraße
69
50374 Erftstadt
Tel. (0 22 35) 46 30 05
50374 Erftstadt
1Z IlJO~
8. Januar 2008
Antrag
Sehr geehrter Herr Bürgermeister,
namens der SPD-Fraktion und der Fraktion Bündnis 90/Die Grünen bitten wir Sie, den
folgenden Antrag den zuständigen Gremien des Rates zuzuleiten:
1. Zum 1. Januar 2009 erfolgt die Berechnung der Abwassergebühren
gesplitteten
Frischwassers
Gebührenmaßstab,
der
und zum anderen
sich
einmal
nach
dem
nach der versiegelten
nach einem
Verbrauch
des
Fläche des an die
Kanalisation angeschlossenen Grundstücks richtet.
2. Die für die Änderung des Gebührenmaßstabes
erforderlichen Arbeiten werden
unverzüglich in Angriff genommen. Bei der Erhebung des Datenbestandes wird ein
Verfahren gewählt, das die zeitliche Umsetzung nicht gefährdet.
3. Die
Stadtwerke
zeigen
Wege
auf,
wie
möglicherweise
rechtswidrige
Gebührenbescheide für das Jahr 2008 rückwirkend korrigiert werden können.
SPD-Bürgerbüro.
Bahnhofstraße 38.50374
Erftstadt. Telefon (02235) 46 30 03
2
Begründung:
Zu 1. und 2.: Die SPD-Fraktion hat gemeinsam mit der Fraktion Bündnis gO/Die Grünen
in
der
Vergangenheit
Gebührenmaßstab
wiederholt
zu ändern.
gefordert,
Die weitere
den
ungerechten
Begründung
ergibt
sich
derzeitigen
aus dem
beiliegenden Urteil des Oberverwaltungsgerichts.
Zu 3.: Sobald des Urteil des Oberwaltungsgerichts rechtskräftig wird, sind auch die
Gebührenbescheide
für das Jahr 2008 rechtswidrig. Wir halten es deshalb für
erforderlich, dass Möglichkeiten zu einer nachträglichen Änderung zugunsten des
Gebührenzahlers geschaffen werden.
Mit freundlichen Grüßen
B~dB~
Adi Bitten
Fraktion svorsitzender
Fraktionsvorsitzender Fraktion Bündnis gO/Die Grünen
Anlage
Oberverwaltungsgericht NRW, 9 A 3648/04
Oberverwaltun
Datum:
Gericht:
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s ericht NRW 9 A 3648/04
Spruchkörper:
Entscheidungsart:
Aktenzeichen:
18.12.2007
Oberverwaltungsgericht
9. Senat
Urteil
9 A 3648/04
Vorinstanz:
Verwaltungsgericht
Tenor:
Das angefochtene
NRW
Münster, 7 K 1058/01
Urteil wird geändert.
Der Abgabenbescheid des Beklagten vom 9. Februar
2001 in der Fassung des Widerspruchsbescheides
vom 28. März 2001 wird aufgehoben.
Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens beider
Rechtszüge.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig
vollstreckbar. Der Beklagte darf die Vollstreckung
durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des
vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die
Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von
110 % des zu vollstreckenden Betrages leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Die Klägerin ist Eigentümerin des Hausgrundstücks W. Straße 249 in
T. . Durch Abgabenbescheid vom 9. Februar 2001 zog der Beklagte
sie unter Zugrundelegung des in der einschlägigen Satzung
vorgesehenen einheitlichen Frischwassermaßstabes
zu
Abwasserentsorgungsgebühren
von 703,47 DM heran. Den hiergegen
eingelegten Widerspruch der Klägerin, mit dem sie die Zulässigkeit des
Gebührenmaßstabs rügte, wies der Beklagte durch Bescheid vom 28.
März 2001 zurück.
Die Klägerin hat rechtzeitig Klage erhoben und vorgetragen: Die
Berechnung der Entsorgungskosten für das Niederschlagswasser
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erfolge unzulässigerweise nach dem Maßstab Trinkwasserverbrauch.
Dieser sei willkürlich, weil zwischen dem Trinkwasserverbrauch und
http://www.justiz.nrw.de/nrwelovgslovg_nrw/j2007/9_A_3648_04urteiI20071218.htmI08.0
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dem von dem Grundstück in den Kanal eingeleiteten Regenwasser
kein Zusammenhang bestehe. Eine Abrechnung über einen
einheitlichen Frischwasserverbrauchsmaßstab als
Bemessungsgrundlage für die Schmutz- und
Niederschlagswasserentsorgungsgebühren sei allenfalls bei einer
homogenen Bebauungsstruktur einer Gemeinde zulässig. Eine solche
gebe es nicht.
Die Klägerin hat beantragt,
den Abgabenbescheid des Beklagten vom 9. Februar 2001 in der
Fassung des Widerspruchsbescheids vom 28. März 2001 aufzuheben.
Der Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Er hat erwidert, das Satzungsgebiet weise eine einheitliche
Siedlungsstruktur auf. Die weitaus überwiegende Zahl der
Grundstücke im kanalisierten Bereich sei mit Ein- bzw.
Zweifamilienhäusern mit maximal zwei Vollgeschossen bebaut.
Hochhäuser seien nicht vorhanden. Die Zahl der Grundstücke mit einer
atypisch großen versiegelten Fläche sei gering. Es gebe nur wenige
Großverbraucher.
Das Verwaltungsgericht hat die Klage durch das angefochtene Urteil,
auf dessen Entscheidungsgründe Bezug genommen wird, abgewiesen.
Zur Begründung hat es ausgeführt: Der Gebührenbescheid sei
rechtmäßig. Es sei nicht zu beanstanden, dass der Beklagte auch für
die Kosten der Entsorgung des Niederschlagswassers den
Frischwassermaßstab gewählt habe. Der Beklagte habe die
Bebauungsstruktur in der Gemeinde konkret untersucht und daraus
zutreffend den Schluss gezogen, dass die erforderliche Homogenität
noch vorhanden sei. Abweichende Einzelfälleim Sinne atypischer
Grundstücke seien nachvollziehbar ermitteltworden und fielen nicht ins
Gewicht.
Mitder zugelassenen Berufung wiederholt die Klägerin ihr
erstinstanzliches Vorbringen und vertieft es wie folgt: Es müsse im
Zuge der Homogenitätsprüfung ein absolut vorherrschender Typ der
Grundstücksnutzung gefunden werden, bei dem ein noch
hinreichender Zusammenhang zwischen den nach dem
Frischwasserverbrauch ermittelten Schmutzwassermengen und den
Niederschlagswassermengen bestehe. Nach den statistischen Daten
könnten drei Gruppen von Wohngrundstücken gebildet und
gegenübergestellt werden, nämlich die Ein-, Zwei- sowie Drei-oder
Mehrfamilienhäuser. Ein annähernd gleiches Mengenverhältnis
zwischen Schmutz- und Niederschlagswasser bestehe zwischen
diesen drei Gruppen nicht. Im Übrigen bestehe schon grundsätzlich
nicht der geforderte Zusammenhang zwischen der bezogenen
Frischwassermenge und der abgeleiteten Niederschlagswassermenge.
http://www.justiz.nIW.delnIWelovgs/ovg_ nIW/j2007/9_A_3648_ 04urtei120071218.html
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Die Klägerin beantragt,
das angefochtene Urteilzu ändern und nach dem Klageantrag zu
erkennen.
Der Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Er erwidert: Auf dem Gebiet der Stadt T. bestünden homogene
Nutzungsverhältnisse. Die weit überwiegende Anzahl der Grundstücke
weise ein annähernd gleiches Verhältnis von Frischwasserverbrauch
zu versiegelter Fläche auf. T. habe ca. 20.000 Einwohner. Zum
Stichtag 31. Dezember 2002 habe es in T. 3.625 Einfamilienhäuser =
72,5 %, 1.131 Zweifamilienhäuser = 22,6 % und 244
Mehrfamilienhäuser = 4,9 % gegeben. Der Anteilder
Mehrfamilienhäuser spreche für sich genommen wegen seiner
geringen Größe nicht gegen eine homogene Bebauungsstruktur.
Gleiches gelte auch für die Zweifamilienhäuser, die mit 22,6 %
allerdings über der 10 %- Grenze lägen. Im Ergebnis sei die weit
überwiegende Anzahl der Zweifamilienhäuser im Hinblickauf das
Verhältnis von Frischwasserverbrauch zu versiegelter Fläche aber mit
der Situation der Einfamilienhäuser zumindest vergleichbar. Bei allen
Doppel- und Reihenhäusern, die nebeneinander errichtet worden
seien, vervielfache sich nicht nur der Frischwasserverbrauch, sondern
auch die versiegelte Fläche. Außerdem handele es sich bei dem
überwiegenden Teil der Zweifamilienhäuser um Einfamilienhäuser mit
einer sogenannten Einliegerwohnung. Der Frischwasserverbrauch
einer Einliegerwohnung sei wesentlich geringer als der der
Hauptwohnung. Es gebe in T. auch eine große Zahl von
Zweifamilienhäusern, die über eine geringere Anzahl von Bewohnern
verfügten, als sie in Einfamilienhäusern oft gegeben seien. In T. hätten
viele Familien in Einfamilienhäusern zwei und mehr Kinder, sodass die
Häuser oft mitfünf und mehr Personen bewohnt seien. ImVergleich
dazu seien viele Zweifamilienhäuser in der Hauptwohnung mitzwei
und in der Einliegerwohnung nur miteiner Person bewohnt. Das
Verhältnis von
Frischwasserverbrauch zu versiegelter Fläche zu Gunsten einer
Typisierung von Zwei- und Einfamilienhäusern verschiebe sich auch
deshalb, weil bei Zweifamilienhäusern mit übereinanderliegenden
Wohnungen in der Regel zwar die Grundfläche des Wohnhauses mit
der eines Einfamilienhauses vergleichbar, die versiegelte Fläche
jedoch zumeist ungleich höher sei, da mehr Garagen/Kfz- Stellplätze,
Auffahrtsfläche, Abfallbehälterstellfläche etc. benötigt werde.
Versiegelte Gewerbe- und Industrieflächen sowie die
landwirtschaftlichen Betriebe stünden der Annahme einer homogenen
Nutzungsstruktur nicht entgegen. Viele große Gewerbebetriebe und
landwirtschaftliche Gehöfte würden das Niederschlagswasser nicht in
die Kanalisation einleiten. Nach einer Untersuchung aus dem Jahre
http://www.justiz.nrw.de/nrwe/ovgslovg_nrW/j2007/9_A_3648
_04urteil20071218.html
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1994 habe die Zahl der Fälle, die dem Regeltyp - Ein-und
Zweifamilienhäuser mit 150 bis 200 m2versiegelter Fläche widersprächen, auf den die GebÜhrensatzung abstelle, mit 6,7 % im
Typisierungsrahmen von 10 % gelegen. Außerdem sei zu bedenken,
dass die Einführung einer gesplitteten Gebühr für Schmutz- und
Niederschlagswasser erhebliche Kosten verursache, die bei
Beibehaltung des einheitlichen Frischwassermaßstabs vermieden
werden könnten.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf
den Inhalt der Gerichtsakte und der vom Beklagten vorgelegten
Verwaltungsvorgänge Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die Berufung hat Erfolg. Die Klage ist begründet. Der
Abgabenbescheid des Beklagten vom 9. Februar 2001 in der Fassung
des Widerspruchsbescheids vom 28. März 2001 ist rechtswidrig und
verletzt die Klägerin in ihren Rechten (vgl.§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
Es mangelt an einer wirksamen Rechtsgrundlage für die Heranziehung
der Klägerinzu Gebühren für die Entsorgung von Abwasser (Schmutzund Niederschlagswasser) für das hier maßgebliche Jahr 2001. Die
hier einschlägige Beitrags- und Gebührensatzung zur
Entwässerungssatzungder Stadt T. vom 27. Juli 1978 in der für das
Jahr 2001 maßgeblichen Fassung der 18. Änderungssatzung vom 9.
November 1998 (BGS) ist insoweit nichtig. Denn sie enthält für die
Gebührenerhebung keine gültige Maßstabsregelung, wie sie § 2 Abs. 1
Satz 2 des Kommunalabgabengesetzes für das Land NordrheinWestfalen vom 21. Oktober 1969, GV.NRW.S. 712, in der Fassung
vom 17. Dezember 1999, GV.NRW.S. 718, (KAGNRW)als
Mindestinhalt einer Satzung fordert, aufgrund derer Abgaben erhoben
werden dürfen.
Nach §§ 7 Abs. 1 Satz 1, 8 Abs. 1 BGS wird die Benutzungsgebühr für
die Inanspruchnahme der öffentlichenAbwasseranlage durch die
Einleitung sowohl von Schmutz- als auch von Niederschlagswasser
einheitlich nach der Menge der Abwässer berechnet, die der
Abwasseranlage von den angeschlossenen Grundstücken zugeführt
wird. Als Abwassermenge gelten dabei die dem Grundstück aus
öffentlichen und privaten Wasserversorgungsanlagen zugeführten
Wassermengen des letzten Kalenderjahres abzüglich der
nachgewiesenen auf dem Grundstück verbrauchten und
zurückgehaltenen Wassermengen. Nach § 8 Abs. 2 Satz 4 BGS
beträgt die Gebühr je m3Abwasser 3,93 DM,nur bei Einleitungvon
Schmutzwasser 2,40 DMje m3.Die Satzung sieht damit als Maßstab
zur Ermittlungder Abwasserentsorgungsgebühren für die Ableitung
von Schmutz- und Niederschlagswasser den sogenannten
einheitlichen Frischwassermaßstab vor. Dieser Maßstab ist nichtig.
Er wird nicht den rechtlichen Anforderungen des § 6 Abs. 3 Satz 2
http://www.justiz.nrw.de/nrwe/ovgslovg_nrw/j2007/9_A_3648
_04urteil200712 I 8.html
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KAGNRWgerecht. Nach dieser gesetzlichen Bestimmung kann ein
Wahrscheinlichkeitsmaßstab für die Heranziehung zu
Benutzungsgebühren zugrunde gelegt werden, wenn es besonders
schwierig oder wirtschaftlich nicht vertretbar ist, die Gebühr nach
einem Wirklichkeitsmaßstab, nämlich nach der tatsächlichen
Inanspruchnahme der Einrichtungoder Anlage, zu berechnen. Dieses
ist bei Abwasserentsorgungsgebühren der Fall. Der Satzungsgeber hat
bei der Wahl der möglichen Wahrscheinlichkeitsmaßstäbe
grundsätzlich ein weites Ermessen. Allerdings darf der gewählte
Maßstab nicht in einem offensichtlichen Missverhältnis zur
Inanspruchnahme stehen. Deshalb muss für das Maß der
Inanspruchnahme auf Bemessungsgrößen abgestellt werden, die sich
jedenfalls nach einer pauschalierenden Betrachtungsweise des
Zusammenhangs zwischen Höhe der Gebühr einerseits und dem Maß
der Inanspruchnahme andererseits als noch plausibel rechtfertigen
lassen und als sachgerechte Differenzierungsmerkmale anerkannt
werden können.
Vgl. OVG NRW, Urteilvom 4. Oktober 2001 - 9 A 366/00 - m.w.N.
Diesen Voraussetzungen wird der hier angewandte einheitliche
Frischwassermaßstab für die Inanspruchnahme der städtischen
Abwasseranlage für die Entsorgung des Schmutz- und
Niederschlagswassers nicht gerecht. Denn der Frischwasserbezug ist
nicht geeignet, den gebührenrelevanten Umfang der Inanspruchnahme
der öffentlichen Abwasseranlage für die Einleitungvon
Niederschlagswasser zu bemessen.
Der einheitliche Frischwassermaßstab geht davon aus, dass zwischen
dem Umfang der Inanspruchnahme der Abwasseranlage einerseits
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und dem Frischwasserverbrauchje angeschlossenem Grundstück
andererseits ein das Maß der Benutzung wiederspiegelnder
Zusammenhang besteht, der denkbar und nicht offensichtlich
unmöglich ist.
Dieser Denkzusammenhang
ist bezogen auf das Zuführen von
Schmutzwasser nicht zu beanstanden. Es ist nämlich ohne Weiteres
nachvollziehbar, dass die Menge des Frischwassers, die einem an die
Abwasseranlage angeschlossenen Grundstück zugeführt wird, in etwa
der anfallenden Abwassermenge entspricht. Ein Verstoß.gegen die
gesetzlichen Anforderungen des § 6 Abs. 3 Satz 2 KAG NRW ist
insoweit nicht festzustellen.
Soweit die Gebührenbemessung für die
Niederschlagswasserentsorgung
nach dem Frischwassermaßstab
erfolgt, fehlt aber der erforderliche hinreichende Zusammenhang
26
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zwischen dem Frischwasserverbrauch und dem Umfang der
Inanspruchnahme der öffentlichen Abwasseranlage. Der
Frischwasserverbrauch ist keine geeignete Bemessungsgröße,
einen verlässlichen
die
Rückschluss darauf erlaubt, wie viel
http://www.justiz.nrw.de/nrwe/ovgs/ovg_nrw/j2007/9_A_3648_04urteil20071218.html08.01.2008
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Niederschlagswasser
von dem betreffenden Grundstück der
öffentlichen Abwasseranlage zugeführt wird. Die Annahme, je größer
oder geringer der Frischwasserverbrauch
eines Grundstücks sei, desto
größer oder kleiner sei dementsprechend auch die wahrscheinliche
Niederschlagswassereinleitung
von dem an die Abwasseranlage
angeschlossenen Grundstück, hält einer rechtlichen Überprüfung nicht
Stand. Der Frischwasserverbrauch
ist regelmäßig personen- und
produktionsabhängig.
Die Menge des eingeleiteten
Niederschlagswassers
hängt hingegen von Größen wie Topographie,
Flächengröße, Oberflächengestaltung
und der Menge des
Niederschlags ab. Ein verlässlicher Zusammenhang zwischen
Frischwasserbezug eines Grundstücks und der von diesem
Grundstück zu entsorgenden Niederschlagsmenge besteht aber nicht.
Der Senat hat allerdings in der Vergangenheit den einheitlichen
Frischwassermaßstab
akzeptiert, wenn das betroffene
Gemeindegebiet durch eine im entwässerungsrechtlichen
Sinn
verhältnismäßig homogene Bebauungsstruktur mit wenig verdichteter
(Wohn-)Bebauung und ohne eine nennenswerte Anzahl kleinflächiger
Grundstücke mit hohem Wasserverbrauch bzw. großflächig
versiegelter Grundstücke mit niedrigem Wasserverbrauch geprägt
gewesen ist.
Vgl. etwa: OVG NRW, Urteile vom 5. August 1994 - 9 A 1248/92-,
insoweit nicht veröffentlicht, und 1. September 1999 - 9 A 2190/99-;
kritisch hierzu: Hennebrüder, Die bundesweite Einführung der
gesplitteten Abwassergebühr ist zwingend notwendig, KStZ 2007,184;
Dudey/Jacobi, Zur Erforderlichkeit der Einführung einer getrennten
Abwassergebühr nach dem Grundsatz der Typengerechtigkeit, GemH
2005, 83; Tillmanns, Ist die gesplittete Abwassergebühr notwendig?,
KStZ 2003, 26; Hennebrüder, Ist die gesplittete Abwassergebühr
notwendig?, KStZ 2003,5.
An dieser Auffassung hält der Senat nicht länger fest. Denn auch bei
homogener Bebauung fehlt unter den hiesigen modernen
Lebensverhältnissen der erforderliche Zusammenhang zwischen
Frischwasserbezug und zu entsorgender Niederschlagswassermenge.
Die Zahl der Bewohner bzw. die Intensität der Nutzung des jeweiligen
Grundstücks, die die Menge des dem Grundstück zugeführten
Frischwassers beeinflusst, ist so unterschiedlich, dass es einen
vorherrschenden, mindestens 90 % der Fälle erfassenden Regeltyp mit
annähernd gleichmäßiger Relation zwischen Frischwasserverbrauch je
Grundstück und hiervon abgeleitetem Niederschlagswasser nicht gibt.
Vgl. etwa OVG NRW, Beschlüsse vom 11. Juli 2005 - 9 A 2002/05 -;
28. Juni 2004 - 9 A 1276/02 -, GemH 2004,215 = NVwZ-RR 2005,279
sowie vom 5. Februar 2003 - 9 B 2482/02 - unter Hinweis auf die
Rechtsprechung des Senats und mit weiteren Nachweisen.
Als Regeltyp kommen erfahrungsgemäß
- wie hier - allenfalls
http://www.justiz.nrw.de/nrwe/ovgs/ovg_nrw/j2007/9_A_3648
die die
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(Wohn- )Bebauung prägenden Ein- und Zweifamilienhausgrundstücke
in Betracht. Nicht hierunter fallen die GrundstÜcke, auf denen 1. bei
relativ kleinen versiegelten Grundflächen große Mengen an
Frischwasser verbraucht werden (z.B. bei der Nutzung durch
Mehrfamilienhäuser,
Hochhäuser oder bei sonstigen, relativ gering
befestigten Grundstücken mit hohem Wasserverbrauch) und auf denen
2. bei relativ großen versiegelten Grundflächen nur geringe Mengen an
Frischwasser bezogen werden (z. B. bei Nutzung durch großflächige
Gewerbebetriebe, Bürobauten). Diese häufig als "Ausreißer"
bezeichneten Grundstücke sind nach dem Grundsatz der
Typengerechtigkeit
nicht relevant, wenn sie - wie hier nach Angaben
des Beklagten - nicht weiter ins Gewicht fallen. Gleichwohl können
nicht einmal Ein- und Zweifamilienhäuser als Regeltyp zugrunde gelegt
werden. Denn auch sie werden so unterschiedlich genutzt, dass bei
ihnen nicht von der erforderlichen annähernd gleichen
mengen mäßigen Relation zwischen Frischwasserverbrauch
und
Niederschlagswassermenge
ausgegangen werden kann.
So wird ein Einfamilienhaus häufig von Familien mit einem oder
mehreren Kindern bewohnt. Statistisch gesehen gibt es in NordrheinWestfalen aber auch eine beachtliche Anzahl von Privathaushalten mit
(nur) einer bzw. mit zwei Personen.
Vgl. Landesamt für Datenverarbeitung und Statistik NRW, 1.
Statistisches Jahrbuch Nordrhein-Westfalen 2000, Seite 724, zu den
Privathaushalten im April 1999; und 2. Privathaushalte und Familien in
Nordrhein-Westfalen,
2000, Ergebnisse des Mikrozensus, Bestell-Nr. A
17 3 2000 00, Seite 10.
Deshalb ist anzunehmen, dass selbst Einfamilienhäuser nicht selten
nur von einer oder zwei Personen bewohnt werden, weil z.B. ein
Ehepartner verstorben oder die Parteien sich infolge einer Scheidung
getrennt haben oder die (erwachsenen) Kinder das Elternhaus
verlassen haben. Diese unterschiedliche Nutzungsintensität gilt auch
für Zweifamilienhäuser. Zum Beispiel werden Einfamilienhäuser mit
Einliegerwohnung häufig von weniger Personen bewohnt als sonstige
Zweifamilienhäuser.
Die Richtigkeit dieser Annahme wird durch das
Vorbringen des Beklagten zur Wohnsituation in T. bestätigt. Denn er
hat in seinem Berufungsvorbringen ausdrücklich betont, dass in
seinem Stadtgebiet Einfamilienhäuser häufig von Familien mit zwei
und mehr Kindern bewohnt werden. Andererseits weist er aber
daraufhin, dass die Zweifamilienhäuser oft nicht so personenintensiv
genutzt werden, wie dies vermutet werden könnte. Die höchst
unterschiedliche Nutzung von Ein- und Zweifamilienhäusern zeigt
schon, dass kein verlässlicher Rückschluss von der Nutzung eines
Grundstücks auf den Grad der Versiegelung möglich ist, der in der
Regel die Inanspruchnahme der Abwasseranlage für die Entsorgung
des Niederschlagwassers wiederspiegelt.
http://www.justiz.nrw.de/nrwe/ovgs/ovg_nrw/j2007/9_A_3648_04urteil20071218.html
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So führt im vorliegenden Fall bereits die Nutzung durch eine
unterschiedliche Anzahl von Personen an einem unterschiedlichen
Frischwasserverbrauch und damit zu erheblichen, nicht mehr zu
akzeptierenden Unterschieden bei der Höhe der veranlagten Gebühren
für den Anteil der Kosten der Niederschlagswasserentsorgung:
Bei der Nutzung z.B. eines Einfamilienhauses mit einer versiegelten
Fläche von 150 m2(kleinster vom Beklagten angenommener Wert) und
einem durchschnittlichen Frischwasserverbrauch von 50 m3pro Person
und Jahr,
vgl. Wasserwirtschaftsinitiative NRW, Euwid News, Dienstag, 14.
Februar 2006, Wasserverbrauch in Nordrhein-Westfalen gesunken,
www.Wasser.nrw.de; Bund der Steuerzahler NRWe.V. Gebührenumfrage, www. Steuerzahlernrw.de/download/abwassergeb06_anlage1. pdf.,
veranlagt der Beklagte bei einem Einpersonenhaushalt
Abwasserentsorgungsgebühren - ermittelt nach dem einheitlichen
Frischwassermaßstab und einem hier maßgeblichen Gebührensatz
von 3,93 DM/m3 Abwasser
- von jährlich
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196,50,-- DM. Bei dem vom
Satzungsgeber festgelegten Gebührensatz von 2,40 DM/m3nur für das
Ableiten von Schmutzwasser wird der Einpersonenhaushalt für die
Umlage der Kosten der Niederschlagswasserentsorgung zu 76,50 DM
40
(= 196,50 DM ./. 120,-- DM (= 50 m3x 2,40 DM/m3 nur für Abwasser»
herangezogen. Damit zahlt der Einpersonenhaushalt bei einer
versiegelten Fläche von 150 m2pro Quadratmeter Grundstück 0,51
DM (= 76,50 DM 1150 m2).
Ein Zweipersonenhaushalt mit 100 m3Frischwasserverbrauch jährlich
wird zu 393,-- DMAbwasserentsorgungsgebühren herangezogen. Der
Kostenanteil für das Schmutzwasser beträgt 240,-- DMund ist doppelt
so hoch wie beim Einpersonengrundstück. Der Kostenanteil für das
Niederschlagswasser beläuft sich auf 153,-- DMund entspricht einer
Umlage von 1,02 DM/m2versiegelter Fläche. Der
Zweipersonenhaushalt muss also für die Niederschlagswasserkosten
je Quadratmeter versiegelter Fläche das Doppelte eines
Einpersonenhaushalts bezahlen.
- eine
nach Angaben des Beklagten
häufig vorkommende Nutzung eines Einfamilienhauses in T. - zahlt
jährlich 786,-- DM. Davon entfallen 480,-- DM auf die Schmutzwasserund 306,-- DM auf die Niederschlagswasserentsorgungskosten.
Dieses
entspricht einer Umlage von 2,04 DM/m2 versiegelter Fläche und damit
dem Vierfachen eines Einpersonenhaushalts.
Die Familie mit zwei Kindern
Die al1ein hier aufgeführten Beispiele zeigen, dass selbst dann, wenn
nur die Nutzung eines Einfamilienhauses mit vergleichbarer Größe der
Grundstücksversiegelung in den Blick genommen wird, u.a. Familien
mit Kindern gegenüber Einzelpersonen/Kleinhaushalten zu erheblich
höheren Gebühren herangezogen werden, obwohl die zu beseitigende
http://www.justiz.nrw.de/nrwe/ovgs/ovg_
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Niederschlagswassermenge
in etwa gleich ist.
Noch gravierender wird der Unterschied, wenn die Nutzung der
Grundstücke mit 200 m2 versiegelter Grundstücksfläche (größter vom
Beklagten angenommene Wert) mit in den Vergleich aufgenommen
wird. Insoweit geht der Senat davon aus, dass der Beklagte mit dieser
versiegelten Flächengröße im Wesentlichen die Zweifamilienhäuser
hat erfassen wollen. Bei einer Nutzung durch 2 Familien mit jeweils 2
Kindern (400 m3 Frischwasser/Jahr) werden pro Quadratmeter
versiegelter Fläche 3,06 DM Kosten der
Niederschlagswasserentsorgung
umgelegt (Das Sechsfache eines
Einpersonenhaushaltes
mit 150 m2 versiegelter Fläche).
Darüber hinaus ist in der obigen Berechnung noch nicht berücksichtigt,
dass auch bei Ein- und Zweifamilienhäusern erhebliche Unterschiede
in der Oberflächengestaltung
bestehen, die maßgeblichen Einfluss auf
die Menge des zu entsorgenden Niederschlagswassers
haben. Ein
Einfamilienhaus kann je nach Lage nicht nur über einen befestigten
Kraftfahrzeugparkplatz,
sondern über mehrere verfügen. Eine
Vermutung, dass ein Einfamilienhaus über nur einen befestigten
Parkplatz und/oder Garage verfügt, existiert nicht. Noch deutlicher wird
der Unterschied bei den Zwei- (und Mehr-)familienhäusern,
bei denen
entweder gleich mehrere bzw. keine Parkplätze auf dem Grundstück
vorhanden sein können. Diese Konstellationen werden bei der
Kostenumlage für die Entsorgung des Niederschlagswassers
mittels
einheitlichen Frischwassermaßstabes
in keiner Weise berücksichtigt.
Soweit der Beklagte meint, die Ermittlung der
Abwasserentsorgungsgebühren
nach dem einheitlichen
Frischwassermaßstab
sei kostengünstig und eine Umstellung auf
einen flächen bezogenen Maßstab für die Kosten der
Niederschlagswasserentsorgung
und anschließender Pflege werde
erhebliche Kosten verursachen, vermag dieses finanzielle Argument
den Verstoß des einheitlichen Frischwassermaßstabs
gegen § 6 Abs.
3 Satz 2 KAG NRW nicht zu rechtfertigen. Insoweit steht es dem
Beklagten frei, z.B. ohne großen finanziellen Aufwand im Rahmen
einer Selbstveranlagung der Gebührenschuldner die an die
Abwasseranlage angeschlossenen versiegelten Flächen zu ermitteln
und sich auf eine stichprobenweise ÜberprÜfung zu beschränken.
Wenn der Beklagte dabei feststellen sollte, dass Gebührenschuldner wie von ihm behauptet - pflichtwidrig nicht der Wahrheit entsprechende
Angaben gemacht haben, kann er auch später noch weitere Kontrollen
vornehmen und entsprechende Nachveranlagungen, soweit
erforderlich, veranlassen.
Die Anwendung des einheitlichen Frischwassermaßstabs
für die
Verteilung der Niederschlagswasserentsorgungskosten
kann auch
nicht damit gerechtfertigt werden, dass nach der Rechtsprechung des
Bundesverwaltungsgerichts,
http://wwwjustiz.nrw.de/nrwe/ovgs/ovg_nrw/j2007/9_A_3648
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Oberverwaltungsgericht NRW, 9 A 3648/04
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vgl. Beschluss vom 12. Juni 1972, - VIIB 117.70 - KStZ 1973,92,
eine Differenzierung der Kosten für die Entsorgung des
Schmutzwassers und des Niederschlagswassers nicht erforderlich ist,
wenn die durch die Gebühren zu deckenden Kosten der
Niederschlagswasserentsorgung als geringfügig angesehen werden
können und jedenfalls nicht mehr als 12 % der gesamten
Abwasserentsorgungskosten betragen.
Zum Einen wird in der aktuellen Fachliteratur ein derartig geringer
Kostenanteil für nahezu ausgeschlossen gehalten. Bislang
durchgeführte Untersuchungen haben gezeigt, dass bei den
Abwasserentsorgungskosten regelmäßig ein Anteilvon 25 % und mehr
für die Niederschlagswasserentsorgung gegeben ist.
Vgl. Dudey/Jacobi, Zur Erforderlichkeitder Einführungeiner getrennten
Abwassergebühr nach dem Grundsatz der Typengerechtigkeit, a.a. O.
(niedrigster Anteil:25 %; Mittelwert:41 %); Hennebrüder, Ist die
gesplittete Abwassergebühr notwendig?, a.a.O. (unter Bezugnahme
auf Untersuchungen des Gutachters Prof. Dr. Pecher, wonach der
Anteil Ld.R.zwischen 35 % und 45 % liegt).
Zum Anderen hat der Satzungsgeber im vorliegenden Fall die Gebühr
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je Kubikmeter Abwasser für die ausschließliche
Schmutzwasserentsorgung
mit 2,40 DM ermittelt. Nach den
Berechnungen des Beklagten betragen damit die Kosten für die
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Niederschlagswasserentsorgung
über 38 %. Der Anteil der Kosten für
die Niederschlagswasserentsorgung
liegt damit erheblich über dem
vom Bundesverwaltungsgericht
angehaltenen Schwellenwert.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die
Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167
VwGO, §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.
Die Revision ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 132
Abs. 2 VwGO nicht gegeben sind.
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http://www.justiz.nrw.delnrwe/ovgslovg_nrw/j2007/9_A_3648
_ 04urteil20071218.html
08.01.2008