Daten
Kommune
Erftstadt
Größe
9,1 kB
Datum
07.12.2006
Erstellt
01.01.70, 00:00
Aktualisiert
01.01.70, 00:00
Stichworte
Inhalt der Datei
Anlage zur V 360 / 2006
Sanierung der Klosengartenstraße in Erftstadt- Köttingen
In seiner letzten Ausschusssitzung vom 24.05.2006 bat der Betriebsausschuss
Straßen die Verwaltung um Recherche und Mitteilung, ab welchem Zeitpunkt für
straßenbauliche Maßnahmen an der Klosengartenstraße von den Anliegern
frühestens Straßenbaubeiträge eingefordert werden können.
In Anbetracht ihrer Herstellung im Jahre 1987 und einer üblichen Nutzungsdauer von
mindestens
25
Jahren,
wäre
eine
rechtssichere
Abrechnung
von
Straßenbaubeiträgen frühestens in ca. sechs Jahren möglich. Auch sollte
berücksichtigt werden, dass die vorzeitige Abnutzung insbesonders auch auf die
veränderte, erhöhte Verkehrsfunktion der Straße zurück zu führen ist, die den
Anliegern nur schwerlich angelastet werden kann.
Aufgrund der Verbindungsfunktion des Straßenabschnitts zwischen der B 265
(Ortsumgehung Liblar) und der L 163 (Ortlage Köttingen, May- Werke und Kiesgrube
Nowotnik) und der daraus resultierenden Verkehrsbelastung ist der hier in Rede
stehende Straßenabschnitt der Klosengartenstraße als Hauptverkehrsstraße zu
werten. Insoweit sei auf den Ratsbeschluss zur V 415/2006 vom 20.06.2006
hingewiesen.
Demzufolge wären im Falle einer zukünftigen Beitragserhebung für eine
Kompletterneuerung in Anwendung der städtischen Straßenbaubeitragssatzung
lediglich 10% der anfallenden Kosten abrechenbar bzw. über Beiträge refinanzierbar.
Sollte die Straße bis zu ihrer Abrechenbarkeit in frühestens ca. sechs Jahren
provisorisch unterhalten werden (Provisorien bzw. Unterhaltungsmaßnahmen sind
nicht abrechenbar), so lässt sich der hierfür erforderliche technische und finanzielle
Aufwand nicht verbindlich abschätzen. Unter Umständen kann hier eine mehrfache
provisorische Unterhaltung bis zur endgültigen Kompletterneuerung notwendig
werden.
Der finanzielle Aufwand für etwaige provisorische Maßnahmen fiele insofern
zusätzlich an und kann daher ohne weiteres auch den evtl. Beitragsausfall im Falle
einer vorzeitigen Komplettsanierung übersteigen; nicht zuletzt wären dann zu einem
späteren Zeitpunkt dennoch 90 % der anfallenden Kosten für die
Kompletterneuerung von der Stadt zu tragen.
16.08.2006
(Bösche)