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Beschlussvorlage (Anlage zur Beschlussvorlage 360/2006)

Daten

Kommune
Erftstadt
Größe
9,1 kB
Datum
07.12.2006
Erstellt
01.01.70, 00:00
Aktualisiert
01.01.70, 00:00
Beschlussvorlage (Anlage zur Beschlussvorlage 360/2006)

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Inhalt der Datei

Anlage zur V 360 / 2006 Sanierung der Klosengartenstraße in Erftstadt- Köttingen In seiner letzten Ausschusssitzung vom 24.05.2006 bat der Betriebsausschuss Straßen die Verwaltung um Recherche und Mitteilung, ab welchem Zeitpunkt für straßenbauliche Maßnahmen an der Klosengartenstraße von den Anliegern frühestens Straßenbaubeiträge eingefordert werden können. In Anbetracht ihrer Herstellung im Jahre 1987 und einer üblichen Nutzungsdauer von mindestens 25 Jahren, wäre eine rechtssichere Abrechnung von Straßenbaubeiträgen frühestens in ca. sechs Jahren möglich. Auch sollte berücksichtigt werden, dass die vorzeitige Abnutzung insbesonders auch auf die veränderte, erhöhte Verkehrsfunktion der Straße zurück zu führen ist, die den Anliegern nur schwerlich angelastet werden kann. Aufgrund der Verbindungsfunktion des Straßenabschnitts zwischen der B 265 (Ortsumgehung Liblar) und der L 163 (Ortlage Köttingen, May- Werke und Kiesgrube Nowotnik) und der daraus resultierenden Verkehrsbelastung ist der hier in Rede stehende Straßenabschnitt der Klosengartenstraße als Hauptverkehrsstraße zu werten. Insoweit sei auf den Ratsbeschluss zur V 415/2006 vom 20.06.2006 hingewiesen. Demzufolge wären im Falle einer zukünftigen Beitragserhebung für eine Kompletterneuerung in Anwendung der städtischen Straßenbaubeitragssatzung lediglich 10% der anfallenden Kosten abrechenbar bzw. über Beiträge refinanzierbar. Sollte die Straße bis zu ihrer Abrechenbarkeit in frühestens ca. sechs Jahren provisorisch unterhalten werden (Provisorien bzw. Unterhaltungsmaßnahmen sind nicht abrechenbar), so lässt sich der hierfür erforderliche technische und finanzielle Aufwand nicht verbindlich abschätzen. Unter Umständen kann hier eine mehrfache provisorische Unterhaltung bis zur endgültigen Kompletterneuerung notwendig werden. Der finanzielle Aufwand für etwaige provisorische Maßnahmen fiele insofern zusätzlich an und kann daher ohne weiteres auch den evtl. Beitragsausfall im Falle einer vorzeitigen Komplettsanierung übersteigen; nicht zuletzt wären dann zu einem späteren Zeitpunkt dennoch 90 % der anfallenden Kosten für die Kompletterneuerung von der Stadt zu tragen. 16.08.2006 (Bösche)