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Beschlussvorlage (Schutzauftrag bei Kindeswohlgefährdung (§ 8a SGB VIII))

Daten

Kommune
Erftstadt
Größe
20 kB
Datum
17.05.2006
Erstellt
01.01.70, 00:00
Aktualisiert
01.01.70, 00:00
Beschlussvorlage (Schutzauftrag bei Kindeswohlgefährdung  (§ 8a SGB VIII)) Beschlussvorlage (Schutzauftrag bei Kindeswohlgefährdung  (§ 8a SGB VIII)) Beschlussvorlage (Schutzauftrag bei Kindeswohlgefährdung  (§ 8a SGB VIII))

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Inhalt der Datei

STADT ERFTSTADT öffentlich Der Bürgermeister V 357/2006 Az.: -51-Bt. Amt: - 51 BeschlAusf.: -51Datum: 24.04.2006 Beratungsfolge Jugendhilfeausschuss Betrifft: Termin 17.05.2006 Bemerkungen Schutzauftrag bei Kindeswohlgefährdung (§ 8a SGB VIII) Finanzielle Auswirkungen: keine Unterschrift des Budgetverantwortlichen Erftstadt, den 24.04.2006 Beschlussentwurf: Die Sachdarstellung der Verwaltung des Jugendamtes wird zur Kenntnis genommen. Begründung: Mit dieser Darstellung informiert die Verwaltung des Jugendamtes den Jugendhilfeausschuss über eine wichtige Neuerung im SGB VIII und den aktuellen Umsetzungsstand hinsichtlich der Novellierung / Weiterentwicklung des Schutzauftrags bei ;Kindeswohlgefährdung. Einleitung Der Schutz von Kindern und Jugendlichen vor Gefährdungen für ihr Wohl gehört gemäß § 1 Abs. 3 Nr. 3 SGB VIII zum grundsätzlichen Auftrag der Kinder- und Jugendhilfe in öffentlicher und freier Trägerschaft. Mit der Aufnahme konkretisierender Regelungen im Kinder- und Jugendhilfeweiterentwicklungsgesetz (KICK), das zum 01.10.2005 in Kraft getreten ist, verleiht der Gesetzgeber diesem Schutzauftrag und der herausgehobenen Verantwortung des Jugendamtes eine erweiterte, stärkere Bedeutung. Mit dieser Gesetzesänderung wird das Jugendamt bei Vorliegen gewichtiger Anhaltspunkte für eine Kindeswohlgefährdung zu einer konkreten Einschätzung des Gefährdungsrisikos im Zusammenwirken mehrerer Fachkräfte und zur Auswahl der notwendigen Maßnahmen, notfalls unter Hinzuziehung des Familiengerichts oder anderer Institutionen wie Polizei und Psychiatrie, verpflichtet. Außerdem werden die vorläufigen Schutzmaßnahmen durch Mitarbeiter des Jugendamtes in akuten Krisensituationen, das Recht des Jugendamtes auf Informationsbeschaffung und die persönliche Eignung der Fachkräfte neu geordnet und geregelt. Hintergrund für diese Änderungen sind „spektakuläre“ Fälle von Kindeswohlgefährdung (Vernachlässigung, Misshandlung, sexueller Missbrauch), die in den letzten Jahren - medial aufbereitet - eine große Öffentlichkeit erreicht haben. Außerdem soll über Vereinbarungen gesichert werden, dass alle freien Träger und Einrichtungen, die Leistungen nach dem SGB VIII erbringen, den genannten Schutzauftrag in entsprechender Weise wahrnehmen und bei der Abschätzung des Gefährdungsrisikos eine erfahrene Fachkraft (z.B. des Jugendamtes) hinzuziehen. Auswirkungen Mit dem Schutzauftrag bei Kindeswohlgefährdung werden, wie erwähnt, die Aufgabenstellungen und Handlungsanforderungen konkretisiert und qualitativ weiterentwickelt. Dem Jugendamt kommt dabei eine zentrale Funktion zu, da hier die Gesamtverantwortung für die Erfüllung der Aufgaben nach dem SGB VIII liegt und die Mitarbeiter Inhaber der Garantenstellung zur Umsetzung des Schutzauftrages gem. § 8 a SGB VIII sind. „Die Etablierung und Förderung dieses Schutzauftrages als Querschnittsaufgabe der Jugendhilfe ist also durch den öffentlichen Träger zu steuern und mit aller Nachhaltigkeit sicherzustellen.“ (ISA Münster 2006). Folgende Punkte gilt es vorrangig umzusetzen: 1. Entwicklung verbindlicher Regelungen und fachlicher Standards zur Risikoeinschätzung und Dokumentation, die in etwa wie folgt aussehen sollten: ƒ ƒ ƒ ƒ ƒ ƒ ƒ ƒ Eingang: Bericht über Verhaltensauffälligkeiten eines Kindes Beobachtung + Dokumentation Reflexion der Daten und Fakten durch kollegiale Beratung Vermutungen über mögliche Ursachen (Hypothesenbildung) Einbindung der Leitung Entscheidung über das weitere Vorgehen Überprüfung und ggf. erneutes Abwägen von Handlungsschritten Evaluation. Ist-Stand JA Erftstadt: Innerhalb des letzten Jahres hat eine Arbeitsgruppe, bestehend aus MitarbeiterInnen des Allgemeinen Sozialen Dienstes und der Abteilungsleitung, einen Leitfaden und Dokumentationsbogen entwickelt, den es noch im Rahmen einer Dienstanweisung umzusetzen gilt. 2. Vereinbarungen mit freien Trägern der Jugendhilfe Entsprechend § 8a Abs. 2 SGB VIII sind im Rahmen von Kooperationsgesprächen und Absprachen schriftliche Vereinbarungen zu schließen, in denen ƒ ƒ ƒ das Vorgehen bei Kindeswohlgefährdung, Regelungen zum Datenschutz und die Umsetzung der Anforderungen hinsichtlich der persönlichen Eignung von Mitarbeitern festgeschrieben sind. Auch mit anderen Diensten und Einrichtungen (Ärzten, Beratungsdiensten außerhalb der Jugendhilfe, Schulen, Polizei) sind Kooperationsvereinbarungen zu schließen. Ist-Stand JA Erftstadt: Entwürfe öffentlicher und freier Träger liegen vor. Die Jugendämter des Rhein-Erft-Kreises haben sich auf Abteilungsleiterebene darauf verständigt, die Empfehlungen des Landschaftsverbandes abzuwarten und anschließend mit der Umsetzung zu beginnen. 3. Grundsätzliche Vernetzung und Kooperation mit anderen Diensten der Jugendhilfe -2- Um einen effektiven Kinderschutz im Sinne der gesetzlichen Vorgaben gewährleisten zu können, ist eine ausreichende Kooperation und Vernetzung mit allen relevanten Stellen unabdingbar. Diese Kooperation ist vor allem vor dem Hintergrund einer frühzeitigen und ausreichenden Intervention geboten, die adäquate Hilfestellungen ermöglicht und Kindeswohlinteressen gerecht wird. Ist-Stand JA Erftstadt: Verschiedene Tätigkeiten und Angebote erfolgen derzeit u.a. Institutionen übergreifend: Elternabende und Elternkurse (VHS, Erziehungs-beratungsstelle, Pädagogischer Familiendienst, Allg. Sozialer Dienst). FÖRSTA -Projekt (zur Förderung sog. „schwieriger“ Schüler in der OGATA), das die Jugendhilfe mit den Schulen im Primarbereich vernetzt. Einrichtung eines Familienzentrums. Regelmäßiger und guter Austausch mit Kinderärzten, Kindertagesstätten, Beratungsstellen und der Polizei, der bei der „Bündnisgründung für Familie“ allgemein konstatiert wurde und das Einrichten einer zusätzlichen Arbeitsgruppe als nicht erforderlich erscheinen ließ. Resümee Um dem erweiterten gesetzlichen Auftrag gerecht zu werden und das Kindeswohl in jedem einzelnen Fall ausreichend zu schützen, bedarf es verbindlicher organisatorischer und inhaltlicher Standards, damit Überreaktionen vermieden, Unterlassungen möglichst verhindert und vergleichbare Maßstäbe im praktischen Handeln berücksichtigt werden. Hierbei kommt der fachlichen Ausgestaltung dieses Schutzauftrages und der verbindlichen Abstimmung zwischen dem Jugendamt und den Diensten der freien Träger der Jugendhilfe und anderen Institutionen eine besondere Bedeutung zu. Die ausreichende und fachlich qualifizierte personelle Ausstattung des Jugendamtes wird den elementaren Schutzbedürfnissen von Kindern und Jugendlichen auch weiterhin Rechnung tragen und somit einer institutionellen Kindeswohlgefährdung vorbeugen. In Vertretung (Erner) -3-