Daten
Kommune
Erftstadt
Größe
20 kB
Datum
17.05.2006
Erstellt
01.01.70, 00:00
Aktualisiert
01.01.70, 00:00
Stichworte
Inhalt der Datei
STADT ERFTSTADT
öffentlich
Der Bürgermeister
V 357/2006
Az.: -51-Bt.
Amt: - 51 BeschlAusf.: -51Datum: 24.04.2006
Beratungsfolge
Jugendhilfeausschuss
Betrifft:
Termin
17.05.2006
Bemerkungen
Schutzauftrag bei Kindeswohlgefährdung (§ 8a SGB VIII)
Finanzielle Auswirkungen:
keine
Unterschrift des Budgetverantwortlichen
Erftstadt, den 24.04.2006
Beschlussentwurf:
Die Sachdarstellung der Verwaltung des Jugendamtes wird zur Kenntnis genommen.
Begründung:
Mit dieser Darstellung informiert die Verwaltung des Jugendamtes den Jugendhilfeausschuss über
eine wichtige Neuerung im SGB VIII und den aktuellen Umsetzungsstand hinsichtlich der
Novellierung / Weiterentwicklung des Schutzauftrags bei ;Kindeswohlgefährdung.
Einleitung
Der Schutz von Kindern und Jugendlichen vor Gefährdungen für ihr Wohl gehört gemäß § 1 Abs. 3
Nr. 3 SGB VIII zum grundsätzlichen Auftrag der Kinder- und Jugendhilfe in öffentlicher und freier
Trägerschaft. Mit der Aufnahme konkretisierender Regelungen im Kinder- und
Jugendhilfeweiterentwicklungsgesetz (KICK), das zum 01.10.2005 in Kraft getreten ist, verleiht der
Gesetzgeber diesem Schutzauftrag und der herausgehobenen Verantwortung des Jugendamtes
eine erweiterte, stärkere Bedeutung.
Mit dieser Gesetzesänderung wird das Jugendamt bei Vorliegen gewichtiger Anhaltspunkte für
eine Kindeswohlgefährdung zu einer konkreten Einschätzung des Gefährdungsrisikos im
Zusammenwirken mehrerer Fachkräfte und zur Auswahl der notwendigen Maßnahmen, notfalls
unter Hinzuziehung des Familiengerichts oder anderer Institutionen wie Polizei und Psychiatrie,
verpflichtet. Außerdem werden die vorläufigen Schutzmaßnahmen durch Mitarbeiter des
Jugendamtes
in
akuten
Krisensituationen,
das
Recht
des
Jugendamtes
auf
Informationsbeschaffung und die persönliche Eignung der Fachkräfte neu geordnet und geregelt.
Hintergrund für diese Änderungen sind „spektakuläre“ Fälle von Kindeswohlgefährdung
(Vernachlässigung, Misshandlung, sexueller Missbrauch), die in den letzten Jahren - medial
aufbereitet - eine große Öffentlichkeit erreicht haben.
Außerdem soll über Vereinbarungen gesichert werden, dass alle freien Träger und Einrichtungen,
die Leistungen nach dem SGB VIII erbringen, den genannten Schutzauftrag in entsprechender
Weise wahrnehmen und bei der Abschätzung des Gefährdungsrisikos eine erfahrene Fachkraft
(z.B. des Jugendamtes) hinzuziehen.
Auswirkungen
Mit dem Schutzauftrag bei Kindeswohlgefährdung werden, wie erwähnt, die Aufgabenstellungen
und Handlungsanforderungen konkretisiert und qualitativ weiterentwickelt. Dem Jugendamt kommt
dabei eine zentrale Funktion zu, da hier die Gesamtverantwortung für die Erfüllung der Aufgaben
nach dem SGB VIII liegt und die Mitarbeiter Inhaber der Garantenstellung zur Umsetzung des
Schutzauftrages gem. § 8 a SGB VIII sind. „Die Etablierung und Förderung dieses Schutzauftrages
als Querschnittsaufgabe der Jugendhilfe ist also durch den öffentlichen Träger zu steuern und mit
aller Nachhaltigkeit sicherzustellen.“ (ISA Münster 2006).
Folgende Punkte gilt es vorrangig umzusetzen:
1. Entwicklung verbindlicher Regelungen und fachlicher Standards zur Risikoeinschätzung
und Dokumentation, die in etwa wie folgt aussehen sollten:
Eingang: Bericht über Verhaltensauffälligkeiten eines Kindes
Beobachtung + Dokumentation
Reflexion der Daten und Fakten durch kollegiale Beratung
Vermutungen über mögliche Ursachen (Hypothesenbildung)
Einbindung der Leitung
Entscheidung über das weitere Vorgehen
Überprüfung und ggf. erneutes Abwägen von Handlungsschritten
Evaluation.
Ist-Stand JA Erftstadt: Innerhalb des letzten Jahres hat eine Arbeitsgruppe, bestehend aus
MitarbeiterInnen des Allgemeinen Sozialen Dienstes und der Abteilungsleitung, einen Leitfaden
und Dokumentationsbogen entwickelt, den es noch im Rahmen einer Dienstanweisung
umzusetzen gilt.
2. Vereinbarungen mit freien Trägern der Jugendhilfe
Entsprechend § 8a Abs. 2 SGB VIII sind im Rahmen von Kooperationsgesprächen und
Absprachen schriftliche Vereinbarungen zu schließen, in denen
das Vorgehen bei Kindeswohlgefährdung,
Regelungen zum Datenschutz und
die Umsetzung der Anforderungen hinsichtlich der persönlichen Eignung von Mitarbeitern
festgeschrieben sind.
Auch mit anderen Diensten und Einrichtungen (Ärzten, Beratungsdiensten außerhalb der
Jugendhilfe, Schulen, Polizei) sind Kooperationsvereinbarungen zu schließen.
Ist-Stand JA Erftstadt: Entwürfe öffentlicher und freier Träger liegen vor. Die Jugendämter des
Rhein-Erft-Kreises haben sich auf Abteilungsleiterebene darauf verständigt, die Empfehlungen
des Landschaftsverbandes abzuwarten und anschließend mit der Umsetzung zu beginnen.
3. Grundsätzliche Vernetzung und Kooperation mit anderen Diensten der Jugendhilfe
-2-
Um einen effektiven Kinderschutz im Sinne der gesetzlichen Vorgaben gewährleisten zu
können, ist eine ausreichende Kooperation und Vernetzung mit allen relevanten Stellen
unabdingbar. Diese Kooperation ist vor allem vor dem Hintergrund einer frühzeitigen und
ausreichenden Intervention geboten, die adäquate Hilfestellungen ermöglicht und
Kindeswohlinteressen gerecht wird.
Ist-Stand JA Erftstadt: Verschiedene Tätigkeiten und Angebote erfolgen derzeit u.a.
Institutionen übergreifend: Elternabende und Elternkurse (VHS, Erziehungs-beratungsstelle,
Pädagogischer Familiendienst, Allg. Sozialer Dienst). FÖRSTA -Projekt (zur Förderung sog.
„schwieriger“ Schüler in der OGATA), das die Jugendhilfe mit den Schulen im Primarbereich
vernetzt. Einrichtung eines Familienzentrums. Regelmäßiger und guter Austausch mit
Kinderärzten, Kindertagesstätten, Beratungsstellen und der Polizei, der bei der
„Bündnisgründung für Familie“ allgemein konstatiert wurde und das Einrichten einer
zusätzlichen Arbeitsgruppe als nicht erforderlich erscheinen ließ.
Resümee
Um dem erweiterten gesetzlichen Auftrag gerecht zu werden und das Kindeswohl in jedem
einzelnen Fall ausreichend zu schützen, bedarf es verbindlicher organisatorischer und inhaltlicher
Standards, damit Überreaktionen vermieden, Unterlassungen möglichst verhindert und
vergleichbare Maßstäbe im praktischen Handeln berücksichtigt werden. Hierbei kommt der
fachlichen Ausgestaltung dieses Schutzauftrages und der verbindlichen Abstimmung zwischen
dem Jugendamt und den Diensten der freien Träger der Jugendhilfe und anderen Institutionen
eine besondere Bedeutung zu. Die ausreichende und fachlich qualifizierte personelle Ausstattung
des Jugendamtes wird den elementaren Schutzbedürfnissen von Kindern und Jugendlichen auch
weiterhin Rechnung tragen und somit einer institutionellen Kindeswohlgefährdung vorbeugen.
In Vertretung
(Erner)
-3-