Daten
Kommune
Erftstadt
Größe
10 kB
Datum
21.02.2006
Erstellt
01.01.70, 00:00
Aktualisiert
01.01.70, 00:00
Stichworte
Inhalt der Datei
STADT ERFTSTADT
öffentlich
Der Bürgermeister
A 38/2006
Az.:
Amt: - 82 BeschlAusf.: - 82 Datum: 04.01.2006
Den beigefügten Antrag leite ich an die zuständigen Auschüsse weiter.
Beratungsfolge
Ausschuss für Wirtschaftsförderung
und Betriebssausschuss Immobilien
Betrifft:
Termin
Bemerkungen
21.02.2006
Antrag bzgl. Preiserhöhung durch den Gasversorger; Zahlungen der Stadt Erftstadt
nur unter Vorbehalt
Finanzielle Auswirkungen:
keine
Unterschrift des Budgetverantwortlichen
Erftstadt, den 04.01.2006
Stellungnahme der Verwaltung:
Gemäß § 5 des Erdgasliefervertrages zwischen der Stadt Erftstadt und der Gasversorgungsgesellschaft mbH Rhein-Erft vom 09.11.1992 werden die Gaspreise für die Großabnahme-stellen
¼ jährlich dem Preis für extra leichtes Heizöl angepasst.
Eine Preisregelung für Vollversorgerverträge (Kleinlieferstellen) ist in § 2 der Erdgas-Liefervertrag
(Vollversorgung) enthalten. Danach ändern sich die Erdgaspreise, wenn eine Preisänderung durch
den Vorlieferanten erfolgt. Diese Preisänderung wird in der örtlichen Presse bekannt gegeben.
Das Amtsgericht Koblenz hat durch ein rechtskräftiges Urteil vom 02.07.2005 (AZ 141 C 403/05)
dargelegt, dass ein geänderter Gaspreis nicht dem § 315 BGB unterliegt, wenn die
Vertragsparteien eine konkrete Vorgabe hinsichtlich des Preises vereinbart haben (hier:
Preisänderung durch Vorlieferant)
Eine Klage hat daher sehr wenig Aussicht auf Erfolg.
Die GVG Rhein-Erft hat jedoch erklärt, dass sie eventuell zu viel gezahlte Beträge umgehend
erstatten würde, wenn eine gerichtliche Überprüfung rechtskräftig die Unbilligkeit der Preise
feststellt. Daher sind die Ergebnisse der laufenden Verfahren abzuwarten.
(Bösche)
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