Politik bei uns wird nicht mehr aktiv betreut, eine Datenaktualisierung findet genausowenig statt wie Support.

Wir würden gerne weitermachen. Aber die Ansprüche an die Plattform passen nicht zum vollständig ehrenamtlichen Betrieb. Hintergründe und Ideen zur Rettung finden Sie in diesem Blogartikel.

Antrag (Antrag bzgl. Preiserhöhung durch den Gasversorger; Zahlungen der Stadt Erftstadt nur unter Vorbehalt)

Daten

Kommune
Erftstadt
Größe
10 kB
Datum
21.02.2006
Erstellt
01.01.70, 00:00
Aktualisiert
01.01.70, 00:00
Antrag (Antrag bzgl. Preiserhöhung durch den Gasversorger; Zahlungen der Stadt Erftstadt nur unter Vorbehalt) Antrag (Antrag bzgl. Preiserhöhung durch den Gasversorger; Zahlungen der Stadt Erftstadt nur unter Vorbehalt)

öffnen download melden Dateigröße: 10 kB

Inhalt der Datei

STADT ERFTSTADT öffentlich Der Bürgermeister A 38/2006 Az.: Amt: - 82 BeschlAusf.: - 82 Datum: 04.01.2006 Den beigefügten Antrag leite ich an die zuständigen Auschüsse weiter. Beratungsfolge Ausschuss für Wirtschaftsförderung und Betriebssausschuss Immobilien Betrifft: Termin Bemerkungen 21.02.2006 Antrag bzgl. Preiserhöhung durch den Gasversorger; Zahlungen der Stadt Erftstadt nur unter Vorbehalt Finanzielle Auswirkungen: keine Unterschrift des Budgetverantwortlichen Erftstadt, den 04.01.2006 Stellungnahme der Verwaltung: Gemäß § 5 des Erdgasliefervertrages zwischen der Stadt Erftstadt und der Gasversorgungsgesellschaft mbH Rhein-Erft vom 09.11.1992 werden die Gaspreise für die Großabnahme-stellen ¼ jährlich dem Preis für extra leichtes Heizöl angepasst. Eine Preisregelung für Vollversorgerverträge (Kleinlieferstellen) ist in § 2 der Erdgas-Liefervertrag (Vollversorgung) enthalten. Danach ändern sich die Erdgaspreise, wenn eine Preisänderung durch den Vorlieferanten erfolgt. Diese Preisänderung wird in der örtlichen Presse bekannt gegeben. Das Amtsgericht Koblenz hat durch ein rechtskräftiges Urteil vom 02.07.2005 (AZ 141 C 403/05) dargelegt, dass ein geänderter Gaspreis nicht dem § 315 BGB unterliegt, wenn die Vertragsparteien eine konkrete Vorgabe hinsichtlich des Preises vereinbart haben (hier: Preisänderung durch Vorlieferant) Eine Klage hat daher sehr wenig Aussicht auf Erfolg. Die GVG Rhein-Erft hat jedoch erklärt, dass sie eventuell zu viel gezahlte Beträge umgehend erstatten würde, wenn eine gerichtliche Überprüfung rechtskräftig die Unbilligkeit der Preise feststellt. Daher sind die Ergebnisse der laufenden Verfahren abzuwarten. (Bösche) -2-