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Dringlichkeitsentscheidung (Ordnungsbehördliche Verordnung über das Offenhalten von Verkaufsstellen aus besonderem Anlass in der Stadt Erftstadt)

Daten

Kommune
Erftstadt
Größe
9,7 kB
Datum
18.12.2007
Erstellt
01.01.70, 00:00
Aktualisiert
01.01.70, 00:00
Dringlichkeitsentscheidung (Ordnungsbehördliche Verordnung über das Offenhalten von Verkaufsstellen aus besonderem Anlass in der Stadt Erftstadt)

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STADT ERFTSTADT öffentlich Der Bürgermeister D 638/2007 Amt: 32 Az.: Datum: 28.11.2007 Beratungsfolge Rat Betrifft: Termin 18.12.2007 Bemerkungen TOP Ordnungsbehördliche Verordnung über das Offenhalten von Verkaufsstellen aus besonderem Anlass in der Stadt Erftstadt Ich bitte, folgenden Beschluss zu fassen: Die Vorlage V 637/2007 wird gem. § 60 (1) S. 1 Gemeindeordnung NW beschlossen. Begründung der Dringlichkeit: Am 27.11.2007 ist ein Antrag der Interessen- und Werbegemeinschaft Liblar auf Öffnung der Verkaufsstellen am Sonntag, 02.12.2007, eingegangen. Dem Antrag könnte nicht entsprochen werden, wenn die Ordnungsbehördliche Verordnung bis 02.12.2007 nicht geändert würde. Bis zu diesem Datum findet aber keine Ratssitzung mehr statt, so dass die Änderung der Verordnung im Wege der Dringlichkeit erfolgen muss. DRINGLICHKEITSENTSCHEIDUNG Der Vorlage D 638/2007 wird zugestimmt. Erftstadt, den 28.11.2007 (Bösche) Bürgermeister (Zerres) Stadtverordneter