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Antrag (Antrag bzgl. Geruchsbelästigung auf Feldern durch Hühnerkot)

Daten

Kommune
Erftstadt
Größe
15 kB
Datum
23.01.2007
Erstellt
01.01.70, 00:00
Aktualisiert
01.01.70, 00:00
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STADT ERFTSTADT öffentlich Der Bürgermeister A 705/2006 Az.: Amt: - 32 BeschlAusf.: - 32 Datum: 19.10.2006 Den beigefügten Antrag der Fraktion Bündnis 90 / Die Grünen leite ich an die zuständigen Ausschüsse weiter. Beratungsfolge Ausschuss für Stadtentwicklung Termin 05.12.2006 Ausschuss für öffentliche Ordnung und Verkehr 23.01.2007 Betrifft: Bemerkungen Antrag bzgl. Geruchsbelästigung auf Feldern durch Hühnerkot Finanzielle Auswirkungen: Unterschrift des Budgetverantwortlichen Erftstadt, den 19.10.2006 Stellungnahme der Verwaltung: Beabsichtigt ein Landwirt die Aufbringung von Hühnertrockenkot oder Hühnergülle aus den Niederlanden so muss er auf der Grundlage der Düngeverordnung, der EGAbfallverbringunsverordnung und des Erlaßes des Ministeriums für Umwelt, Raumordnung und Landwirtschaft des Landes NRW ein umfangreiches Genehmigungsverfahren bis zur Realisierung seines Vorhabens durchlaufen. Die grenzüberschreitende Verbringung ist notifizierungspflichtig. Dies bedeutet, der niederländische Exporteur muss der zuständigen Behörde (Regierungspräsident Köln) Mitteilung darüber machen, dass er beabsichtigt Hühnertrockenkot einzuführen. Dieser Mitteilung (Notifizierung) sind umfangreiche Unterlagen beizufügen. So muss der Notifizierer einen Vertrag mit dem Empfänger abschliessen, der u.a. bestimmt, dass das Material sobald wie möglich und nicht später als 180 Tage nach Erhalt verwertet wird. Der Transportweg muss genau beschrieben werden. Das Bestehen einer Gewässerschadenhaftpflichtversicherung ist nachzuweisen. Ferner ist eine verbindliche Liste der abfallerzeugenden Betriebe aufzustellen, für die eine Gesundheitsbescheinigung mitzuführen ist. Die verwertenden landwirtschaftlichen Betriebe sind bei der Notifizierung zu benennen und es ist nachzuweisen, dass die Stoffe in ihrer Zusammensetzung und Menge zu keiner Überdüngung führen. Es muss eine flächengenaue Bedarfsermittlung von jedem Importeur, bestätigt durch die Landwirtschaftskammer, verlangt werden. Aufgrund der Notifizierung erteilt die Bezirksregierung Köln dem niederländischen Exporteur die Genehmigung zur grenzüberschreitenden Abfallverbringung. Die Genehmigung des Regierungspräsidenten enthält unter anderem folgenden Hinweis: „Hinsichtlich eventueller Einschränkungen der Zeiten und notwendiger Abstände zur Wohnbebauung beim Aufbringen des genannten Abfalls verweise ich auf die jeweiligen Ortssatzungen.“ Die Genehmigung wird in Kopie dem Landrat als untere Wasser-, Abfallwirtschafts- und Bodenschutzbehörde zur Verfügung gestellt, der dann wiederum prüft, ob das Material nicht auf Flächen aufgetragen wird, die in Wasserschutzgebieten liegen. Die Kommune (Umwelt- und Planungsamt der Stadt Erftstadt) erhält dann von der Kreisbehörde eine Mitteilung darüber, dass ein bestimmter Landwirt beabsichtigt auf näher bezeichneten Flächen Hühnertrockenkot aufzubringen. Diese Mitteilung gelangt dann zur Ordnungsbehörde, die den jeweiligen Landwirt in der Regel schriftlich auf die Ortssatzung hinweist. Die Ortssatzung in Gestalt der Ordnungsbehördlichen Verordnung über die Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung an und auf den öffentlichen Straßen, Wegen und Plätzen und in den öffentlichen Anlagen der Stadt Erftstadt vom 31.10.2000 (OVO) trifft im § 16 Abs. 3 folgende Regelung: „Jauche, Gülle und andere flüssige oder feste übelriechende Dungstoffe dürfen nur in einem Mindestabstand von 500 m zu gemäß § 30 Baugesetzbuch geplanten Gebieten oder im Zusammenhang bebauten Ortsteilen (§ 34 Baugestzbuch) aufgebracht werden. In Ackerböden sind die o.g. Stoffe unverzüglich so einzuarbeiten, dass Geruchsbelästigungen nicht mehr auftreten.“ Diese Mindestabstandsregelung wurde in die genannte Ortssatzung 1993 aufgenommen. Die erforderliche Zustimmung des Regierungspräsidenten Köln wurde seinerzeit eingeholt. Die Mustersatzung des nordrhein-westfälischen Städte-und Gemeindebundes enthält im übrigen den identischen Wortlaut. Dennoch ist die Stadt Erftstadt eine der wenigen Kommunen, die diese Abstandsregelung in der Satzung verankert hat. Dies führt, obwohl der Regierungspräsident in seiner Genehmigung auf das Ortsrecht verweist und der betreffende Landwirt von der Ordnungsbehörde auch nochmals auf die Regelung der Satzung hingewiesen wird, immer wieder zu Irritationen bei den Landwirten. Ich habe die Erfahrung gemacht, dass die Landwirte das Hauptaugenmerk auf das umfangreiche Notfizierungsverfahren richten und die Ortssatzung dabei außer Acht lassen. Erfahren die Landwirte dann von dem Inhalt der Satzung bleibt für den Landwirt oft kein anderer Ausweg, als die ordnungswidrige Handlung zu riskieren, da das Düngematerial, wie oben dargestellt, explizit für eine bestimmte Fläche und in einer bestimmten Menge bereits notifiziert wurde. Die Umlagerung auf eine andere Fläche (außerhalb der 500 Meter-Marke) ist nicht mehr möglich. Die Stadt Erftstadt hat, wie dargestellt, keinen Einfluß auf die Notifizierung. Der Sinn der ordnungsbehördlichen Verordnung ist lediglich darin zu sehen, Geruchsbelästigungen für den Bürger zu vermeiden. Die OVO gilt zudem nicht nur für Hühnertrockenkot, sondern auch für die Aufbringung von Jauche etc. für die das oben beschriebene umfangreiche Genehmigungsverfahren nicht gilt. In der Vergangenheit ist es vielfach schon zu Beschwerden gekommen, weil der Landwirt die ordnungswidrige Handlung (das Aufbringen des Düngematerials innerhalb der 500 Meter Marke) durchgeführt hat. In diesen Fällen drängen die Mitarbeiter/innen von Umwelt- und Ordnungsamt den Landwirt dazu das Material unverzüglich unterzuarbeiten, um die Geruchsbelästigung so gering wie möglich zu halten. In schwerwiegenden Fällen, bei denen die Geruchsbelästigung sehr intensiv und lange anhaltend ist, wird seitens der Ordnungsbehörde ein Bußgeld festgesetzt. (Bösche) -2-