Daten
Kommune
Erftstadt
Größe
15 kB
Datum
23.01.2007
Erstellt
01.01.70, 00:00
Aktualisiert
01.01.70, 00:00
Stichworte
Inhalt der Datei
STADT ERFTSTADT
öffentlich
Der Bürgermeister
A 705/2006
Az.:
Amt: - 32 BeschlAusf.: - 32 Datum: 19.10.2006
Den beigefügten Antrag der Fraktion Bündnis 90 / Die Grünen leite ich an die zuständigen Ausschüsse
weiter.
Beratungsfolge
Ausschuss für Stadtentwicklung
Termin
05.12.2006
Ausschuss für öffentliche Ordnung
und Verkehr
23.01.2007
Betrifft:
Bemerkungen
Antrag bzgl. Geruchsbelästigung auf Feldern durch Hühnerkot
Finanzielle Auswirkungen:
Unterschrift des Budgetverantwortlichen
Erftstadt, den 19.10.2006
Stellungnahme der Verwaltung:
Beabsichtigt ein Landwirt die Aufbringung von Hühnertrockenkot oder Hühnergülle aus den
Niederlanden
so
muss
er
auf
der
Grundlage
der
Düngeverordnung,
der
EGAbfallverbringunsverordnung und des Erlaßes des Ministeriums für Umwelt, Raumordnung und
Landwirtschaft des Landes NRW ein umfangreiches Genehmigungsverfahren bis zur Realisierung
seines Vorhabens durchlaufen. Die grenzüberschreitende Verbringung ist notifizierungspflichtig. Dies
bedeutet, der niederländische Exporteur muss der zuständigen Behörde (Regierungspräsident Köln)
Mitteilung darüber machen, dass er beabsichtigt Hühnertrockenkot einzuführen. Dieser Mitteilung
(Notifizierung) sind umfangreiche Unterlagen beizufügen. So muss der Notifizierer einen Vertrag mit
dem Empfänger abschliessen, der u.a. bestimmt, dass das Material sobald wie möglich und nicht
später als 180 Tage nach Erhalt verwertet wird. Der Transportweg muss genau beschrieben werden.
Das Bestehen einer Gewässerschadenhaftpflichtversicherung ist nachzuweisen. Ferner ist eine
verbindliche Liste der abfallerzeugenden Betriebe aufzustellen, für die eine Gesundheitsbescheinigung
mitzuführen ist. Die verwertenden landwirtschaftlichen Betriebe sind bei der Notifizierung zu benennen
und es ist nachzuweisen, dass die Stoffe in ihrer Zusammensetzung und Menge zu keiner
Überdüngung führen. Es muss eine flächengenaue Bedarfsermittlung von jedem Importeur, bestätigt
durch die Landwirtschaftskammer, verlangt werden.
Aufgrund der Notifizierung erteilt die Bezirksregierung Köln dem niederländischen Exporteur die
Genehmigung
zur
grenzüberschreitenden
Abfallverbringung.
Die
Genehmigung
des
Regierungspräsidenten enthält unter anderem folgenden Hinweis: „Hinsichtlich eventueller
Einschränkungen der Zeiten und notwendiger Abstände zur Wohnbebauung beim Aufbringen des
genannten Abfalls verweise ich auf die jeweiligen Ortssatzungen.“ Die Genehmigung wird in Kopie dem
Landrat als untere Wasser-, Abfallwirtschafts- und Bodenschutzbehörde zur Verfügung gestellt, der
dann wiederum prüft, ob das Material nicht auf Flächen aufgetragen wird, die in Wasserschutzgebieten
liegen. Die Kommune (Umwelt- und Planungsamt der Stadt Erftstadt) erhält dann von der Kreisbehörde
eine Mitteilung darüber, dass ein bestimmter Landwirt beabsichtigt auf näher bezeichneten Flächen
Hühnertrockenkot aufzubringen.
Diese Mitteilung gelangt dann zur Ordnungsbehörde, die den jeweiligen Landwirt in der Regel
schriftlich auf die Ortssatzung hinweist. Die Ortssatzung in Gestalt der Ordnungsbehördlichen
Verordnung über die Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung an und auf den
öffentlichen Straßen, Wegen und Plätzen und in den öffentlichen Anlagen der Stadt Erftstadt vom
31.10.2000 (OVO) trifft im § 16 Abs. 3 folgende Regelung: „Jauche, Gülle und andere flüssige oder
feste übelriechende Dungstoffe dürfen nur in einem Mindestabstand von 500 m zu gemäß § 30
Baugesetzbuch geplanten Gebieten oder im Zusammenhang bebauten Ortsteilen (§ 34 Baugestzbuch)
aufgebracht werden. In Ackerböden sind die o.g. Stoffe unverzüglich so einzuarbeiten, dass
Geruchsbelästigungen nicht mehr auftreten.“ Diese Mindestabstandsregelung wurde in die genannte
Ortssatzung 1993 aufgenommen. Die erforderliche Zustimmung des Regierungspräsidenten Köln
wurde seinerzeit eingeholt. Die Mustersatzung des nordrhein-westfälischen Städte-und
Gemeindebundes enthält im übrigen den identischen Wortlaut. Dennoch ist die Stadt Erftstadt eine der
wenigen Kommunen, die diese Abstandsregelung in der Satzung verankert hat. Dies führt, obwohl der
Regierungspräsident in seiner Genehmigung auf das Ortsrecht verweist und der betreffende Landwirt
von der Ordnungsbehörde auch nochmals auf die Regelung der Satzung hingewiesen wird, immer
wieder zu Irritationen bei den Landwirten. Ich habe die Erfahrung gemacht, dass die Landwirte das
Hauptaugenmerk auf das umfangreiche Notfizierungsverfahren richten und die Ortssatzung dabei
außer Acht lassen. Erfahren die Landwirte dann von dem Inhalt der Satzung bleibt für den Landwirt oft
kein anderer Ausweg, als die ordnungswidrige Handlung zu riskieren, da das Düngematerial, wie oben
dargestellt, explizit für eine bestimmte Fläche und in einer bestimmten Menge bereits notifiziert wurde.
Die Umlagerung auf eine andere Fläche (außerhalb der 500 Meter-Marke) ist nicht mehr möglich.
Die Stadt Erftstadt hat, wie dargestellt, keinen Einfluß auf die Notifizierung. Der Sinn der
ordnungsbehördlichen Verordnung ist lediglich darin zu sehen, Geruchsbelästigungen für den Bürger
zu vermeiden. Die OVO gilt zudem nicht nur für Hühnertrockenkot, sondern auch für die Aufbringung
von Jauche etc. für die das oben beschriebene umfangreiche Genehmigungsverfahren nicht gilt. In der
Vergangenheit ist es vielfach schon zu Beschwerden gekommen, weil der Landwirt die
ordnungswidrige Handlung (das Aufbringen des Düngematerials innerhalb der 500 Meter Marke)
durchgeführt hat. In diesen Fällen drängen die Mitarbeiter/innen von Umwelt- und Ordnungsamt den
Landwirt dazu das Material unverzüglich unterzuarbeiten, um die Geruchsbelästigung so gering wie
möglich zu halten. In schwerwiegenden Fällen, bei denen die Geruchsbelästigung sehr intensiv und
lange anhaltend ist, wird seitens der Ordnungsbehörde ein Bußgeld festgesetzt.
(Bösche)
-2-