Daten
Kommune
Erftstadt
Größe
38 kB
Datum
01.04.2008
Erstellt
01.01.70, 00:00
Aktualisiert
01.01.70, 00:00
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Änderungen kursiv / Begründung fett
SATZUNG
über die Erhebung von Elternbeiträgen für die Teilnahme von
Kindern an der „offenen Ganztagsschule“ in der Primarstufe
der Schulen der Stadt Erftstadt
SATZUNG
über die Erhebung von Elternbeiträgen für die Teilnahme von
Kindern an der „offenen Ganztagsschule“ in der Primarstufe
der Schulen der Stadt Erftstadt
Aufgrund des § 7 der Gemeindeordnung für das Land NordrheinWestfalen (GO NW) in der Fassung der Bekanntmachung vom
14.07.1994 (GV NW S. 666/SGV NW 2023), zuletzt geändert durch
Gesetz vom 16.11.2004 (GV NW S. 644) sowie des Runderlasses des
Ministeriums für Schule, Jugend und Kinder des Landes NordrheinWestfalen vom 12.02.2003 (Abl. NRW. Nr. 2/03), Änderung 02.02.2004
hat der Rat der Stadt Erftstadt in seiner Sitzung am 31.05.2005 folgende
Satzung über die Erhebung von Elternbeiträgen für die Teilnahme von
Kindern an der „offenen Ganztagsschule“ in der Primarstufe der
Schulen der Stadt Erftstadt beschlossen:
Aufgrund des § 7 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NW) in
der Fassung der Bekanntmachung vom 14.07.1994 (GV NW S. 666/SGV NW 2023),
zuletzt geändert durch Gesetz vom 09.10.2007 (GV NW S. 380) sowie des Runderlasses des Ministeriums für Schule und Weiterbildung des Landes Nordrhein-Westfalen
vom 26.01.2006 (ABl. NRW. S. 29/06), hat der Rat der Stadt Erftstadt in seiner Sitzung am
..............folgende Satzung über die Erhebung von Elternbeiträgen für die Teilnahme von
Kindern an der „offenen Ganztagsschule“ in der Primarstufe der Schulen der Stadt
Erftstadt beschlossen:
Begründung: Anpassung der Grundlagen
§1
Offene Ganztagsschule
1)
Die Stadt Erftstadt richtet ab dem Schuljahr 2005/2006 an den 1)
Grundschulen so genannte „offene Ganztagsschulen im
Primarbereich“ ein.
2)
Die „offene Ganztagsschule“ bietet an Unterrichtstagen,
disponiblen Ferientagen und unterrichtsfreien Zeiten (außer
Samstag u. an Feiertagen) zusätzlich Angebote vor und nach dem
Schulunterricht an. Die Teilnahme ist freiwillig. Es besteht kein
Rechtsanspruch auf Besuch der „offenen Ganztagsschule“.
3)
Art und Umfang der Inanspruchnahme der „offenen
Ganztagsschule“ werden durch die Schulleitung im Einvernehmen
mit dem für die Durchführung beauftragten Träger festgelegt.
4)
Die Aufnahme der Kinder erfolgt ausschließlich im Rahmen der
bestehenden Kapazitäten. Über die Aufnahme entscheidet die
Die Stadt Erftstadt hat an den Grundschulen
Ganztagsschulen im Primarbereich“ eingerichtet.
Begründung : redaktionelle Änderung
so
genannte
„offene
Schulleitung mit dem Kooperationspartner.
§2
Anmeldung, Abmeldung, Ausschlussgründe, Beitragszeitraum
1)
Die Anmeldung des Kindes zur „offenen Ganztagsschule“ hat
schriftlich durch die Erziehungsberechtigten auf dem dafür
vorgesehenen Anmeldeformular zu erfolgen. Mit der Anmeldung
erkennen die Teilnehmer diese Satzung und den hierin
festgelegten Elternbeitrag an.
2)
Die Anmeldung ist verbindlich für die Dauer eines Schuljahres
(01.08. bis 31.07.) und verlängert sich automatisch, wenn das Kind
nicht bis zum 15.04. des laufenden Schuljahres schriftlich .................bis zum 15.03. des laufenden ...................................
abgemeldet wird.
Begründung: Die Anmeldezahlen für die Fördermittel müssen der Bezirksgegierung
bis 31.03. gemeldet werden.
Es sind 12 volle Monatsbeiträge für ein Schuljahr zu entrichten.
Die Beitragspflicht wird durch Schließungszeiten der „offenen
Ganztagsschule“ nicht berührt.
3)
4)
5)
6)
Bei Anmeldungen im laufenden Schuljahr beginnt die
Beitragspflicht mit dem 1. des Monats der Aufnahme.
Abmeldungen im laufenden Schuljahr sind nur in begründeten
Ausnahmefällen möglich (z. B. Wohnortwechsel, Wechsel der
Schule, Änderungen hinsichtlich der Personensorge). In diesen
Fällen
kann
das
Betreuungsverhältnis
von
den In diesen Fällen kann das Betreuungsverhältnis von den Erziehungsberechtigten
Erziehungsberechtigten schriftlich zum 15. eines Monats zum schriftlich zum 15. eines Monats zum Ablauf des folgenden Monats beim Trägerverein
der jeweiligen OGATA gekündigt werden.
Ablauf des folgenden Monats gekündigt werden.
Begründung : Klarstellung
Ein Kind kann von der Teilnahme an außerunterrichtlichen
Angeboten der „offenen Ganztagsschule“ aus wichtigem Grund
ausgeschlossen werden, wenn z. B. das Verhalten des Kindes ein
weiteres Verbleiben nicht zulässt, das Kind das Angebot nicht
regelmäßig
wahrnimmt,
den
Beitragszahlungen
nicht
nachgekommen wird oder die Angaben, die zur Aufnahme geführt
haben, unrichtig waren bzw. sind. Über den Ausschluss
entscheiden Schulleitung, Kooperationspartner und Schulträger
gemeinsam.
Kann ein Kind wegen Erkrankung, Abwesenheit vom Schulort, der
Teilnahme an
einer anderen schulischen Veranstaltung (z. B. Klassenfahrt) oder
aus anderen Gründen, die nicht von der Schule zu vertreten sind,
nicht an den Angeboten der „offenen Ganztagsschule“ teilnehmen,
so besteht kein Anspruch auf Erstattung des entsprechenden
Elternbeitrags.
§3
Höhe der Elternbeiträge
1)
Die
Eltern
haben
entsprechend
ihrer
wirtschaftlichen
Leistungsfähigkeit einen sozial gestaffelten Elternbeitrag in 1)
Anlehnung an die Bestimmungen des Gesetzes über
Tageseinrichtungen für Kinder in Nordrhein-Westfalen (GTK) zu
entrichten. Der Beitrag ist als Jahresbetrag festgesetzt und in
monatlichen Teilbeträgen fällig. Die Höhe des Beitrages ergibt sich
gemäß § 4 dieser Satzung. Er darf 100,00 € pro Monat und Kind,
ohne Verpflegungskosten, nicht übersteigen. Lebt das Kind nur mit
einem Elternteil zusammen, so tritt dieser an die Stelle der Eltern.
Wird bei Vollzeitpflege nach § 33 SGB VIII den Pflegeeltern ein
Kinderfreibetrag nach § 32 Einkommensteuergesetz gewährt oder
Kindergeld gezahlt, treten die Personen, die diese Leistung
erhalten, an die Stelle der Eltern. Beitragszeitraum ist das
Schuljahr (01.08. bis 31.07.). Die Beitragspflicht wird durch die
Schließzeiten der „offenen Ganztagsschule“ nicht berührt. Mit dem
Beitrag
sind
alle
Angebote
entsprechend
der
Kooperationsvereinbarung
im
Rahmen
der
„offenen
Ganztagsschule“ abgegolten. Die Mittagsverpflegung ist nicht
eingeschlossen und gesondert zu zahlen.
Einkommen im Sinne des § 17 GTK ist die Summe der positiven
Einkünfte der Eltern im Sinne des § 2 Abs. 1 und 2 des 2)
Einkommensteuergesetzes. Ein Ausgleich mit Verlusten aus
anderen
Einkunftsarten
und
mit
Verlusten
des
zusammenveranlagten Ehegatten ist nicht zulässig. Dem
Einkommen im Sinne des Satzes 1 sind steuerfreie Einkünfte,
Unterhaltsleistungen
sowie
die
zur
Deckung
des
Lebensunterhaltes bestimmten öffentlichen Leistungen für die
Eltern und das Kind, für das der Elternbeitrag gezahlt wird,
hinzuzurechnen.
Das Kindergeld nach dem Bundeskindergeld und entsprechenden
Die Eltern haben entsprechend ihrer wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit einen sozial
gestaffelten Elternbeitrag zu entrichten. Der Beitrag ist als Jahresbetrag festgesetzt
und in monatlichen Teilbeträgen fällig. Die Höhe des Beitrages ergibt sich gemäß § 4
dieser Satzung. Er darf 150,00 € pro Monat und Kind, ohne Verpflegungskosten,
nicht übersteigen. Lebt das Kind nur mit einem Elternteil zusammen, so tritt dieser an
die Stelle der Eltern. Wird bei Vollzeitpflege nach § 33 SGB VIII den Pflegeeltern ein
Kinderfreibetrag nach § 32 Einkommensteuergesetz gewährt oder Kindergeld
gezahlt, treten die Personen, die diese Leistung erhalten, an die Stelle der Eltern.
Beitragszeitraum ist das Schuljahr (01.08. bis 31.07.). Die Beitragspflicht wird durch
die Schließzeiten der „offenen Ganztagsschule“ nicht berührt. Mit dem Beitrag sind
alle Angebote entsprechend der Kooperationsvereinbarung im Rahmen der „offenen
Ganztagsschule“ abgegolten. Die Mittagsverpflegung ist nicht eingeschlossen und
gesondert zu zahlen.
Begründung : Anpassung an neuere Richtlinien
Einkommen ist die Summe der positiven Einkünfte der Eltern im Sinne des § 2
Abs. 1 und 2 des Einkommensteuergesetzes. Ein Ausgleich mit Verlusten aus
anderen Einkunftsarten und mit Verlusten des zusammenveranlagten Ehegatten
ist nicht zulässig. Dem Einkommen im Sinne des Satzes 1 sind steuerfreie
Einkünfte, steuerfreie Lohn- u. Gehaltszuschläge wie z.B. Sonn-, Nacht- u.
Feiertagszuschläge, Unterhaltsleistungen, Renten, Elterngeld über 300 € mtl.
sowie die zur Deckung des Lebensunterhaltes bestimmten öffentlichen
Leistungen für die Eltern und das Kind, für das der Elternbeitrag gezahlt wird,
hinzuzurechnen.
Begründung: Klarstellung und Aufnahme des Elterngeldes
Vorschriften und das Erziehungsgeld nach dem Bundeserziehungsgeldgesetz sind nicht hinzuzurechnen.
Bezieht
ein
Elternteil
Einkünfte
aus
einem
Beschäftigungsverhältnis oder aufgrund der Ausübung eines
Mandats und steht ihm aufgrund dessen für den Fall des
Ausscheidens eine lebenslängliche Versorgung oder an deren
Stelle eine Abfindung zu oder ist er in der gesetzlichen
Rentenversicherung nachzuversichern, dann ist dem nach diesem
Absatz ermittelten Einkommen ein Betrag von 10 v. H. der
Einkünfte aus diesem Beschäftigungsverhältnis oder aufgrund der
Ausübung des Mandats hinzuzurechnen. Für das dritte und jedes
weitere Kind sind die nach § 32 Abs. 6 Einkommensteuergesetz zu
gewährenden Freibeträge von dem nach diesem Absatz
ermittelten Einkommen abzuziehen.
Maßgebend ist das Einkommen in dem der Angabe
vorangegangenen Kalenderjahr. Abweichend von Satz 1 ist das 3)
Zwölffache des Einkommens des letzten Monats zugrunde zu
legen, wenn es voraussichtlich auf Dauer höher oder niedriger ist
als das Einkommen des vorangegangenen Kalenderjahres; wird
das Zwölffache des Einkommens des letzten Monats zugrunde
gelegt, so sind auch Einkünfte hinzu zu rechnen, die zwar nicht im
letzten Monat bezogen wurden, aber im laufenden Jahr anfallen.
Der Elternbeitrag ist ab dem Kalendermonat nach Eintritt der
Änderung neu festzusetzen. Soweit Monatseinkommen nicht
bestimmbar sind, ist abweichend von Satz 2 auf das zu
erwartende Jahreseinkommen abzustellen. Änderungen der
Einkommensverhältnisse, die zur Zugrundelegung einer höheren
Einkommensgruppe führen können, sind unverzüglich anzugeben.
Das Kindergeld nach dem Bundeskindergeldgesetz und entsprechenden
Vorschriften sind nicht hinzuzurechnen. (Erziehungsgeld wurde gestrichen).
Bezieht ein Elternteil Einkünfte aus einem Beschäftigungsverhältnis oder aufgrund
der Ausübung eines Mandats und steht ihm aufgrund dessen für den Fall des
Ausscheidens eine lebenslängliche Versorgung oder an deren Stelle eine Abfindung
zu, oder ist er in der gesetzlichen Rentenversicherung nachzuversichern, dann ist
dem nach diesem Absatz ermittelten Einkommen ein Betrag von 10 v. H. der
Einkünfte aus diesem Beschäftigungsverhältnis oder aufgrund der Ausübung des
Mandats hinzuzurechnen.
Für das dritte und jedes weitere Kind sind die nach § 32 Abs. 6
Einkommensteuergesetz zu gewährenden Freibeträge von dem nach diesem Absatz
ermittelten Einkommen abzuziehen.
Maßgeblich für die Bemessung der Beitragshöhe ist das tatsächliche
Jahreseinkommen des Jahres, für das der Elternbeitrag gezahlt werden muss.
Im Rahmen der erstmaligen Ermittlung des Jahreseinkommens oder im
Rahmen einer zu aktualisierenden Berechnung aufgrund von Veränderungen
in den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen sind die prognostizierten Einkünfte für das laufende Jahr zu berücksichtigen, wenn davon auszugehen ist, dass die Einkommenssituation voraussichtlich auf Dauer besteht.
Sollten sich bei einer rückwirkenden Überprüfung der Einkommensverhältnisse Einkommensveränderungen innerhalb eines Kalenderjahres ergeben, die
jeweils mind. 4 Monate andauern, so sind diese jeweils im Einzelfall zu
betrachten. In diesem Fall wird das tatsächliche Einkommen während des
jeweiligen Zeitraums durch die Anzahl der Tage bzw. Monate geteilt und auf ein
Einkommen innerhalb von 12 Monaten hochgerechnet.
Bei Erhalt einer Einmalzahlung wie Prämien, Abfindungen oder sonstigen
Sonderzahlungen müssen diese ab dem Monat nach Auszahlung für die
folgenden 12 Kalendermonate dem Einkommen hinzugerechnet werden.
Soweit die anteilige Berechnung der Einmalzahlungen für den/die
Beitragspflichtigen zu einer offenbar nicht beabsichtigen Härte führt, kann dem
Sinn der entsprechenden Sonderzahlung oder Abfindung entsprechend auf
Antrag eine längere Anrechnung bewilligt werden.
Eine Neufestsetzung des Beitrages erfolgt jeweils zu Beginn des Monats, der
auf den Eintritt der tatsächlichen Veränderung folgt.
Abweichend hiervon ist für die Festsetzung des Beitrages bei Einkünften aus
Land- und Forstwirtschaft, Gewerbe, selbstständiger Arbeit, Kapitalvermögen
oder Vermietung und Verpachtung immer das Einkommen des
vorangegangenen Kalenderjahres maßgebend, es sei denn dieses Einkommen
fällt im Jahr der Beitragspflicht erstmalig an oder weg. In diesem Fall erfolgt
eine Neufestsetzung jeweils zu Beginn des Monats, dem der Wegfall oder Beginn der Einkünfte folgt.
Begründung: Übernahme der Formulierung aus der Beitragssatzung für die
Kitas, damit Klarstellung
Ohne Angaben zur Einkommenshöhe oder ohne geforderten
4)
Nachweis ist der höchste Elternbeitrag zu leisten.
5)
2)
3)
Ohne Angaben zur Einkommenshöhe oder ohne geforderten Nachweis ist der
höchste Elternbeitrag zu leisten.
Die Verjährungsfrist für die rückwirkende Festsetzung der Beiträge beträgt 4
Jahre.
Begründung: Klarstellung
Die Elternbeiträge werden von der Stadt Erftstadt als Schulträger
durch schriftlichen Bescheid festgesetzt und erhoben. Bei 6)
Aufnahme und danach auf Verlangen haben die Eltern schriftlich
anzugeben und nachzuweisen, welche Einkommensgruppe ihren
Elternbeiträgen zugrunde zu legen ist.
Die Elternbeiträge werden von der Stadt Erftstadt als Schulträger durch schriftlichen
Bescheid festgesetzt und erhoben. Bei Aufnahme und danach auf Verlangen haben
die Eltern schriftlich anzugeben und nachzuweisen, welche Einkommensgruppe
ihren Elternbeiträgen zugrunde zu legen ist.
Unrichtige
und
unvollständige
Angaben
können
als
Ordnungswidrigkeit mit einer Geldbuße bis zu 5.000,00 € 7)
geahndet werden.
Unrichtige und unvollständige Angaben können als Ordnungswidrigkeit mit einer
Geldbuße bis zu 5.000,00 € geahndet werden.
§4
Beitragstabelle
§4
Beitragstabelle
1)
Einkom
mensgruppe
1
2
3
4
5
monatlicher
Elternbeitra
g
1. Kind
bis
10,00 €
12.271,00
bis
30,00 €
24.542,00
bis
60,00 €
36.813,00
bis
80,00 €
49.084,00
über 100,00 €
49.084,00
-€-
monatlicher
Elternbeitra
g
2. Kind
5,00 €
monatlicher
Elternbeitra
g
3. Kind
2,50 €
15,00 €
7,50 €
0,00 €
30,00 €
15,00 €
0,00 €
40,00 €
20,00 €
0,00 €
50,00 €
25,00 €
0,00 €
monatlicher
Elternbeitrag
ab 4. Kind u.
weitere
0,00 €
1)
Einkommensgruppe
0,00 €
bis 12.271,00 €
12.271,01 €
bis 24.542,00 €
24542,01 €
bis 36.813,00 €
36813,01 €
bis 49.084,00 €
49.084,01 €
bis 61.355,00 €
monatlicher
Elternbeitrag
1. Kind
10,00 €
30,00 €
60,00 €
80,00 €
116,00 €
über 61.355,00 €
2)
3)
150,00 €
Begründung: Der alte Höchstbeitrag lag nach den alten Richtlinien des Ministeriums
bei 100 €. Neue Richtlinien lassen einen Höchstbeitrag von 150 € ähnlich dem
des Kindergartenbeitrags zu. Die Verwaltung hält es in Abstimmung mit den
Schulen für richtig, diese Grenze auszuschöpfen, zumal sich nur in den beiden
höchsten Einkommensgruppen eine Anhebung ergibt.
Die erhobenen Beiträge werden nicht bei der Berechnung der
Beiträge für Kindertagesstätten gem. § 17 Abs. 2 GTK
2) Besucht mehr als ein Kind einer Familie oder von Personen, die nach dieser Satzung
berücksichtigt.
an die Stelle der Eltern treten, innerhalb der Stadt Erftstadt gleichzeitig eine
Tageseinrichtung oder offene Ganztagsschule im Primarbereich oder wird in
Tagespflege betreut so entfallen die Beiträge für das zweite und jedes weitere Kind.
Ergeben sich ohne Beitragsbefreiung nach Satz 1 unterschiedlich hohe Beiträge, so
ist der höchste Beitrag zu zahlen.
Begründung: Entlastung von Eltern mit mehreren Kindern
Inhaber der Erftstadt-Card zahlen nach Vorlage der selben die
Hälfte. Darüber hinaus kann in begründeten Einzelfällen der
3) Inhaber der Erftstadt-Card zahlen nach Vorlage der selben die Hälfte. Darüber hinaus
Beitrag durch das Jugendamt übernommen werden.
kann in begründeten Einzelfällen der Beitrag durch das Jugendamt übernommen
werden.
§5
Fälligkeit
1)
Die Elternbeiträge nach dieser Satzung werden durch schriftlichen
Bescheid der Stadt Erftstadt festgesetzt und sind zum 1. jeden
Monats im Voraus fällig.
2)
Alle Zahlungen sind an die Stadtkasse der Stadt Erftstadt unter
Angabe des auf dem Beitragsbescheid angegebenen
Kassenzeichens zu überweisen.
3)
Rückständige
Elternbeiträge
werden
im
Verwaltungszwangsverfahren beigetrieben. Maßgebend hierfür
sind die Bestimmungen des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes
NRW in der jeweils geltenden Fassung.
§6
In-Kraft-Treten
1)
Diese Satzung tritt am Tage nach der Veröffentlichung in Kraft.
§6
In-Kraft-Treten
Diese Satzung tritt am 01.08.2008 in Kraft