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Beschlussvorlage (Beitragssatzung OGS)

Daten

Kommune
Erftstadt
Größe
22 kB
Datum
01.04.2008
Erstellt
01.01.70, 00:00
Aktualisiert
01.01.70, 00:00
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Inhalt der Datei

SATZUNG über die Erhebung von Elternbeiträgen für die Teilnahme von Kindern an der „offenen Ganztagsschule“ in der Primarstufe der Schulen der Stadt Erftstadt Aufgrund des § 7 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NW) in der Fassung der Bekanntmachung vom 14.07.1994 (GV NW S. 666/SGV NW 2023), zuletzt geändert durch Gesetz vom 09.10.2007 (GV NW S. 380), sowie des Runderlasses des Ministeriums für Schule und Weiterbildung des Landes Nordrhein-Westfalen vom 26.01.2006 (Abl. NRW. Nr. 29/06), Änderung 02.02.2004 hat der Rat der Stadt Erftstadt in seiner Sitzung am .................. folgende Satzung über die Erhebung von Elternbeiträgen für die Teilnahme von Kindern an der „offenen Ganztagsschule“ in der Primarstufe der Schulen der Stadt Erftstadt beschlossen: §1 Offene Ganztagsschule 1) Die Stadt Erftstadt hat an den Schulen so genannte „offene Ganztagsschulen im Primarbereich“ eingerichtet. 2) Die „offene Ganztagsschule“ bietet an Unterrichtstagen, disponiblen Ferientagen und unterrichtsfreien Zeiten (außer Samstag u. an Feiertagen) zusätzlich Angebote vor und nach dem Schulunterricht an. Die Teilnahme ist freiwillig. Es besteht kein Rechtsanspruch auf Besuch der „offenen Ganztagsschule“. 3) Art und Umfang der Inanspruchnahme der „offenen Ganztagsschule“ werden durch die Schulleitung im Einvernehmen mit dem für die Durchführung beauftragten Träger festgelegt. 4) Die Aufnahme der Kinder erfolgt ausschließlich im Rahmen der bestehenden Kapazitäten. Über die Aufnahme entscheidet die Schulleitung mit dem Kooperationspartner. §2 Anmeldung, Abmeldung, Ausschlussgründe, Beitragszeitraum 1) Die Anmeldung des Kindes zur „offenen Ganztagsschule“ hat schriftlich durch die Erziehungsberechtigten auf dem dafür vorgesehenen Anmeldeformular zu erfolgen. Mit der Anmeldung erkennen die Teilnehmer diese Satzung und den hierin festgelegten Elternbeitrag an. 2) Die Anmeldung ist verbindlich für die Dauer eines Schuljahres (01.08. bis 31.07.) und verlängert sich automatisch, wenn das Kind nicht bis zum 15.03. des laufenden Schuljahres schriftlich abgemeldet wird. 3) Es sind 12 volle Monatsbeiträge für ein Schuljahr zu entrichten. Die Beitragspflicht wird durch Schließungszeiten der „offenen Ganztagsschule“ nicht berührt. D:\Programme\SD.NET\bin\BackSystems\tmp\T5515.doc -2- 4) Bei Anmeldungen im laufenden Schuljahr beginnt die Beitragspflicht mit dem 1. des Monats der Aufnahme. Abmeldungen im laufenden Schuljahr sind nur in begründeten Ausnahmefällen möglich (z. B. Wohnortwechsel, Wechsel der Schule, Änderungen hinsichtlich der Personensorge). In diesen Fällen kann das Betreuungsverhältnis von den Erziehungsberechtigten schriftlich zum 15. eines Monats zum Ablauf des folgenden Monats beim Trägerverein der jeweiligen OGATA gekündigt werden. 5) Ein Kind kann von der Teilnahme an außerunterrichtlichen Angeboten der „offenen Ganztagsschule“ aus wichtigem Grund ausgeschlossen werden, wenn z. B. das Verhalten des Kindes ein weiteres Verbleiben nicht zulässt, das Kind das Angebot nicht regelmäßig wahrnimmt, den Beitragszahlungen nicht nachgekommen wird oder die Angaben, die zur Aufnahme geführt haben, unrichtig waren bzw. sind. Über den Ausschluss entscheiden Schulleitung, Kooperationspartner und Schulträger gemeinsam. 6) Kann ein Kind wegen Erkrankung, Abwesenheit vom Schulort, der Teilnahme an einer anderen schulischen Veranstaltung (z. B. Klassenfahrt) oder aus anderen Gründen, die nicht von der Schule zu vertreten sind, nicht an den Angeboten der „offenen Ganztagsschule“ teilnehmen, so besteht kein Anspruch auf Erstattung des entsprechenden Elternbeitrags. §3 Höhe der Elternbeiträge 1) Die Eltern haben entsprechend ihrer wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit einen sozial gestaffelten Elternbeitrag in Anlehnung an die Bestimmungen des Gesetzes über Tageseinrichtungen für Kinder in Nordrhein-Westfalen (GTK) zu entrichten. Der Beitrag ist als Jahresbetrag festgesetzt und in monatlichen Teilbeträgen fällig. Die Höhe des Beitrages ergibt sich gemäß § 4 dieser Satzung. Er darf 150,00 € pro Monat und Kind, ohne Verpflegungskosten, nicht übersteigen. Lebt das Kind nur mit einem Elternteil zusammen, so tritt dieser an die Stelle der Eltern. Wird bei Vollzeitpflege nach § 33 SGB VIII den Pflegeeltern ein Kinderfreibetrag nach § 32 Einkommensteuergesetz gewährt oder Kindergeld gezahlt, treten die Personen, die diese Leistung erhalten, an die Stelle der Eltern. Beitragszeitraum ist das Schuljahr (01.08. bis 31.07.). Die Beitragspflicht wird durch die Schließzeiten der „offenen Ganztagsschule“ nicht berührt. Mit dem Beitrag sind alle Angebote entsprechend der Kooperationsvereinbarung im Rahmen der „offenen Ganztagsschule“ abgegolten. Die Mittagsverpflegung ist nicht eingeschlossen und gesondert zu zahlen. 2) Einkommen ist die Summe der positiven Einkünfte der Eltern im Sinne des § 2 Abs. 1 und 2 des Einkommensteuergesetzes. Ein Ausgleich mit Verlusten aus anderen Einkunftsarten und mit Verlusten des zusammenveranlagten Ehegatten ist nicht zulässig. Dem Einkommen im Sinne des Satzes 1 sind steuerfreie Einkünfte, steuerfreie Lohn- u. Gehaltszuschläge wie z.B. Sonn-, Nacht- u. Feiertagszuschläge, Unterhaltsleistungen, Renten, Elterngeld über 300 € mtl. sowie die zur Deckung des Lebensunterhaltes bestimmten öffentlichen Leistungen für die Eltern und das Kind, welches eine Kindertagesstätte besucht, hinzuzurechnen. Das Kindergeld nach dem Bundeskindergeldgesetz und entsprechenden Vorschriften ist nicht hinzuzurechnen. Bezieht ein Elternteil Einkünfte aus einem Beschäftigungsverhältnis oder aufgrund der Ausübung eines Mandats und steht ihm aufgrund dessen für den Fall des Ausscheidens eine lebenslängliche Versorgung oder an deren Stelle eine Abfindung zu, oder ist er in der gesetzlichen Rentenversicherung nachzuversichern, dann ist dem nach diesem Absatz ermittelten Einkommen ein Betrag von 10 v. H. der Einkünfte aus diesem Beschäftigungsverhältnis oder aufgrund der Ausübung des Mandats hinzuzurechnen. D:\Programme\SD.NET\bin\BackSystems\tmp\T5515.doc -3- Für das dritte und jedes weitere Kind sind die nach § 32 Abs. 6 Einkommensteuergesetz zu gewährenden Freibeträge von dem nach diesem Absatz ermittelten Einkommen abzuziehen. 3) Maßgeblich für die Bemessung der Beitragshöhe ist das tatsächliche Jahreseinkommen des Jahres, für das der Elternbeitrag gezahlt werden muss. Im Rahmen der erstmaligen Ermittlung des Jahreseinkommens oder im Rahmen einer zu aktualisierenden Berechnung aufgrund von Veränderungen in den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen sind die prognostizierten Einkünfte für das laufende Jahr zu berücksichtigen, wenn davon auszugehen ist, dass die Einkommenssituation voraussichtlich auf Dauer besteht. Sollten sich bei einer rückwirkenden Überprüfung der Einkommensverhältnisse Einkommensveränderungen innerhalb eines Kalenderjahres ergeben, die jeweils mind. 4 Monate andauern, so sind diese jeweils im Einzelfall zu betrachten. In diesem Fall wird das tatsächliche Einkommen während des jeweiligen Zeitraums durch die Anzahl der Tage bzw. Monate geteilt und auf ein Einkommen innerhalb von 12 Monaten hochgerechnet. Bei Erhalt einer Einmalzahlung wie Prämien, Abfindungen oder sonstigen Sonderzahlungen müssen diese ab dem Monat nach Auszahlung für die folgenden 12 Kalendermonate dem Einkommen hinzugerechnet werden. Soweit die anteilige Berechnung der Einmalzahlungen für den/die Beitragspflichtigen zu einer offenbar nicht beabsichtigen Härte führt, kann dem Sinn der entsprechenden Sonderzahlung oder Abfindung entsprechend auf Antrag eine längere Anrechnung bewilligt werden. Eine Neufestsetzung des Beitrages erfolgt jeweils zu Beginn des Monats, der auf den Eintritt der tatsächlichen Veränderung folgt. Abweichend hiervon ist für die Festsetzung des Beitrages bei Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft, Gewerbe, selbstständiger Arbeit, Kapitalvermögen oder Vermietung und Verpachtung immer das Einkommen des vorangegangenen Kalenderjahres maßgebend, es sei denn dieses Einkommen fällt im Jahr der Beitragspflicht erstmalig an oder weg. In diesem Fall erfolgt eine Neufestsetzung jeweils zu Beginn des Monats, dem der Wegfall oder Beginn der Einkünfte folgt. 4) Ohne Angaben zur Einkommenshöhe oder ohne geforderten Nachweis ist der höchste Elternbeitrag zu leisten. 5) Die Verjährungsfrist für die rückwirkende Festsetzung der Beiträge beträgt 4 Jahre. 6) Die Elternbeiträge werden von der Stadt Erftstadt als Schulträger durch schriftlichen Bescheid festgesetzt und erhoben. Bei Aufnahme und danach auf Verlangen haben die Eltern schriftlich anzugeben und nachzuweisen, welche Einkommensgruppe ihren Elternbeiträgen zugrunde zu legen ist. 7) Unrichtige und unvollständige Angaben können als Ordnungswidrigkeit mit einer Geldbuße bis zu 5.000,00 € geahndet werden. D:\Programme\SD.NET\bin\BackSystems\tmp\T5515.doc -4- §4 Beitragstabelle 1) Einkommensgruppe monatlicher Elternbeitrag bis 12.271,00 € 12.271,01 € bis 24.542,00 € 24.542,01 € bis 36.813,00 € 36.813,01 € bis 49.084,00 € 49.084,01 € bis 61.355,00 € über 61.355,00 € 10,00 € 27,00 € 45,00 € 74,00 € 116,00 € 150,00 € 2) Besucht mehr als ein Kind einer Familie oder von Personen, die nach dieser Satzung an die Stelle der Eltern treten, innerhalb der Stadt Erftstadt gleichzeitig eine Tageseinrichtung oder offene Ganztagsschule im Primarbereich oder wird in Tagespflege betreut, so entfallen die Beiträge für das zweite und jedes weitere Kind. Ergeben sich ohne Beitragsbefreiung nach Satz 1 unterschiedlich hohe Beiträge, so ist der höchste Beitrag zu zahlen. 3) Inhaber der Erftstadt-Card zahlen nach Vorlage der selben die Hälfte. Darüber hinaus kann in begründeten Einzelfällen der Beitrag durch das Jugendamt übernommen werden. §5 Fälligkeit 1) Die Elternbeiträge nach dieser Satzung werden durch schriftlichen Bescheid der Stadt Erftstadt festgesetzt und sind zum 1. jeden Monats im Voraus fällig. 2) Alle Zahlungen sind an die Stadtkasse der Stadt Erftstadt unter Angabe des auf dem Beitragsbescheid angegebenen Kassenzeichens zu überweisen. 3) Rückständige Elternbeiträge werden im Verwaltungszwangsverfahren beigetrieben. Maßgebend hierfür sind die Bestimmungen des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes NRW in der jeweils geltenden Fassung. §6 In-Kraft-Treten 1) Diese Satzung tritt am 01.08.2008 in Kraft. D:\Programme\SD.NET\bin\BackSystems\tmp\T5515.doc