Daten
Kommune
Erftstadt
Größe
20 kB
Datum
01.04.2008
Erstellt
01.01.70, 00:00
Aktualisiert
01.01.70, 00:00
Stichworte
Inhalt der Datei
STADT ERFTSTADT
öffentlich
Der Bürgermeister
V 73/2008
Az.: 61.21-20 / 119B
Amt: - 61 BeschlAusf.: - 61 Datum: 12.02.2008
Beratungsfolge
Ausschuss für Stadtentwicklung
Termin
11.03.2008
Rat
01.04.2008
Betrifft:
Bemerkungen
Bebauungsplan Nr. 119B, E. - Gymnich, Grisfeld
I. Beschluss über die Anregungen und Hinweise
II. Satzungsbeschluss
Finanzielle Auswirkungen:
Keine
Unterschrift des Budgetverantwortlichen
Erftstadt, den 12.02.2008
Beschlussentwurf:
I.
Über die während der Bürger- und Behördenbeteiligung (Offenlage) gem. §§ 3 Abs. 1 und 2
sowie 4 Abs. 1 und 2 Baugesetzbuch (BauGB) in der Fassung der Bekanntmachung vom
23.09.2004 (BGBI. I S.2414), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 21.12.2006
(BGBl. I S.3316) des Bebauungsplanes 119B, E. – Gymnich, Grisfeld vorgebrachten Äußerungen wird wie folgt entschieden:
I.1 Gasversorgungsgesellschaft mbH Rhein-Erft, Postfach 1222, 50329 Hürth (Stellungnahme vom 07.02.2008)
Die im Anlageplan gekennzeichneten (rot, grün und blau) vorhandenen und geplanten Erdgasleitungen wurden bereits im Bebauungsplanentwurf berücksichtigt. Alle Leitungen liegen innerhalb
von öffentlichen Verkehrsflächen, sodass eine Überbauung ausgeschlossen ist.
I.2
Bezirksregierung Düsseldorf, Postfach 300865, 40408 Düsseldorf (Stellungnahme vom
16.01.2008)
Dem Hinweis, bei Erdarbeiten mit erheblicher mechanischer Belastung (z.B. Rammarbeiten,
Pfahlgründungen, Verbauarbeiten oder vergleichbare Arbeiten) eine Tiefensondierung durchzuführen, wird durch Aufnahme eines entsprechenden Hinweises (einschl. Aktenzeichen) im Bebauungsplan Rechnung getragen.
I.3
Landesbetrieb Straßenbau NRW, Jülicher Ring 101 - 103, 53879 Euskirchen (Stellungnahme vom 18.01.2008)
Dem Hinweis, dass der Lärmschutzwall nicht auf Flächen liegen soll, die im Eigentum des Landesbetriebes sind, ist im Bebauungsplanentwurf bereits entsprochen. Der Lärmschutzwall liegt
ausschließlich auf Flächen, die im Eigentum der Stadt Erftstadt sind.
Der Hinweis, dass im Bereich der Anbindung des geplanten Wirtschaftsweges keine ungewollten
Radfahrer-/ und Fußgängerquerungen stattfinden sollen, wird zur Kenntnis genommen und entsprechend bei der Ausbauplanung beachtet.
Dem Hinweis bezüglich der Überprüfung von Schutzmaßnahmen gegen den Lärm durch den Verkehr auf der L 162 / L 495 ist bereits durch ein „Schalltechnisches Gutachten“ und durch die Festsetzung eines Lärmschutzwalles entlang der Dirmerzheimer Straße (L 162) entsprechend Rechnung getragen.
Der Anregung bezüglich der Zulässigkeit (§ 28 StrWG i. V. m. § 25 StrWG) von Außenwerbung
innerhalb der 20 m (gemessen vom äußeren Rand der Fahrbahn) entlang der L 162 wird durch
die Aufnahme eines entsprechenden Hinweises Rechnung getragen.
I. 4
Landesbetrieb Straßenbau NRW, Autobahnniederlassung Köln, Postfach 101352,
47713 Krefeld (Stellungnahme vom 18.02.2008)
Der Hinweis, dass der Ausbau der A 61 vom AK Kerpen bis zum AD Erfttal im Bedarfsplan für die
Bundesfernstraßen als Maßnahme des weitern Bedarfs enthalten ist, wird zur Kenntnis genommen.
Dem Hinweis, das Lärmschutzansprüche zu Lasten der Straßenbauverwaltung nicht geltend gemacht werden können, werden zur Kenntnis genommen. Der Lärmproblematik durch den Verkehr
auf der A 61 ist bereits im Planentwurf durch ein „Schalltechnisches Gutachten“ entsprechend
Rechnung getragen. Danach sind Lärmschutzmaßnahmen aufgrund des Verkehres auf der A 61
nicht erforderlich. Zudem enthält der Plan einen Hinweis, dass das Plangebiet durch die umliegenden Straßen Lärmvorbelastet ist.
Planungskollisionen bezüglich geplanter externer Kompensationsflächen sind nicht zu erwarten,
da im Bebauungsplanentwurf festgesetzt ist, dass die Ausgleichsmaßnahmen, die außerhalb des
Plangebietes durchzuführen sind, auf einer Ökokontofläche „Wolfmaar“ im Süden des Stadtgebietes in der Gemarkung Niederberg umgesetzt werden.
Der Hinweis, bei zukünftigen Bauleitplanverfahren in der Nähe von Bundesfernstraßen der Autobahnniederlassung Krefeld detailliertere Planunterlagen zukommen zu lassen, wird zur Kenntnis
genommen und bei zukünftigen Planverfahren beachtet.
I.5
RWE Power AG, 50416 Köln (Stellungnahme vom 19.02.2008)
Die Grundwassermessstelle 84030 ist im Planentwurf entsprechend berücksichtigt bzw. festgesetzt.
Der Hinweis, dass die aktive Grundwassermessstelle zu erhalten bzw. während eventueller Baumaßnahmen hinsichtlich der Zugänglichkeit zu sichern ist, wird zur Kenntnis genommen und im
Rahmen der Realisierung insbesondere des Lärmschutzwalles sichergestellt.
I.6
Erftverband, Paffendorfer Weg 42, 50126 Bergheim (Stellungnahmen vom 23.01.2008 u.
02.12.2002)
Dem Hinweis, dass das Plangebiet im Bereich der Grundwasserabsenkung für den rheinischen
Braunkohlenbergbau liegt, wird durch die Aufnahme eines entsprechenden Hinweises im Bebauungsplan Rechnung getragen. Aufgrund des Grundwasserflurabstandes von ca. 11 m sind Beeinträchtigungen für die Umsetzung des Bebauungsplanes nicht zu erwarten.
-2-
Eine Mehrbelastung der Gewässer aus vorfluttechnischer Sicht ist nicht gegeben, da das Niederschlagswasser im Plangebiet in der bereits realisierten Versickerungsmulde (des Bebauungsplanes 119A) geleitet und versickert werden soll.
Die Anregung bezüglich der externen Ausgleichsmaßnahmen gem. § 1a BauGB wird zur Kenntnis
genommen und im Vollzug des Bebauungsplanes entsprechend berücksichtigt.
I.7 Bezirksregierung Arnsberg (Abteilung 8, Bergbau und Energie in NRW), Goebenstraße
25, 44135 Dortmund (Stellungnahme vom 17.01.2008)
Dem Hinweis, dass das Plangebiet im Bereich der Grundwasserabsenkung für den rheinischen
Braunkohlenbergbau liegt, wird durch die Aufnahme eines entsprechenden Hinweises im Bebauungsplan Rechnung getragen.
Der Anregung die RWE Power Aktiengesellschaft im Bebauungsplanverfahren zu beteiligen ist
bereits entsprochen. Die RWE Power AG wurde zweimal um Stellungnahme gebeten, sowohl im
Rahmen der Behördenbeteiligung nach § 4 Abs.1 Baugesetzbuch (BauGB) als auch nach § 4
Abs. 2 BauGB.
I.8
Rhein – Erft- Kreis, Amt für Kreisplanung und Naturschutz, Willy-Brandt-Platz 1,
50126 Bergheim (Stellungnahme vom 21.02.2008) und des ehemaligen Staatlichen Umweltamt
Köln, Postfach 130244, 50496 Köln (Stellungnahme vom 05.12.2002)
Der Hinweis bezüglich des angrenzenden Gewerbegebietes bzw. des Bebauungsplanes Nr. 29, E- Gymnich, Gewerbegebiet, und der in der 100 m Abstandsklasse ausnahmsweise zulässigen
Betriebe wird zur Kenntnis genommen. Er ist jedoch nicht Regelungsgegenstand dieses Bebauungsplanes, sondern im Rahmen des Baugenehmigungsverfahrens eines Betriebes im Gewerbegebiet zu beachten.
Den Anregungen und Hinweisen bezüglich der Niederschlagswasserbeseitigung ist bereits durch
die zentrale Versickerung des unverschmutzten Oberflächenwassers in dem im Norden des Plangebietes des Bebauungsplanes Nr. 119A festgesetzten und bereits realisierten „Versickerungsbecken“ Rechnung getragen.
Der Hinweis bezüglich der Vermeidungsmaßnahmen zum Schutz des Bodens wird zur Kenntnis
genommen und im Rahmen der Realisierung des Baugebietes entsprechend berücksichtigt.
II.
Gemäß §§ 2 und 10 Baugesetzbuch (BauGB) in der Fassung der Bekanntmachung vom
23.09.2004 (BGBI. I S.2414), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 21.12.2006
(BGBl. I S.3316) und § 86 Abs. 1 Bauordnung für das Land Nordrhein Westfalen (BauO NW) vom
01.03.2000 (GV NW S. 255) in der zuletzt gültigen Fassung sowie i.V.m. §§ 7 und 41 (1) der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NW) vom 14.07.1994 (GV NW S. 666) in
der zuletzt gültigen Fassung, wird der Bebauungsplan Nr. 119B, Erftstadt – Gymnich, Grisfeld einschließlich Begründung mit Umweltbericht sowie der in der oben durchgeführten Abwägung beschlossenen Ergänzungen als Satzung beschlossen.
Begründung:
Zu I.
Bezüglich des bisherigen Planverfahren wird auf die V 7 / 0903, Rat am 12.12.2000, V 7 / 1495,
Rat am 18.09.2001, V 7 / 1955, PlanA am 29.05.2002, V 7 / 2175, Rat am 29.10.2002, V 7 / 2852
und V 606/2007 verwiesen.
-3-
Der Rat der Stadt Erftstadt hat am 12.12.2000 die Aufstellung des Bebauungsplanes (BP) Nr. 119
Erftstadt – Gymnich, Grisfeld beschlossen. Nach der Beteiligung der Träger öffentlicher Belange
(05.06.1998 bis 14.07.1998) und der frühzeitigen Bürgerbeteiligung (26.09.2001) fand in der Zeit
vom 21.11.2002 bis 20.12.2002 die einmonatige Offenlage gem. '§ 3 Abs. 2 BauGB statt. Mit
Ratsbeschluss vom 30.09.2003 wurde dann, wegen den noch nicht abgeschlossenen archäologischen Untersuchungen im 2. Bauabschnitt, der BP Nr. 119 in die BP Nr. 119 A und BP Nr. 119 B
geteilt. Am 18.12.2007 hat der Rat aus Rechtssicherheitsgründen beschlossen, für den BP Nr.
119B die erneute Behörden- und Öffentlichkeitsbeteiligung gem. §§ 3 Abs. 2 und 4 Abs. 2 BauGB
durchzuführen, die dann in der Zeit vom 23.01.2008 bis einschließlich 22.02.2008 stattfand. Stellungnahmen oder Äußerungen, die gegen die Planung und somit gegen einen Beschluss als Satzung sprechen, wurden in der erneuten Behörden- und Bürgerbeteiligung nicht vorgetragen.
Damit noch im Laufe des Jahres 2008 sukzessive mit der Realisierung und Grundstücksvermarktung des Plangebietes BP 119B begonnen werden kann, sollte nunmehr der Bebauungsplan
119B, Erftstadt – Gymnich, Grisfeld als Satzung beschlossen werden.
(Bösche)
Anlagen
o Anlageplan
o Stellungnahmen der Behörden und Träger öffentlicher Belange mit Äußerungen
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