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Beschlussvorlage (Beitragsrecht nach KAG)

Daten

Kommune
Erftstadt
Größe
9,6 kB
Datum
27.02.2008
Erstellt
01.01.70, 00:00
Aktualisiert
01.01.70, 00:00
Beschlussvorlage (Beitragsrecht nach KAG)

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Inhalt der Datei

Anlage 1 zur Vorlage V 66/2008 Straßenbaubeitragsrecht nach dem Kommunalabgabengesetz (KAG) im Zuge der geplanten Umgestaltung der Bonner Straße Die Umgestaltung der Bonner Straße bewirkt nicht nur Vorteile für die Allgemeinheit, sie bietet auch und gerade den Anliegern Sondervorteile. Diese Sondervorteile für die Anlieger sind beitragsrechtlich nach § 8 KAG i.V.m. der Straßenbaubeitragssatzung der Stadt Erftstadt zu berücksichtigen und zu bemessen. Nach den aktuell sich in der Diskussion befindlichen baulichen und straßenverkehrsrechtlichen Überlegungen und Alternativen wird die Bonner Straße nach deren Umgestaltung beitragsrechtlich als Hauptgeschäftsstraße zu bewerten sein. Sie verliert damit beitragsrechtlich ihren Charakter als Hauptverkehrsstraße. Die Straße erhält ein anderes Erscheinungsbild durch veränderte funktionale Aufteilung und wird insgesamt für ihre neue Zweckbestimmung als gemeindliche Hauptgeschäftsstraße mit vermindertem Verkehrsdurchfluss und im Sinne der Verbesserung der Wohn-, Aufenthalts- und Geschäftsumfelds verändert. Insgesamt kommt der Straße nach ihrer Umgestaltung eine andere verkehrstechnische Funktion zu. Die Aufenthalts- und Kommunikationsfunktion der Straße soll im Vergleich zu ihrer Funktion für den Straßenverkehr, insbesondere dem Durchgangsverkehr, stärker gewichtet und berücksichtigt werden. Die straßenverkehrsrechtlichen Überlegungen, sei es die Ausweisung einer Tempo-30-Zone oder die Anordnung eines verkehrsberuhigten Geschäftsbereiches mit Tempo 20, schließen es aus, die Bonner Straße auch nach Umbau weiterhin noch als Hauptverkehrsstraße einzustufen. Derartige Anordnungen lassen sich nicht mit Art und Umfang des für eine Hauptverkehrsstraße typischen Verkehrsaufkommens in Einklang bringen und wären für eine Hauptverkehrsstraße nicht funktionsgerecht. Insgesamt begründen und erfordern die vorgesehene bauliche Umgestaltung und die angedachten straßenverkehrsrechtlichen Anordnungen zukünftig somit eine veränderte beitragsrechtliche Einstufung der Straße als Hauptgeschäftsstraße. Eine beitragsrechtliche Einstufung als Hauptverkehrsstraße lässt sich aus rechtlichen Gründen nicht mehr beibehalten. So auch das Ergebnis einer externen anwaltlichen Prüfung. Dies hat im Hinblick auf die anstehende Beitragspflicht der Maßnahme für die Anlieger folgende Auswirkungen: Da der Anliegervorteil bei einer Hauptgeschäftsstraße laut einschlägiger Rechtsprechung höher zu bewerten ist als bei einer Hauptverkehrsstraße, werden die Anlieger bzw. Beitragspflichtigen mit vergleichsweise höheren Beitragsanteilen belastet werden. In Anwendung der Straßenbaubeitragssatzung betragen die Anliegerbeitragssätze demnach für den Gehweg 60 % (anstatt 50%), für die Fahrbahn 40 % (anstatt 10%), für die Parkstreifen 60 % (anstatt 50%) und für die Beleuchtung und Straßenoberflächenentwässerung 50 % (anstatt 30%), gemessen an den jeweiligen Baukosten für die einzelnen Teileinrichtungen.