Daten
Kommune
Erftstadt
Größe
9,6 kB
Datum
27.02.2008
Erstellt
01.01.70, 00:00
Aktualisiert
01.01.70, 00:00
Stichworte
Inhalt der Datei
Anlage 1 zur Vorlage V 66/2008
Straßenbaubeitragsrecht nach dem Kommunalabgabengesetz (KAG) im Zuge
der geplanten Umgestaltung der Bonner Straße
Die Umgestaltung der Bonner Straße bewirkt nicht nur Vorteile für die Allgemeinheit,
sie bietet auch und gerade den Anliegern Sondervorteile. Diese Sondervorteile für
die
Anlieger
sind
beitragsrechtlich
nach
§
8
KAG
i.V.m.
der
Straßenbaubeitragssatzung der Stadt Erftstadt zu berücksichtigen und zu bemessen.
Nach den aktuell sich in der Diskussion befindlichen baulichen und
straßenverkehrsrechtlichen Überlegungen und Alternativen wird die Bonner Straße
nach deren Umgestaltung beitragsrechtlich als Hauptgeschäftsstraße zu bewerten
sein.
Sie verliert damit beitragsrechtlich ihren Charakter als Hauptverkehrsstraße. Die
Straße erhält ein anderes Erscheinungsbild durch veränderte funktionale Aufteilung
und wird insgesamt für ihre neue Zweckbestimmung als gemeindliche
Hauptgeschäftsstraße mit vermindertem Verkehrsdurchfluss und im Sinne der
Verbesserung der Wohn-, Aufenthalts- und Geschäftsumfelds verändert.
Insgesamt kommt der Straße nach ihrer Umgestaltung eine andere
verkehrstechnische Funktion zu. Die Aufenthalts- und Kommunikationsfunktion der
Straße soll im Vergleich zu ihrer Funktion für den Straßenverkehr, insbesondere dem
Durchgangsverkehr, stärker gewichtet und berücksichtigt werden.
Die straßenverkehrsrechtlichen Überlegungen, sei es die Ausweisung einer
Tempo-30-Zone oder die Anordnung eines verkehrsberuhigten Geschäftsbereiches
mit Tempo 20, schließen es aus, die Bonner Straße auch nach Umbau weiterhin
noch als Hauptverkehrsstraße einzustufen. Derartige Anordnungen lassen sich nicht
mit Art und Umfang des für eine Hauptverkehrsstraße typischen
Verkehrsaufkommens in Einklang bringen und wären für eine Hauptverkehrsstraße
nicht funktionsgerecht.
Insgesamt begründen und erfordern die vorgesehene bauliche Umgestaltung und die
angedachten straßenverkehrsrechtlichen Anordnungen zukünftig somit eine
veränderte beitragsrechtliche Einstufung der Straße als Hauptgeschäftsstraße. Eine
beitragsrechtliche Einstufung als Hauptverkehrsstraße lässt sich aus rechtlichen
Gründen nicht mehr beibehalten. So auch das Ergebnis einer externen anwaltlichen
Prüfung.
Dies hat im Hinblick auf die anstehende Beitragspflicht der Maßnahme für die
Anlieger folgende Auswirkungen:
Da der Anliegervorteil bei einer Hauptgeschäftsstraße
laut einschlägiger
Rechtsprechung höher zu bewerten ist als bei einer Hauptverkehrsstraße, werden
die Anlieger bzw. Beitragspflichtigen mit vergleichsweise höheren Beitragsanteilen
belastet werden.
In Anwendung der Straßenbaubeitragssatzung betragen die Anliegerbeitragssätze
demnach für den Gehweg 60 % (anstatt 50%), für die Fahrbahn 40 % (anstatt 10%),
für die Parkstreifen 60 % (anstatt 50%) und für die Beleuchtung und
Straßenoberflächenentwässerung 50 % (anstatt 30%), gemessen an den jeweiligen
Baukosten für die einzelnen Teileinrichtungen.