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Antrag (Antrag bzgl. Bericht über die Gewährung von Unterhaltsvorschuss in Erftstadt und Entwicklung der Rückholquote )

Daten

Kommune
Erftstadt
Größe
15 kB
Datum
20.02.2008
Erstellt
01.01.70, 00:00
Aktualisiert
01.01.70, 00:00
Antrag (Antrag bzgl. Bericht über die Gewährung von Unterhaltsvorschuss in Erftstadt und Entwicklung der Rückholquote ) Antrag (Antrag bzgl. Bericht über die Gewährung von Unterhaltsvorschuss in Erftstadt und Entwicklung der Rückholquote ) Antrag (Antrag bzgl. Bericht über die Gewährung von Unterhaltsvorschuss in Erftstadt und Entwicklung der Rückholquote )

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STADT ERFTSTADT öffentlich Der Bürgermeister A 64/2008 Az.: 513 Amt: - 51 BeschlAusf.: - 511Datum: 13.10.2008 Den beigefügten Antrag der FDP-Fraktion leite ich an die zuständigen Ausschüsse weiter. Beratungsfolge Jugendhilfeausschuss Betrifft: Termin 20.02.2008 Bemerkungen Antrag bzgl. Bericht über die Gewährung von Unterhaltsvorschuss in Erftstadt und Entwicklung der Rückholquote Finanzielle Auswirkungen: Keine. Unterschrift des Budgetverantwortlichen Erftstadt, den 13.10.2008 Stellungnahme der Verwaltung: Das „Gesetz zur Sicherung des Unterhalts von Kindern allein stehender Mütter und Väter durch Unterhaltsvorschüsse oder -ausfallleistungen“ (Unterhaltsvorschussgesetz - UVG) gibt es in den alten Bundesländern bereits seit 1980. Nach seiner Zielsetzung soll es den Schwierigkeiten begegnen, die allein stehenden Elternteilen und ihren Kindern entstehen, wenn der andere Elternteil sich der Pflicht zur Zahlung von Unterhalt ganz oder teilweise entzieht, hierzu nicht oder nicht in hinreichendem Maße in der Lage ist oder wenn er verstorben ist. Nach dem Gesetz wird ein typisierter Unterhaltsbedarf für Kinder unabhängig von der Höhe des Einkommens des allein erziehenden Elternteils durch eine öffentliche Sozialleistung sichergestellt, die gegenüber der Erfüllung des zivilrechtlichen Unterhaltsanspruchs durch den anderen Elternteil nachrangig ist. Dabei ist das UVG nicht auf die Absicherung des Ausfalls konkret geschuldeter, tatsächlich ausfallender Unterhaltszahlungen beschränkt, sondern tritt mit seiner pauschalierten Leistung ersatzweise auch dort ein, wo der andere Elternteil verstorben, (noch) nicht festgestellt oder auf Dauer nicht oder nur in geringem Maße leistungsfähig ist. Früher teilten sich Bund und Land die Kosten je zur Hälfte. Seit 1999 verringerten beide ihre Anteile kontinuierlich. Seit 2002 trägt der Bund 33,3% und das Land NRW 13,3%, so dass ein kommunaler ein Anteil von 53,3% verbleibt. Die gestellten Fragen beantworten sich wie folgt: Zu Frage 1: Jahr 2003 2004 2005 2006 2007 monatliche Zahlfälle (durchschnittlich) 252 240 233 251 246 Zu Frage 2: Jahr Ausgaben Leistungen kommunaler Anteil 2003 2004 2005 2006 2007 414.082 € 392.717 € 393.781 € 415.294 € 447.527 € Einnahmen übergeleiteter kommunaler Unterhalt Anteil 220.844 € 209.449 € 210.017 € 221.490 € 238.681 € 116.751 € 101.074 € 89.088 € 113.505 € 104.154 € 62.267 € 53.906 € 47.514 € 60.536 € 55.549 € Gesamt kommunaler Anteil insgesamt 158.577 € 155.543 € 162.503 € 160.954 € 183.132 € Zu Fragen 3 und 4: Jahr Rückholquote in Erftstadt 2003 2004 2005 2006 2007 durchschnittl. Rückholquote im RheinErft-Kreis 28,20% 25,74% 22,62% 27,33% 23,27% 21,97% 20,33% 16,39% 17,67% 17,90% Platzierung der Stadt Erftstadt im Ranking der Kommunen im Rhein-Erft-Kreis 4. 2. 1. 1. 2. Zu Frage 5: Über die Anzahl von Anträgen auf gerichtliche Mahnbescheide, Pfändungen, Klageverfahren und allen anderen Mitteln zur Durchsetzung von Unterhaltsansprüchen werden keine Statistiken geführt. Hierfür müssten alle die letzten 5 Jahre betreffenden Aktenvorgänge durchgesehen werden. Die Verwaltung hält derartige Zahlen allerdings auch für wenig aussagekräftig bei der Frage nach Möglichkeiten zur Steigerung der Rückholquote und möchte dies am Beispiel der Mahnbescheide deutlich machen: Die Unterhaltsvorschussstelle kann, wie jede Privatperson auch, einen gerichtlichen Mahnbescheid beantragen. Mit einem solchen Antrag behauptet man beim zuständigen Amtsgericht, einen zivilrechtlichen Anspruch gegenüber einem Dritten zu haben. Dieser Anspruch muss der Höhe nach beziffert, aber noch nicht einmal begründet werden. Das Gericht stellt dem vermeintlich Pflichtigen den Mahnbescheid zu und eröffnet ihm die Möglichkeit, gegen diese Forderung Widerspruch einzulegen. Wird kein Widerspruch eingelegt, wird der Mahnbescheid rechtskräftig und der Gläubiger kann den Erlass des Vollstreckungsbescheids beantragen. An dieser Stelle muss er seine Forderung immer noch nicht begründen. Wehrt sich der Schuldner auch hiergegen nicht, wird der Vollstreckungsbescheid -2- rechtskräftig. Damit hat man den angestrebten Titel, mit dem man Maßnahmen der Zwangsvollstreckung einleiten könnte (Lohnpfändung, Antrag auf Durchführung der Zwangsvollstreckung durch den Gerichtsvollzieher etc.). Verwaltungserfahrung ist, dass viele Zahlungspflichtige auf Mahnbescheide gar nicht mehr reagieren; so z. B. dann, wenn sie seit Jahren von Arbeitslosengeld II leben, die eidesstattliche Versicherung bereits abgegeben haben oder Privatinsolvenz angemeldet haben. Man produziert sogenannte „künstliche Titel“, die arbeitsaufwendig aber ineffektiv sind und mit denen de facto kein Cent einzunehmen ist. Effizienter ist es, die Leistungsfähigkeit des Pflichtigen zu ermitteln und Zwangsmittel dort einzusetzen, wo der Verwaltungsaufwand in einem angemessenen Verhältnis zum möglichen Ertrag steht. Im November 2003 wurde die Unterhaltsvorschussstelle mit zusätzlichem Personal ausgestattet. Hierzu schrieb das Gemeindeprüfungsamt in seinem Prüfbericht aus dem Jahre 2004: „Die Stadt Erftstadt hat angesichts der in der Vergangenheit unterdurchschnittlichen Ergebnisse im Bereich der Unterhaltsheranziehung durch Personalaufstockung dieser bedenklichen Entwicklung wirksam entgegengesteuert.“ Eine Rückholquote stets deutlich über dem Durchschnitt der angrenzenden Kommunen ist Beweis für eine in den letzten Jahren optimierte Arbeitsweise. In Vertretung (Erner) -3-