Daten
Kommune
Erftstadt
Größe
15 kB
Datum
20.02.2008
Erstellt
01.01.70, 00:00
Aktualisiert
01.01.70, 00:00
Stichworte
Inhalt der Datei
STADT ERFTSTADT
öffentlich
Der Bürgermeister
A 64/2008
Az.: 513
Amt: - 51 BeschlAusf.: - 511Datum: 13.10.2008
Den beigefügten Antrag der FDP-Fraktion leite ich an die zuständigen Ausschüsse weiter.
Beratungsfolge
Jugendhilfeausschuss
Betrifft:
Termin
20.02.2008
Bemerkungen
Antrag bzgl. Bericht über die Gewährung von Unterhaltsvorschuss in Erftstadt und
Entwicklung der Rückholquote
Finanzielle Auswirkungen:
Keine.
Unterschrift des Budgetverantwortlichen
Erftstadt, den 13.10.2008
Stellungnahme der Verwaltung:
Das „Gesetz zur Sicherung des Unterhalts von Kindern allein stehender Mütter und Väter durch
Unterhaltsvorschüsse oder -ausfallleistungen“ (Unterhaltsvorschussgesetz - UVG) gibt es in den
alten Bundesländern bereits seit 1980. Nach seiner Zielsetzung soll es den Schwierigkeiten begegnen, die allein stehenden Elternteilen und ihren Kindern entstehen, wenn der andere Elternteil
sich der Pflicht zur Zahlung von Unterhalt ganz oder teilweise entzieht, hierzu nicht oder nicht in
hinreichendem Maße in der Lage ist oder wenn er verstorben ist.
Nach dem Gesetz wird ein typisierter Unterhaltsbedarf für Kinder unabhängig von der Höhe des
Einkommens des allein erziehenden Elternteils durch eine öffentliche Sozialleistung sichergestellt,
die gegenüber der Erfüllung des zivilrechtlichen Unterhaltsanspruchs durch den anderen Elternteil
nachrangig ist. Dabei ist das UVG nicht auf die Absicherung des Ausfalls konkret geschuldeter,
tatsächlich ausfallender Unterhaltszahlungen beschränkt, sondern tritt mit seiner pauschalierten
Leistung ersatzweise auch dort ein, wo der andere Elternteil verstorben, (noch) nicht festgestellt
oder auf Dauer nicht oder nur in geringem Maße leistungsfähig ist.
Früher teilten sich Bund und Land die Kosten je zur Hälfte. Seit 1999 verringerten beide ihre Anteile kontinuierlich. Seit 2002 trägt der Bund 33,3% und das Land NRW 13,3%, so dass ein kommunaler ein Anteil von 53,3% verbleibt.
Die gestellten Fragen beantworten sich wie folgt:
Zu Frage 1:
Jahr
2003
2004
2005
2006
2007
monatliche Zahlfälle
(durchschnittlich)
252
240
233
251
246
Zu Frage 2:
Jahr
Ausgaben
Leistungen
kommunaler
Anteil
2003
2004
2005
2006
2007
414.082 €
392.717 €
393.781 €
415.294 €
447.527 €
Einnahmen
übergeleiteter
kommunaler
Unterhalt
Anteil
220.844 €
209.449 €
210.017 €
221.490 €
238.681 €
116.751 €
101.074 €
89.088 €
113.505 €
104.154 €
62.267 €
53.906 €
47.514 €
60.536 €
55.549 €
Gesamt
kommunaler
Anteil insgesamt
158.577 €
155.543 €
162.503 €
160.954 €
183.132 €
Zu Fragen 3 und 4:
Jahr
Rückholquote in
Erftstadt
2003
2004
2005
2006
2007
durchschnittl. Rückholquote im RheinErft-Kreis
28,20%
25,74%
22,62%
27,33%
23,27%
21,97%
20,33%
16,39%
17,67%
17,90%
Platzierung der Stadt
Erftstadt im Ranking
der Kommunen im
Rhein-Erft-Kreis
4.
2.
1.
1.
2.
Zu Frage 5:
Über die Anzahl von Anträgen auf gerichtliche Mahnbescheide, Pfändungen, Klageverfahren und
allen anderen Mitteln zur Durchsetzung von Unterhaltsansprüchen werden keine Statistiken geführt. Hierfür müssten alle die letzten 5 Jahre betreffenden Aktenvorgänge durchgesehen werden.
Die Verwaltung hält derartige Zahlen allerdings auch für wenig aussagekräftig bei der Frage nach
Möglichkeiten zur Steigerung der Rückholquote und möchte dies am Beispiel der Mahnbescheide
deutlich machen:
Die Unterhaltsvorschussstelle kann, wie jede Privatperson auch, einen gerichtlichen Mahnbescheid beantragen. Mit einem solchen Antrag behauptet man beim zuständigen Amtsgericht, einen zivilrechtlichen Anspruch gegenüber einem Dritten zu haben. Dieser Anspruch
muss der Höhe nach beziffert, aber noch nicht einmal begründet werden. Das Gericht stellt
dem vermeintlich Pflichtigen den Mahnbescheid zu und eröffnet ihm die Möglichkeit, gegen
diese Forderung Widerspruch einzulegen. Wird kein Widerspruch eingelegt, wird der
Mahnbescheid rechtskräftig und der Gläubiger kann den Erlass des Vollstreckungsbescheids beantragen. An dieser Stelle muss er seine Forderung immer noch nicht begründen. Wehrt sich der Schuldner auch hiergegen nicht, wird der Vollstreckungsbescheid
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rechtskräftig. Damit hat man den angestrebten Titel, mit dem man Maßnahmen der
Zwangsvollstreckung einleiten könnte (Lohnpfändung, Antrag auf Durchführung der
Zwangsvollstreckung durch den Gerichtsvollzieher etc.).
Verwaltungserfahrung ist, dass viele Zahlungspflichtige auf Mahnbescheide gar nicht mehr
reagieren; so z. B. dann, wenn sie seit Jahren von Arbeitslosengeld II leben, die eidesstattliche Versicherung bereits abgegeben haben oder Privatinsolvenz angemeldet haben. Man
produziert sogenannte „künstliche Titel“, die arbeitsaufwendig aber ineffektiv sind und mit
denen de facto kein Cent einzunehmen ist. Effizienter ist es, die Leistungsfähigkeit des
Pflichtigen zu ermitteln und Zwangsmittel dort einzusetzen, wo der Verwaltungsaufwand in
einem angemessenen Verhältnis zum möglichen Ertrag steht.
Im November 2003 wurde die Unterhaltsvorschussstelle mit zusätzlichem Personal ausgestattet.
Hierzu schrieb das Gemeindeprüfungsamt in seinem Prüfbericht aus dem Jahre 2004:
„Die Stadt Erftstadt hat angesichts der in der Vergangenheit unterdurchschnittlichen Ergebnisse im Bereich der Unterhaltsheranziehung durch Personalaufstockung dieser bedenklichen Entwicklung wirksam entgegengesteuert.“
Eine Rückholquote stets deutlich über dem Durchschnitt der angrenzenden Kommunen ist Beweis
für eine in den letzten Jahren optimierte Arbeitsweise.
In Vertretung
(Erner)
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