Politik bei uns wird nicht mehr aktiv betreut, eine Datenaktualisierung findet genausowenig statt wie Support.

Wir würden gerne weitermachen. Aber die Ansprüche an die Plattform passen nicht zum vollständig ehrenamtlichen Betrieb. Hintergründe und Ideen zur Rettung finden Sie in diesem Blogartikel.

Beschlussvorlage (Betreuungskonzept zur Prävention und Minimierung der Obdachlosigkeit)

Daten

Kommune
Erftstadt
Größe
39 kB
Datum
29.08.2006
Erstellt
01.01.70, 00:00
Aktualisiert
01.01.70, 00:00

Inhalt der Datei

STADT ERFTSTADT öffentlich Der Bürgermeister V 371/2006 Az.: 32 Amt: - 32 BeschlAusf.: - - 32 - / - 82 - Datum: 27.04.2006 Beratungsfolge Ausschuss für Soziales und Gesundheit Termin 16.05.2006 Ausschuss für Soziales und Gesundheit 16.08.2006 Ausschuss für öffentliche Ordnung und Verkehr 29.08.2006 Betrifft: Bemerkungen Betreuungskonzept zur Prävention und Minimierung der Obdachlosigkeit Finanzielle Auswirkungen: - keine - / Folgekosten siehe Vorlage Unterschrift des Budgetverantwortlichen Erftstadt, den 27.04.2006 Beschlussentwurf: Das Obdachlosenberatungs- und -betreuungskonzept sowie die Schaffung von notwendigen Einrichtungen/Ersatzunterkünften werden in 3 Stufen verwirklicht. 1. Stufe Kurzfristig wird die mit 19,25 Std./Woche tätige Sozialarbeiterin weiterhin im Ordnungsamt zur Prävention und in unaufschiebbaren Akutfällen eingesetzt. Die vorhandenen Räumlichkeiten in Lechenich (Ganser Haus) sollen weiterhin zur Beratung genutzt werden. Bei Bedarf sind zusätzliche Räumlichkeiten im Rathaus Liblar zu nutzen. Hierdurch entstehen keine zusätzlichen Kosten. Sollte der Bedarf an weiteren Räumlichkeiten entstehen, soll dieser durch eine Nutzung eigener Immobilien gedeckt werden. 2. Stufe a) Mittelfristig erfolgt nach Schaffung der planungsrechtlichen Voraussetzungen und nach Wegfall der Objekte/Unterkünfte Ahremer Lichweg 3, Bahnhofstraße 122, 124 und 134 der Neubau eines Obdachlosenheimes im Spickweg mit integrierter Tagesstätte entsprechend der in der Begründung dargestellten II. Alternative (Neubau Tagesstätte und Obdachlosenheim). b) Hinsichtlich des hierfür vorgesehenen Betreuungskonzeptes wird die Verwaltung beauftragt, Verhandlungen mit dem SKFM e.V., Erftstadt und der Diakonie Köln entsprechend der vorliegenden Angebote aufzunehmen. Zudem wird die Verwaltung beauftragt, Verhandlungen mit dem Landschaftsverband Rheinland im Hinblick auf Zuschussgewährungen zu führen. 3. Stufe Langfristig erfolgt die Erweiterung der Tagesstätte auf 400 qm. Begründung: Chronologie 1.) In der Sitzung des Ausschusses für Soziales und Gesundheit vom 17.11.2005 wurde zur Vorlage 8/0413 der Bericht über die Situation der obdachlosen Mitbürger vorgelegt. Hierin wurde die Situation der Obdachlosen - mit Bezug auf die räumliche Unterbringung - sowie die sich hieraus ergebende Problematik unter Beachtung der bestehenden Rechtsgrundlagen dargelegt. Es erging folgender Beschluss: a) Ab dem 01.02.2006 wird eine bislang beurlaubte Sozialarbeiterin mit 19,25 Std./Woche zur Betreuung der Obdachlosen im Ordnungsamt eingesetzt. Die stellenplanmäßigen Voraussetzungen werden im Stellenplan 2006 umgesetzt. b) Das Ordnungsamt wird beauftragt, Kontakt mit den freien Wohlfahrtsverbänden aufzunehmen, um dort Leistungen, Kosten und Konzept für eine Betreuung der Obdachlosen abzufragen. c) Der Eigenbetrieb Immobilien wird beauftragt, ein Konzept unter Berücksichtigung der unter Punkt 1.2 der Vorlage genannten Probleme für künftig benötigten Wohnraum für Obdachlose zu erstellen. 2.) In der Sitzung des Ausschusses für Soziales und Gesundheit vom 07.02.2006 wurde zu Tagesordnungspunkt 8) ein Zwischenbericht zum Konzept zur Bekämpfung der Obdachlosigkeit vorgelegt, zudem erfolgte in der Sitzung ein Kurzreferat des SKFM e.V., Erftstadt und der AWO Erftstadt zum Thema „ Betreuung „. Es erging folgender Beschluss: a) Die Verwaltung wird beauftragt, zur nächsten Ausschusssitzung ein entsprechendes Konzept vorzulegen unter Beachtung des SKFM , der AWO und des Zwischenberichtes der Diakonie Köln. Das Abschlusskonzept soll eine Handlungsempfehlung zur Betreuung der Obdachlosen unter Angaben von Kosten enthalten. Zu beachten ist die Freiwilligkeit der Leistungen im Rahmen des Haushaltssicherungskonzeptes. b) Des weiteren wird die Verwaltung beauftragt, einen Vertreter der Gemeinnützigen Wohnungsgesellschaft Rhein-Erft (GWG) und einen Vertreter der städtischen Gebäudewirtschaft zur nächsten Sitzung einzuladen, die über den Zustand der in Frage kommenden Wohnungen berichten sollen. c) Im Rahmen einer 2-jährigen Betriebsbegehung soll eine regelmäßige Zustandskontrolle der Wohnungen erfolgen. Zusätzlich sollen die Wohnungen mit Rauchmeldern ausgestattet werden. Der vorliegende Zwischenbericht wird zur Kenntnis genommen. Ergebnisse -2- Wie bereits im Zwischenbericht dargelegt, wurde die Sozialarbeiterin zum 01.02.2006 im Ordnungsamt zur Betreuung der Obdachlosen eingesetzt. Zudem wurde der Eigenbetrieb Immobilien gebeten, ein Wohnraumkonzept unter Beachtung des Beschlusses vom 17.11.2005 zu erstellen. Das Konzept liegt vor. Ebenfalls unter Zugrundelegung des Beschlusses vom 07.02.2006 wurden die freien Wohlfahrtsverbände sowie die Diakonie Köln angeschrieben mit der Bitte, bei Interesse ein entsprechendes Angebot abzugeben. Angebote liegen zwischenzeitlich vom SKFM e.V., Erftstadt und der Diakonie Köln vor. Die Angebote sind als Anlage beigefügt. Freiwilligkeit Bevor auf die vorliegenden Konzepte eingegangen wird, einige Erläuterungen zum Aspekt „Freiwilligkeit„ unter dem Gesichtspunkt der Gefahrenabwehr aus der Sicht der Ordnungsbehörde. Die h.M. und Rechtsprechung versteht unter Obdachlosigkeit eine Störung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung. Unfreiwillige Obdachlosigkeit stellt eine Störung der öffentlichen Sicherheit dar, denn sie gefährdet akut Grundrechte und grundrechtlich geschützte Lebensgüter des Obdachlosen, insbesondere dessen Gesundheit und Leben, aber auch sein allgemeines Persönlichkeitsrecht, namentlich die Menschenwürde. Diese Rechte und Schutzgüter gehören zugleich zu den Schutzgütern, deren Gefährdung und Verletzung das Ordnungsamt abzuwenden hat. Ob Obdachlosigkeit vorliegt, ist grundsätzlich nach objektiven Kriterien zu messen, d.h., es kommt nicht darauf an, ob die Obdachlosigkeit vom Obdachlosen verschuldet ist, ob es sich um einen Gemeindeeinwohner, eine Familie oder eine Einzelperson handelt. Auch auf die Ursache kommt es nicht an. Verkannt werden darf hierbei jedoch nicht, dass der Obdachlose Störer i.S. des Gesetzes ist. Er kann nur nicht in Anspruch genommen werden, ist aber verpflichtet, bei der Beschaffung einer „neuen“ Unterkunft mitzuwirken. Der Obdachlose hat grundsätzlich gegen die Ordnungsbehörde einen Anspruch darauf, dass ihm zum Schutz gegen Witterung und der Lebenssphäre eine Unterkunft zur Verfügung steht. Allerdings hat er keinen Rechtsanspruch auf eine bestimmte Unterkunft oder darauf, in dieser zu bleiben. Hinsichtlich der Anforderungen an Obdachlosenunterkünfte gilt, dass es sich bei der Schaffung von Obdachlosenunterkünften nicht um die Zurverfügungstellung von Ersatzwohnungen handelt, im Gegenteil, diese Unterkünfte sollen nur vorübergehend Obdach gewähren, also einen Notstand beheben. Es soll eine Unterkunft einfachster Art gewährleistet und nur Raum für die notwendigsten Lebensbedürfnisse gegeben sein. Nach aktueller Rechtsprechung genügt diesbezüglich das Allereinfachste, was zum Schutz gegen Wind und Wetter unentbehrlich ist. Im Rahmen der Gefahrenabwehr geht es nur darum, dem Obdachlosen ein Dach über dem Kopf zu verschaffen, da die Abwehrmaßnahme nur vorrübergehenden Charakter hat. Gleichwohl muss auch die einfachste Obdachlosenunterkunft eine menschenwürdige Unterbringung i.S. von Art. 1 GG gewährleisten. -3- Diese Anforderungen sind im Laufe der Zeit Schwankungen unterworfen, welche vom Wandel der Verhältnisse und den Anschauungen bestimmt werden. Verbessern sich die gesellschaftlichen Verhältnisse, beeinflusst dies in der Regel auch das Urteil darüber, was als menschenwürdige oder menschenunwürdige Unterkunft anzusehen ist. Trotz aller Bemühungen von Parlamenten, Regierung und Kommunen, eine den Bedürfnissen angemessene Wohnungspolitik zu betreiben, ist eine große Zahl an Obdachlosenfällen zu beobachten. In erster Linie führen Zwangsvollstreckungsmaßnahmen aus Räumungsurteilen gegen säumige Mieter zu drohender Obdachlosigkeit. Die mangelnde Wohnungsversorgung bringt viele sozial schwache Mitbürger an den Rand der Gesellschaft, von welchem nur äußerst schwer wieder wegzukommen ist. Arbeitslosigkeit und geringes Einkommen tragen ebenfalls zu Mietrückständen und damit verbunden zu Räumungsklagen bei. Der gerichtliche Räumungs- und Vollstreckungsschutz wird hier leider sehr restriktiv gehandelt. Die soziale Betreuung und Hilfe bei Obdachlosen lässt teilweise sehr zu wünschen übrig. Man meint offensichtlich, mit der ordnungsbehördlichen Unterbringung sei es getan und vergisst dabei, dass dadurch die Obdachlosen noch mehr an den Rand der Gesellschaft geraten. Die Anwendung ordnungsrechtlicher Vorschriften allein auf Obdachlose oder von Obdachlosigkeit Bedrohte entspricht nicht den modernen sozialpolitischen Maßstäben, ist jedoch leider geltendes Recht. In der Praxis erbringen die Sozialhilfeträger ganz überwiegend nur Geldleistungen, selten jedoch Dienst- und/oder Sachleistungen. Die Dienst- und/oder Sachleistungen werden zumeist von Verbänden der freien Wohlfahrtspflege, von Kirchen und von Religionsgesellschaften des öffentlichen Rechts erbracht. Der Träger der Sozialhilfe soll entspr. § 5 Abs. 3 SGB XII mit den Verbänden der freien Wohlfahrtspflege zusammenarbeiten. Die Aufgaben sollen sich hierbei wirksam ergänzen. Die Zusammenarbeit ist auf das Wohl des Leistungsberechtigten ausgerichtet. Die Verbände der freien Wohlfahrtspflege sollen in ihrer Tätigkeit auf dem Gebiet der Sozialhilfe durch den Träger der Sozialhilfe angemessen unterstützt werden (§ 5 Abs. 3 Satz 3 SGB XII). Eine derartige Förderung kann entspr. § 76 Abs. 2 Satz 2 SGB XII in einer Förderung aus öffentlichen Mitteln bestehen. Eine institutionelle Förderung sieht § 11 SGB XII vor. Sozialhilfeträger haben die Verpflichtung, auf die Schaffung ausreichender sozialer Dienste und Einrichtungen hinzuwirken. Bezogen auf die vorliegende Problematik der Wohnungslosigkeit besteht eine gesetzliche Verpflichtung nach den §§ 67 – 69 SGB XII. Zuständig für die Gewährung der Leistungen ist der überörtliche Träger, somit der Landschaftsverband. Die Hilfe zur Überwindung besonderer sozialer Schwierigkeiten entspr. §§ 67 – 69 SGB XII richtet sich an Personen, bei denen besonders belastende Lebensverhältnisse mit sozialen Schwierigkeiten verbunden sind. Insbesondere Personen, die von Obdachlosigkeit und in Verbindung damit von weiteren existenziellen Problemlagen betroffen sind, gehören zu den Bedürftigen in diesem Sinne. Die Leistungen der Träger der Sozialhilfe umfassen nach § 68 SGB XII alle Maßnahmen, die notwendig sind, um die Schwierigkeiten abzuwenden, zu beseitigen, zu mildern oder ihre Verschlimmerung zu verhüten. -4- Über Art und Umfang der Maßnahmen sowie die Abgrenzung des Personenkreises hat das Bundesministerium für Gesundheit und Soziale Sicherung eine Rechtsverordnung erlassen, welche zum 01.07.2001 in Kraft trat. Nach dieser Verordnung sind die Sozialhilfeträger hinsichtlich der Form der Hilfe verpflichtet, Dienst-, Geld- und Sachleistungen zu erbringen. Für das anstehende Betreuungskonzept ist die gesetzliche Verpflichtung zur Erbringung von Dienst- und Sachleistungen von Bedeutung, da diese Leistungen selten vom Sozialhilfeträger selber, sondern überwiegend von den freien Wohlfahrtsverbänden erbracht werden. Unter dem Gesichtspunkt der Aufgaben des Ordnungsamtes ergibt sich keine gesetzliche Verpflichtung zur Einrichtung des Betreuungskonzeptes, wohl aber unter dem Gesichtspunkt der gesetzlichen Regelungen im Bereich der Sozialhilfe. Es gilt jedoch im Bereich der Gefahrenabwehr zu überdenken, dass die durch das Betreuungskonzept anstehenden präventiven Maßnahmen, wie auch die persönliche Betreuung bewirken, dass zum einen Ziel ist, die Obdachlosigkeit zu verhindern und zum anderen die Obdachlosigkeit zu minimieren. Dies würde wiederum bedeuten, der zukünftige Bedarf an Obdachlosenunterkünften würde hierdurch eingeschränkt. Mittel- und langfristig soll hierdurch eine Senkung der Anzahl der benötigten Obdachlosenunterkünfte erreicht werden. Insoweit sollte es im Interesse der Ordnungsbehörde liegen, ein gut gestaltetes Betreuungskonzept zu nutzen. Setzt diese Hilfe nicht ein, wird die Zahl der Unterzubringenden steigen, ebenso auch die Aufenthaltsdauer der Unterbringung, was zwangsläufig zu einem Mehrbedarf an Unterkünften führt. Tagesstätte Zur Durchführung des Betreuungskonzeptes ist die Einrichtung einer Tagesstätte erforderlich. Viele Obdachlose haben sich wegen völlig fehlender Lebensperspektive aufgegeben. Sie haben kein Selbstwertgefühl, sind Außenseiter der Gesellschaft, sind drogen- und/oder alkoholabhängig, gewaltbereit, physisch und psychisch krank. Die Probleme des Einzelnen sind in der Mehrzahl Probleme vieler Obdachloser. Insoweit ist es alleine mit der Beschaffung einer Unterkunft nicht getan. Die Wiedereingliederung Obdachloser muss durch gezielte Beratung und Betreuung durch fachlich qualifiziertes Personal erfolgen. Die Betroffenen benötigen neben der Beratung über mögliche finanzielle Hilfen die persönliche Betreuung in Form von Begleitung bei Behördengängen und bei der Suche und Beschaffung von Wohnraum und Arbeit. Es wird Anschluss benötigt an soziale und kulturelle Entwicklungen und sozial tragfähige Beziehungen, die unter anderem dazu befähigen, Eigeninteressen sozialverträglich zu vertreten. Um die Betroffenen zu „erreichen“, sind (ausschließlich) Hausbesuche oder das Angebot von Beratungsterminen nicht effektiv genug. Die Betroffenen müssen aus ihrem Umfeld heraus. Es ist erforderlich, eine Atmosphäre zu schaffen, die eine vertrauensvolle Beziehung zu den Mitarbeitern aufzubauen hilft. In neutralen, geschützten Räumen wird durch vertrauensbildende Maßnahmen und niederschwellige Angebote die weitergehende Arbeit wie Beratung und Unterstützung in Gesundheits-, Ernährungs- und Hygienefragen, Haushaltsführung, Training zur Konfliktbewältigung ermöglicht. So können die Lernziele “Stärkung des Selbstwertgefühls, Eingewöhnung in eine gesellschaftlich anerkannte Tagesstruktur, Eingliederung in das bestehende soziale Umfeld, (Wieder-) Aufbau eines stabilisierenden Beziehungsnetzes“ erreicht werden. Sie sollten kleinere handwerkliche Fähigkeiten erlernen können und ihnen sollten Maßnahmen zur Wiedereingliederung in das Arbeitsleben angeboten werden. -5- Diese notwendigen Unterstützungen können durch gezielte und fachlich begleitete Angebote in einer Tagesstätte mit einem entsprechenden Raumangebot erfolgen. Hier wäre die Einzelberatung möglich. Es könnten gesellschaftliche Kontakte gefördert werden. Es wären zudem Räumlichkeiten vorhanden für die einzelnen Projekte. Zur Einrichtung einer Tagesstätte ist folgendes Raumangebot erforderlich: 20 qm 15 qm 10 qm 50 qm 60 qm 15 qm 10 qm 10 qm 10 qm 20 qm 30 qm 250 qm Büro für Mitarbeiter Beratungsraum für Einzelberatung Toilettenbereich für Mitarbeiter Küche mit Esszimmer für mind. 20 Personen (gemeinsames Kochen als Lernfeld zum hygienischen und ökonomischen Umgang mit Lebensmitteln, gleichzeitig niederschwelliges Gruppenangebot) Tagesraum für Veranstaltungen (Informationsveranstaltungen, Alphabetisierungskurs, den Jahreszeiten entsprechende Feiern, Treffpunkt) Sanitäts und Ruheraum (Krisenintervention) Toilettenbereich weiblich Toilettenbereich männlich Duschbereich Wasch- und Trockenraum (Krisenintervention) Flurbereiche Mindestbedarf Zur effizienten Erledigung dieser Arbeiten ist es sinnvoll und nötig, bestimmte Lagerkapazitäten für Lebensmittel, Kleidung und die übrigen in der folgenden Aufzählung erwähnten Gegenstände vorzuhalten. Zusätzlich erforderlich sind 20 qm 40 qm 30 qm 40 qm 20 qm 400 qm Lagerraum für Lebensmittel (es wird dringend Lagerraum auch für Lebensmittel benötigt, die in ehrenamtlichem Engagement von der Erftstädter Tafel besorgt werden. Das Mahlzeitenangebot und die Lebensmittelausgabe könnten mit einer Lagermöglichkeit wesentlich ausgebaut werden) Werkstatt (Auch Lagerraum für Hausmeister/Vorrat an häufig benötigten Ersatzteilen. Die Betroffenen könnten hier angelernt werden, kleinere wichtige Reparaturen in ihren Unterkünften selbstständig zu erledigen. Der Raum wird ebenso benötigt für Teilnehmer an Eingliederungsmaßnahmen) Kleiderkammer (Es ist geplant, neben der Annahme und Ausgabe von Kleidung einen Raum und Gelegenheit zum Erlernen von Reparatur-, Änderung und Anfertigen von Kleidung zu bieten) Lagerraum für Möbel und/oder Haushaltsgegenstände (Diese Einlagerungsmöglichkeit bietet Vorbesitzern die Möglichkeit, noch intakte nicht mehr benötigte, nicht zu verkaufende Möbel kostenlos abzugeben. Bedürftige erhalten die Möglichkeit, sich kostengünstig Ersatz zu beschaffen.) Flurbereiche fachlicher Bedarf Der Standort sollte zentral in Lechenich oder Liblar sein, um durch gute Erreichbarkeit eine sinnvolle Auslastung zu erreichen. -6- Umsetzungsmöglichkeiten der Stufe 1, 2. Absatz des Beschlussentwurfes: Die Kosten für den zusätzlichen Raumbedarf können erst bei Bedarf ermittelt werden. (z.B. 3-Zimmerwohnung Spickweg 12: Mietkosten jährlich ca. 5500,00 € zzgl. Strom, Renovierungs-, Einrichtungs- und Versicherungskosten) Umsetzungsmöglichkeiten der Stufe 2 des Beschlussentwurfes: a) Ersatzwohnraum und Tagesstätte Unter Berücksichtigung der in der Vorlage 8/0413 unter Punkt 1.2 genannten Probleme bezüglich künftig benötigten Wohnraums sind Ersatzunterkünfte oder Sanierung des Ahremer Lichweg 3 und Ersatzunterkünfte für die Objekte Bahnhofstr. 122, 124 und 134 erforderlich. Ahremer Lichweg 3 Sanierung Für die Sanierung innerhalb des Gebäudes fallen Kosten von rd. 110.000,-- € an inklusive Entrümpelung, Erneuerung der Bäder, Überprüfung und Instandsetzung der Elektroanlage, Erneuerung dreier Holzfenster und Einbau einer Zwangsentlüftung. Der Einbau einer Gaszentralheizung sowie die Sanierungsarbeiten außerhalb des Gebäudes mit Fassadenanstrich sowie Dachrinnen- und Fallrohrerneuerung beträgt ca. 19.000,-- €. Der Kostenfaktor für die Gesamtmaßnahme beträgt somit insgesamt 129.000,-- €, bzw. bei einer Wohnfläche von 155 qm rd. 840,-- € je qm Wohnfläche. Abriss und Aufstellung einer Containeranlage Bei einem Abriss des Objektes bietet sich als Ersatz die Aufstellung einer eingeschossigen Containeranlage (sogenannte Bürocontainer) mit 10 WE (ca. 145 qm) an. In dieser Anlage sollte ein Raum als Büro- und ein Raum als sog. Waschgemeinschaftsraum geschaffen werden, so dass insgesamt 8 WE für bis zu 8 Personen entstehen könnten. Die Kosten hierfür betragen: Kauf der Container Abrisskosten Zzgl. einmalige Kosten für Leitungsverlegungen ca. 110.000,-- € ca. 20.000,-- € ca. 30.000,-- € Anmietung der Container (inkl. Aufstellung, Anund Abtransport, Anschlusskosten) im 1. Jahr ca. zzgl. einmaliger Kosten für Leitungsverlegungen Miete/Folgejahr ca. 30.000,-- € ca. 30.000,-- € ca. 18.000,-- € Die Folgekosten betragen bei beiden Varianten ca. 7.500,-- € pro Jahr (rd. 4,31 € je Nutzfläche und Monat). Darin enthalten sind Reinigungskosten, Kosten für Heizung, Strom, Wasser, Versicherung etc.. Abriss und Neubau in konventioneller Bauweise Alternativ ist ein Neubau in konventioneller Bauweise zweigeschossig auf einer Fläche von 14 X 15 Metern denkbar. Es sollte ein Bau mit Laubengängen, Treppe vor dem Haus in die 2. Etage mit 14 WE und Einfachstausstattung entstehen. Die Nutzfläche beträgt ca. 336 qm. Die Grundrisse können so gewählt werden, dass 8 WE zur Unterbringung von Einzelpersonen und 4 WE zur -7- Unterbringung von Paaren genutzt werden kann. 1 Zimmer könnte hierbei als Obdachlosenbüro (abgespeckte Ausführung) und 1 Raum als Waschraum zu nutzen sein. Insgesamt dient die Anlage nach Fertigstellung 16 Personen als Unterkunft. Die Kosten dafür werden ca. 428.000,-- € betragen. Die Folgekosten betragen ca. 53.000,-- € pro Jahr. (13,14 € je qm Nutzfläche und Monat). Darin enthalten sind die Abschreibung und Verzinsung der Baukosten, Unterhaltungskosten, Baukosten und sonstige Nebenkosten (Reinigung, Heizung, Strom, Wasser, Versicherung etc.). Der konventionelle Neubau stellt gegenüber dem Zustand nach Sanierung der Anlage eine Erhöhung der Unterbringungskapazität um 300 % dar, bei Wahl der Container ergibt sich nur eine geringe Erhöhung von 40 %. Bei Verzicht auf den Standort Ahremer Lichweg 3 und gleichzeitigem Abriss des Gebäudes könnte das Grundstück zum Bau eines Einfamilienhauses auf dem Grundstücksmarkt zum Kauf angeboten werden. Bahnhofstr. 122, 124 und 134 Infolge des Verfahrens zur Osttangente Liblar (K 45n) beabsichtigt der Rhein-Erft-Kreis als Planungsträger die Einleitung eines Planfeststellungsverfahrens. Bei vorsichtiger Schätzung kann davon ausgegangen werden, dass in ca. 4 – 5 Jahren mit einer Realisierung der Osttangente und der damit verbundenen Überplanung des Bahnhofsbereiches zu rechnen ist. Hiermit verbunden ist dann der Wegfall der Obdachlosenunterkünfte Bahnhofstr. 122, 124 und 134. Es müsste Ersatzwohnraum geschaffen werden. Nach Rücksprache mit dem Verwalter der Objekte im Bahnhofsbereich können die Häuser mit einem normalen Erhaltungsaufwand jedoch durchaus noch 5 Jahre in einem bewohnbaren Zustand gehalten werden, so dass die 12 WE noch bis ca. 2011 zur Unterbringung von Obdachlosen zur Verfügung stehen. Neubau eines Wohnobjektes (ohne Tagesstätte) Am Standort Spickweg könnte ein weiteres Objekt zur Unterbringung von obdachlos gewordenen Personen errichtet werden. Nach Schaffung der planungsrechtlichen Voraussetzungen sollte ein Neubau (ca. 30 X 14 m) mit einer Nutzfläche von 500 qm in zweigeschossiger Bauweise mit ca. 32 WE zur Unterbringung von ca. 40 Personen möglich sein. Gegenüber der derzeitigen Unterbringungskapazität von 33 Personen ergibt sich somit eine Erhöhung um 7 Personen, wobei noch eine Ausbaureserve im Dachgeschoss bestehen würde. Die Kosten für die Gesamtbaumaßnahme würden rd. 675.000,-- € betragen. Die Folgekosten belaufen sich auf ca. 84.000,-- € (14.00,-- € je qm Nutzfläche und Monat). Darin enthalten sind die Abschreibung und Verzinsung der Baukosten, Unterhaltungskosten, Baukosten und sonstige Nebenkosten (Reinigung, Heizung, Strom, Wasser, Versicherung etc.). I. Alternative Neubau einer Tagesstätte Ausgehend davon, dass ein vorhandenes städtisches Grundstück nur für den Bau ausschließlich einer Tagesstätte mit ca. 250 qm Nutzfläche genutzt werden kann, betragen die Gebäudeerstellungskosten ca. 360.000,-- €. Dabei ergeben sich Investitionsfolgekosten in Höhe von 45.000,-- € pro Jahr (15.00 € je qm Nutzfläche und Monat). Darin enthalten sind die Abschreibung und Verzinsung der Baukosten, Unterhaltungskosten, Baukosten und sonstige Nebenkosten (Reinigung, Heizung, Strom, Wasser, Versicherung etc.). -8- II. Alternative Neubau Tagesstätte und Obdachlosenheim Als Ersatz für den Standort Lechenich (Ahremer Lichweg 3) und den Vorgriff auf die wegfallenden Objekte am Bahnhof bietet es sich an, am Standort Spickweg eine Tagesstätte und zusätzliche Unterkunftsmöglichkeiten in einem Gebäude zu schaffen. Ideal eignet sich dieser Standort aufgrund der bereits vorhandenen Objekte Spickweg 11 und 12 zur Integration einer Tagesstätte für die Obdachlosenbetreuung und - beratung. Nach Schaffung der planungsrechtlichen Voraussetzungen sollte ein Neubau (ca. 30 X 14 m) mit 739 qm Nutzfläche in dreigeschossiger Bauweise mit ca. 32 WE in der 1. und 2. Etage zur Unterbringung von ca. 40 Personen möglich sein. Gegenüber der derzeitigen Unterbringungskapazität von 33 Personen ergibt sich somit eine Erhöhung von 7 Personen, wobei noch eine Ausbaureserve im Dachgeschoss bestehen würde. Die Tagesstätte sollte im Erdgeschoss platziert werden. Die Kosten für die Gesamtbaumaßnahme inklusive Integrierung einer Tagesstätte würden rd. 936.425,00 € betragen. Die Folgekosten belaufen sich auf ca. 110.000,-- € (12,40 € je qm Nutzfläche und Monat). Darin enthalten sind die Abschreibung und Verzinsung der Baukosten, Unterhaltungskosten, Baukosten und sonstige Nebenkosten (Reinigung, Heizung, Strom, Wasser, Versicherung etc.). III. Alternative Ankauf eines bestehenden Objektes zur Integration der Tagesstätte Eine weitere Möglichkeit wäre in dem Erwerb eines vorhandenen Objektes in Erftstadt-Liblar, welches sich nach entsprechendem Umbau als Tagesstätte mit den gleichen Anforderungen nutzen ließe. Nach Auskunft des Eigenbetriebes Immobilien ist ein dementsprechendes Objekt vorhanden, erste unverbindliche Verhandlungen wurden aufgenommen. Dabei wurde das Objekt besichtigt und festgestellt, dass es sich für die Unterbringung von ca. 15 – 18 Personen eignen würde. Die Integration einer Tagesstätteneinrichtung wäre nach Ansicht des Eigenbetriebes dort auch möglich. Weitergehende Verhandlungen sollten jedoch erst dann aufgenommen werden, wenn klar ist, für welche Alternative eine Entscheidung getroffen wird. Kosten konnten noch nicht ermittelt werden. Die Verwaltung kommt nach Berücksichtigung aller bauplanungsrechtlichen, finanziellen und pädagogischen Gesichtspunkte zu folgendem Ergebnis: Die II. Alternative (Neubau Tagesstätte und Obdachlosenheim im Spickweg) erfüllt die notwendigen gewünschten und geforderten Bedingungen. Das geplante Objekt ist gegenüber den Einzellösungen die kostengünstigere Lösung, da dabei Anschlusskosten von Ver- und Entsorgungsanlagen, Einbau einer Heizungsanlage, etc. nur einmal anfallen. Der derzeit favorisierte Standort Spickweg für den Bau weiterer Unterkünfte bedeutet eine Ballung des betroffenen Personenkreises, sodass es angeraten ist, vor Ort durch die Integration der Tagesstätte durch qualifiziertes Personal für die hier nötige intensive Betreuung zu sorgen. Es ist davon auszugehen, dass das Betreuungs- und Beratungsangebot durch die räumliche Nähe auch angenommen wird. Außerdem kann die Arbeitskraft und –zeit der Mitarbeiter gebündelt und effektiv eingesetzt werden. b) Angebote zum Betreuungskonzept Folgende Angebote der freien Träger liegen vor: 1.) Sozialdienst Katholischer Frau und Männer für den Rhein-Erft-Kreis - SKFM e.V., Erftstadt – vom 21.04.2006 – -9- 2.) Amt für Diakonie, Köln vom 24.04.2006. Zu 1.) Dem Angebot des SKFM ist zu entnehmen, dass für das anstehende Betreuungskonzept von 1 Fachkraft (Dipl.Soz.-päd./Dipl.Soz.-arb.) ausgegangen wird. Die Kosten hierfür belaufen sich, je nach Alter und Familenstand der Fachkraft auf 40.500,-- € bis 51.400,-- € jährlich. Zudem fallen Sachkosten an. Die Höhe ist nicht beziffert. Zu 2.) Das Angebot der Diakonie geht hinsichtlich der Personalkosten von 2 Soz.-Päd. Fachkräften in Vollzeit , 1 Verwaltungsmitarbeiterin mit einer halben Stelle, 1 Hausmeister mit 19,25 Std./Woche 2 Hilfskräften mit je max. 10 Std./Woche, 1 Reinigungskraft mit 10 Std./Woche, 1 Zivildienstleistenden aus. Hierfür entstehen Personalkosten incl. Unfallversicherung in Höhe von 172.870,-- €. Bei den Sachkosten entspricht die Kalkulation einer Anmietung von Räumlichkeiten zur Größe von 400 qm. Die hierfür kalkulierten Sachkosten betragen 29.277,60 €. Den Angeboten zugrunde lag jeweils die Beschreibung des Betreuungskonzeptes ausgehend von einer Tagesstätte mit dem Mindestbedarf von 250 qm und dem zusätzlichen Fachbedarf von insgesamt 400 qm. Das Angebot des SKFM e.V., Erftstadt ist in seinem Angebot vom Mindestbedarf (250 qm) ausgegangen, wogegen die Diakonie Köln vom Fachbedarf (400 qm) ausgegangen ist. Hier müssten noch Verhandlungen geführt werden, da die vorliegenden Angebote nicht vergleichbar sind. Zudem spricht die Diakonie, wie bereits von mir dargelegt, von einer Teilfinanzierung durch den Landschaftsverband, auch diesbezüglich sind noch Verhandlungen mit dem Landschaftsverband zu führen. In Vertretung (Bösche) - 10 -