Daten
Kommune
Erftstadt
Größe
39 kB
Datum
29.08.2006
Erstellt
01.01.70, 00:00
Aktualisiert
01.01.70, 00:00
Stichworte
Inhalt der Datei
STADT ERFTSTADT
öffentlich
Der Bürgermeister
V 371/2006
Az.: 32
Amt: - 32 BeschlAusf.: - - 32 - / - 82 - Datum: 27.04.2006
Beratungsfolge
Ausschuss für Soziales und
Gesundheit
Termin
16.05.2006
Ausschuss für Soziales und
Gesundheit
16.08.2006
Ausschuss für öffentliche Ordnung
und Verkehr
29.08.2006
Betrifft:
Bemerkungen
Betreuungskonzept zur Prävention und Minimierung der Obdachlosigkeit
Finanzielle Auswirkungen:
- keine - / Folgekosten siehe Vorlage
Unterschrift des Budgetverantwortlichen
Erftstadt, den 27.04.2006
Beschlussentwurf:
Das Obdachlosenberatungs- und -betreuungskonzept sowie die Schaffung von notwendigen
Einrichtungen/Ersatzunterkünften werden in 3 Stufen verwirklicht.
1. Stufe
Kurzfristig wird die mit 19,25 Std./Woche tätige Sozialarbeiterin weiterhin im Ordnungsamt zur
Prävention und in unaufschiebbaren Akutfällen eingesetzt. Die vorhandenen Räumlichkeiten in Lechenich (Ganser Haus) sollen weiterhin zur Beratung genutzt werden. Bei Bedarf
sind zusätzliche Räumlichkeiten im Rathaus Liblar zu nutzen. Hierdurch entstehen keine zusätzlichen Kosten.
Sollte der Bedarf an weiteren Räumlichkeiten entstehen, soll dieser durch eine Nutzung eigener
Immobilien gedeckt werden.
2. Stufe
a) Mittelfristig erfolgt nach Schaffung der planungsrechtlichen Voraussetzungen und nach Wegfall
der Objekte/Unterkünfte Ahremer Lichweg 3, Bahnhofstraße 122, 124 und 134 der Neubau eines
Obdachlosenheimes im Spickweg mit integrierter Tagesstätte entsprechend der in der Begründung
dargestellten II. Alternative (Neubau Tagesstätte und Obdachlosenheim).
b) Hinsichtlich des hierfür vorgesehenen Betreuungskonzeptes wird die Verwaltung beauftragt,
Verhandlungen mit dem SKFM e.V., Erftstadt und der Diakonie Köln entsprechend der
vorliegenden Angebote aufzunehmen.
Zudem wird die Verwaltung beauftragt, Verhandlungen mit dem Landschaftsverband Rheinland im
Hinblick auf Zuschussgewährungen zu führen.
3. Stufe
Langfristig erfolgt die Erweiterung der Tagesstätte auf 400 qm.
Begründung:
Chronologie
1.) In der Sitzung des Ausschusses für Soziales und Gesundheit vom 17.11.2005 wurde zur
Vorlage 8/0413 der Bericht über die Situation der obdachlosen Mitbürger vorgelegt. Hierin wurde
die Situation der Obdachlosen - mit Bezug auf die räumliche Unterbringung - sowie die sich
hieraus ergebende Problematik unter Beachtung der bestehenden Rechtsgrundlagen dargelegt.
Es erging folgender Beschluss:
a) Ab dem 01.02.2006 wird eine bislang beurlaubte Sozialarbeiterin mit 19,25 Std./Woche zur
Betreuung der Obdachlosen im Ordnungsamt eingesetzt. Die stellenplanmäßigen
Voraussetzungen werden im Stellenplan 2006 umgesetzt.
b) Das Ordnungsamt wird beauftragt, Kontakt mit den freien Wohlfahrtsverbänden aufzunehmen,
um dort Leistungen, Kosten und Konzept für eine Betreuung der Obdachlosen abzufragen.
c) Der Eigenbetrieb Immobilien wird beauftragt, ein Konzept unter Berücksichtigung der unter
Punkt 1.2 der Vorlage genannten Probleme für künftig benötigten Wohnraum für Obdachlose zu
erstellen.
2.) In der Sitzung des Ausschusses für Soziales und Gesundheit vom 07.02.2006 wurde zu
Tagesordnungspunkt 8) ein Zwischenbericht zum Konzept zur Bekämpfung der Obdachlosigkeit
vorgelegt, zudem erfolgte in der Sitzung ein Kurzreferat des SKFM e.V., Erftstadt und der AWO
Erftstadt zum Thema „ Betreuung „.
Es erging folgender Beschluss:
a) Die Verwaltung wird beauftragt, zur nächsten Ausschusssitzung ein entsprechendes Konzept
vorzulegen unter Beachtung des SKFM , der AWO und des Zwischenberichtes der Diakonie Köln.
Das Abschlusskonzept soll eine Handlungsempfehlung zur Betreuung der Obdachlosen unter
Angaben von Kosten enthalten. Zu beachten ist die Freiwilligkeit der Leistungen im Rahmen des
Haushaltssicherungskonzeptes.
b) Des weiteren wird die Verwaltung beauftragt, einen Vertreter der Gemeinnützigen
Wohnungsgesellschaft Rhein-Erft (GWG) und einen Vertreter der städtischen Gebäudewirtschaft
zur nächsten Sitzung einzuladen, die über den Zustand der in Frage kommenden Wohnungen
berichten sollen.
c) Im Rahmen einer 2-jährigen Betriebsbegehung soll eine regelmäßige Zustandskontrolle der
Wohnungen erfolgen. Zusätzlich sollen die Wohnungen mit Rauchmeldern ausgestattet werden.
Der vorliegende Zwischenbericht wird zur Kenntnis genommen.
Ergebnisse
-2-
Wie bereits im Zwischenbericht dargelegt, wurde die Sozialarbeiterin zum 01.02.2006 im
Ordnungsamt zur Betreuung der Obdachlosen eingesetzt.
Zudem wurde der Eigenbetrieb Immobilien gebeten, ein Wohnraumkonzept unter Beachtung des
Beschlusses vom 17.11.2005 zu erstellen. Das Konzept liegt vor.
Ebenfalls unter Zugrundelegung des Beschlusses vom 07.02.2006 wurden die freien
Wohlfahrtsverbände sowie die Diakonie Köln angeschrieben mit der Bitte, bei Interesse ein
entsprechendes Angebot abzugeben. Angebote liegen zwischenzeitlich vom SKFM e.V., Erftstadt
und der Diakonie Köln vor. Die Angebote sind als Anlage beigefügt.
Freiwilligkeit
Bevor auf die vorliegenden Konzepte eingegangen wird, einige Erläuterungen zum Aspekt
„Freiwilligkeit„ unter dem Gesichtspunkt der Gefahrenabwehr aus der Sicht der
Ordnungsbehörde.
Die h.M. und Rechtsprechung versteht unter Obdachlosigkeit eine Störung der öffentlichen
Sicherheit und Ordnung.
Unfreiwillige Obdachlosigkeit stellt eine Störung der öffentlichen Sicherheit dar, denn sie gefährdet
akut Grundrechte und grundrechtlich geschützte Lebensgüter des Obdachlosen, insbesondere
dessen Gesundheit und Leben, aber auch sein allgemeines Persönlichkeitsrecht, namentlich die
Menschenwürde. Diese Rechte und Schutzgüter gehören zugleich zu den Schutzgütern, deren
Gefährdung und Verletzung das Ordnungsamt abzuwenden hat.
Ob Obdachlosigkeit vorliegt, ist grundsätzlich nach objektiven Kriterien zu messen, d.h., es kommt
nicht darauf an, ob die Obdachlosigkeit vom Obdachlosen verschuldet ist, ob es sich um einen
Gemeindeeinwohner, eine Familie oder eine Einzelperson handelt. Auch auf die Ursache kommt
es nicht an.
Verkannt werden darf hierbei jedoch nicht, dass der Obdachlose Störer i.S. des Gesetzes ist. Er
kann nur nicht in Anspruch genommen werden, ist aber verpflichtet, bei der Beschaffung einer
„neuen“ Unterkunft mitzuwirken.
Der Obdachlose hat grundsätzlich gegen die Ordnungsbehörde einen Anspruch darauf, dass ihm
zum Schutz gegen Witterung und der Lebenssphäre eine Unterkunft zur Verfügung steht.
Allerdings hat er keinen Rechtsanspruch auf eine bestimmte Unterkunft oder darauf, in dieser zu
bleiben.
Hinsichtlich der Anforderungen an Obdachlosenunterkünfte gilt, dass es sich bei der Schaffung
von Obdachlosenunterkünften nicht um die Zurverfügungstellung von Ersatzwohnungen handelt,
im Gegenteil, diese Unterkünfte sollen nur vorübergehend Obdach gewähren, also einen
Notstand beheben. Es soll eine Unterkunft einfachster Art gewährleistet und nur Raum für die
notwendigsten Lebensbedürfnisse gegeben sein. Nach aktueller Rechtsprechung genügt
diesbezüglich das Allereinfachste, was zum Schutz gegen Wind und Wetter unentbehrlich
ist.
Im Rahmen der Gefahrenabwehr geht es nur darum, dem Obdachlosen ein Dach über dem
Kopf zu verschaffen, da die Abwehrmaßnahme nur vorrübergehenden Charakter hat.
Gleichwohl muss auch die einfachste Obdachlosenunterkunft eine menschenwürdige
Unterbringung i.S. von Art. 1 GG gewährleisten.
-3-
Diese Anforderungen sind im Laufe der Zeit Schwankungen unterworfen, welche vom Wandel der
Verhältnisse und den Anschauungen bestimmt werden. Verbessern sich die gesellschaftlichen
Verhältnisse, beeinflusst dies in der Regel auch das Urteil darüber, was als menschenwürdige
oder menschenunwürdige Unterkunft anzusehen ist.
Trotz aller Bemühungen von Parlamenten, Regierung und Kommunen, eine den Bedürfnissen
angemessene Wohnungspolitik zu betreiben, ist eine große Zahl an Obdachlosenfällen zu
beobachten. In erster Linie führen Zwangsvollstreckungsmaßnahmen aus Räumungsurteilen
gegen säumige Mieter zu drohender Obdachlosigkeit.
Die mangelnde Wohnungsversorgung bringt viele sozial schwache Mitbürger an den Rand der
Gesellschaft, von welchem nur äußerst schwer wieder wegzukommen ist. Arbeitslosigkeit und
geringes Einkommen tragen ebenfalls zu Mietrückständen und damit verbunden zu
Räumungsklagen bei. Der gerichtliche Räumungs- und Vollstreckungsschutz wird hier leider sehr
restriktiv gehandelt.
Die soziale Betreuung und Hilfe bei Obdachlosen lässt teilweise sehr zu wünschen übrig. Man
meint offensichtlich, mit der ordnungsbehördlichen Unterbringung sei es getan und vergisst dabei,
dass dadurch die Obdachlosen noch mehr an den Rand der Gesellschaft geraten.
Die Anwendung ordnungsrechtlicher Vorschriften allein auf Obdachlose oder von Obdachlosigkeit
Bedrohte entspricht nicht den modernen sozialpolitischen Maßstäben, ist jedoch leider geltendes
Recht.
In der Praxis erbringen die Sozialhilfeträger ganz überwiegend nur Geldleistungen, selten
jedoch Dienst- und/oder Sachleistungen. Die Dienst- und/oder Sachleistungen werden zumeist
von Verbänden der freien Wohlfahrtspflege, von Kirchen und von Religionsgesellschaften des
öffentlichen Rechts erbracht.
Der Träger der Sozialhilfe soll entspr. § 5 Abs. 3 SGB XII mit den Verbänden der freien
Wohlfahrtspflege zusammenarbeiten. Die Aufgaben sollen sich hierbei wirksam ergänzen. Die
Zusammenarbeit ist auf das Wohl des Leistungsberechtigten ausgerichtet.
Die Verbände der freien Wohlfahrtspflege sollen in ihrer Tätigkeit auf dem Gebiet der Sozialhilfe
durch den Träger der Sozialhilfe angemessen unterstützt werden (§ 5 Abs. 3 Satz 3 SGB XII). Eine
derartige Förderung kann entspr. § 76 Abs. 2 Satz 2 SGB XII in einer Förderung aus öffentlichen
Mitteln bestehen. Eine institutionelle Förderung sieht § 11 SGB XII vor.
Sozialhilfeträger haben die Verpflichtung, auf die Schaffung ausreichender sozialer Dienste und
Einrichtungen hinzuwirken.
Bezogen auf die vorliegende Problematik der Wohnungslosigkeit besteht eine gesetzliche
Verpflichtung nach den §§ 67 – 69 SGB XII. Zuständig für die Gewährung der Leistungen ist der
überörtliche Träger, somit der Landschaftsverband.
Die Hilfe zur Überwindung besonderer sozialer Schwierigkeiten entspr. §§ 67 – 69 SGB XII richtet
sich an Personen, bei denen besonders belastende Lebensverhältnisse mit sozialen
Schwierigkeiten verbunden sind. Insbesondere Personen, die von Obdachlosigkeit und in
Verbindung damit von weiteren existenziellen Problemlagen betroffen sind, gehören zu den
Bedürftigen in diesem Sinne.
Die Leistungen der Träger der Sozialhilfe umfassen nach § 68 SGB XII alle Maßnahmen, die
notwendig sind, um die Schwierigkeiten abzuwenden, zu beseitigen, zu mildern oder ihre
Verschlimmerung zu verhüten.
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Über Art und Umfang der Maßnahmen sowie die Abgrenzung des Personenkreises hat das
Bundesministerium für Gesundheit und Soziale Sicherung eine Rechtsverordnung erlassen,
welche zum 01.07.2001 in Kraft trat.
Nach dieser Verordnung sind die Sozialhilfeträger hinsichtlich der Form der Hilfe verpflichtet,
Dienst-, Geld- und Sachleistungen zu erbringen.
Für das anstehende Betreuungskonzept ist die gesetzliche Verpflichtung zur Erbringung von
Dienst- und Sachleistungen von Bedeutung, da diese Leistungen selten vom Sozialhilfeträger
selber, sondern überwiegend von den freien Wohlfahrtsverbänden erbracht werden.
Unter dem Gesichtspunkt der Aufgaben des Ordnungsamtes ergibt sich keine gesetzliche
Verpflichtung zur Einrichtung des Betreuungskonzeptes, wohl aber unter dem Gesichtspunkt der
gesetzlichen Regelungen im Bereich der Sozialhilfe. Es gilt jedoch im Bereich der Gefahrenabwehr
zu überdenken, dass die durch das Betreuungskonzept anstehenden präventiven Maßnahmen,
wie auch die persönliche Betreuung bewirken, dass zum einen Ziel ist, die Obdachlosigkeit zu
verhindern und zum anderen die Obdachlosigkeit zu minimieren. Dies würde wiederum bedeuten,
der zukünftige Bedarf an Obdachlosenunterkünften würde hierdurch eingeschränkt. Mittel- und
langfristig soll hierdurch eine Senkung der Anzahl der benötigten Obdachlosenunterkünfte erreicht
werden.
Insoweit sollte es im Interesse der Ordnungsbehörde liegen, ein gut gestaltetes
Betreuungskonzept zu nutzen. Setzt diese Hilfe nicht ein, wird die Zahl der Unterzubringenden
steigen, ebenso auch die Aufenthaltsdauer der Unterbringung, was zwangsläufig zu einem
Mehrbedarf an Unterkünften führt.
Tagesstätte
Zur Durchführung des Betreuungskonzeptes ist die Einrichtung einer Tagesstätte erforderlich.
Viele Obdachlose haben sich wegen völlig fehlender Lebensperspektive aufgegeben. Sie haben
kein Selbstwertgefühl, sind Außenseiter der Gesellschaft, sind drogen- und/oder alkoholabhängig,
gewaltbereit, physisch und psychisch krank.
Die Probleme des Einzelnen sind in der Mehrzahl Probleme vieler Obdachloser. Insoweit ist es
alleine mit der Beschaffung einer Unterkunft nicht getan. Die Wiedereingliederung Obdachloser
muss durch gezielte Beratung und Betreuung durch fachlich qualifiziertes Personal erfolgen.
Die Betroffenen benötigen neben der Beratung über mögliche finanzielle Hilfen die persönliche
Betreuung in Form von Begleitung bei Behördengängen und bei der Suche und Beschaffung von
Wohnraum und Arbeit. Es wird Anschluss benötigt an soziale und kulturelle Entwicklungen und
sozial tragfähige Beziehungen, die unter anderem dazu befähigen, Eigeninteressen
sozialverträglich zu vertreten.
Um die Betroffenen zu „erreichen“, sind (ausschließlich) Hausbesuche oder das Angebot von
Beratungsterminen nicht effektiv genug.
Die Betroffenen müssen aus ihrem Umfeld heraus. Es ist erforderlich, eine Atmosphäre zu
schaffen, die eine vertrauensvolle Beziehung zu den Mitarbeitern aufzubauen hilft. In neutralen,
geschützten Räumen wird durch vertrauensbildende Maßnahmen und niederschwellige Angebote
die weitergehende Arbeit wie Beratung und Unterstützung in Gesundheits-, Ernährungs- und
Hygienefragen, Haushaltsführung, Training zur Konfliktbewältigung ermöglicht. So können die
Lernziele “Stärkung des Selbstwertgefühls, Eingewöhnung in eine gesellschaftlich anerkannte
Tagesstruktur, Eingliederung in das bestehende soziale Umfeld, (Wieder-) Aufbau eines
stabilisierenden Beziehungsnetzes“ erreicht werden.
Sie sollten kleinere handwerkliche Fähigkeiten erlernen können und ihnen sollten Maßnahmen zur
Wiedereingliederung in das Arbeitsleben angeboten werden.
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Diese notwendigen Unterstützungen können durch gezielte und fachlich begleitete Angebote in
einer Tagesstätte mit einem entsprechenden Raumangebot erfolgen. Hier wäre die Einzelberatung
möglich. Es könnten gesellschaftliche Kontakte gefördert werden. Es wären zudem
Räumlichkeiten vorhanden für die einzelnen Projekte.
Zur Einrichtung einer Tagesstätte ist folgendes Raumangebot erforderlich:
20 qm
15 qm
10 qm
50 qm
60 qm
15 qm
10 qm
10 qm
10 qm
20 qm
30 qm
250 qm
Büro für Mitarbeiter
Beratungsraum für Einzelberatung
Toilettenbereich für Mitarbeiter
Küche mit Esszimmer für mind. 20 Personen
(gemeinsames Kochen als Lernfeld zum hygienischen und
ökonomischen Umgang mit Lebensmitteln, gleichzeitig
niederschwelliges Gruppenangebot)
Tagesraum für Veranstaltungen
(Informationsveranstaltungen, Alphabetisierungskurs, den
Jahreszeiten entsprechende Feiern, Treffpunkt)
Sanitäts und Ruheraum (Krisenintervention)
Toilettenbereich weiblich
Toilettenbereich männlich
Duschbereich
Wasch- und Trockenraum (Krisenintervention)
Flurbereiche
Mindestbedarf
Zur effizienten Erledigung dieser Arbeiten ist es sinnvoll und nötig, bestimmte Lagerkapazitäten für
Lebensmittel, Kleidung und die übrigen in der folgenden Aufzählung erwähnten Gegenstände
vorzuhalten.
Zusätzlich erforderlich sind
20 qm
40 qm
30 qm
40 qm
20 qm
400 qm
Lagerraum für Lebensmittel
(es wird dringend Lagerraum auch für Lebensmittel benötigt, die in
ehrenamtlichem Engagement von der Erftstädter Tafel besorgt werden.
Das Mahlzeitenangebot und die Lebensmittelausgabe könnten mit einer
Lagermöglichkeit wesentlich ausgebaut werden)
Werkstatt
(Auch Lagerraum für Hausmeister/Vorrat an häufig benötigten Ersatzteilen. Die Betroffenen könnten hier angelernt werden, kleinere wichtige
Reparaturen in ihren Unterkünften selbstständig zu erledigen. Der Raum
wird ebenso benötigt für Teilnehmer an Eingliederungsmaßnahmen)
Kleiderkammer
(Es ist geplant, neben der Annahme und Ausgabe von Kleidung einen
Raum und Gelegenheit zum Erlernen von Reparatur-, Änderung und
Anfertigen von Kleidung zu bieten)
Lagerraum für Möbel und/oder Haushaltsgegenstände
(Diese Einlagerungsmöglichkeit bietet Vorbesitzern die Möglichkeit,
noch intakte nicht mehr benötigte, nicht zu verkaufende Möbel kostenlos abzugeben. Bedürftige erhalten die Möglichkeit, sich kostengünstig Ersatz zu beschaffen.)
Flurbereiche
fachlicher Bedarf
Der Standort sollte zentral in Lechenich oder Liblar sein, um durch gute Erreichbarkeit eine
sinnvolle Auslastung zu erreichen.
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Umsetzungsmöglichkeiten der Stufe 1, 2. Absatz des Beschlussentwurfes:
Die Kosten für den zusätzlichen Raumbedarf können erst bei Bedarf ermittelt werden.
(z.B. 3-Zimmerwohnung Spickweg 12: Mietkosten jährlich ca. 5500,00 € zzgl. Strom,
Renovierungs-, Einrichtungs- und Versicherungskosten)
Umsetzungsmöglichkeiten der Stufe 2 des Beschlussentwurfes:
a)
Ersatzwohnraum und Tagesstätte
Unter Berücksichtigung der in der Vorlage 8/0413 unter Punkt 1.2 genannten Probleme bezüglich
künftig benötigten Wohnraums sind Ersatzunterkünfte oder Sanierung des Ahremer Lichweg 3 und
Ersatzunterkünfte für die Objekte Bahnhofstr. 122, 124 und 134 erforderlich.
Ahremer Lichweg 3
Sanierung
Für die Sanierung innerhalb des Gebäudes fallen Kosten von rd. 110.000,-- € an inklusive
Entrümpelung, Erneuerung der Bäder, Überprüfung und Instandsetzung der Elektroanlage,
Erneuerung dreier Holzfenster und Einbau einer Zwangsentlüftung. Der Einbau einer
Gaszentralheizung sowie die Sanierungsarbeiten außerhalb des Gebäudes mit Fassadenanstrich
sowie Dachrinnen- und Fallrohrerneuerung beträgt ca. 19.000,-- €.
Der Kostenfaktor für die Gesamtmaßnahme beträgt somit insgesamt 129.000,-- €, bzw. bei einer
Wohnfläche von 155 qm rd. 840,-- € je qm Wohnfläche.
Abriss und Aufstellung einer Containeranlage
Bei einem Abriss des Objektes bietet sich als Ersatz die Aufstellung einer eingeschossigen
Containeranlage (sogenannte Bürocontainer) mit 10 WE (ca. 145 qm) an. In dieser Anlage sollte
ein Raum als Büro- und ein Raum als sog. Waschgemeinschaftsraum geschaffen werden, so dass
insgesamt 8 WE für bis zu 8 Personen entstehen könnten.
Die Kosten hierfür betragen:
Kauf der Container
Abrisskosten
Zzgl. einmalige Kosten für Leitungsverlegungen
ca. 110.000,-- €
ca. 20.000,-- €
ca. 30.000,-- €
Anmietung der Container (inkl. Aufstellung, Anund Abtransport, Anschlusskosten) im 1. Jahr ca.
zzgl. einmaliger Kosten für Leitungsverlegungen
Miete/Folgejahr
ca. 30.000,-- €
ca. 30.000,-- €
ca. 18.000,-- €
Die Folgekosten betragen bei beiden Varianten ca. 7.500,-- € pro Jahr (rd. 4,31 € je Nutzfläche
und Monat). Darin enthalten sind Reinigungskosten, Kosten für Heizung, Strom, Wasser,
Versicherung etc..
Abriss und Neubau in konventioneller Bauweise
Alternativ ist ein Neubau in konventioneller Bauweise zweigeschossig auf einer Fläche von 14 X
15 Metern denkbar. Es sollte ein Bau mit Laubengängen, Treppe vor dem Haus in die 2. Etage mit
14 WE und Einfachstausstattung entstehen. Die Nutzfläche beträgt ca. 336 qm. Die Grundrisse
können so gewählt werden, dass 8 WE zur Unterbringung von Einzelpersonen und 4 WE zur
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Unterbringung von Paaren genutzt werden kann. 1 Zimmer könnte hierbei als Obdachlosenbüro
(abgespeckte Ausführung) und 1 Raum als Waschraum zu nutzen sein. Insgesamt dient die
Anlage nach Fertigstellung 16 Personen als Unterkunft.
Die Kosten dafür werden ca. 428.000,-- € betragen. Die Folgekosten betragen ca. 53.000,-- € pro
Jahr. (13,14 € je qm Nutzfläche und Monat). Darin enthalten sind die Abschreibung und
Verzinsung der Baukosten, Unterhaltungskosten, Baukosten und sonstige Nebenkosten
(Reinigung, Heizung, Strom, Wasser, Versicherung etc.).
Der konventionelle Neubau stellt gegenüber dem Zustand nach Sanierung der Anlage eine
Erhöhung der Unterbringungskapazität um 300 % dar, bei Wahl der Container ergibt sich nur eine
geringe Erhöhung von 40 %.
Bei Verzicht auf den Standort Ahremer Lichweg 3 und gleichzeitigem Abriss des Gebäudes könnte
das Grundstück zum Bau eines Einfamilienhauses auf dem Grundstücksmarkt zum Kauf
angeboten werden.
Bahnhofstr. 122, 124 und 134
Infolge des Verfahrens zur Osttangente Liblar (K 45n) beabsichtigt der Rhein-Erft-Kreis als
Planungsträger die Einleitung eines Planfeststellungsverfahrens.
Bei vorsichtiger Schätzung kann davon ausgegangen werden, dass in ca. 4 – 5 Jahren mit einer
Realisierung der Osttangente und der damit verbundenen Überplanung des Bahnhofsbereiches zu
rechnen ist. Hiermit verbunden ist dann der Wegfall der Obdachlosenunterkünfte Bahnhofstr. 122,
124 und 134. Es müsste Ersatzwohnraum geschaffen werden. Nach Rücksprache mit dem
Verwalter der Objekte im Bahnhofsbereich können die Häuser mit einem normalen
Erhaltungsaufwand jedoch durchaus noch 5 Jahre in einem bewohnbaren Zustand gehalten
werden, so dass die 12 WE noch bis ca. 2011 zur Unterbringung von Obdachlosen zur Verfügung
stehen.
Neubau eines Wohnobjektes (ohne Tagesstätte)
Am Standort Spickweg könnte ein weiteres Objekt zur Unterbringung von obdachlos gewordenen
Personen errichtet werden. Nach Schaffung der planungsrechtlichen Voraussetzungen sollte
ein Neubau (ca. 30 X 14 m) mit einer Nutzfläche von 500 qm in zweigeschossiger Bauweise mit
ca. 32 WE zur Unterbringung von ca. 40 Personen möglich sein. Gegenüber der derzeitigen
Unterbringungskapazität von 33 Personen ergibt sich somit eine Erhöhung um 7 Personen, wobei
noch eine Ausbaureserve im Dachgeschoss bestehen würde.
Die Kosten für die Gesamtbaumaßnahme würden rd. 675.000,-- € betragen. Die Folgekosten
belaufen sich auf ca. 84.000,-- € (14.00,-- € je qm Nutzfläche und Monat). Darin enthalten sind
die Abschreibung und Verzinsung der Baukosten, Unterhaltungskosten, Baukosten und sonstige
Nebenkosten (Reinigung, Heizung, Strom, Wasser, Versicherung etc.).
I. Alternative
Neubau einer Tagesstätte
Ausgehend davon, dass ein vorhandenes städtisches Grundstück nur für den Bau ausschließlich
einer Tagesstätte mit ca. 250 qm Nutzfläche genutzt werden kann, betragen die
Gebäudeerstellungskosten ca. 360.000,-- €. Dabei ergeben sich Investitionsfolgekosten in Höhe
von 45.000,-- € pro Jahr (15.00 € je qm Nutzfläche und Monat). Darin enthalten sind die
Abschreibung und Verzinsung der Baukosten, Unterhaltungskosten, Baukosten und sonstige
Nebenkosten (Reinigung, Heizung, Strom, Wasser, Versicherung etc.).
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II. Alternative
Neubau Tagesstätte und Obdachlosenheim
Als Ersatz für den Standort Lechenich (Ahremer Lichweg 3) und den Vorgriff auf die wegfallenden
Objekte am Bahnhof bietet es sich an, am Standort Spickweg eine Tagesstätte und zusätzliche
Unterkunftsmöglichkeiten in einem Gebäude zu schaffen. Ideal eignet sich dieser Standort
aufgrund der bereits vorhandenen Objekte Spickweg 11 und 12 zur Integration einer Tagesstätte
für die Obdachlosenbetreuung und - beratung. Nach Schaffung der planungsrechtlichen
Voraussetzungen sollte ein Neubau (ca. 30 X 14 m) mit 739 qm Nutzfläche in dreigeschossiger
Bauweise mit ca. 32 WE in der 1. und 2. Etage zur Unterbringung von ca. 40 Personen möglich
sein. Gegenüber der derzeitigen Unterbringungskapazität von 33 Personen ergibt sich somit eine
Erhöhung von 7 Personen, wobei noch eine Ausbaureserve im Dachgeschoss bestehen würde.
Die Tagesstätte sollte im Erdgeschoss platziert werden.
Die Kosten für die Gesamtbaumaßnahme inklusive Integrierung einer Tagesstätte würden rd.
936.425,00 € betragen. Die Folgekosten belaufen sich auf ca. 110.000,-- € (12,40 € je qm
Nutzfläche und Monat). Darin enthalten sind die Abschreibung und Verzinsung der Baukosten,
Unterhaltungskosten, Baukosten und sonstige Nebenkosten (Reinigung, Heizung, Strom, Wasser,
Versicherung etc.).
III. Alternative
Ankauf eines bestehenden Objektes zur Integration der Tagesstätte
Eine weitere Möglichkeit wäre in dem Erwerb eines vorhandenen Objektes in Erftstadt-Liblar,
welches sich nach entsprechendem Umbau als Tagesstätte mit den gleichen Anforderungen
nutzen ließe. Nach Auskunft des Eigenbetriebes Immobilien ist ein dementsprechendes Objekt
vorhanden, erste unverbindliche Verhandlungen wurden aufgenommen. Dabei wurde das Objekt
besichtigt und festgestellt, dass es sich für die Unterbringung von ca. 15 – 18 Personen eignen
würde. Die Integration einer Tagesstätteneinrichtung wäre nach Ansicht des Eigenbetriebes dort
auch möglich. Weitergehende Verhandlungen sollten jedoch erst dann aufgenommen werden,
wenn klar ist, für welche Alternative eine Entscheidung getroffen wird.
Kosten konnten noch nicht ermittelt werden.
Die Verwaltung kommt nach Berücksichtigung aller bauplanungsrechtlichen, finanziellen
und pädagogischen Gesichtspunkte zu folgendem Ergebnis:
Die II. Alternative (Neubau Tagesstätte und Obdachlosenheim im Spickweg) erfüllt die
notwendigen gewünschten und geforderten Bedingungen.
Das geplante Objekt ist gegenüber den Einzellösungen die kostengünstigere Lösung, da dabei
Anschlusskosten von Ver- und Entsorgungsanlagen, Einbau einer Heizungsanlage, etc. nur einmal
anfallen.
Der derzeit favorisierte Standort Spickweg für den Bau weiterer Unterkünfte bedeutet eine Ballung
des betroffenen Personenkreises, sodass es angeraten ist, vor Ort durch die Integration der
Tagesstätte durch qualifiziertes Personal für die hier nötige intensive Betreuung zu sorgen. Es ist
davon auszugehen, dass das Betreuungs- und Beratungsangebot durch die räumliche Nähe auch
angenommen wird. Außerdem kann die Arbeitskraft und –zeit der Mitarbeiter gebündelt und
effektiv eingesetzt werden.
b)
Angebote zum Betreuungskonzept
Folgende Angebote der freien Träger liegen vor:
1.) Sozialdienst Katholischer Frau und Männer für den Rhein-Erft-Kreis
- SKFM e.V., Erftstadt – vom 21.04.2006 –
-9-
2.) Amt für Diakonie, Köln vom 24.04.2006.
Zu 1.)
Dem Angebot des SKFM ist zu entnehmen, dass für das anstehende Betreuungskonzept von 1
Fachkraft (Dipl.Soz.-päd./Dipl.Soz.-arb.) ausgegangen wird.
Die Kosten hierfür belaufen sich, je nach Alter und Familenstand der Fachkraft auf 40.500,-- € bis
51.400,-- € jährlich.
Zudem fallen Sachkosten an. Die Höhe ist nicht beziffert.
Zu 2.)
Das Angebot der Diakonie geht hinsichtlich der Personalkosten von
2 Soz.-Päd. Fachkräften in Vollzeit ,
1 Verwaltungsmitarbeiterin mit einer halben Stelle,
1 Hausmeister mit 19,25 Std./Woche
2 Hilfskräften mit je max. 10 Std./Woche,
1 Reinigungskraft mit 10 Std./Woche,
1 Zivildienstleistenden
aus.
Hierfür entstehen Personalkosten incl. Unfallversicherung in Höhe von 172.870,-- €.
Bei den Sachkosten entspricht die Kalkulation einer Anmietung von Räumlichkeiten zur Größe von
400 qm. Die hierfür kalkulierten Sachkosten betragen 29.277,60 €.
Den Angeboten zugrunde lag jeweils die Beschreibung des Betreuungskonzeptes ausgehend von
einer Tagesstätte mit dem Mindestbedarf von 250 qm und dem zusätzlichen Fachbedarf von
insgesamt 400 qm.
Das Angebot des SKFM e.V., Erftstadt ist in seinem Angebot vom Mindestbedarf (250 qm)
ausgegangen, wogegen die Diakonie Köln vom Fachbedarf (400 qm) ausgegangen ist.
Hier müssten noch Verhandlungen geführt werden, da die vorliegenden Angebote nicht
vergleichbar sind.
Zudem spricht die Diakonie, wie bereits von mir dargelegt, von einer Teilfinanzierung durch den
Landschaftsverband, auch diesbezüglich sind noch Verhandlungen mit dem Landschaftsverband
zu führen.
In Vertretung
(Bösche)
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