Daten
Kommune
Erftstadt
Größe
169 kB
Datum
17.09.2008
Erstellt
01.01.70, 00:00
Aktualisiert
01.01.70, 00:00
Stichworte
Inhalt der Datei
Pachtvertrag
Nr. 370
Zwischen der
Stadt Erftstadt, Eigenbetrieb Immobilienwirtschaft,
vertreten durch die Werkleitung
- als Verpächterin -
und
Verein für dt. Schäferhunde e. V., Ortsgruppe Liblar,
vertreten durch den 1. Vors. Manfred Schumacher, Provinzialstr. 118, 53909 Zülpich
- als Pächter wird folgender Pachtvertrag abgeschlossen:
§1
Der Eigenbetrieb
Nr.
Gemarkung
Immobilienwirtschaft
Flur
verpachtet an den Pächter die Grundstücke
Flurstück
Pachtzins je qm
jährlich
DM
1
Bliesheim
19
41 tIW.(im
Plan gekennzeichnet)
Größeqm
Pachtzins
DM
6.500
250,-
§2
Das Pachtverhältnis beginnt am 01.11.1999 und es endet demnach am 31.10.2001. Das
Pachtverhältnis verlängert sich jeweils um ein Jahr, wenn es nicht mindestens drei Monate
vor Ablauf des Pachtvertrages gekündigt wurde.
§3
Der Pachtzins beträgt für die ganze Fläche 250,00 DM jährlich und ist am 01.01. eines jeden
Jahres im voraus zu zahlen. Nach Ablauf von jeweils 3 Jahren wird die Höhe des Pachtzinses
überprüft und den gegebenen Verhältnissen angepaßt. Die Änderung ist dem Pächter schriftlich mitzuteilen.
§4
Die Verpachtung erfolgt in dem Zustand, in dem sich die Pachtfläche zur Zeit befindet. Der
Verpächter haftet nicht für sichtbare und unsichtbare Mängel der Pachtfläche.
§5
Der Pächter verpflichtet sich zu einer ordnungsgemäßen Bewirtschaftung, Unterhaltung und
Sauberhaltung der Pachtfläche auf seine Kosten. Der Eigenbetrieb Immobilienwirtschaft
gestattet dem Pächter die Benutzung der Zuwegung. Die Unterhaltungs- und Streupflicht
dieses Weges obliegt dem Pächter. Die Errichtung einer Absperrschranke ist gestattet. Sonstige Baulichkeiten, die mit dem Grund und Boden fest verbunden werden und nicht für einen
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vorübergehenden Zweck bestimmt sind, dürfen nicht ohne ausdrückliche
Eigenbetrieb Immobilienwirtschaft errichtet werden.
Genehmigung
vom
§6
Die o. g. Fläche dient ausschließlich der Dressur von Hunden.
Der Pächter darf das Nutzungsobjekt nur mit schriftlicher Zustimmung durch den Eigenbetrieb
Immobilienwirtschaft untervermieten oder unterverpachten. Der Eigenbetrieb Immobilienwirtschaft kann die Zustimmung widerrufen, wenn gegen den Untermieter oder Unterpächter ein
wichtiger Grund vorliegt.
Als Unterstellmöglichkeit für Mitglieder und Besucher des Vereins ist ein Gebäude, bestehend
aus drei transportablen Wohncontainern, ohne fest mit dem Untergrund vorbundener Betonplatte, errichtet worden. Das Gebäude dienst ausschließlich Vereinszwecken und darf nicht
gewerblich genutzt werden.
§7
Der Pächter haftet gegenüber der Stadt Erftstadt uneingeschränkt für alle entstehenden
Schäden. Im übrigen stellt der Pächter die Stadt Erftstadt von Haftungsansprüchen Dritter
frei. Diese vertragliche Haftung ist von dem Pächter durch Abschluss einer Versicherung, die
dem Eigenbetrieb Immobilienwirtschaft vorzulegen ist, abzudecken.
§8
Die Stadt Erftstadt kann den Vertrag jederzeit fristlos kündigen, wenn
1.
der Pächter seinen Verpflichtungen aus diesem Vertrage nicht nachkommt,
2.
die Stadt Erftstadt die Pachtfläche für eigene Zwecke benötigt,
3.
der Pächter trotz Mahnung länger als zwei Monate mit der Pacht im Rückstand bleibt
oder
4.
der Nutzungsberechtigte ungeachtet einer schriftlichen Abmahnung einem Dritten das
Grundstück zum Gebrauch überlässt.
§9
Bei Beendigung des Pachtvertrages kann der Pächter vom Eigenbetrieb Immobilienwirtschaft
Entschädigungen irgendwelcher Art nicht verlangen, auch nicht für die Aufbauten und für
etwaige gärtnerische Anlagen. Das Gelände ist in den ursprünglichen Zustand zurückzuversetzen.
§10
Der Pächter ist verpflichtet, die gepachteten Parzellen in ihren Grenzen zu erhalten, vorhandene Grenzsteine weder zu beschädigen noch zu versetzen und etwaige Grenzverletzungen
sofort abzuweisen und der Verpächterin unverzüglich anzuzeigen.
§ 11
Änderungen
dieses Vertrages bedürfen der Schriftform.
Erftstadt, den 5. Oktober 2000
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