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Antrag (Antrag bzgl. Verbesserung des Lärmschutzes in Erftstadt)

Daten

Kommune
Erftstadt
Größe
11 kB
Datum
11.03.2008
Erstellt
01.01.70, 00:00
Aktualisiert
01.01.70, 00:00
Antrag (Antrag bzgl. Verbesserung des Lärmschutzes in Erftstadt) Antrag (Antrag bzgl. Verbesserung des Lärmschutzes in Erftstadt)

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STADT ERFTSTADT öffentlich Der Bürgermeister A 15/2008 Az.: - 61 - Amt: - 61 BeschlAusf.: - 61 -; - 65 Datum: 11.01.2008 Den beigefügten Antrag der CDU- Fraktion leite ich an die zuständigen Ausschüsse weiter. Beratungsfolge Ausschuss für Stadtentwicklung Betrifft: Termin 11.03.2008 Bemerkungen Antrag bzgl. Verbesserung des Lärmschutzes in Erftstadt Finanzielle Auswirkungen: keine Unterschrift des Budgetverantwortlichen Erftstadt, den 11.01.2008 Stellungnahme der Verwaltung: Zu 1. „EG-Richtlinie Umgebungslärm“ In den letzten Jahren hat die Belastung der Bevölkerung durch Lärm erheblich zugenommen. Seit 2002 ist die EU-weite Umgebungsrichtlinie in Kraft, die in das nationale Bundesimmissionsschutzgesetz (BImSchG) § 47a ff. integriert wurde. Am 16. März 2006 ist die ergänzende Verordnung über die Lärmkartierung (34. BImSchV) in Kraft getreten. Mit dieser Verordnung werden die näheren Anforderungen an die Lärmkartierung festgelegt. Die EUUmgebungslärmrichtlinie verpflichtet die Mitgliedstaaten der EU zunächst besonders lärmende Regionen in Ballungszentren mit mehr als 250.000 Einwohnern, Großflughäfen und Hauptverkehrsstraßen mit einem Verkehrsaufkommen von über 6 Millionen Kraftfahrzeugen pro Jahr sowie Haupteisenbahnstrecken mit einem Verkehrsaufkommen von über 60 Tausend Zügen pro Jahr zu identifizieren und in Lärmkarten darzustellen. In NRW erfolgt die Umsetzung der Umgebungslärmrichtlinie durch das Ministerium für Umwelt und Naturschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz NRW (MUNLV) in enger Abstimmung mit dem Ministerium für Bauen und Verkehr NRW (MBV). Das MUNLV hat für die Lärmkartierung der 1. Stufe zwölf Ballungsräume (Aachen, Bielefeld, Bochum, Bonn, Dortmund, Duisburg, Düsseldorf, Essen, Gelsenkirchen, Köln, Mönchengladbach, Wuppertal), mehr als 3800 km Bundesautobahnen, Bundes- und Landesstraßen sowie die beiden Flughäfen Düsseldorf und Köln/Bonn an das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit gemeldet. Für die Erarbeitung der Lärmkarten sind grundsätzlich die Kommunen verantwortlich. Die Lärmkartierung der Hauptverkehrsstraßen außerhalb der Ballungsräume für Kommunen mit weniger als 250.000 Einwohner erfolgt in NRW durch das Landesamt für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz NRW (LANUV). Aufgrund der verspäteten Umsetzung der EU-Umgebungslärmrichtlinie in deutsches Recht steht die Lärmkartierung der 1. Stufe unter enormem Zeitdruck. Die Veröffentlichung der Lärmkarten ist für Februar 2008 vorgesehen. Die EU-Umgebungsrichtlinie verpflichtet nun alle betroffenen Kommunen auf Grundlage der Ergebnisse der Lärmkarten bis Mitte Juli 2008 Aktionspläne für die Regionen auszuarbeiten, mit denen Lärmprobleme und Lärmauswirkungen geregelt werden. Aktionspläne sind aufzustellen, wenn relevante, national festgelegte Grenzwerte oder Kriterien überschritten werden. Bei der Aufstellung der Aktionspläne und der damit verbundenen Entwicklung von Maßnahmen zur Lärmreduzierung ist die Mitwirkung der Betroffenen (Bürgerbeteiligung) vorgesehen. Sobald die Verwaltung über die Ergebnisse der Lärmkartierung in Kenntnis gesetzt wird, wird eine Auswertung der Informationen stattfinden und ggf. das Verfahren zur Erstellung der Aktionspläne eingeleitet. Zu 2. „Klimaschutz durch Lärmschutz“ Die Schallschutzwirkung von Bepflanzungen wird häufig erheblich überschätzt. Zwar unterstützen Anpflanzungen den Umweltschutz, doch als städtebauliche Maßnahme für den Lärmschutz kommt eine Bepflanzung kaum in Betracht, da erst ein 100 m breiter dichter Waldstreifen mit dichtem Unterholz eine Pegelminderung von 5 bis 10 dB bewirkt (siehe Städtebauliche Lärmfibel, Kapitel 6). Nach Aussagen der TÜV Rheinland Group und den Berechnungen nach der DIN ISO 9613-2 (Dämpfung des Schalls bei einer Ausbreitung im Freien, Teil 2: Allgemeines Berechnungsverfahren) würde bei einer realistisch angenommenen Lärmbelastung von 500 Hz (Bsp. Autobahn) die Lärmminderung 1,5 dB betragen. Hohe schalldämmende Effekte treten also erst bei Pflanzungen mit großer Bewuchstiefe und -staffelung auf. Der Haupteffekt von Bewuchs entlang von Verkehrswegen liegt eher im psychologischen Bereich, da Lärm, der nicht „gesehen" wird, als weniger stark und belästigend empfunden wird, als bei einer optisch nicht abgeschirmten Lärmquelle. (Bösche) -2-