Politik bei uns wird nicht mehr aktiv betreut, eine Datenaktualisierung findet genausowenig statt wie Support.

Wir würden gerne weitermachen. Aber die Ansprüche an die Plattform passen nicht zum vollständig ehrenamtlichen Betrieb. Hintergründe und Ideen zur Rettung finden Sie in diesem Blogartikel.

Antrag (Antrag bzgl. Erhaltung des Charakters der Carl-Schurz-Straße als Einzelhandelsstandort und Erlass einer Veränderungssperre)

Daten

Kommune
Erftstadt
Größe
10 kB
Erstellt
01.01.70, 00:00
Aktualisiert
01.01.70, 00:00
Antrag (Antrag bzgl. Erhaltung des Charakters der Carl-Schurz-Straße als Einzelhandelsstandort und Erlass einer Veränderungssperre) Antrag (Antrag bzgl. Erhaltung des Charakters der Carl-Schurz-Straße als Einzelhandelsstandort und Erlass einer Veränderungssperre)

öffnen download melden Dateigröße: 10 kB

Inhalt der Datei

STADT ERFTSTADT öffentlich Der Bürgermeister A 364/2006 Az.: 61 Amt: - 61 BeschlAusf.: - 61 Datum: 26.04.2006 Den beigefügten Antrag der SPD-Fraktion leite ich an die zuständigen Ausschüsse weiter. Beratungsfolge Ausschuss für Stadtentwicklung Betrifft: Termin 07.06.2006 Bemerkungen Antrag bzgl. Erhaltung des Charakters der Carl-Schurz-Straße als Einzelhandelsstandort und Erlass einer Veränderungssperre Finanzielle Auswirkungen: Keine Unterschrift des Budgetverantwortlichen Erftstadt, den 26.04.2006 Stellungnahme der Verwaltung: Die vom Antragsteller beabsichtigte Zielsetzung, mit der Aufstellung eines Bebauungsplanes den Charakter der Carl-Schurz-Straße als Einzelhandelsstandort zu erhalten, kann planungsrechtlich nur mit einer Festsetzung nach § 1 Baunutzungsverordnung entsprochen werden. Ausgehend von der im Flächennutzungsplan für die Carl-Schurz-Straße dargestellten Baugebietskategorie: Mischgebiet bedeutet diese Festsetzung, dass u.a. die dort allgemein zulässige Nutzung: Wohnen für bestimmte Geschosse, Ebenen oder sonstige Teile baulicher Anlagen oder insgesamt zugunsten einer Einzelhandelsnutzung ausgeschlossen werden müsste; eine andere Steuerungsmöglichkeit zur gezielten Stärkung des Einzelhandels ist auf der Grundlage eines Bebauungsplanes nicht möglich. Es wird darauf hingewiesen, dass eine solche Festsetzung nur dann in einem Bebauungsplan aufgenommen werden kann, wenn besondere städtebauliche Gründe dies rechtfertigen und die allgemeine Zweckbestimmung des Baugebietes gewahrt bleibt. Auf Grund der vorhanden Nutzung entlang der Carl-Schurz-Straße, insbesondere der Wohn- bzw. typischen Mischgebietsnutzung in der Nachbarschaft des vom Antragsteller angesprochenen ehemaligen Tankstellengrundstückes, sind besondere städtebauliche Gründe jedoch nicht erkennbar. Gleichermaßen ist der Ausschluss einer Bebauung in Form von Reihenhäusern oder Doppelhäusern städtebaulich nicht zu begründen. Für beide Hausformen bzw. Bauweisen finden sich entlang der Carl-Schurz-Straße und in unmittelbarer Nachbarschaft sowohl historische als auch „moderne“ Beispiele; somit entspricht diese Bauweise durchaus dem Charakter der Bebauung entlang der Carl-Schurz-Straße. Die Aussage des Antragstellers, dass die Aufhebung des Bebauungsplanes Nr. 13 in Anbetracht der beabsichtigten zweigeschossigen Reihenhaus- und Doppelhausbebauung mit Satteldach ein Fehler gewesen wäre, relativiert sich, wenn man bedenkt, dass der aufgehobene Bebauungsplan für diesen Bereich ein Mischgebiet mit einer zwingend zwei- bis dreigeschossigen Flachdachbebauung und zwingend Einzel- und Doppelhausbebauung vorgesehen hat. Da eine Wohnbebauung in diesem Bereich auch den Nutzungsvorschlägen der Rahmenplanung Carl-Schurz-Straße entspricht und zudem außerhalb der Kernzone des Altstadtbereiches liegt, kann die Aufstellung eines Bebauungsplanes, insbesondere mit der beantragten Zielsetzung, nicht befürwortet werden bzw. ist ein Bebauungsplan nicht das geeignete Instrument zur Stärkung des Einzelhandels. (Bösche) -2-