Daten
Kommune
Erftstadt
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Erstellt
01.01.70, 00:00
Aktualisiert
01.01.70, 00:00
Stichworte
Inhalt der Datei
STADT ERFTSTADT
öffentlich
Der Bürgermeister
A 364/2006
Az.: 61
Amt: - 61 BeschlAusf.: - 61 Datum: 26.04.2006
Den beigefügten Antrag der SPD-Fraktion leite ich an die zuständigen Ausschüsse weiter.
Beratungsfolge
Ausschuss für Stadtentwicklung
Betrifft:
Termin
07.06.2006
Bemerkungen
Antrag bzgl. Erhaltung des Charakters der Carl-Schurz-Straße als
Einzelhandelsstandort und Erlass einer Veränderungssperre
Finanzielle Auswirkungen:
Keine
Unterschrift des Budgetverantwortlichen
Erftstadt, den 26.04.2006
Stellungnahme der Verwaltung:
Die vom Antragsteller beabsichtigte Zielsetzung, mit der Aufstellung eines Bebauungsplanes den
Charakter der Carl-Schurz-Straße als Einzelhandelsstandort zu erhalten, kann planungsrechtlich
nur mit einer Festsetzung nach § 1 Baunutzungsverordnung entsprochen werden. Ausgehend von
der im Flächennutzungsplan für die Carl-Schurz-Straße dargestellten Baugebietskategorie:
Mischgebiet bedeutet diese Festsetzung, dass u.a. die dort allgemein zulässige Nutzung: Wohnen
für bestimmte Geschosse, Ebenen oder sonstige Teile baulicher Anlagen oder insgesamt
zugunsten einer Einzelhandelsnutzung ausgeschlossen werden müsste; eine andere
Steuerungsmöglichkeit zur gezielten Stärkung des Einzelhandels ist auf der Grundlage eines
Bebauungsplanes nicht möglich.
Es wird darauf hingewiesen, dass eine solche Festsetzung nur dann in einem Bebauungsplan
aufgenommen werden kann, wenn besondere städtebauliche Gründe dies rechtfertigen und die
allgemeine Zweckbestimmung des Baugebietes gewahrt bleibt.
Auf Grund der vorhanden Nutzung entlang der Carl-Schurz-Straße, insbesondere der Wohn- bzw.
typischen Mischgebietsnutzung in der Nachbarschaft des vom Antragsteller angesprochenen
ehemaligen Tankstellengrundstückes, sind besondere städtebauliche Gründe jedoch nicht
erkennbar.
Gleichermaßen ist der Ausschluss einer Bebauung in Form von Reihenhäusern oder
Doppelhäusern städtebaulich nicht zu begründen. Für beide Hausformen bzw. Bauweisen finden
sich entlang der Carl-Schurz-Straße und in unmittelbarer Nachbarschaft sowohl historische als
auch „moderne“ Beispiele; somit entspricht diese Bauweise durchaus dem Charakter der
Bebauung entlang der Carl-Schurz-Straße.
Die Aussage des Antragstellers, dass die Aufhebung des Bebauungsplanes Nr. 13 in Anbetracht
der beabsichtigten zweigeschossigen Reihenhaus- und Doppelhausbebauung mit Satteldach ein
Fehler gewesen wäre, relativiert sich, wenn man bedenkt, dass der aufgehobene Bebauungsplan
für diesen Bereich ein Mischgebiet mit einer zwingend zwei- bis dreigeschossigen
Flachdachbebauung und zwingend Einzel- und Doppelhausbebauung vorgesehen hat.
Da eine Wohnbebauung in diesem Bereich auch den Nutzungsvorschlägen der Rahmenplanung
Carl-Schurz-Straße entspricht und zudem außerhalb der Kernzone des Altstadtbereiches liegt,
kann die Aufstellung eines Bebauungsplanes, insbesondere mit der beantragten Zielsetzung, nicht
befürwortet werden bzw. ist ein Bebauungsplan nicht das geeignete Instrument zur Stärkung des
Einzelhandels.
(Bösche)
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