Daten
Kommune
Erftstadt
Größe
9,6 kB
Datum
19.12.2006
Erstellt
01.01.70, 00:00
Aktualisiert
01.01.70, 00:00
Stichworte
Inhalt der Datei
Anlage 1 zur V 366/2006 „ Auftrag zur Durchführung einer abschließenden
Archäologischen Bodenuntersuchung im Bereich des Bebauungsplanes Nr.
119, II Bauabschnitt „
In der Sitzung des Betriebsausschusses Immobilienwirtschaft am 31.05.2006 ist die
V 366/2006 dem Rat einstimmig zur Beschlussfassung empfohlen worden.
Zur Ratssitzung am 20.06.2006 habe ich jedoch den Punkt absetzen lassen, da im Vorfeld
Bedenken gegen eine Vergabe an den LVR geäußert worden sind, weil der Auftrag oberhalb
des gesetzlich festgelegten Schwellenwertes für eine Europaweite Ausschreibung liegt.
Die mit der Prüfung des Vorgangs beauftragte Rechtsanwaltskanzlei Lenz und Johlen hat mit
Schreiben vom 31.07.2006 mitgeteilt, dass gem. § 100 Abs. 2n GWB eine europaweite
Ausschreibung als streitig angesehen werden kann, insbesondere unter dem Aspekt, dass der
LVR im vergaberechtlichen Sinne nicht als Unternehmen angesehen werden kann, da er mit
der Durchführung der archäologischen Untersuchungen seinen durch Öffentliches Recht
zugewiesenen Aufgabenbereich nicht verlässt. Die Tätigkeiten des LVR wird auch nur
teilweise vergütet. Keine Vergütung erhält der LVR für die Arbeiten, die durch eigenes fest
angestelltes Personal erledigt werden.
Sofern sich in der Rechtssprechung die Auffassung durchsetzt, dass auch eine Behörde
Als Unternehmen im Sinne des Vergaberechts zusehen ist, wird eine interkommunale
Zusammenarbeit künftig erheblich erschwert.
Im Anschluss an diese Prüfung habe ich beim LVR angefragt, ob die im Beschlussentwurf
näher bezeichnete Dienstleistung überhaupt mehrwertsteuerpflichtig sind, oder ob darauf
verzichtet werden kann. Die daraufhin vorgenommenen Recherchen und Rückfragen auch
direkt beim Finanzamt haben ergeben, dass die Dienstleistungen in jedem Fall
mehrwertsteuerpflichtig sind. Eine Reduzierung des im Beschlussentwurf angegebenen
Festpreis für die Untersuchungen durch den LVR sind nicht möglich.
Die Vorschriften des GWB gelten gemäß § 100 Abs. 2 GWB nicht für Forschungs- und
Entwicklungsdienstleistungen. Eine Ausnahme ist dann gegeben, wenn die Ergebnisse der
Forschungs- und Entwicklungsdienstleistungen nicht ausschließlich Eigentum des
Auftragsgebers werden. Dies ist hier der Fall, da sowohl Fundstücke als auch
Wissenschaftliche Ergebnisse im Rahmen des denkmalschutzgesetzlichen Aufgabenbereich
beim LVR verbleiben werden.
Dies bedeutet, dass es uneingeschränkt bei der Ausnahmevorschrift des § 100 Abs. 2n GWB
bleibt, und eine europaweite Ausschreibung demnach nicht zu erfolgen hat.
Ich schlage daher vor dem LVR den Auftrag für die Durchführung der abschließenden
archäologischen Bodenuntersuchung im Bereich des BP Nr. 119, II Teilabschnitt zu erteilen.
(Bösche)