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Beschlussvorlage (Anlage 1 zur Beschlussvorlage 366/2006)

Daten

Kommune
Erftstadt
Größe
9,6 kB
Datum
19.12.2006
Erstellt
01.01.70, 00:00
Aktualisiert
01.01.70, 00:00
Beschlussvorlage (Anlage 1 zur Beschlussvorlage 366/2006)

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Inhalt der Datei

Anlage 1 zur V 366/2006 „ Auftrag zur Durchführung einer abschließenden Archäologischen Bodenuntersuchung im Bereich des Bebauungsplanes Nr. 119, II Bauabschnitt „ In der Sitzung des Betriebsausschusses Immobilienwirtschaft am 31.05.2006 ist die V 366/2006 dem Rat einstimmig zur Beschlussfassung empfohlen worden. Zur Ratssitzung am 20.06.2006 habe ich jedoch den Punkt absetzen lassen, da im Vorfeld Bedenken gegen eine Vergabe an den LVR geäußert worden sind, weil der Auftrag oberhalb des gesetzlich festgelegten Schwellenwertes für eine Europaweite Ausschreibung liegt. Die mit der Prüfung des Vorgangs beauftragte Rechtsanwaltskanzlei Lenz und Johlen hat mit Schreiben vom 31.07.2006 mitgeteilt, dass gem. § 100 Abs. 2n GWB eine europaweite Ausschreibung als streitig angesehen werden kann, insbesondere unter dem Aspekt, dass der LVR im vergaberechtlichen Sinne nicht als Unternehmen angesehen werden kann, da er mit der Durchführung der archäologischen Untersuchungen seinen durch Öffentliches Recht zugewiesenen Aufgabenbereich nicht verlässt. Die Tätigkeiten des LVR wird auch nur teilweise vergütet. Keine Vergütung erhält der LVR für die Arbeiten, die durch eigenes fest angestelltes Personal erledigt werden. Sofern sich in der Rechtssprechung die Auffassung durchsetzt, dass auch eine Behörde Als Unternehmen im Sinne des Vergaberechts zusehen ist, wird eine interkommunale Zusammenarbeit künftig erheblich erschwert. Im Anschluss an diese Prüfung habe ich beim LVR angefragt, ob die im Beschlussentwurf näher bezeichnete Dienstleistung überhaupt mehrwertsteuerpflichtig sind, oder ob darauf verzichtet werden kann. Die daraufhin vorgenommenen Recherchen und Rückfragen auch direkt beim Finanzamt haben ergeben, dass die Dienstleistungen in jedem Fall mehrwertsteuerpflichtig sind. Eine Reduzierung des im Beschlussentwurf angegebenen Festpreis für die Untersuchungen durch den LVR sind nicht möglich. Die Vorschriften des GWB gelten gemäß § 100 Abs. 2 GWB nicht für Forschungs- und Entwicklungsdienstleistungen. Eine Ausnahme ist dann gegeben, wenn die Ergebnisse der Forschungs- und Entwicklungsdienstleistungen nicht ausschließlich Eigentum des Auftragsgebers werden. Dies ist hier der Fall, da sowohl Fundstücke als auch Wissenschaftliche Ergebnisse im Rahmen des denkmalschutzgesetzlichen Aufgabenbereich beim LVR verbleiben werden. Dies bedeutet, dass es uneingeschränkt bei der Ausnahmevorschrift des § 100 Abs. 2n GWB bleibt, und eine europaweite Ausschreibung demnach nicht zu erfolgen hat. Ich schlage daher vor dem LVR den Auftrag für die Durchführung der abschließenden archäologischen Bodenuntersuchung im Bereich des BP Nr. 119, II Teilabschnitt zu erteilen. (Bösche)