Daten
Kommune
Erftstadt
Größe
10 kB
Datum
20.02.2008
Erstellt
01.01.70, 00:00
Aktualisiert
01.01.70, 00:00
Stichworte
Inhalt der Datei
STADT ERFTSTADT
öffentlich
Der Bürgermeister
V 38/2008
Az.: 51 12-10
Amt: - 51 BeschlAusf.: - -51- Datum: 25.01.2008
Beratungsfolge
Jugendhilfeausschuss
Betrifft:
Termin
20.02.2008
Bemerkungen
Änderung der Benutzungsordnung für die städtischen
Kindertageseinrichtungen in Erftstadt
Finanzielle Auswirkungen:
keine
Unterschrift des Budgetverantwortlichen
Erftstadt, den 25.01.2008
Beschlussentwurf:
Die Benutzungsordnung für die städtischen Kindertagesstätten wird mit Wirkung vom 01.08.2008
im Hinblick auf die im Gesetz zur frühen Bildung und Förderung von Kindern
(Kinderbildungsgesetz – KiBiz) umzusetzenden Veränderungen angepasst.
Der Schutzauftrag gem. § 8a SBG VIII wird in die Benutzungsordnung aufgenommen.
Begründung:
Am 1.8.2008 tritt das neue Kinderbildungsgesetz im Kraft. Es ist erforderlich, die
Benutzungsordnung für die Kindertageseinrichtungen der Stadt Erftstadt entsprechend
anzupassen.
Ab diesem Termin haben die Eltern die Möglichkeit, für Ihre Kinder Betreuungszeiten von 25, 35
oder 45 Wochenstunden zu buchen. Somit hängt es vom Betreuungsbedarf der Eltern ab, welche
Betreuungsformen in den Kindertagesstätten eingerichtet werden müssen. Zur Planungssicherheit
und um das notwendige Personal in den Gruppen vorhalten zu können, ist es erforderlich, dass
sich die Eltern mit Abschluss eines Betreuungsvertrages für die Dauer des Kindergartenjahres
verpflichten. Sofern die Eltern besondere Gründe haben, die einen Wechsel der Betreuungszeit im
laufenden Kindergartenjahr erforderlich machen, wird die Möglichkeit zur außerordentlichen
Kündigung eingeräumt.
Zum Schutzauftrag bei Kindeswohlgefährdung:
Der Schutz von Kindern vor Gefährdungen für ihr Aufwachsen ist gemeinsame Aufgabe von
öffentlicher und freier Jugendhilfe. Um diesen Schutzauftrag zu konkretisieren, gilt seit dem
01.10.2005 § 8a SBG VIII „Schutzauftrag bei Kindeswohlgefährdung“. In der neuen
Benutzungsordnung soll deshalb darauf hingewiesen werden, dass die Fachkräfte bei den
Personensorgeberechtigten oder den Erziehungsberechtigten auf die Inanspruchnahme von Hilfen
hinwirken, wenn sie diese für erforderlich halten, und das Jugendamt informieren, falls die
angenommenen Hilfen nicht ausreichend erscheinen, um eine Gefährdung abzuwenden.
Um den Schutzauftrag kompetent wahrnehmen zu können, werden die Mitarbeiter und
Mitarbeiterinnnen der Kindertagesstätten in Seminaren intensiv geschult.
In Vertretung
(Erner)
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