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Beschlussvorlage (Änderung der Benutzungsordnung für die städtischen Kindertageseinrichtungen in Erftstadt)

Daten

Kommune
Erftstadt
Größe
10 kB
Datum
20.02.2008
Erstellt
01.01.70, 00:00
Aktualisiert
01.01.70, 00:00
Beschlussvorlage (Änderung der Benutzungsordnung für die städtischen 
Kindertageseinrichtungen in Erftstadt) Beschlussvorlage (Änderung der Benutzungsordnung für die städtischen 
Kindertageseinrichtungen in Erftstadt)

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STADT ERFTSTADT öffentlich Der Bürgermeister V 38/2008 Az.: 51 12-10 Amt: - 51 BeschlAusf.: - -51- Datum: 25.01.2008 Beratungsfolge Jugendhilfeausschuss Betrifft: Termin 20.02.2008 Bemerkungen Änderung der Benutzungsordnung für die städtischen Kindertageseinrichtungen in Erftstadt Finanzielle Auswirkungen: keine Unterschrift des Budgetverantwortlichen Erftstadt, den 25.01.2008 Beschlussentwurf: Die Benutzungsordnung für die städtischen Kindertagesstätten wird mit Wirkung vom 01.08.2008 im Hinblick auf die im Gesetz zur frühen Bildung und Förderung von Kindern (Kinderbildungsgesetz – KiBiz) umzusetzenden Veränderungen angepasst. Der Schutzauftrag gem. § 8a SBG VIII wird in die Benutzungsordnung aufgenommen. Begründung: Am 1.8.2008 tritt das neue Kinderbildungsgesetz im Kraft. Es ist erforderlich, die Benutzungsordnung für die Kindertageseinrichtungen der Stadt Erftstadt entsprechend anzupassen. Ab diesem Termin haben die Eltern die Möglichkeit, für Ihre Kinder Betreuungszeiten von 25, 35 oder 45 Wochenstunden zu buchen. Somit hängt es vom Betreuungsbedarf der Eltern ab, welche Betreuungsformen in den Kindertagesstätten eingerichtet werden müssen. Zur Planungssicherheit und um das notwendige Personal in den Gruppen vorhalten zu können, ist es erforderlich, dass sich die Eltern mit Abschluss eines Betreuungsvertrages für die Dauer des Kindergartenjahres verpflichten. Sofern die Eltern besondere Gründe haben, die einen Wechsel der Betreuungszeit im laufenden Kindergartenjahr erforderlich machen, wird die Möglichkeit zur außerordentlichen Kündigung eingeräumt. Zum Schutzauftrag bei Kindeswohlgefährdung: Der Schutz von Kindern vor Gefährdungen für ihr Aufwachsen ist gemeinsame Aufgabe von öffentlicher und freier Jugendhilfe. Um diesen Schutzauftrag zu konkretisieren, gilt seit dem 01.10.2005 § 8a SBG VIII „Schutzauftrag bei Kindeswohlgefährdung“. In der neuen Benutzungsordnung soll deshalb darauf hingewiesen werden, dass die Fachkräfte bei den Personensorgeberechtigten oder den Erziehungsberechtigten auf die Inanspruchnahme von Hilfen hinwirken, wenn sie diese für erforderlich halten, und das Jugendamt informieren, falls die angenommenen Hilfen nicht ausreichend erscheinen, um eine Gefährdung abzuwenden. Um den Schutzauftrag kompetent wahrnehmen zu können, werden die Mitarbeiter und Mitarbeiterinnnen der Kindertagesstätten in Seminaren intensiv geschult. In Vertretung (Erner) -2-