Daten
Kommune
Erftstadt
Größe
61 kB
Datum
20.02.2008
Erstellt
01.01.70, 00:00
Aktualisiert
01.01.70, 00:00
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(Änderungen in Fettdruck)
Benutzungsordnung
Benutzungsordnung
für die städtischen Kindertagesstätten der Stadt Erftstadt
für die städtischen Kindertagesstätten der Stadt Erftstadt
§ 1 Betreuungs- und Öffnungszeiten
§ 1 Betreuungs- und Öffnungszeiten
( 1 ) Für die Ausgestaltung des Verhältnisses zwischen
Kindertageseinrichtung und Erziehungsberechtigten bzw. Kind,
gelten die Vorschriften des Gesetzes über Tageseinrichtungen für
Kinder - GTK NW - und der dazugehörigen Verordnungen sowie die
allgemeinen Grundsätze für die Aufnahme von Kindern in städtische
Kindertageseinrichtungen in der jeweils gültigen Fassung.
( 1 ) Für die Ausgestaltung des Verhältnisses zwischen
Kindertageseinrichtung und Erziehungsberechtigten bzw. Kind,
gelten die Vorschriften des Gesetzes zur frühen Bildung und
Förderung von Kindern (KiBiz), die dazugehörigen
Verordnungen, die Satzung über die Erhebung von
Elternbeiträgen für die Betreuung von Kindern in
Kindertagesstätten und von Kostenbeiträgen für die Betreuung
in Kindertagespflege in Erftstadt (Elternbeitragssatzung) sowie
die allgemeinen Grundsätze für die Aufnahme von Kindern in
städtische Kindertageseinrichtungen in der jeweils gültigen Fassung.
Die in der Anlage zu § 19 Abs.1 Kibiz aufgeführten
Betreuungszeiten von 25, 35 und 45 Stunden wöchentlich
werden für die städtischen Kindertageseinrichtungen der Stadt
Erftstadt wie folgt geregelt:
I: Betreuungszeit bis zu 25 Stunden
Die Betreuungszeit bis zu 25 Stunden kann ausschließlich für
eine Betreuung an fünf Tagen pro Woche vormittags gebucht
werden.
T5514.doc
-2II: Betreuungszeit bis zu 35 Stunden
Diese Betreuungszeit wird nach Bedarf angeboten als
a) geteilte Öffnungszeit: Täglich von 7.30 bis 12.30 Uhr und
14.00 bis 16.00 Uhr,
b) Blocköffnungszeit: 7 Stunden zusammenhängend, wobei bei
einer Betreuung über 13.00 Uhr hinaus, die Teilnahme an
einem bereit gestellten warmen Mittagessen verpflichtend ist.
c) Übermittagbetreuung an ein oder zwei Tagen pro Woche:
fünf Stunden vormittags 7.30 bis 12.30 Uhr und über Mittag
3,5 Stunden (12.30 Uhr bis 16.00 Uhr) regelmäßig ein oder
zwei Tage pro Woche.
III: Betreuungszeit bis zu 45 Stunden
Die Betreuungszeit bis zu 45 Stunden umfasst eine Betreuung
an 5 Tagen vormittags und eine Übermittagbetreuung an drei bis
fünf Tagen. Die Betreuung in einer integrativen Gruppe erfordert
grundsätzlich die Buchung der Betreuungszeit bis 45 Stunden.
Der regelmäßige Besuch des Kindes ist Voraussetzung für die
Erfüllung des Erziehungs- und Bildungsauftrages. Das erfordert, dass
das Kind bis spätestens 9.00 Uhr in der Einrichtung ist.
Krankmeldungen bzw. Meldungen mit sonstigen Gründen der
Verhinderung des Besuchs des Kindes in der Einrichtung müssen
auch bis 9.00 Uhr erfolgen.
( 2 ) Die Öffnungszeiten für die städtischen Kindertageseinrichtungen
werden vom Jugendhilfeausschuss nach Anhörung des Elternrates
festgelegt.
( 3 ) Der Träger ist berechtigt, die Einrichtung zeitweilig zu schließen
a) zur Gewährung des Erholungsurlaubs der Mitarbeiterinnen in
der Regel während der Schulferien (Betriebsferien),
b) bei ansteckenden Krankheiten nach Anordnung des
Gesundheitsamtes oder
c) aus anderen zwingenden betrieblichen Gründen.
T5514.doc
Der regelmäßige Besuch des Kindes ist Voraussetzung für die
Erfüllung des Erziehungs- und Bildungsauftrages. Das erfordert, dass
das Kind bis spätestens 9.00 Uhr in der Einrichtung ist.
Krankmeldungen bzw. Meldungen mit sonstigen Gründen der
Verhinderung müssen auch bis 9.00 Uhr erfolgen.
( 2 ) Die Öffnungszeiten für die städtischen Kindertageseinrichtungen
werden vom Jugendamt nach Anhörung des Elternrates festgelegt.
( 3 ) Der Träger ist berechtigt, die Einrichtung zeitweilig zu schließen
a) zur Gewährung des Erholungsurlaubs der Mitarbeiterinnen
in der Regel während der Schulferien (Betriebsferien),
b) bei ansteckenden Krankheiten nach Anordnung des
Gesundheitsamtes oder
c) aus anderen zwingenden betrieblichen Gründen.
-3§ 2 Aufsicht
§ 2 Aufsicht
( 1 ) Die Aufsichtspflicht des Trägers und seines Personals beginnt
mit der Übernahme des Kindes durch das pädagogisch tätige
Personal in der Einrichtung zu Beginn der Öffnungszeit und endet
zum Schluss der Öffnungszeit beim Verlassen der Einrichtung.
( 1 ) Die Aufsichtspflicht des Trägers und seines Personals beginnt
mit der Übernahme des Kindes durch das pädagogisch tätige
Personal in der Einrichtung zu Beginn der Öffnungszeit und endet
zum Schluss der Öffnungszeit beim Verlassen der Einrichtung.
( 2 ) Von den Erziehungsberechtigten ist schriftlich festzulegen, von
wem das Kind von der Einrichtung abgeholt werden kann. Kinder
sollten diese Funktion erst im Alter ab 14 Jahren übernehmen.
Das entsprechende Formular (siehe Anlage) muss spätestens am
Aufnahmetag bei dem/der Leiter/in abgegeben werden.
( 2 ) Von den Erziehungsberechtigten ist schriftlich festzulegen, von
wem das Kind von der Einrichtung abgeholt werden kann. Kinder
sollten diese Funktion erst im Alter ab 14 Jahren übernehmen.
Das entsprechende Formular (siehe Anlage) muss spätestens am
Aufnahmetag bei dem/der Leiter/in abgegeben werden.
( 3) Kindergartenkinder im Alter von 3-6 Jahren sind den
Anforderungen des Straßenverkehrs noch nicht gewachsen. Es ist
daher grundsätzlich nicht verantwortbar, Kindergartenkinder den
Weg nach Hause und zum Kindergarten alleine gehen zu lassen.
In begründeten Einzelfällen bei entsprechender Reife vor der
Einschulung des Kindergartenkindes und bei einem
unproblematischen Heimweg kann ggf. nach Vereinbarung eine
andere Regelung im Einvernehmen zwischen den Sorgeberechtigten
und der Kindergartenleitung getroffen werden.
( 3 ) Kindergartenkinder sind den Anforderungen des
Straßenverkehrs noch nicht gewachsen. Es ist daher
grundsätzlich nicht verantwortbar, Kindergartenkinder den Weg nach
Hause und zum Kindergarten alleine gehen zu lassen.
In begründeten Einzelfällen bei entsprechender Reife vor der
Einschulung des Kindergartenkindes und bei einem
unproblematischen Heimweg kann ggf. nach Vereinbarung eine
andere Regelung im Einvernehmen zwischen den Sorgeberechtigten
und der Kindergartenleitung getroffen werden.
(4 ) Wird ein Bustransport von der Stadt angeboten, wird die Aufsicht
während der Busfahrt durch das Personal sichergestellt. Die
Aufsichtspflicht beginnt, wenn das Kind den Bus betritt und endet,
wenn es ihn verlässt. Der Weg zur Bushaltestelle bis zum Einstieg
des Kindes in den Bus liegt wie der Weg von der Bushaltestelle bis
nach Hause im Aufsichtsbereich der Eltern. Eine Verpflichtung des
Personals auf zu spät kommende Eltern zu warten, besteht nicht.
Soweit Kindertagesstättenkinder im Rahmen des Schulbusverkehrs
befördert werden, erfolgt dieser nur vormittags und nicht während der
Schulferien. Ein Rechtsanspruch auf diese Beförderung besteht
nicht.
( 4 ) Wird ein Bustransport von der Stadt angeboten, wird die Aufsicht
während der Busfahrt durch das Personal sichergestellt. Die
Aufsichtspflicht beginnt, wenn das Kind den Bus betritt und endet,
wenn es ihn verlässt. Der Weg zur Bushaltestelle bis zum Einstieg
des Kindes in den Bus liegt wie der Weg von der Bushaltestelle bis
nach Hause im Aufsichtsbereich der Eltern. Eine Verpflichtung des
Personals auf zu spät kommende Eltern zu warten, besteht nicht.
Soweit Kindertagesstättenkinder im Rahmen des Schulbusverkehrs
befördert werden, erfolgt dieser nur vormittags und nicht während der
Schulferien. Ein Rechtsanspruch auf diese Beförderung besteht
nicht.
T5514.doc
-4( 5 ) Taxikinder müssen an den Taxifahrer/die Taxifahrerin
übergeben werden und nach der Rückfahrt von den
Abholberechtigten an der vereinbarten Haltestelle wieder in Empfang
genommen werden.
( 5 ) Taxikinder müssen an den Taxifahrer/ die Taxifahrerin
übergeben werden und nach der Rückfahrt von den
Abholberechtigten an der vereinbarten Haltestelle wieder in Empfang
genommen werden.
§ 3 Gesundheitszeugnis
§ 3 Gesundheitszeugnis
( 1 ) Vor der Aufnahme in die Kindertagesstätte muss jedes Kind
ärztlich untersucht werden. In dem beigefügten Attest, das nicht älter
als sechs Wochen bei Aufnahme des Kindes in die Kindertagesstätte
sein darf, wird bescheinigt, dass das Kind frei von ansteckenden
Krankheiten und Ungeziefer ist.
(1) Vor der Aufnahme in die Kindertagesstätte muss jedes Kind
ärztlich untersucht werden. In dem beizubringenden Attest, das
nicht älter als sechs Wochen bei Aufnahme des Kindes in die
Kindertagesstätte sein darf, wird bescheinigt, dass das Kind frei von
ansteckenden Krankheiten und Ungeziefer ist.
(2) Das Vorsorgeuntersuchungsheft oder eine entsprechende
Bescheinigung des Arztes ist bei der Aufnahme in die
Kindertagesstätte vorzulegen.
§ 3a Schutzauftrag
Gem. § 8a Sozialgesetzbuch Teil VIII (SGB VIII) „Schutzauftrag
bei Kindeswohlgefährdung“ werden die Mitarbeiter/Innen in den
Kindertageseinrichtungen intensiv geschult.
Um eine Gefährdung des Kindes abzuwenden, sind sie
beauftragt, Hilfen zu erwirken und das Jugendamt zu
informieren.
T5514.doc
-5§ 3a Infektionskrankheiten
§ 3b Infektionskrankheiten
( 1 ) Infektionskrankheiten des Kindes müssen unverzüglich dem
pädagogisch tätigen Personal mitgeteilt werden.
( 1 ) Infektionskrankheiten des Kindes müssen unverzüglich dem
pädagogisch tätigen Personal mitgeteilt werden.
( 2 ) Die Leiterin der Einrichtung ist berechtigt, ansteckend erkrankte
Kinder zeitweilig vom Besuch der Einrichtung auszuschließen. Tritt
bei dem Kind eine Erkrankung oder der Verdacht auf eine Erkrankung in der Einrichtung auf, können die Erziehungsberechtigten
aufgefordert werden, das Kind unverzüglich abzuholen.
( 2 ) Die Leiterin der Einrichtung ist berechtigt, ansteckend erkrankte
Kinder zeitweilig vom Besuch der Einrichtung auszuschließen. Tritt
bei dem Kind eine Erkrankung oder der Verdacht auf eine Erkrankung in der Einrichtung auf, können die Erziehungsberechtigten
aufgefordert werden, das Kind unverzüglich abzuholen.
( 3 ) Gemäß 33-36 Infektionsschutzgesetz (IfSG) sind Kinder so
lange vom Besuch der Kindertagesstätte ausgeschlossen, bis nach
dem Urteil des behandelnden Arztes eine Weiterverbreitung der
Krankheit durch diese Kinder nicht mehr zu befürchten ist. Diese
Beurteilung des gesundheitlichen Zustandes muss in schriftlicher
Form in der Einrichtung abgegeben werden.
( 3 ) Gemäß der §§ 33 - 36 Infektionsschutzgesetz (IfSG) sind
Kinder so lange vom Besuch der Kindertagesstätte ausgeschlossen,
bis nach dem Urteil des behandelnden Arztes eine Weiterverbreitung
der Krankheit durch diese Kinder nicht mehr zu befürchten ist. Diese
Beurteilung des gesundheitlichen Zustandes muss in schriftlicher
Form in der Einrichtung abgegeben werden.
§ 4 Beginn des Betreuungsverhältnisses
§ 4 Beginn des Betreuungsverhältnisses
( 1 ) Die Verpflichtung zur Zahlung des Elternbeitrages beginnt mit
dem Anfang des Monats, in dem das Kind in die Einrichtung
aufgenommen wird. Sie erlischt mit dem Ende des Monates, mit dem
dass Betreuungsverhältnis endet und nicht mit Ablauf des Monats, in
dem das Kind die Kindertagesstätte zuletzt besucht hat. Die Höhe
der Elternbeiträge richtet sich nach der Rechtsverordnung der
Obersten Landesjugendbehörde über die Höhe der Elternbeiträge in
der jeweiligen Fassung.
( 1 ) Zur Aufnahme eines Kindes in die Kindertagesstätte
schließt die Stadt Erftstadt mit den Eltern für die Dauer des Besuchs der Kindertagesstätte einen Betreuungsvertrag. Im
Rahmen eines Aufnahmegesprächs legt die Leiterin/der Leiter
der Einrichtung im Rahmen der zur Verfügung stehenden Plätze
mit den Eltern die Betreuungszeit für das jeweilige Kindergartenjahres fest. Änderungen für das nächste Kindergartenjahr
(01.08.) müssen schriftlich bis zum 01.02. des jeweiligen Kindergartenjahres mitgeteilt werden.
T5514.doc
-6Die Verpflichtung zur Zahlung des Elternbeitrages beginnt mit dem
Anfang des Monats, in dem das Kind in die Einrichtung aufgenommen wird. Sie erlischt mit dem Ende des Monates, mit dem dass
Betreuungsverhältnis endet und nicht mit Ablauf des Monats, in dem
das Kind die Kindertagesstätte zuletzt besucht hat. Die Höhe der
Elternbeiträge richtet sich nach der Elternbeitragssatzung in der
jeweiligen Fassung.
( 2 ) Bei Betriebsunterbrechungen, Schließzeiten, während der
Ferien und bei Abwesenheit des Kindes ist der volle Elternbeitrag
weiterzuzahlen. Die monatlichen Beiträge sind bis zum 05. eines
jeden Monats im Voraus zu zahlen.
§ 5 Übermittagbetreuung und Verpflegungskosten
( 2 ) Bei Betriebsunterbrechungen, Schließzeiten, während der
Ferien und bei Abwesenheit des Kindes ist der volle Elternbeitrag
weiterzuzahlen. Die monatlichen Beiträge sind bis zum 05. eines
jeden Monats im Voraus zu zahlen.
§ 5 Übermittagbetreuung und Verpflegungskosten
( 1 ) Die An- bzw. Abmeldung der Übermittagbetreuung kann durch
ein formloses Schreiben zum Ende des Monats erfolgen. Eine
Kündigung zur Überbrückung der Ferienzeiten ist nicht möglich.
( 2 ) Die Verpflegungskosten betragen 2,50 € pro Kind und Tag. Sie
sind nicht in dem Übermittagsbetreuungszuschlag enthalten und
unabhängig von der Einkommenshöhe und Anzahl der Kinder zu
zahlen. Inhaber der Erftstadt-Card zahlen nach Vorlage derselben
die Hälfte.
( 1 ) Die Verpflegungskosten betragen 2,50 € pro Kind und Tag. Sie
sind nicht im Elternbeitrag enthalten und unabhängig von der Einkommenshöhe und Anzahl der Kinder zu zahlen. Inhaber der Erftstadt-Card zahlen nach Vorlage derselben bei der Leiterin der Einrichtung die Hälfte.
( 2 ) Entsprechend den Verpflegungstagen des Kindes wird der Abrechnungsbetrag am Ende des Monats von der Einrichtung eingezogen. Die Erteilung einer Einzugsermächtigung für die Kindertagesstätte ist bei der Anmeldung des Kindes zur Übermittagbetreuung
Voraussetzung. Zahlungsrückstände werden kostenpflichtig durch
die Stadtkasse Erftstadt beigetrieben.
T5514.doc
-7( 3 ) Entsprechend den Verpflegungstagen des Kindes wird der Abrechnungsbetrag am Ende des Monats von der Einrichtung eingezogen. Die Erteilung einer Einzugsermächtigung für die Kindertagesstätte ist bei der Anmeldung des Kindes zur Übermittagbetreuung
Voraussetzung. Zahlungsrückstände werden kostenpflichtig durch
die Stadtkasse Erftstadt beigetrieben.
( 3 ) Die Kindertagesstätte ist bis 8.30 Uhr zu informieren, wenn dass
Kind nicht am Essen teilnimmt. Ist dies nicht erfolgt, gilt dieser Tag
auch als Verpflegungstag und wird mit 2,50 € berechnet.
( 4 ) Die Kindertagesstätte ist bis 8.30 Uhr zu informieren, wenn dass
Kind nicht am Essen teilnimmt. Die KITA Liblar, Theodor-Heuss-Str.,
ist bereits bis 16.00 Uhr des Vortages zu informieren. Ist dies nicht
erfolgt, gilt dieser Tag auch als Verpflegungstag und wird mit 2,50 €
berechnet.
§ 6 Beendigung des Betreuungsverhältnisses
§ 6 Beendigung des Betreuungsverhältnisses
( 1 ) Das Betreuungsverhältnis kann von den Erziehungsberechtigten
schriftlich unter Einhaltung einer Frist von 10 Wochen zum Monatsende gekündigt werden.
( 1 ) Das Betreuungsverhältnis kann von den Erziehungsberechtigten
schriftlich unter Einhaltung einer Frist von 10 Wochen zum Ende des
Kindergartenjahres gekündigt werden.
( 2 ) Das Betreuungsverhältnis erlischt bei Kindern, die schulpflichtig
werden, zum Ende des Kindergartenjahres. Kündigungen zum 31.05.
oder 30.06. werden erst zum 31.07. rechtswirksam.
( 2 ) Das Betreuungsverhältnis erlischt bei Kindern, die schulpflichtig
werden, zum Ende des Kindergartenjahres. Kündigungen zum 31.05.
oder 30.06. werden erst zum 31.07. rechtswirksam.
( 3 ) Der Träger kann das Betreuungsverhältnis bis zum 15. eines
Monats zum Monatsende kündigen, wenn sich während des Besuchs
des Kindes in der Einrichtung herausstellt, dass das Kind nicht
kindergartenreif oder gruppenfähig ist. Im Einzelfall können Probezeiten vorher schriftlich vereinbart werden.
( 3 ) Die Erziehungsberechtigten, deren Kinder im Alter unter 3
Jahren in die Einrichtung aufgenommen wurden und bei denen sich
innerhalb von 3 Monaten einvernehmlich herausstellt, dass sie nicht
kindergartenreif sind, können den Kindergartenplatz bis zum 15. des
Monats zum Monatsende schriftlich kündigen. Die Leiterin der
Einrichtung muss den Kündigungsgrund schriftlich bestätigen.
T5514.doc
-8( 4 ) Die Erziehungsberechtigten, deren Kind bei Vollendung des 3.
Lebensjahres in die Einrichtung aufgenommen wurde und bei dem
sich innerhalb von 3 Monaten einvernehmlich herausstellt, dass es
nicht kindergartenreif ist, können den Kindergartenplatz bis zum 15.
des Monats zum Monatsende schriftlich kündigen. Die Leiterin der
Einrichtung muss den Kündigungsgrund schriftlich bestätigen.
( 4 ) Der Träger kann dass Betreuungsverhältnis fristlos kündigen,
wenn
a) die Elternbeiträge nicht bzw. nicht fristgerecht gezahlt
werden,
b) das Kind den Kindergarten ohne Angabe von Gründen
länger als 14 Tage nicht bzw. unregelmäßig besucht,
c)
die Aufnahme in die Kindertagesstätte aufgrund arglistiger
Täuschung erfolgte,
d) die Erklärung zum Einkommen nicht ordnungsgemäß ausgefüllt wurde oder
e) die Eltern trotz schriftlicher Aufforderung ihrer Aufsichtspflicht nicht nachkommen,
f ) sich während des Besuchs des Kindes in der Einrichtung herausstellt, dass das Kind nicht kindergartenreif
oder gruppenfähig ist. Im Einzelfall können Probezeiten
vorher schriftlich vereinbart werden.
( 5 ) Der Träger kann dass Betreuungsverhältnis fristlos kündigen,
wenn
a) die Elternbeiträge nicht bzw. nicht fristgerecht gezahlt
werden,
b) das Kind den Kindergarten ohne Angabe von Gründen
länger als 14 Tage nicht bzw. unregelmäßig besucht,
( 5 ) Das Recht zur außerordentlichen Kündigung aus wichtigem
Grund bleibt unberührt. Ein wichtiger Grund liegt unter anderem
vor, wenn
a) das Kind aus dem Gebiet der Stadt Erftstadt verzieht,
b) sich bei den Eltern der Betreuungsbedarf dauerhaft
ändert und die Betreuungsform in der Einrichtung nicht
vorgehalten wird.
c) Ein Wechsel der Betreuungsform innerhalb der Einrichtung im laufenden Kindergartenjahr kann nur bei Eintritt
von besonderen unvorhersehbaren Lebensumständen,
z. B. Aufnahme einer Berufstätigkeit, Arbeitslosigkeit erfolgen.
c) die Aufnahme in die Kindertagesstätte aufgrund arglistiger
Täuschung erfolgte,
d)
die Erklärung zum Einkommen nicht ordnungsgemäß
ausgefüllt wurde oder
e) die Eltern trotz schriftlicher Aufforderung ihrer
Aufsichtspflicht nicht nachkommen.
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-9( 6 ) Das Betreuungsverhältnis erlischt, wenn das Kind aus dem
Gebiet der Stadt Erftstadt verzieht. Die Zahlungsverpflichtung des
Elternbeitrages bleibt jedoch bis zum Eingang der schriftlichen
Kündigung gem. § 6 (1) und (2) bestehen.
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