Daten
Kommune
Erftstadt
Größe
16 kB
Datum
19.12.2006
Erstellt
01.01.70, 00:00
Aktualisiert
01.01.70, 00:00
Stichworte
Inhalt der Datei
STADT ERFTSTADT
öffentlich
Der Bürgermeister
V 744/2006
Az.: 81 00-00
Amt: - 81 BeschlAusf.: - 81 Datum: 31.10.2006
Beratungsfolge
Betriebsausschuss Stadtwerke
Termin
06.12.2006
Rat
19.12.2006
Betrifft:
Bemerkungen
Neue Preisregelung Abwasser der Stadtwerke Erftstadt zum 01.01.2007
Finanzielle Auswirkungen:
Die Vorlage berührt den Wirtschaftsplan auf der Einnahmeseite
Unterschrift des Budgetverantwortlichen
Erftstadt, den 31.10.2006
Beschlussentwurf:
Die Preisregelung Abwasser der Stadtwerke Erftstadt wird zum 01.01.2007 wie in der Anlage Nr 3
Spalte „Neue Fassung“ und unter Zugrundelegung einer gestaffelten Zählergrundgebühr gem.
Anlage Nr 2 (Grundgebühr 2,50 € / Monat für den kleinsten Zähler ) sowie einem Abwasserentgelt
von 2,13 Euro je bezogenen cbm Frischwasser, beschlossen.
Begründung:
Aufgrund des Ratsbeschlusses vom 24.11.2006 sollen die Stadtwerke Erftstadt - Betriebszweig
Abwasserbeseitigung - im Jahr 2007 einen angemessenen Beitrag zur Haushaltskonsolidierung
leisten. Der Rat
hat daher beschlossen, das Anlagevermögen der Stadtwerke Erftstadt einer
Verzinsung zu unterziehen.
Die Betriebsleitung hat daraufhin von der Kommunal- und Abwasserberatung NRW eine
gutachterliche Stellungnahme eingeholt, aus der sich die grundsätzliche rechtliche Zulässigkeit zur
Verzinsung des Anlagevermögens dieses Betriebszweiges sowie deren Umfang ergibt. Das
Gutachten kommt dabei zu dem Schluss, dass sich aus dem Unternehmen jährlich rechtskonform
ein Betrag von 1,05 Mio. Euro generieren lässt, der dann dem städtischen Haushalt zugeführt
werden darf. Hierzu erfolgt die Verzinsung des Anlagevermögens - unter Abzug der
Zweckgebundenen Mittel (Baukostenzuschüsse und der noch wirksamem öffentlichen Zuschüsse)
mit einem Zinssatz von 7% p.A.
Zur Erwirtschaftung dieses Betrages ist das derzeitige Entgeltaufkommen durch eine entsprechende Anpassung des Tarifes zu erhöhen. Nach Beschluss des Rates soll die Verzinsung durch
die Erhebung einer Grundgebühr und eine Entgeltanpassung erwirtschaftet werden. Zur
Verdeutlichung der Preisfindung werden verschiedene Vergleichsrechnungen vorgelegt. (siehe
Anlage 1 zur V 744/2006)
Basis der Zahlenvergleiche bildet dabei der Wirtschaftsplan des Jahres 2007. Dieser sieht bereits ohne Verzinsung des Anlagevermögens- die Notwendigkeit vor, die vorhandenen Entgelte, zur
Erwirtschaftung eines ausgeglichenen Betriebsergebnisses, um rd. 20 Cent je verbrauchten cbm
anzuheben. Diese Steigerung ist auf die Mehrwertsteuererhöhung, sowie die rechtlich geänderte
Praxis bei der Aktivierung von Sanierungen zurückzuführen. (Vollständige Deckung des Aufwands
im Jahr des Sanierungsanfalls).
Ferner schlagen die erheblichen Investitionen in z.B. den Bau der RÜB, Erschließungen etc. - der
vergangenen zwei Jahre nunmehr voll über die Abschreibung und Verzinsung in den Aufwand
durch.
Zur Erläuterung der Kalkulationszahlen wird im folgenden kurz auf die Begriffe Grundgebühr und
Verbrauchsentgelt eingegangen:
Grundgebühr:
Die Grundgebühr in der Abwasserbeseitigung dient der Abdeckung der Fixkosten des Unternehmens. Sie wird erhoben mit einer ähnlichen Begründung wie in der Wasserversorgung. Bei der
Wasserversorgung
entstehen
diese
durch
die
24
´stündige
Lieferbereitschaft-
in
der
Abwasserbeseitigung durch die 24 ´stündige Abnahmebereitschaft.
Die Kosten der Abwasserbeseitigung sind im allgemeinen mit rd. 80% fixkostenbestimmt. Diese
rühren überwiegend aus den recht hohen Abschreibungs- sowie Zins- bzw. Tilgungsleistungen.
Im Jahr 2007 beträgt alleine die Summe der Abschreibungen rd. 1,2 Mio. Euro. Bei einer Einnahme von 525.000 Euro aus der Grundgebühr werden mithin nicht einmal 50 % der – als absolut
unstrittig geltenden – Fixkosten hiermit abgedeckt.
Verbrauchsentgelt:
Verbrauchsentgelt und Grundgebühr beeinflussen sich nahezu linear in Bezug auf die Zahlen der
Entgeltkalkulation. Je geringer die Grundgebühr um so mehr muss durch das Verbrauchsentgelt
abgedeckt werden. Wie bereits erwähnt, bestimmt das Zahlenwerk des Wirtschaftsplanes die
Veränderungen beim Entgelt. Die Interaktion zwischen Grundgebühr, Entgelt und Betriebsergebnis
wird in nachfolgenden Tabellen abgebildet.(vgl. Anlage 1 zur V744/2006)
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Ermittlung der Grundgebühr: (vgl. Anlage 2 zur V744/2006)
Bei der Ermittlung der Höhe der Grundgebühr ist von einem Normzähler mit einem Nenndurchfluss
von bis zu 5 cbm pro Stunde auszugehen. Da es jedoch auch größere Zähler mit höheren
Durchflüssen gibt, muss dem Umstand Rechnung getragen werden, dass jemand mit einer größeren Abnahmemöglichkeit auch einen größeren Anteil an der Umlage der Fixkosten tragen muss.
So wird unter der Tabelle – Ermittlung der Grundgebühr auf Basis des Frischwasserzählers –
diesem Umstand Rechnung getragen. Dabei wird eine Art Gleichwert als Äquivalentsziffer berechnet, der als Summe („Summe Zähleräquivalenz“) einen Divisor für die Gesamtgrundgebühr (der
Betrag der über die Grundgebühr erwirtschaftet werden soll) bildet. (Bsp. Zähler mit einem
Nenndurchfluss von 20 cbm ergibt eine vierfache Grundgebühr)
Die Tabelle zeigt den Berechnungslauf für die Einnahmegrößen
•
3,00 Euro Grundgebühr pro Monat; bei einer Einnahme von 630.000 Euro jährlich und einem daraus resultierenden Entgelt von 2,09 Euro je cbm Wasserbezug.
•
2,50 Euro Grundgebühr pro Monat; bei einer Einnahme von 520.000 Euro jährlich und einem daraus resultierenden Entgelt von 2,13 Euro je cbm Wasserbezug.
•
2,00 Euro Grundgebühr pro Monat; bei einer Einnahme von 420.000 Euro jährlich und einem daraus resultierenden Entgelt von 2,17 Euro je cbm Wasserbezug.
Vergleich der Varianten:
Um die Auswirkungen der Veränderungen –Zählergrundgebühr; Verbrauchsentgelt und Jahresergebnis – darzustellen, hat die Betriebsleitung die Tabelle „Übersicht Grundbetrag und Entgelt in
Bezug auf den Wirtschaftsplan 2007“ (Anlage 1 zur V744/2006) aufgestellt. Hierin wird,
ausgehend von einem unveränderten Entgelt ohne Verzinsung des Anlagevermögens, bis zur
Erhebung einer Grundgebühr in Höhe von 3,50 Euro pro Monat, dargestellt, wie sich Entgelt,
Einnahmen und Betriebsergebnis einstellen werden.
Die Betriebsleitung hält, unter Abwägung zwischen den sich einstellenden Belastungen für
die Kunden und den erforderlichen Einnahmen zur Erzielung eines ordentlichen Betriebsergebnisses, eine monatliche Grundgebühr von 2,50 Euro je Zählereinheit (Nenndurchfluss
bis zu 5 cbm/h) und ein Verbrauchsentgelt in Höhe von 2,13 je cbm Frischwasserbezug für
ausgewogen.
(Bösche)
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