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Beschlussvorlage (Neue Preisregelung Abwasser der Stadtwerke Erftstadt zum 01.01.2007)

Daten

Kommune
Erftstadt
Größe
16 kB
Datum
19.12.2006
Erstellt
01.01.70, 00:00
Aktualisiert
01.01.70, 00:00
Beschlussvorlage (Neue Preisregelung Abwasser der Stadtwerke Erftstadt zum 01.01.2007) Beschlussvorlage (Neue Preisregelung Abwasser der Stadtwerke Erftstadt zum 01.01.2007) Beschlussvorlage (Neue Preisregelung Abwasser der Stadtwerke Erftstadt zum 01.01.2007)

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Inhalt der Datei

STADT ERFTSTADT öffentlich Der Bürgermeister V 744/2006 Az.: 81 00-00 Amt: - 81 BeschlAusf.: - 81 Datum: 31.10.2006 Beratungsfolge Betriebsausschuss Stadtwerke Termin 06.12.2006 Rat 19.12.2006 Betrifft: Bemerkungen Neue Preisregelung Abwasser der Stadtwerke Erftstadt zum 01.01.2007 Finanzielle Auswirkungen: Die Vorlage berührt den Wirtschaftsplan auf der Einnahmeseite Unterschrift des Budgetverantwortlichen Erftstadt, den 31.10.2006 Beschlussentwurf: Die Preisregelung Abwasser der Stadtwerke Erftstadt wird zum 01.01.2007 wie in der Anlage Nr 3 Spalte „Neue Fassung“ und unter Zugrundelegung einer gestaffelten Zählergrundgebühr gem. Anlage Nr 2 (Grundgebühr 2,50 € / Monat für den kleinsten Zähler ) sowie einem Abwasserentgelt von 2,13 Euro je bezogenen cbm Frischwasser, beschlossen. Begründung: Aufgrund des Ratsbeschlusses vom 24.11.2006 sollen die Stadtwerke Erftstadt - Betriebszweig Abwasserbeseitigung - im Jahr 2007 einen angemessenen Beitrag zur Haushaltskonsolidierung leisten. Der Rat hat daher beschlossen, das Anlagevermögen der Stadtwerke Erftstadt einer Verzinsung zu unterziehen. Die Betriebsleitung hat daraufhin von der Kommunal- und Abwasserberatung NRW eine gutachterliche Stellungnahme eingeholt, aus der sich die grundsätzliche rechtliche Zulässigkeit zur Verzinsung des Anlagevermögens dieses Betriebszweiges sowie deren Umfang ergibt. Das Gutachten kommt dabei zu dem Schluss, dass sich aus dem Unternehmen jährlich rechtskonform ein Betrag von 1,05 Mio. Euro generieren lässt, der dann dem städtischen Haushalt zugeführt werden darf. Hierzu erfolgt die Verzinsung des Anlagevermögens - unter Abzug der Zweckgebundenen Mittel (Baukostenzuschüsse und der noch wirksamem öffentlichen Zuschüsse) mit einem Zinssatz von 7% p.A. Zur Erwirtschaftung dieses Betrages ist das derzeitige Entgeltaufkommen durch eine entsprechende Anpassung des Tarifes zu erhöhen. Nach Beschluss des Rates soll die Verzinsung durch die Erhebung einer Grundgebühr und eine Entgeltanpassung erwirtschaftet werden. Zur Verdeutlichung der Preisfindung werden verschiedene Vergleichsrechnungen vorgelegt. (siehe Anlage 1 zur V 744/2006) Basis der Zahlenvergleiche bildet dabei der Wirtschaftsplan des Jahres 2007. Dieser sieht bereits ohne Verzinsung des Anlagevermögens- die Notwendigkeit vor, die vorhandenen Entgelte, zur Erwirtschaftung eines ausgeglichenen Betriebsergebnisses, um rd. 20 Cent je verbrauchten cbm anzuheben. Diese Steigerung ist auf die Mehrwertsteuererhöhung, sowie die rechtlich geänderte Praxis bei der Aktivierung von Sanierungen zurückzuführen. (Vollständige Deckung des Aufwands im Jahr des Sanierungsanfalls). Ferner schlagen die erheblichen Investitionen in z.B. den Bau der RÜB, Erschließungen etc. - der vergangenen zwei Jahre nunmehr voll über die Abschreibung und Verzinsung in den Aufwand durch. Zur Erläuterung der Kalkulationszahlen wird im folgenden kurz auf die Begriffe Grundgebühr und Verbrauchsentgelt eingegangen: Grundgebühr: Die Grundgebühr in der Abwasserbeseitigung dient der Abdeckung der Fixkosten des Unternehmens. Sie wird erhoben mit einer ähnlichen Begründung wie in der Wasserversorgung. Bei der Wasserversorgung entstehen diese durch die 24 ´stündige Lieferbereitschaft- in der Abwasserbeseitigung durch die 24 ´stündige Abnahmebereitschaft. Die Kosten der Abwasserbeseitigung sind im allgemeinen mit rd. 80% fixkostenbestimmt. Diese rühren überwiegend aus den recht hohen Abschreibungs- sowie Zins- bzw. Tilgungsleistungen. Im Jahr 2007 beträgt alleine die Summe der Abschreibungen rd. 1,2 Mio. Euro. Bei einer Einnahme von 525.000 Euro aus der Grundgebühr werden mithin nicht einmal 50 % der – als absolut unstrittig geltenden – Fixkosten hiermit abgedeckt. Verbrauchsentgelt: Verbrauchsentgelt und Grundgebühr beeinflussen sich nahezu linear in Bezug auf die Zahlen der Entgeltkalkulation. Je geringer die Grundgebühr um so mehr muss durch das Verbrauchsentgelt abgedeckt werden. Wie bereits erwähnt, bestimmt das Zahlenwerk des Wirtschaftsplanes die Veränderungen beim Entgelt. Die Interaktion zwischen Grundgebühr, Entgelt und Betriebsergebnis wird in nachfolgenden Tabellen abgebildet.(vgl. Anlage 1 zur V744/2006) -2- Ermittlung der Grundgebühr: (vgl. Anlage 2 zur V744/2006) Bei der Ermittlung der Höhe der Grundgebühr ist von einem Normzähler mit einem Nenndurchfluss von bis zu 5 cbm pro Stunde auszugehen. Da es jedoch auch größere Zähler mit höheren Durchflüssen gibt, muss dem Umstand Rechnung getragen werden, dass jemand mit einer größeren Abnahmemöglichkeit auch einen größeren Anteil an der Umlage der Fixkosten tragen muss. So wird unter der Tabelle – Ermittlung der Grundgebühr auf Basis des Frischwasserzählers – diesem Umstand Rechnung getragen. Dabei wird eine Art Gleichwert als Äquivalentsziffer berechnet, der als Summe („Summe Zähleräquivalenz“) einen Divisor für die Gesamtgrundgebühr (der Betrag der über die Grundgebühr erwirtschaftet werden soll) bildet. (Bsp. Zähler mit einem Nenndurchfluss von 20 cbm ergibt eine vierfache Grundgebühr) Die Tabelle zeigt den Berechnungslauf für die Einnahmegrößen • 3,00 Euro Grundgebühr pro Monat; bei einer Einnahme von 630.000 Euro jährlich und einem daraus resultierenden Entgelt von 2,09 Euro je cbm Wasserbezug. • 2,50 Euro Grundgebühr pro Monat; bei einer Einnahme von 520.000 Euro jährlich und einem daraus resultierenden Entgelt von 2,13 Euro je cbm Wasserbezug. • 2,00 Euro Grundgebühr pro Monat; bei einer Einnahme von 420.000 Euro jährlich und einem daraus resultierenden Entgelt von 2,17 Euro je cbm Wasserbezug. Vergleich der Varianten: Um die Auswirkungen der Veränderungen –Zählergrundgebühr; Verbrauchsentgelt und Jahresergebnis – darzustellen, hat die Betriebsleitung die Tabelle „Übersicht Grundbetrag und Entgelt in Bezug auf den Wirtschaftsplan 2007“ (Anlage 1 zur V744/2006) aufgestellt. Hierin wird, ausgehend von einem unveränderten Entgelt ohne Verzinsung des Anlagevermögens, bis zur Erhebung einer Grundgebühr in Höhe von 3,50 Euro pro Monat, dargestellt, wie sich Entgelt, Einnahmen und Betriebsergebnis einstellen werden. Die Betriebsleitung hält, unter Abwägung zwischen den sich einstellenden Belastungen für die Kunden und den erforderlichen Einnahmen zur Erzielung eines ordentlichen Betriebsergebnisses, eine monatliche Grundgebühr von 2,50 Euro je Zählereinheit (Nenndurchfluss bis zu 5 cbm/h) und ein Verbrauchsentgelt in Höhe von 2,13 je cbm Frischwasserbezug für ausgewogen. (Bösche) -3-