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Beschlussvorlage (Anlage 3 zur Beschlussvorlage 744/2006)

Daten

Kommune
Erftstadt
Größe
18 kB
Datum
19.12.2006
Erstellt
01.01.70, 00:00
Aktualisiert
01.01.70, 00:00
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Anlage 3 zu V 744/2006, Seite 1 von 3 Alte Fassung Neue Fassung 2. Änderung der Preisregelung Abwasser vom 28.12.2004 Preisregelung Abwasser vom .................... Der Rat der Stadt Erftstadt hat in seiner Sitzung am 21.12.2004 aufgrund des § 41 Abs. 1 h der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NW) in der Fassung der Bekanntmachung vom 14.07.1994 (GV NW S. 666 ff), zuletzt geändert durch Gesetz vom 03.02.2004 (GV NW S.96 ff), §§ 5 Abs. 6 Eigenbetriebsverordnung in der Fassung vom 01.06.1988 (GV NW S. 324) und dem § 6 Abs. 1 der Betriebssatzung der Stadtwerke Erftstadt in der Fassung der 2. Änderung vom 22.06.1999 folgende 2. Änderung der Preisregelung Abwasser beschlossen: Der Rat der Stadt Erftstadt hat in seiner Sitzung am ............... aufgrund des § 41 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 14.07.1994 (GV NW S. 666 ff), zuletzt geändert durch Gesetz vom 03.05.2005 (GV NW S. 498), §§ 5 Abs. 6 Eigenbetriebsverordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (Artikel 16 des Gesetzes über ein neues Finanzmanagement für Gemeinden im Land NordrheinWestfalen vom 16.11.2004 GV NW S. 644) und dem § 7 Betriebssatzung der Stadtwerke Erftstadt vom 28.12.2005 folgende der Preisregelung Abwasser beschlossen: §1 Einmalige Entgelte (Baukostenzuschuss) §1 Einmalige Entgelte (Baukostenzuschuss) Der Baukostenzuschuss nach § 6 der AEB-A beträgt pro Quadratmeter anrechnungsfähiger und gewichteter Fläche: 1.1 Festanteil zu § 6.7 a, c der AEB-A: Schmutzwasser 1,02 €/m² Oberflächenwasser 1,02 €/m² 1.2 Festbetrag zu § 6.7 b AEB-A: Schmutzwasser 4,09 €/m² Oberflächenwasser 4,35 €/m² 1.3 Der Baukostenzuschuss wird gemindert, wenn der Kunde eine Druckstation zu betreuen hat und gemäß Ziffer 1.2 abgerechnet wird: 3.000,00 €/Station Der Baukostenzuschuss nach § 6 der AEB-A beträgt pro Quadratmeter anrechnungsfähiger und gewichteter Fläche: 1.1 Festanteil zu § 6.7 a, c der AEB-A: Schmutzwasser 1,02 €/m² Oberflächenwasser 1,02 €/m² 1.2 Festbetrag zu § 6.7 b AEB-A: Schmutzwasser 4,09 €/m² Oberflächenwasser 4,35 €/m² 1.3 Der Baukostenzuschuss wird gemindert, wenn der Kunde eine Druckstation zu betreuen hat und gemäß Ziffer 1.2 abgerechnet wird: 3.000,00 €/Station §2 Zweite Wasseruhr §2 Zweite Wasseruhr Die Kosten einer zweiten Wasseruhr zur Messung der Abwassermengen aus der Wasserversorgung Dritter oder der kundeneigenen Brauchwasserversorgung nach § 5.9 und 7.3b AEB-A betragen 2,40 €/Monat. Die Kosten einer zweiten Wasseruhr zur Messung der Abwassermengen aus der Wasserversorgung Dritter oder der kundeneigenen Brauchwasserversorgung nach § 5.9 und 7.3b AEB-A betragen 2,40 €/Monat. §3 Benutzungsentgelte §3 Benutzungsentgelte Die Kanalbenutzungsentgelte nach § 7 der AEB-A berechnen sich wie folgt: (1) Tarifgruppe I Anschlussnehmer, die Schmutzwasser und Oberflächenwasser einleiten (§ 7.1-7.4 AEB-A, Frischwassermaßstab und Wasser gem. 7.3 b AEB-A) (2) Tarifgruppe II Anschlussnehmer, die nur Schmutzwasser einleiten D:\Programme\SD.NET\bin\BackSystems\tmp\T2204.doc 1,90 € Die Kanalbenutzungsentgelte nach § 7 der AEB-A berechnen sich wie folgt: (1) Tarifgruppe I Anschlussnehmer, die Schmutzwasser und Oberflächenwasser einleiten (§ 7.1-7.4 AEB-A, Frischwassermaßstab und Wasser gem. 7.3 b AEB-A) (2) Tarifgruppe II Anschlussnehmer, die nur Schmutzwasser einleiten 2,13 € Anlage 3 zu V 744/2006, Seite 2 von 3 (§ 7.1-7.4 AEB-A, Frischwassermaßstab und Wasser gem. 7.3 b AEB-A) (3) Tarifgruppe III Anschlussnehmer, die Oberflächenwasser einleiten (§ 7.5 AEB-A, Maßstab m² entwässerte Fläche) 1,27 € 0,63 € (§ 7.1-7.4 AEB-A, Frischwassermaßstab und Wasser gem. 7.3 b AEB-A) (3) Tarifgruppe III Anschlussnehmer, die Oberflächenwasser einleiten (§ 7.5 AEB-A, Maßstab m² entwässerte Fläche) (4) Es werden folgende Grundpreise je Zähler erhoben: bis 5 cbm Eichleistung 2,50 €/Monat bis 10 cbm Eichleistung 5,00 €/Monat bis 20 cbm Eichleistung 10,00 €/Monat bis 40 cbm Eichleistung 17,50 €/Monat bis 80 cbm Eichleistung 31,25 €/Monat bis 100 cbm Eichleistung 43,80 €/Monat bis 200 cbm Eichleistung 56,30 €/Monat 1,42 € 0,71 € §4 Kostenerstattung für Erneuerung, Beseitigung und Änderung von Hausanschlussleitungen sowie andere Ersatzansprüche §4 Kostenerstattung für Erneuerung, Beseitigung und Änderung von Hausanschlussleitungen sowie andere Ersatzansprüche Der Kostenersatz für Erneuerungen, Beseitigung und Änderung der Hausanschlussleitungen nach § 6 Abs. 10 AEB-A, die Entleerung von Grundstückskläreinrichtungen nach § 9 AEBA sowie anderer Kostenerstattungs- und Ersatzansprüche nach den AEB-A werden zu den entstehenden Selbstkosten in Rechnung gestellt, wobei als Gemeinkostenzuschlag 7 % angesetzt werden. Der Kostenersatz für Erneuerungen sowie weitere Herstellung, Beseitigung und Änderung der Hausanschlussleitungen nach § 6 Abs. 10 AEB-A, die Entleerung von Grundstückskläreinrichtungen nach § 9 AEB-A sowie anderer Kostenerstattungs- und Ersatzansprüche nach den AEB-A werden zu den entstehenden Selbstkosten in Rechnung gestellt, wobei als Gemeinkostenzuschlag 7 % angesetzt werden. §5 Fälligkeit von Forderungen und Mahnkosten §5 Fälligkeit von Forderungen und Mahnkosten Forderungen der Stadtwerke sind allgemein innerhalb von 14 Tagen zu begleichen, es sei denn, die Rechnung weist eine andere Zahlungsfrist aus. Bei Zahlungsverzug wird für jede Mahnung eine Pauschale in Höhe von 5,00 € erhoben. Die Stadtwerke sind außerdem berechtigt, alle sonstigen Beitreibungskosten sowie Verzugszinsen zu berechnen. Forderungen der Stadtwerke sind allgemein innerhalb von 14 Tagen zu begleichen, es sei denn, die Rechnung weist eine andere Zahlungsfrist aus. Bei Zahlungsverzug wird für jede Mahnung eine Pauschale in Höhe von 5,00 € erhoben. Die Stadtwerke sind außerdem berechtigt, alle sonstigen Beitreibungskosten sowie Verzugszinsen zu berechnen. §6 Inkrafttreten §6 Inkrafttreten (1) Die Preisregelung tritt am 01.01.2002 in Kraft. Die Preisregelung Abwasser der Stadtwerke Erftstadt in der Fassung der 7. Änderung von 01.01.2001 tritt zum gleichen Zeitpunkt außer Kraft. (2) Die 1. Änderung der Preisregelung Abwasser der Stadtwerke Erftstadt tritt zum 01.01.2003 in Kraft. (3) Die 2. Änderung der Preisregelung Abwasser der Stadtwerke Erftstadt tritt zum 01.01.2005 in Kraft. Die Preisregelung tritt am 01.01.2007 in Kraft. Die Preisregelung Abwasser der Stadtwerke Erftstadt in der Fassung der 2. Änderung von 01.01.2005 tritt zum gleichen Zeitpunkt außer Kraft. D:\Programme\SD.NET\bin\BackSystems\tmp\T2204.doc Anlage 3 zu V 744/2006, Seite 3 von 3 Bekanntmachungsanordnung Bekanntmachungsanordnung Die 2. Änderung der Preisregelung Abwasser der Stadtwerke Erftstadt wird hiermit öffentlich bekannt gemacht. Es wird darauf hingewiesen, dass eine Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NW) beim Zustandekommen dieser Satzung nach Ablauf eines Jahres seit dieser Bekanntmachung nicht mehr geltend gemacht werden kann, es sei denn, a) eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt; b) diese Satzung ist nicht ordnungsgemäß öffentlich bekannt gemacht worden; c) der Bürgermeister hat den Satzungsbeschluss vorher beanstandet oder d) der Form- oder Verfahrensmangel ist gegenüber der Stadt vorher gerügt und dabei die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel ergibt. Die Preisregelung Abwasser der Stadtwerke Erftstadt wird hiermit öffentlich bekannt gemacht. Es wird darauf hingewiesen, dass eine Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NW) beim Zustandekommen dieser Satzung nach Ablauf eines Jahres seit dieser Bekanntmachung nicht mehr geltend gemacht werden kann, es sei denn, a) eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt; b) diese Satzung ist nicht ordnungsgemäß öffentlich bekannt gemacht worden; c) der Bürgermeister hat den Satzungsbeschluss vorher beanstandet oder d) der Form- oder Verfahrensmangel ist gegenüber der Stadt vorher gerügt und dabei die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel ergibt. Erftstadt, den 28.12.2004 Ernst-Dieter Bösche Bürgermeister Erftstadt, den ...................... Ernst-Dieter Bösche Bürgermeister D:\Programme\SD.NET\bin\BackSystems\tmp\T2204.doc