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Beschlussvorlage (Anlage 1)

Daten

Kommune
Erftstadt
Größe
541 kB
Datum
01.04.2008
Erstellt
01.01.70, 00:00
Aktualisiert
01.01.70, 00:00

Inhalt der Datei

-_ Erft .Verband Der Vorsitzende des Verbandsrates als Wahlleiter I i ~ . ~:... Erftverband I Postfach 1320 ~ ", "I '. . ._~ ,... ' .' ", '-'~-' Stadt Erftstadt Holzdamm 10 50374 Erftstadt Erftverband Paffendorfer Weg 42 50126 Bergheim Fon (02271) 88-1212 .. jf~ I 50103 Bergheim E};; - 4PO -: I Mitgliedergruppe ~"12~~/t;.3q1°<f ~ - YIf-4f&t f Ihr Ansprechpartner Durchwahl Telefax Zr. (J1. (') Bergheim, 14. Januar 2008 Organwahlen 2008; hier: Wahlen zur Delegiertenversammlung - Städte und Gemeinden - V\iasserwirtschaft fur unsere Region. Unser Zeichen E-Mail Jochen Birbaum (02271) 88-11 58 (02271) 88-1333 Bi/Lam jochen.birbaum @ erftverband.de 3 Sehr geehrte Damen und Herren, die fünfjährige Amtszeit der Delegierten des Verbandes endet am 30. April 2008. Aus diesem Grunde wurde die konstituierende Delegiertenversammlung für Montag, den 28. April 2008 terminiert. Auf diesen Zeitpunkt sind alle übrigen, mit dem Wahlverfahren verbundenen Termine, abgestimmt. Als Wahlleiter kommt mir die Aufgabe zu, über das Verfahren zur Besetzung der Verbandsorgane zu informieren und Sie hinsichtlich des engen Terminkalenders um Unterstützung bei der Abwicklung zu bitten. Die Delegiertenversammlung des Verbandes besteht aus 102 Delegierten. Von diesen entfallen 100 Sitze auf die Mitgliedergruppen: ~ ~ ~ ~ ~ ~ Braunkohlenbergbau Elektrizitätswirtschaft kreisfreie, kreisangehörige Städte und Gemeinden Kreise Öffentliche Wasserversorgung Gewerbliche Unternehmen Unter Berücksichtigung des Minderheitenschutzes von 5 Delegierten je Mitgliedergruppe sind die verbleibenden 70 Sitze im Verhältnis der Beitragsleistungen der einzelnen Mitgliedergruppen nach dem d'Hondt'schen Höchstzahlverfahren zu verteilen. Eine Übersicht über die Sitzverteilung Vorsitzender des Verbandsrats: (Iemens Pick, MdL Vorstand: Dr.-Ing. Wulf Lindner zertifiziert nach Qualitäts- und Umweltmanagement BESTATIGT Technisches Sicherhe itsma nagement Az.: Bi/Lam 14. Januar 2008 -2- -- Erft .Verband aller Mitgliedergruppen ist als Anlaae 1 zu Ihrer Information beigefügt. Das Wahlverfahren (einschließlich Terminübersicht) liegt als Anlaae 2 bei. Durch § 15 (3) ErftVG (Auszüge aus dem ErftVG siehe Anlaae 3) wird die Zuordnung dieser Sitze auf die einzelnen Mitglieder der Gruppe geregelt. Unter Berücksichtigung dieser Bestimmung ergibt sich für Sie die Beitragseinheit: 2, volle Beitragseinheit 9951 Beitragsteileinheit Jede volle Beitragseinheit berechtigt zur Entsendung eines Delegierten. Ich darf Sie deshalb bitten, mir bis spätestens zum 14. März 2008 die Namen der von Ihnen zu entsendenden Delegierten mitzuteilen. Bitte verwenden Sie zu diesem Zweck den als Anlaae ~ beigefügten Vordruck, der mir die Prüfung der Wählbarkeit und damit eine fristgerechte Einladung zur konstituierenden Delegiertenversammlung erleichtert. Beachten Sie dabei bitte auch, dass die Annahmeerklärung auf der Rückseite dieses Vordrucks ausgefüllt und unterschrieben wird. Durch Entsendung werden aus Ihrer Mitgliedergruppe Delegiertensitze besetzt. Zur Besetzung der verbleibenden Delegiertensitze findet eine Wahlversammlung in der Geschäftsstelle des Verbandes statt, zu der ich hiermit einlade. Termin der Versammlung: Montag, den 31. März 2008, 09:00 Uhr In dieser Versammlung wählen alle Mitglieder mit Beitragsteileinheiten die Delegierten für die unbesetzten Delegiertensitze, sowie einen ersten und zweiten Nachfolger für den Fall des vorzeitigen Ausscheidens eines Delegierten. Zur Wahrnehmung Ihres Stimmrechts füge ich als Anlaae 5 einen Wahlausweis bei. Er berechtigt den jeweiligen Inhaber in der Wahlversammlung das Wahlrecht auszuüben. Falls Sie sich in der Versammlung vertreten lassen wollen, was üblicherweise in den Vorjahren geschehen ist, geschieht dies durch Weitergabe des Wahlausweises einschließlich einer entsprechenden Vollmacht. Sollten Sie dies beabsichtigen, darf ich Sie bitten, sich mit Ihrem Gruppensprecher in Verbindung zu setzen. Bitte beachten Sie, dass in einem solchen Fall Beitragsteileinheiten nur einheitlich eingesetzt werden können (§ 15 (4) 3 ErftVG). Für die Wahlversammlung behalte ich mir die Überprüfung der Legitimation vor. Als wahlberechtigtes Mitglied sind Sie berechtigt, bis spätestens Montag, 03. März 2008 Wahlvorschläge einzureichen. Die eingereichten Wahlvorschläge werden listenmäßig erfasst und in alphabetischer Reihenfolge in die Stimmzettel für die Wahlversammlung aufgenommen. Die Stimmzettel können in der Zeit vom 11.03.2008 - 18.03.2008 in der I!// Az.: Bi/Lam 14. Januar 2008 -3- Geschäftsstelle (Hauptverwaltung) eingesehen werden. In der Versammlung selbst bedarf es eines Mehrheitsbeschlusses zur Aufnahme weiterer Wahlvorschläge. Daneben ist das "vereinfachte schriftliche Wahlverfahren" zulässig. Dies bedeutet, dass es der Einberufung einer Wahlversammlung nicht bedarf, falls aus Ihrer Mitgliedergruppe nur ein Wahlvorschlag gemacht wird, dem alle Mitglieder schriftlich zustimmen (§ 16 (7) ErftVG). Im Rahmen des Entsendungs- und Wahlverfahrens bitte ich folgende Hinweise zu beachten: Ausschlussgründe (§ 16 Abs. 2 ErftVG) Ein Mitglied darf nicht durch einen Delegierten vertreten werden, der in einem Dienstverhältnis zu einem anderen Mitglied steht. Dies gilt nicht für Delegierte, die in der Wahlversammlung gewählt werden (§ 15 Abs. 4 ErftVG). Politikerprivileg (§ 16 Abs. 5 ErftVG) Eine Gebietskörperschaft darf nicht mehr Vertreter der Verwaltung als Mitglieder der Vertretung der Gebietskörperschaft entsenden. Darüber hinaus muss mindestens die Hälfte aller Delegierten der Kreise, Städte und Gemeinden einer Vertretung der Gebietskörperschaft angehören. Dies gilt auch für Wahlen nach § 15 Abs. 4 ErftVG. Ich hoffe, dass diese Information Ihnen hilft, Ihr Entsendungs-/Wahlrecht für die Delegiertenversammlung des Verbandes wahrzunehmen. Im übrigen steht Ihnen zur Beantwortung von Fragen in der Geschäftsstelle Herr Jochen Birbaum, Tel. 02271/88 - 1158 gerne zur Verfügung. Für den Fall, dass über Rechts- und Verfahrensfragen hinaus gruppeninterne Fragen zu erörtern sind, liegt ein Verzeichnis der Sprecher der Mitgliedergruppen als Anlaae 6 zu Ihrer Information bei. Abschließend bitte ich Sie, den Empfang der Wahlunterlagen auf der beigefügten Postkarte zu bestätigen. Mit freundlichen Grüssen Clemens Pick, MdL Vorsitzender des Verbandsrates - Erft _ Verband Erft . IAnlage = Verband 11 Wasserwirtschaft fOr unsere Region. Vorstandsbüro Organwahlen 2008 hier: Zusammensetzung der Delegiertenversammlung gemäss § 15 (2) ErftVG Gemäss § 15 (2) ErftVG entfallen auf die Mitgliedergruppen gemäß § 6 (1) Satz 1 Nr. 1 - 6 ErftVG 100 Delegierte, wobei jede dieser Mitgliedergruppen zunächst 5 Delegiertensitze erhält. Die verbleibenden 70 Sitze werden zusätzlich unter diesen Mitgliedergruppen im Verhältnis ihrer Beitragsleistungen nach dem d'Hondt'schen Höchstzahlverfahren verteilt, wobei eine Mitgliedergruppe nicht mehr als 66 Delegierte haben darf. Delegierte gern. § 15 (2) 1 ErftVG Mitglieder Braunkohlenbergwerke Elektrizitätswirtschaft kreisfreie, kreisangehörige Städte, Gemeinden Kreise Öffentliche Wasserversorgung Gewerbliche Unternehmen zusätzliche Sitze nach Beitra 5 5 5 5 5 5 30 + Delegierter Erftfischereigenossenschaft + DelegierterLandwirtschaftskammerRheinland insgesamt: Zu beachten für die kommunalen Mitgliedergruppen (3 und 4): § 16 (5) ErftVG: "Mindestens die Hälfte aller Delegierten der Kreise, Städte und Gemeinden muss einer Vertretung der Gebietskörperschaften angehören. I:\bi\sd\wahI08\vermerke\Zusammensetzung_DV .doc Verfahren zur Besetzung der Delegiertenversammlung; hier: Organwahlen 2008 Liste gem. § 16 (7) ErftVG Beitragseinheiten/-teileinheiten Entsendungsverfahren Wahlverfahren Beitragsteileinheiten Beitragseinheiten Bekanntgabe, von Delegierten Aufforderung zur Entsendung (Postversand Ende Januar 2008) Bekanntgabe mit Einladung zur Wahlversammlung und Aufforderung zu Wahlvorschlägen (Postversand Ende Januar 2008) Entsendung von Delegierten durch die Mitglieder (bis spätestens Wahlvorschläge der Mitglieder an den Wahlleiter an den Wahlleiter bis spätestens zum 14.03.2008) zum 03. März 2008 Stimmzettel werden entsprechend der eingegangenen Wahlvorschläge vorbereitet Prüfung Wählbarkeit, Zustimmung des Delegierten Voraussetzung: gemeinsamer Wahlvorschlag und schriftliche Zustimmung I I Auslegen der Stimmzettel zur Einsicht in der Woche vor der Wahlversammlung vom 11. -18. März 2008 aller Mitglieder Wahlversammlungen am 31.03.2008 Zulassung weiterer Wahlvorschläge Mehrheit der Versammlung ist mit möglich Feststellung des Wahlergebnisses Annahme der Wahl Bestätigung an die Gewählten Einladung der Entsandten/Gewählten zur konstituierenden Delegiertenversammlung sm 28. April 2008 Bekanntgabe der Zusammensetzung der Delegiertenversammlung an die Mitglieder 1:\ bi/sd/wahl OBNerfahren.xls Anlage 3 Auszug aus dem Gesetz über den Erftverband (ErftVG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 03. Januar 1986 (GV.NW. S. 54), zuletzt geändert durch Gesetz vom 26. Oktober 2001 (GV.NRW. S. 732): §15 Delegiertenversam mlung (1) Die Delegiertenversammlung besteht aus insgesamt 102 Delegierten. (2) 100 Delegierte entfallen auf die Mitgliedergruppen gemäß § 6 Abs. 1 Satz 1 Nrn. 1 bis 6, wobei jede dieser Mitgliedergruppen zunächst fünf Delegiertensitze erhält. Die verbleibenden 70 Sitze werden zusätzlich unter diesen Mitgliedergruppen im Verhältnis ihrer Beitragsleistungen nach dem d'Hondt'schen Höchstzahlverfahren verteilt, wobei eine Mitgliedergruppeinsgesamtnicht mehr als 66 Delegierte haben darf. . (3) Für jede der in Absatz 2 genannten Mitgliedergruppen sind Beitragseinheiten zu ermitteln. Die Beitragseinheit eines Mitgliedes ergibt sich aus dem Verhältnis seines Mitgliedsbeitrages zum Gesamtbeitrag der Mitgliedergruppe, multipliziert mit der auf die Mitgliedergruppe entfallende Zahl an Delegiertensitzen. Jede Beitragseinheit berechtigt zur Entsendung einer oder eines Delegierten. Ein Mitglied entsendet in die Delegiertenversammlung so viele Delegierte mit je einer Stimme, wie es aufgrund seiner Jahresbeiträge an vollen Beitragseinheiten erreicht. Bei der Ermittlung der Beitragseinheiten eines Mitgliedes ist sein durchschnittlicher Jahresbeitrag aus den letzten drei Jahren vor der Neubildung der Delegiertenversammlung zugrunde zu legen; bei einer Mitgliedschaft von weniger als drei Jahren gilt der letzte vor der Neubildung der Delegiertenversammlung vom Vorstand festgesetzte Jahresbeitrag. Solange Jahresbeiträge einzelner Mitglieder noch nicht feststehen, gilt der vom Vorstand festgesetzte Beitrag. Die Abwasserabgabe gemäß § 65 Abs. 2 des Landeswassergesetzes sowie die Beiträge gemäß § 38 des Erftverbandsgesetzes bleiben bei der Ermittlung der Beitragseinheiten unberücksichtigt. (4) Die Mitglieder einer Mitgliedergruppe mit Jahresbeiträgen, die eine volle Beitragseinheit nicht erreichen oder darüber hinausgehen (Beitragsteileinheiten), werden von der oder von dem Vorsitzenden des Verbandsrates zu einer Wahlversammlung eingeladen, in der die Delegierten für die noch unbesetzten Delegiertensitze der Mitgliedergruppe sowie eine erste oder zweite Nachfolgerin oder ein erster oder zweiter Nachfolger für den Fall des vorzeitigen Ausscheidens eines Delegierten zu wählen sind. Jedes wahlberechtigte Mitglied einer Mitgliedergruppe kann entsprechende Wahlvorschläge machen und sich mit seiner Beitragsteileinheit in der Versammlung vertreten lassen. Vertritt ein Mitglied die eigene Beitragsteileinheit oder mehrere Beitragsteileinheiten, können sie bei der Wahl nur einheitlich eingesetzt werden. Gewählt sind die Kandidatinnen oder Kandidaten, die die höchsten Summen an Beitragsteileinheiten auf sich vereinigen. Bleiben hiernach Delegierten- und Nachfolgesitze unbesetzt, ist ein weiterer Wahlgang durchzuführen; bei gleichhohen Summen an Beitragsteileinheiten entscheidet im Bedarfsfall das Los. (5) Der Delegiertenversammlung gehören ferner an eine Delegierte oder ein Delegierter des Mitgliedes gemäß § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 7 und eine weitere Delegierte oder ein weiterer Delegierter, die oder der gewähltes Mitglied der Landwirtschaftskammer Rheinland ist und von dieser entsandt wird. Die Delegierten haben in der Delegiertenversammlung je eine Stimme. 1 §16 Delegierte in der Delegiertenversammlung (1) Delegierte oder Delegierter gemäß § 15 Abs. 3 und 4 kann nur sein, wer selbst Mitglied des Verbandes ist, wer bei dem Mitglied beruflich tätig ist, wer bei juristischen Personen vertretungsberechtigt ist oder den Organen des Mitgliedes angehört. (2) Ein Mitglied darf nicht durch eine Delegierte oder einen Delegierten vertreten werden, der in einem Dienstverhältnis zu einem anderen Mitglied steht. Dies gilt nicht für Delegierte gemäß § 15 Abs. 4. (3) Die oder der Delegierte der Landwirtschaftskammer Rheinland ( § 15 Abs. 5) darf nicht Mitglied oder Pächter eines Mitgliedes sein. (4) Die Delegierten werden für fünf Jahre in die Delegiertenversammlung entsandt. In den letzten drei Monaten vor Beendigung der Amtszeit sind die Delegierten für die nächste Amtszeit zu benennen. Wiederwahl und Wiederberufung sind zulässig. (5) Von einer Gebietskörperschaft dürfen nicht mehr Vertreterinnen oder Vertreter der Verwaltung als Mitglieder der Vertretung der Gebietskörperschaft entsandt werden. Mindestens die Hälfte aller Delegierten der Kreise, Städte und Gemeinden muß einer Vertretung der Gebietskörperschaften angehören. Dies gilt auch für Wahlen nach § 15 Abs.4. (6) Das Amt als Delegierte oder Delegierter erlischt vorzeitig durch Abwahl oder Abberufung, durch Ungültigkeit der Wahl aufgrund einer Entscheidung im Wahlprüfungsverfahren, durch Niederlegung des Amtes, Wegfall der für die Entsendung jeweils maßgebenden Voraussetzungen, Wahl zum Mitglied des Verbandsrates, Eintritt der Geschäftsunfähigkeit oder der beschränkten Geschäftsfähigkeit, Verlust der Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter oder Tod. Scheidet eine Delegierte oder ein Delegierter vorzeitig aus, ist eine Ersatzberufung für den Rest der Amtszeit vorzunehmen oder wird die gewählte Nachfolgerin oder der gewählte Nachfolger Delegierte oder Delegierter. (7) Der Vorstand hat alle fünf Jahre eine neue Liste aufzustellen, in der die Mitglieder, ihre zu berücksichtigenden Jahresbeiträge, die zugehörigen Beitragseinheiten und Beitragsteileinheiten aufzuführen sind. Unverzüglich nach ihrer Aufstellung sind Auszüge aus der Liste den Mitgliedern mit der Aufforderung bekanntzugeben, innerhalb einer bestimmten Frist ihre Delegierten gegenüber der oder dem Vorsitzenden des Verbandsrates für eine neue Amtsperiode zu benennen. Ferner lädt die oder der Vorsitzende des Verbandsrates mit mindestens zweiwöchiger Frist unter Angabe der Tagesordnung zu den Wahlversammlungen ein und leitet sie; § 22 Abs. 4 und 7 gilt entsprechend. Wird für eine Mitgliedergruppe nur ein Wahlvorschlag für alle auf sie entfallenden Delegierten und Nachfolgerinnen oder Nachfolger gemacht und stimmen alle Mitglieder dieser Gruppe dem Vorschlag schriftlich zu, so gelten die Vorgeschlagenen als gewählt. Einer Einberufung der Versammlung dieser Mitgliedergruppe bedarf es nicht. Das Nähere regelt die Satzung. §17 entfallen §18 entfallen 2 §19 entfallen ~ - - - - - - - - § 20 entfallen § 21 entfallen § 22 Sitzungen der Delegiertenversammlung, Beschlußfassung (1) Die oder der Vorsitzende des Verbandsrates lädt die Delegierten unter Angabe der Tagesordnung mit mindestens dreiwöchiger Frist zu den Sitzungen und unterrichtet die Mitglieder des Verbandsrates, den Vorstand und die Abteilungsleiterinnen und Abteilungsleiter. (2) Die Delegiertenversammlung ist jährlich mindestens einmal einzuberufen. Sie ist grundsätzlich öffentlich; das Nähere regelt die Satzung. Sie ist ferner einzuberufen, wenn dies bei der oder bei dem Vorsitzenden des Verbandsrates a) vom Vorstand oder b) von mindestens einem Drittel der Delegierten schriftlich unter Angabe des Beratungsgegenstandes beantragt wird. (3) Die oder der Vorsitzende des Verbandsrates leitet die Sitzungen der Delelgiertenversammlung. Die weiteren Mitglieder des Verbandsrates, der Vorstand und die Abteilungsleiterinnen oder Abteilungsleiter sollen an den Sitzungen teilnehmen. Die Mitglieder des Verbandsrates, der Vorstand und die Abteilungsleiterinnen oder Abteilungsleiter sind nicht stimmberechtigt. (4) Die Delegiertenversammlung ist beschlußfähig, wenn alle Delegierten rechtzeitig geladen sind und mindestens die Hälfte aller Delegierten anwesend ist. Bei Beschlußunfähigkeit kann die oder der Vorsitzende eine neue Sitzung anberaumen, in der die Delegiertenversammlung bei gleicher Tagesordnung ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Delegierten beschlußfähig ist. Hierauf muß in der Ladung hingewiesen werden. (5) Der Beschlußfähigkeit steht nicht entgegen, daß für vorzeitig ausgeschiedene Delegierte noch keine Ersatzwahl oder Ersatzberufung vorgenommen wurde. (6) Die Delegiertenversammlung bildet ihren Willen mit der Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen, wobei jede oder jeder Delegierte eine Stimme hat. Bei Beschlüssen und Wahlen zählen die Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen zur Feststellung der Beschlußfähigkeit, nicht aber zur Berechnung der Mehrheit mit. Stimmengleichheit bedeutet Ablehnung. (7) Über die Sitzungen der Delegiertenversammlung sind Niederschriften zu fertigen. Beschlüsse sind besonders zu kennzeichnen. Die Niederschriften sind von der oder von dem Vorsitzenden des Verbandsrates und von einer oder einem von der Delegiertenversammlung zu bestimmenden Delegierten zu unterzeichnen. 3 (8) Je eine Vertreterin oder ein Vertreter des Landesoberbergamtes und der im Verbandsgebiet zuständigen Bezirksregierungen können mit beratender Stimme an den Sitzungen der Delegiertenversammlung teilnehmen. Eine Vertreterin oder ein Vertreter der nach § 29 des Bundesnaturschutzgesetzes anerkannten Naturschutzverbände, die oder der vom Landesbüro Nordrhein-Westlalen für fünf Jahre benannt wird, kann mit beratender Stimme an den öffentlichen Sitzungen der Delegiertenversammlung teilnehmen. (9) Die Vertreterinnen oder Vertreter nach Absatz 8 werden zum selben Zeitpunkt und im selben Umfang für die Sitzungen unterrichtet wie die Delegierten. (10) Die Mitglieder des Verbandes, die nicht selbst Delegierte stellen, können als Zuhörer an den Sitzungen der Delegiertenversammlung teilnehmen. Ort, Zeitpunkt und Tagesordnung sind mindestens drei Wochen vor der Sitzung den Mitgliedern bekanntzumachen. §23 Aufgaben der Delegiertenversammlung (1) Die Delegiertenversammlung beschließt über die Satzung, ihre Änderungen und über die Veranlagungsrichtlinien. Sie wählt die Mitglieder des Verbandsrates. (2) Ferner bleiben der Delegiertenversammlung Satzungsregelungen vorbehalten: (3) unbeschadet weitergehender 1. der Erlaß einer Geschäftsordnung für die Delegiertenversammlung Wahlordnung, 2. die Entscheidung über die Anfechtung von Wahlen, 3. die Feststellung des Haushaltsplans und seiner Nachträge oder des Wirtschaftsplans und seiner Änderungen, die Aufstellung des Finanzplans ( § 30) sowie die Entscheidung über die Inanspruchnahme von Rücklagen, 4. die Bestellung der Prüfstelle für die Prüfung der Jahrsrechnung oder des Jahresabschlusses und die Wahl der Rechnungsprüferinnen oder Rechnungsprüfer, 5. die Entgegennahme des Jahresberichtes, 6. die Abnahme der Jahresrechnung oder des Jahresabschlusses und Entlastung des Vorstandes, 7. die Aufstellung der Übersichten ( § 3 Abs. 3 und 4), 8. die Entscheidung über die Übernahme von Aufgaben ( § 2 Abs. 2,4), 9. die Entscheidung über die Übernahme von Anlagen und Auftragsarbeiten. Die Delegiertenversammlung gemäß § 28 Abs. 3. entscheidet 4 über Beanstandungen und einer des Vorstandes