Daten
Kommune
Erftstadt
Größe
541 kB
Datum
01.04.2008
Erstellt
01.01.70, 00:00
Aktualisiert
01.01.70, 00:00
Stichworte
Inhalt der Datei
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Erft .Verband
Der Vorsitzende des Verbandsrates
als Wahlleiter
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Erftverband
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Postfach 1320
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Stadt Erftstadt
Holzdamm 10
50374 Erftstadt
Erftverband
Paffendorfer Weg 42
50126 Bergheim
Fon (02271) 88-1212
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I 50103 Bergheim
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I Mitgliedergruppe
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Ihr Ansprechpartner
Durchwahl
Telefax
Zr. (J1. (')
Bergheim, 14. Januar 2008
Organwahlen 2008;
hier: Wahlen zur Delegiertenversammlung
- Städte und Gemeinden -
V\iasserwirtschaft
fur unsere Region.
Unser Zeichen
E-Mail
Jochen Birbaum
(02271) 88-11 58
(02271) 88-1333
Bi/Lam
jochen.birbaum
@ erftverband.de
3
Sehr geehrte Damen und Herren,
die fünfjährige Amtszeit der Delegierten des Verbandes endet am 30. April
2008. Aus diesem Grunde wurde die konstituierende Delegiertenversammlung für Montag, den 28. April 2008 terminiert. Auf diesen Zeitpunkt sind
alle übrigen, mit dem Wahlverfahren verbundenen Termine, abgestimmt.
Als Wahlleiter kommt mir die Aufgabe zu, über das Verfahren zur Besetzung der Verbandsorgane zu informieren und Sie hinsichtlich des engen
Terminkalenders um Unterstützung bei der Abwicklung zu bitten.
Die Delegiertenversammlung
des Verbandes besteht aus 102 Delegierten.
Von diesen entfallen 100 Sitze auf die Mitgliedergruppen:
~
~
~
~
~
~
Braunkohlenbergbau
Elektrizitätswirtschaft
kreisfreie, kreisangehörige Städte und Gemeinden
Kreise
Öffentliche Wasserversorgung
Gewerbliche Unternehmen
Unter Berücksichtigung des Minderheitenschutzes von 5 Delegierten je
Mitgliedergruppe sind die verbleibenden 70 Sitze im Verhältnis der Beitragsleistungen der einzelnen Mitgliedergruppen nach dem d'Hondt'schen
Höchstzahlverfahren zu verteilen. Eine Übersicht über die Sitzverteilung
Vorsitzender des
Verbandsrats:
(Iemens Pick, MdL
Vorstand:
Dr.-Ing. Wulf Lindner
zertifiziert
nach
Qualitäts- und
Umweltmanagement
BESTATIGT
Technisches
Sicherhe itsma nagement
Az.: Bi/Lam
14. Januar 2008
-2-
--
Erft .Verband
aller Mitgliedergruppen ist als Anlaae 1 zu Ihrer Information beigefügt. Das
Wahlverfahren (einschließlich Terminübersicht) liegt als Anlaae 2 bei.
Durch § 15 (3) ErftVG (Auszüge aus dem ErftVG siehe Anlaae 3) wird die
Zuordnung dieser Sitze auf die einzelnen Mitglieder der Gruppe geregelt.
Unter Berücksichtigung dieser Bestimmung ergibt sich für Sie die
Beitragseinheit:
2,
volle Beitragseinheit
9951
Beitragsteileinheit
Jede volle Beitragseinheit berechtigt zur Entsendung eines Delegierten. Ich
darf Sie deshalb bitten, mir bis spätestens zum 14. März 2008 die Namen
der von Ihnen zu entsendenden Delegierten mitzuteilen. Bitte verwenden
Sie zu diesem Zweck den als Anlaae ~ beigefügten Vordruck, der mir die
Prüfung der Wählbarkeit und damit eine fristgerechte Einladung zur
konstituierenden Delegiertenversammlung erleichtert. Beachten Sie dabei
bitte auch, dass die Annahmeerklärung auf der Rückseite dieses
Vordrucks ausgefüllt und unterschrieben wird.
Durch Entsendung werden aus Ihrer Mitgliedergruppe Delegiertensitze
besetzt. Zur Besetzung der verbleibenden Delegiertensitze findet eine
Wahlversammlung in der Geschäftsstelle des Verbandes statt, zu der ich
hiermit einlade.
Termin der Versammlung:
Montag, den 31. März 2008, 09:00 Uhr
In dieser Versammlung wählen alle Mitglieder mit Beitragsteileinheiten
die Delegierten für die unbesetzten Delegiertensitze, sowie einen ersten
und zweiten Nachfolger für den Fall des vorzeitigen Ausscheidens eines
Delegierten. Zur Wahrnehmung Ihres Stimmrechts füge ich als Anlaae 5
einen Wahlausweis bei. Er berechtigt den jeweiligen Inhaber in der
Wahlversammlung das Wahlrecht auszuüben. Falls Sie sich in der
Versammlung vertreten lassen wollen, was üblicherweise in den Vorjahren
geschehen ist, geschieht dies durch Weitergabe des Wahlausweises
einschließlich einer entsprechenden Vollmacht. Sollten Sie dies
beabsichtigen, darf ich Sie bitten, sich mit Ihrem Gruppensprecher in
Verbindung zu setzen. Bitte beachten Sie, dass in einem solchen Fall
Beitragsteileinheiten nur einheitlich eingesetzt werden können (§ 15
(4) 3 ErftVG). Für die Wahlversammlung behalte ich mir die Überprüfung
der Legitimation vor.
Als wahlberechtigtes
Mitglied sind Sie berechtigt, bis spätestens
Montag, 03. März 2008 Wahlvorschläge einzureichen. Die eingereichten
Wahlvorschläge werden listenmäßig erfasst und in alphabetischer
Reihenfolge in die Stimmzettel für die Wahlversammlung aufgenommen.
Die Stimmzettel können in der Zeit vom 11.03.2008 - 18.03.2008 in der
I!//
Az.: Bi/Lam
14. Januar 2008
-3-
Geschäftsstelle (Hauptverwaltung) eingesehen werden. In der
Versammlung selbst bedarf es eines Mehrheitsbeschlusses zur Aufnahme
weiterer Wahlvorschläge. Daneben ist das "vereinfachte schriftliche
Wahlverfahren" zulässig. Dies bedeutet, dass es der Einberufung einer
Wahlversammlung nicht bedarf, falls aus Ihrer Mitgliedergruppe nur ein
Wahlvorschlag gemacht wird, dem alle Mitglieder schriftlich zustimmen (§
16 (7) ErftVG).
Im Rahmen des Entsendungs- und Wahlverfahrens bitte ich folgende
Hinweise zu beachten:
Ausschlussgründe (§ 16 Abs. 2 ErftVG)
Ein Mitglied darf nicht durch einen Delegierten vertreten
werden, der in einem Dienstverhältnis zu einem anderen
Mitglied steht. Dies gilt nicht für Delegierte, die in der
Wahlversammlung gewählt werden (§ 15 Abs. 4 ErftVG).
Politikerprivileg (§ 16 Abs. 5 ErftVG)
Eine Gebietskörperschaft darf nicht mehr Vertreter der
Verwaltung als Mitglieder der Vertretung der
Gebietskörperschaft entsenden. Darüber hinaus muss
mindestens die Hälfte aller Delegierten der Kreise, Städte und
Gemeinden einer Vertretung der Gebietskörperschaft
angehören. Dies gilt auch für Wahlen nach § 15 Abs. 4 ErftVG.
Ich hoffe, dass diese Information Ihnen hilft, Ihr Entsendungs-/Wahlrecht
für die Delegiertenversammlung des Verbandes wahrzunehmen. Im
übrigen steht Ihnen zur Beantwortung von Fragen in der Geschäftsstelle
Herr Jochen Birbaum,
Tel. 02271/88 - 1158
gerne zur Verfügung.
Für den Fall, dass über Rechts- und Verfahrensfragen hinaus
gruppeninterne Fragen zu erörtern sind, liegt ein Verzeichnis der Sprecher
der Mitgliedergruppen als Anlaae 6 zu Ihrer Information bei.
Abschließend bitte ich Sie, den Empfang der Wahlunterlagen auf der
beigefügten Postkarte zu bestätigen.
Mit freundlichen Grüssen
Clemens Pick, MdL
Vorsitzender des Verbandsrates
-
Erft _ Verband
Erft
.
IAnlage
= Verband
11
Wasserwirtschaft
fOr unsere Region.
Vorstandsbüro
Organwahlen
2008
hier: Zusammensetzung der Delegiertenversammlung gemäss § 15 (2) ErftVG
Gemäss § 15 (2) ErftVG entfallen auf die Mitgliedergruppen gemäß § 6 (1) Satz 1 Nr. 1 - 6
ErftVG 100 Delegierte, wobei jede dieser Mitgliedergruppen zunächst 5 Delegiertensitze
erhält. Die verbleibenden 70 Sitze werden zusätzlich unter diesen Mitgliedergruppen im
Verhältnis ihrer Beitragsleistungen nach dem d'Hondt'schen Höchstzahlverfahren verteilt,
wobei eine Mitgliedergruppe nicht mehr als 66 Delegierte haben darf.
Delegierte
gern.
§ 15 (2) 1
ErftVG
Mitglieder
Braunkohlenbergwerke
Elektrizitätswirtschaft
kreisfreie, kreisangehörige Städte, Gemeinden
Kreise
Öffentliche Wasserversorgung
Gewerbliche Unternehmen
zusätzliche Sitze
nach
Beitra
5
5
5
5
5
5
30
+ Delegierter Erftfischereigenossenschaft
+ DelegierterLandwirtschaftskammerRheinland
insgesamt:
Zu beachten für die kommunalen
Mitgliedergruppen
(3 und 4):
§ 16 (5) ErftVG: "Mindestens die Hälfte aller Delegierten der Kreise, Städte und
Gemeinden muss einer Vertretung der Gebietskörperschaften angehören.
I:\bi\sd\wahI08\vermerke\Zusammensetzung_DV
.doc
Verfahren zur Besetzung der Delegiertenversammlung;
hier: Organwahlen 2008
Liste gem. § 16 (7) ErftVG
Beitragseinheiten/-teileinheiten
Entsendungsverfahren
Wahlverfahren
Beitragsteileinheiten
Beitragseinheiten
Bekanntgabe,
von Delegierten
Aufforderung
zur Entsendung
(Postversand
Ende Januar 2008)
Bekanntgabe
mit Einladung zur Wahlversammlung
und Aufforderung zu Wahlvorschlägen
(Postversand Ende Januar 2008)
Entsendung von Delegierten
durch die Mitglieder
(bis spätestens
Wahlvorschläge der Mitglieder
an den Wahlleiter
an den Wahlleiter bis
spätestens
zum 14.03.2008)
zum 03. März 2008
Stimmzettel
werden entsprechend der eingegangenen
Wahlvorschläge vorbereitet
Prüfung Wählbarkeit,
Zustimmung
des Delegierten
Voraussetzung:
gemeinsamer
Wahlvorschlag
und schriftliche
Zustimmung
I
I
Auslegen der Stimmzettel zur Einsicht
in der Woche vor der Wahlversammlung
vom 11. -18. März 2008
aller Mitglieder
Wahlversammlungen am 31.03.2008
Zulassung
weiterer Wahlvorschläge
Mehrheit der Versammlung
ist mit
möglich
Feststellung des Wahlergebnisses
Annahme der Wahl
Bestätigung an die Gewählten
Einladung der Entsandten/Gewählten
zur konstituierenden Delegiertenversammlung
sm 28. April 2008
Bekanntgabe der Zusammensetzung
der Delegiertenversammlung
an die Mitglieder
1:\ bi/sd/wahl
OBNerfahren.xls
Anlage 3
Auszug aus dem
Gesetz über den Erftverband (ErftVG) in der Fassung der Bekanntmachung vom
03. Januar 1986 (GV.NW. S. 54), zuletzt geändert durch Gesetz vom 26. Oktober
2001 (GV.NRW. S. 732):
§15
Delegiertenversam mlung
(1)
Die Delegiertenversammlung besteht aus insgesamt 102 Delegierten.
(2)
100 Delegierte entfallen auf die Mitgliedergruppen gemäß § 6 Abs. 1 Satz 1 Nrn. 1 bis
6, wobei jede dieser Mitgliedergruppen zunächst fünf Delegiertensitze erhält. Die
verbleibenden 70 Sitze werden zusätzlich unter diesen Mitgliedergruppen im Verhältnis
ihrer Beitragsleistungen nach dem d'Hondt'schen Höchstzahlverfahren verteilt, wobei
eine Mitgliedergruppeinsgesamtnicht mehr als 66 Delegierte haben darf.
.
(3)
Für jede der in Absatz 2 genannten Mitgliedergruppen sind Beitragseinheiten zu
ermitteln. Die Beitragseinheit eines Mitgliedes ergibt sich aus dem Verhältnis seines
Mitgliedsbeitrages zum Gesamtbeitrag der Mitgliedergruppe, multipliziert mit der auf
die Mitgliedergruppe entfallende Zahl an Delegiertensitzen. Jede Beitragseinheit
berechtigt zur Entsendung einer oder eines Delegierten. Ein Mitglied entsendet in die
Delegiertenversammlung so viele Delegierte mit je einer Stimme, wie es aufgrund
seiner Jahresbeiträge an vollen Beitragseinheiten erreicht. Bei der Ermittlung der Beitragseinheiten eines Mitgliedes ist sein durchschnittlicher Jahresbeitrag aus den
letzten drei Jahren vor der Neubildung der Delegiertenversammlung zugrunde zu
legen; bei einer Mitgliedschaft von weniger als drei Jahren gilt der letzte vor der
Neubildung der Delegiertenversammlung vom Vorstand festgesetzte Jahresbeitrag.
Solange Jahresbeiträge einzelner Mitglieder noch nicht feststehen, gilt der vom
Vorstand festgesetzte Beitrag. Die Abwasserabgabe gemäß
§ 65 Abs. 2 des
Landeswassergesetzes sowie die Beiträge gemäß § 38 des Erftverbandsgesetzes
bleiben bei der Ermittlung der Beitragseinheiten unberücksichtigt.
(4)
Die Mitglieder einer Mitgliedergruppe mit Jahresbeiträgen,
die eine volle
Beitragseinheit nicht erreichen oder darüber hinausgehen (Beitragsteileinheiten),
werden von der oder von dem Vorsitzenden des Verbandsrates zu einer
Wahlversammlung eingeladen, in der die Delegierten für die noch unbesetzten
Delegiertensitze der Mitgliedergruppe sowie eine erste oder zweite Nachfolgerin oder
ein erster oder zweiter Nachfolger für den Fall des vorzeitigen Ausscheidens eines
Delegierten zu wählen sind. Jedes wahlberechtigte Mitglied einer Mitgliedergruppe
kann entsprechende Wahlvorschläge machen und sich mit seiner Beitragsteileinheit in
der Versammlung vertreten lassen. Vertritt ein Mitglied die eigene Beitragsteileinheit
oder mehrere Beitragsteileinheiten, können sie bei der Wahl nur einheitlich eingesetzt
werden. Gewählt sind die Kandidatinnen oder Kandidaten, die die höchsten Summen
an Beitragsteileinheiten auf sich vereinigen. Bleiben hiernach Delegierten- und
Nachfolgesitze unbesetzt, ist ein weiterer Wahlgang durchzuführen; bei gleichhohen
Summen an Beitragsteileinheiten entscheidet im Bedarfsfall das Los.
(5)
Der Delegiertenversammlung gehören ferner an eine Delegierte oder ein Delegierter
des Mitgliedes gemäß § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 7 und eine weitere Delegierte oder ein
weiterer Delegierter, die oder der gewähltes Mitglied der Landwirtschaftskammer
Rheinland ist und von dieser entsandt wird. Die Delegierten haben in der
Delegiertenversammlung je eine Stimme.
1
§16
Delegierte in der Delegiertenversammlung
(1)
Delegierte oder Delegierter gemäß § 15 Abs. 3 und 4 kann nur sein, wer selbst
Mitglied des Verbandes ist, wer bei dem Mitglied beruflich tätig ist, wer bei juristischen
Personen vertretungsberechtigt ist oder den Organen des Mitgliedes angehört.
(2)
Ein Mitglied darf nicht durch eine Delegierte oder einen Delegierten vertreten werden,
der in einem Dienstverhältnis zu einem anderen Mitglied steht. Dies gilt nicht für
Delegierte gemäß § 15 Abs. 4.
(3)
Die oder der Delegierte der Landwirtschaftskammer Rheinland ( § 15 Abs. 5) darf nicht
Mitglied oder Pächter eines Mitgliedes sein.
(4)
Die Delegierten werden für fünf Jahre in die Delegiertenversammlung entsandt. In den
letzten drei Monaten vor Beendigung der Amtszeit sind die Delegierten für die nächste
Amtszeit zu benennen. Wiederwahl und Wiederberufung sind zulässig.
(5)
Von einer Gebietskörperschaft dürfen nicht mehr Vertreterinnen oder Vertreter der
Verwaltung als Mitglieder der Vertretung der Gebietskörperschaft entsandt werden.
Mindestens die Hälfte aller Delegierten der Kreise, Städte und Gemeinden muß einer
Vertretung der Gebietskörperschaften angehören. Dies gilt auch für Wahlen nach §
15 Abs.4.
(6)
Das Amt als Delegierte oder Delegierter erlischt vorzeitig durch Abwahl oder
Abberufung, durch Ungültigkeit der Wahl aufgrund einer Entscheidung im
Wahlprüfungsverfahren,
durch Niederlegung des Amtes, Wegfall der für die
Entsendung jeweils maßgebenden Voraussetzungen, Wahl zum Mitglied des
Verbandsrates,
Eintritt
der
Geschäftsunfähigkeit
oder
der
beschränkten
Geschäftsfähigkeit, Verlust der Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter oder Tod.
Scheidet eine Delegierte oder ein Delegierter vorzeitig aus, ist eine Ersatzberufung für
den Rest der Amtszeit vorzunehmen oder wird die gewählte Nachfolgerin oder der
gewählte Nachfolger Delegierte oder Delegierter.
(7)
Der Vorstand hat alle fünf Jahre eine neue Liste aufzustellen, in der die Mitglieder, ihre
zu berücksichtigenden Jahresbeiträge, die zugehörigen Beitragseinheiten und
Beitragsteileinheiten aufzuführen sind. Unverzüglich nach ihrer Aufstellung sind Auszüge aus der Liste den Mitgliedern mit der Aufforderung bekanntzugeben, innerhalb
einer bestimmten Frist ihre Delegierten gegenüber der oder dem Vorsitzenden des
Verbandsrates für eine neue Amtsperiode zu benennen. Ferner lädt die oder der Vorsitzende des Verbandsrates mit mindestens zweiwöchiger Frist unter Angabe der
Tagesordnung zu den Wahlversammlungen ein und leitet sie; § 22 Abs. 4 und 7 gilt
entsprechend. Wird für eine Mitgliedergruppe nur ein Wahlvorschlag für alle auf sie
entfallenden Delegierten und Nachfolgerinnen oder Nachfolger gemacht und stimmen
alle Mitglieder dieser Gruppe dem Vorschlag schriftlich zu, so gelten die
Vorgeschlagenen
als gewählt. Einer Einberufung der Versammlung dieser
Mitgliedergruppe bedarf es nicht. Das Nähere regelt die Satzung.
§17
entfallen
§18
entfallen
2
§19
entfallen
~
-
-
-
-
-
-
-
-
§ 20
entfallen
§ 21
entfallen
§ 22
Sitzungen der Delegiertenversammlung, Beschlußfassung
(1)
Die oder der Vorsitzende des Verbandsrates lädt die Delegierten unter Angabe der
Tagesordnung mit mindestens dreiwöchiger Frist zu den Sitzungen und unterrichtet die
Mitglieder des Verbandsrates, den Vorstand und die Abteilungsleiterinnen und Abteilungsleiter.
(2)
Die Delegiertenversammlung ist jährlich mindestens einmal einzuberufen. Sie ist
grundsätzlich öffentlich; das Nähere regelt die Satzung. Sie ist ferner einzuberufen,
wenn dies bei der oder bei dem Vorsitzenden des Verbandsrates
a)
vom Vorstand oder
b)
von mindestens einem Drittel der Delegierten schriftlich unter Angabe des
Beratungsgegenstandes beantragt wird.
(3)
Die oder der Vorsitzende des Verbandsrates
leitet die Sitzungen der
Delelgiertenversammlung. Die weiteren Mitglieder des Verbandsrates, der Vorstand
und die Abteilungsleiterinnen oder Abteilungsleiter sollen an den Sitzungen
teilnehmen.
Die Mitglieder
des Verbandsrates,
der Vorstand
und die
Abteilungsleiterinnen oder Abteilungsleiter sind nicht stimmberechtigt.
(4)
Die Delegiertenversammlung ist beschlußfähig, wenn alle Delegierten rechtzeitig
geladen sind und mindestens die Hälfte aller Delegierten anwesend ist. Bei
Beschlußunfähigkeit kann die oder der Vorsitzende eine neue Sitzung anberaumen, in
der die Delegiertenversammlung bei gleicher Tagesordnung ohne Rücksicht auf die
Zahl der anwesenden Delegierten beschlußfähig ist. Hierauf muß in der Ladung
hingewiesen werden.
(5)
Der Beschlußfähigkeit steht nicht entgegen, daß für vorzeitig ausgeschiedene
Delegierte noch keine Ersatzwahl oder Ersatzberufung vorgenommen wurde.
(6)
Die Delegiertenversammlung bildet ihren Willen mit der Mehrheit der abgegebenen
gültigen Stimmen, wobei jede oder jeder Delegierte eine Stimme hat. Bei Beschlüssen
und Wahlen zählen die Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen zur Feststellung
der Beschlußfähigkeit, nicht aber zur Berechnung der Mehrheit mit. Stimmengleichheit
bedeutet Ablehnung.
(7)
Über die Sitzungen der Delegiertenversammlung sind Niederschriften zu fertigen.
Beschlüsse sind besonders zu kennzeichnen. Die Niederschriften sind von der oder
von dem Vorsitzenden des Verbandsrates und von einer oder einem von der
Delegiertenversammlung zu bestimmenden Delegierten zu unterzeichnen.
3
(8)
Je eine Vertreterin oder ein Vertreter des Landesoberbergamtes und der im
Verbandsgebiet zuständigen Bezirksregierungen können mit beratender Stimme an
den Sitzungen der Delegiertenversammlung teilnehmen. Eine Vertreterin oder ein
Vertreter der nach § 29 des Bundesnaturschutzgesetzes anerkannten Naturschutzverbände, die oder der vom Landesbüro Nordrhein-Westlalen für fünf Jahre benannt
wird, kann mit beratender Stimme an den öffentlichen Sitzungen der Delegiertenversammlung teilnehmen.
(9)
Die Vertreterinnen oder Vertreter nach Absatz 8 werden zum selben Zeitpunkt und im
selben Umfang für die Sitzungen unterrichtet wie die Delegierten.
(10) Die Mitglieder des Verbandes, die nicht selbst Delegierte stellen, können als Zuhörer
an den Sitzungen der Delegiertenversammlung teilnehmen. Ort, Zeitpunkt und
Tagesordnung sind mindestens drei Wochen vor der Sitzung den Mitgliedern bekanntzumachen.
§23
Aufgaben der Delegiertenversammlung
(1)
Die Delegiertenversammlung beschließt über die Satzung, ihre Änderungen und über
die Veranlagungsrichtlinien. Sie wählt die Mitglieder des Verbandsrates.
(2)
Ferner
bleiben
der
Delegiertenversammlung
Satzungsregelungen vorbehalten:
(3)
unbeschadet
weitergehender
1.
der Erlaß einer Geschäftsordnung für die Delegiertenversammlung
Wahlordnung,
2.
die Entscheidung über die Anfechtung von Wahlen,
3.
die Feststellung des Haushaltsplans und seiner Nachträge oder des
Wirtschaftsplans und seiner Änderungen, die Aufstellung des Finanzplans ( § 30)
sowie die Entscheidung über die Inanspruchnahme von Rücklagen,
4.
die Bestellung der Prüfstelle für die Prüfung der Jahrsrechnung oder des
Jahresabschlusses
und
die
Wahl
der
Rechnungsprüferinnen
oder
Rechnungsprüfer,
5.
die Entgegennahme des Jahresberichtes,
6.
die Abnahme der Jahresrechnung oder des Jahresabschlusses und Entlastung
des Vorstandes,
7.
die Aufstellung der Übersichten ( § 3 Abs. 3 und 4),
8.
die Entscheidung über die Übernahme von Aufgaben ( § 2 Abs. 2,4),
9.
die Entscheidung über die Übernahme von Anlagen und Auftragsarbeiten.
Die Delegiertenversammlung
gemäß § 28 Abs. 3.
entscheidet
4
über Beanstandungen
und einer
des Vorstandes