Politik bei uns wird nicht mehr aktiv betreut, eine Datenaktualisierung findet genausowenig statt wie Support.

Wir würden gerne weitermachen. Aber die Ansprüche an die Plattform passen nicht zum vollständig ehrenamtlichen Betrieb. Hintergründe und Ideen zur Rettung finden Sie in diesem Blogartikel.

Beschlussvorlage (Satzung über die Erhebung von Elternbeiträgen für die Betreuung von Kindern in Kindertagesstätten und Kostenbeiträgen für die Betreuung in Kindertagespflege in Erftstadt)

Daten

Kommune
Erftstadt
Größe
15 kB
Datum
01.04.2008
Erstellt
01.01.70, 00:00
Aktualisiert
01.01.70, 00:00
Beschlussvorlage (Satzung über die Erhebung von Elternbeiträgen für die Betreuung von Kindern in Kindertagesstätten und Kostenbeiträgen für die Betreuung in Kindertagespflege in Erftstadt) Beschlussvorlage (Satzung über die Erhebung von Elternbeiträgen für die Betreuung von Kindern in Kindertagesstätten und Kostenbeiträgen für die Betreuung in Kindertagespflege in Erftstadt) Beschlussvorlage (Satzung über die Erhebung von Elternbeiträgen für die Betreuung von Kindern in Kindertagesstätten und Kostenbeiträgen für die Betreuung in Kindertagespflege in Erftstadt)

öffnen download melden Dateigröße: 15 kB

Inhalt der Datei

STADT ERFTSTADT öffentlich Der Bürgermeister V 14/2008 Az.: -51-Bt. Amt: - 51 BeschlAusf.: - -51- Datum: 10.01.2008 Beratungsfolge Jugendhilfeausschuss Termin 20.02.2008 Finanz- und Personalausschuss 12.03.2008 Rat 01.04.2008 Betrifft: Bemerkungen Satzung über die Erhebung von Elternbeiträgen für die Betreuung von Kindern in Kindertagesstätten und Kostenbeiträgen für die Betreuung in Kindertagespflege in Erftstadt Finanzielle Auswirkungen: Siehe Begründung der Vorlage Unterschrift des Budgetverantwortlichen Erftstadt, den 10.01.2008 Beschlussentwurf: Die als Anlage 1 beigefügte Satzung über die Erhebung von Elternbeiträgen für die Betreuung von Kindern in Kindertagesstätten und Kostenbeiträgen für die Betreuung in Kindertagespflege in Erftstadt wird mit Wirkung des neuen Kindergartenjahres am 01.08.2008 beschlossen. Begründung: Das zum 01.08.2008 in Kraft tretende Gesetz zur frühen Bildung von Kindern (Kinderbildungsgesetz –KIBIZ) regelt in § 23 (1), dass für die Inanspruchnahme von Angeboten in Kindertageseinrichtungen oder Kindertagespflege Teilnahme- oder Kostenbeiträge vom Jugendamt festgesetzt werden können. Für den Fall, dass Elternbeiträge erhoben werden, regelt § 23 (4), dass eine soziale Staffelung vorzusehen ist und die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit der Eltern sowie die Betreuungszeit zu berücksichtigen sind. Ebenso können ermäßigte Beiträge oder eine Beitragsfreiheit für Geschwisterkinder, auch wenn sie eine Ganztagsschule im Primarbereich besuchen, vorgesehen werden. Der von der Verwaltung des Jugendamtes vorgeschlagene Entwurf der neuen Satzung geht von folgenden Punkten aus: 1. Der Elternbeitrag wird nicht erhöht. 2. Die alten Sätze bleiben weitestgehend identisch. 3. Die neue 35 Stunden-Regelung entspricht dem alten Kindergarten. 4. Die neue 45 Stunden-Regelung entspricht der alten Kindertagestättengruppe mit Ganztagsbetrieb. 5. Für die neue 25 Stunden-Regelung im „Kindergartenbereich“ wird der 35 Stunden-Satz um 10 % gekürzt. 6. Eine Beitragsfreiheit für Geschwisterkinder im Ganztagsschulbereich der Primarstufe wird eingeführt. Damit gilt die Beitragsfreiheit für Geschwisterkinder in allen 3 Betreuungsbereichen. 7. Da die neue Regelgruppe in den Kindertageseinrichtungen Kinder von 2 Jahren bis zum Beginn der Schulpflicht umfasst, unterscheidet die neue Satzung beitragsmäßig nicht mehr zwischen Kindern unter 3 und über 3 Jahren sondern unter 2 und über 2 Jahren. 8. Obwohl die Verwaltung anderer Meinung ist, wird auf den erneuten Vorschlag, die Elternbeiträge bei gut verdienenden Eltern mit Einkommen über 61.355 € in weiteren Stufen zu erhöhen, verzichtet, weil der Rat diesen Vorschlag vor 1,5 Jahren bereits abgelehnt hat. 9. Die Kostenbeiträge für die Betreuung in Kindertagespflege verändern sich in den Bereichen der 35 Stunden und 45 Stunden-Regelung nicht. Im Bereich der 25 Stunden-Regelung werden sie erhöht und dem „Kindergartenbeitrag“ bis 35 Stunden gleichgesetzt. 10. Die Kostenbeiträge für die Betreuung von Kindern in Kindertagespflege und unter 2 Jahren in Kindertagesstätten sind identisch. Eine Analyse der Beitragsstruktur der jetzigen Zahlfälle im Kita-Bereich ergibt folgendes Bild: Einkommensgruppe Zahlkinder bis 12.271,00 € 12.271,01 € bis 24.542,00 € 24.542,01 € bis 36.813,00 € 36.813,01 € bis 49.084,00 € 49.084,01 € bis 61.355,00 € über 61.355,00 € Geschwisterkinder -beitragsfrei245 142 194 235 131 321 1268 Prozent der Zahlkinder 1 12 24 28 17 45 127 19,32 % 11,20 % 15,30 % 18,53 % 10,33 % 25,32 % 100,00 % Bei der Tagespflege sieht die Struktur wie folgt aus: Zahlkinder Einkommensgruppe bis 12.271,00 € 12.271,01 € bis 24.542,00 € 24.542,01 € bis 36.813,00 € 36.813,01 € bis 49.084,00 € 49.084,01 € bis 61.355,00 € über 61.355,00 € Geschwisterkinder -beitragsfrei2 4 0 3 5 11 25 Prozent der Zahlkinder 0 1 0 0 2 3 6 8,00 % 16,00 % 0,00 % 12,00 % 20,00 % 44,00 % 100,00 % In 2007 lag die Gesamteinnahme für beide Bereiche bei 1.386.603,36 €. Davon entfielen auf Kitas: Tagespflege:: 1.367.166,25 € und 19.437,11 €. Greift die geplante Geschwisterermäßigung, entstehen Einnahmeausfälle in den Kindertagesstätten wie im Primarschulbereich gegenüber heute in Höhe von 60.000 € jährlich. -2- Werden die vom Jugendhilfeauschuss am 20.02.2008 zu beschließenden Gruppenformen mit den entsprechenden Betreuungszeiten zu Grunde gelegt, errechnet sich ein jährliches Elternbeitragsaufkommen von 1.364.347,90 €, das erstmalig in 2009 zu erzielen ist. Ob diese Größe erreicht oder überschritten wird, kann erst gegen Ende dieses Jahres errechnet werden, da die heutige Planung der Gruppen von der tatsächlichen Inanspruchnahme der Eltern (Betreuungsvertrag mit der Einrichtung) abweichen kann. Die Verwaltung wird den Ausschuss zeitnah informieren. Bei in etwa gleichbleibenden Elternbeiträgen kann zu einem späteren Zeitpunkt entschieden werden, die Einkommensgrenzen der Einkommensentwicklung anzupassen. Das heißt, mit den Beiträgen erst bei 15.000 € anzufangen, um sie dann in 12.000er Schritten zu erhöhen. Diese Maßnahme entlastet alle Beitragszahler. Zeitgleich sollte auch erst dann über eine Gleichsetzung von OGATA-Beitrag und Kita-Beitrag entschieden werden, da entweder der OGATA-Beitrag in den unteren Stufen gesenkt oder der Kita-Beitrag erhöht werden müsste. Die neue Satzung nimmt einige Ergänzungen und redaktionelle Klarstellungen auf, die aus Gründen der besseren Lesbarkeit als Anlage 2 in einer Gegenüberstellung.der alten wie der neuen Satzung mit kurzer Begründung dargestellt sind. Der 25 Stunden-Beitrag im Bereich der Tagespflege muss , wenn er mit der Regelung der unter 2 Jährigen in Kindertagesstätten gleichgesetzt bleiben soll, erhöht werden, weil andernfalls in diesem Bereich die Elternbeiträge für unter 2 Jährige bei höherem Betreuungsaufwand niedriger wären als für 2 bis 6 Jährige. Von der Erhöhung wären ab dem 01.08. konkret 14 Eltern betroffen. I.V. (Erner) -3-