Daten
Kommune
Erftstadt
Größe
22 kB
Datum
01.04.2008
Erstellt
01.01.70, 00:00
Aktualisiert
01.01.70, 00:00
Stichworte
Inhalt der Datei
Satzung über die Erhebung von Elternbeiträgen
für die Betreuung von Kindern in Kindertagesstätten
und von Kostenbeiträgen für die Betreuung in Kindertagespflege in Erftstadt
Der Rat der Stadt Erftstadt hat in seiner Sitzung am .......... aufgrund des § 7 der Gemeindeordnung für
das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 14.07.1994 ( GV NW S.
666/SGV NW 2003), zuletzt geändert durch Gesetz vom 09.10.2007 (GV NW S. 380), des § 90 Abs. 1
Sozialgesetzbuch VIII in der Fassung der Bekanntmachung vom 08.12.1998 (BGBl. I S. 3546), zuletzt
geändert durch Gesetz vom 08.09.2005 (BGBl. I S. 2739) sowie des § 23 des Gesetzes zur frühen
Bildung und Förderung von Kindern (Kinderbildungsgesetz – KiBiz) – Viertes Gesetz zur Ausführung
des Kinder- und Jugendhilfegesetzes SGB VIII folgende Satzung über die Erhebung von
Elternbeiträgen für die Betreuung von Kindern in Kindertagesstätten und von Kostenbeiträgen für die
Betreuung in Kindertagespflege in Erftstadt beschlossen.
§1
Art der Beiträge und Zuständigkeit
Für die Inanspruchnahme der Betreuung in einer Kindertageseinrichtung wird durch die Stadt Erftstadt
ein öffentlich-rechtlicher Beitrag zu den Jahresbetriebskosten (Elternbeitrag) erhoben.
Für die Inanspruchnahme von Angeboten der Kindertagespflege wird ein Kostenbeitrag erhoben.
§2
Beitragspflicht
Beitragspflichtig sind die Eltern oder diesen rechtlich gleichgestellten Personen, mit denen das Kind
zusammenlebt. Lebt das Kind nur mit einem Elternteil zusammen, so tritt dieser an die Stelle der
Eltern. Ist dieser Elternteil mit einer nicht beitragspflichtigen Person verheiratet, so ist in diesem Falle
die Hälfte des Gesamtfamilieneinkommens maßgebend. Wird bei Vollzeitpflege nach § 33 SGB VIII
den Pflegeeltern ein Kinderfreibetrag nach § 32 Einkommensteuergesetz gewährt oder Kindergeld
gezahlt, treten die Personen, die diese Leistung erhalten, an die Stelle der Eltern. Mehrere
Beitragspflichtige haften als Gesamtschuldner.
§3
Ermittlung der Beitragshöhe
Die Zahlungspflichtigen werden entsprechend ihrer wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit zu monatlichen
Beiträgen herangezogen.
Ohne Angaben zur Einkommenshöhe oder ohne geforderten Nachweis ist der höchste Beitrag nach
der jeweils gültigen Beitragsstaffel für die gewählte Betreuungsform zu leisten.
§4
Einkommen
1)
Einkommen ist die Summe der positiven Einkünfte der Eltern im Sinne des § 2 Abs. 1 und 2 des
Einkommensteuergesetzes. Ein Ausgleich mit Verlusten aus anderen Einkunftsarten und mit
Verlusten des zusammenveranlagten Ehegatten ist nicht zulässig. Dem Einkommen im Sinne
des Satzes 1 sind steuerfreie Einkünfte, steuerfreie Lohn- u. Gehaltszuschläge wie z.B. Sonn-,
Nacht- u. Feiertagszuschläge, Unterhaltsleistungen, Renten, Elterngeld über 300 € mtl. sowie die
zur Deckung des Lebensunterhaltes bestimmten öffentlichen Leistungen für die Eltern und das
Kind, welches eine Kindertagesstätte besucht, hinzuzurechnen. Das Kindergeld nach dem
Bundeskindergeldgesetz und entsprechenden Vorschriften ist nicht hinzuzurechnen. Bezieht ein
Elternteil Einkünfte aus einem Beschäftigungsverhältnis oder aufgrund der Ausübung eines
Mandats und steht ihm aufgrund dessen für den Fall des Ausscheidens eine lebenslängliche
Versorgung oder an deren Stelle eine Abfindung zu, oder ist er in der gesetzlichen
Rentenversicherung nachzuversichern, dann ist dem nach diesem Absatz ermittelten
Einkommen ein Betrag von 10 v. H. der Einkünfte aus diesem Beschäftigungsverhältnis oder
aufgrund der Ausübung des Mandats hinzuzurechnen.
Für das dritte und jedes weitere Kind sind die nach § 32 Abs. 6 Einkommensteuergesetz zu
gewährenden Freibeträge von dem nach diesem Absatz ermittelten Einkommen abzuziehen.
2)
Maßgeblich für die Bemessung der Beitragshöhe ist das tatsächliche Jahreseinkommen des
Jahres, für das der Elternbeitrag gezahlt werden muss. Im Rahmen der erstmaligen Ermittlung
des Jahreseinkommens oder im Rahmen einer zu aktualisierenden Berechnung aufgrund von
Veränderungen in den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen sind die prognostizierten
Einkünfte für das laufende Jahr zu berücksichtigen, wenn davon auszugehen ist, dass die
Einkommenssituation voraussichtlich auf Dauer besteht.
Sollten sich bei einer rückwirkenden Überprüfung der Einkommensverhältnisse
Einkommensveränderungen innerhalb eines Kalenderjahres ergeben, die jeweils mind. 4 Monate
andauern, so sind diese jeweils im Einzelfall zu betrachten. In diesem Fall wird das tatsächliche
Einkommen während des jeweiligen Zeitraums durch die Anzahl der Tage bzw. Monate geteilt
und auf ein Einkommen innerhalb von 12 Monaten hochgerechnet.
Bei Erhalt einer Einmalzahlung wie Prämien, Abfindungen oder sonstigen Sonderzahlungen
müssen diese ab dem Monat nach Auszahlung für die folgenden 12 Kalendermonate dem Einkommen hinzugerechnet werden.
Soweit die anteilige Berechnung der Einmalzahlungen für den/die Beitragspflichtigen zu einer
offenbar nicht beabsichtigen Härte führt, kann dem Sinn der entsprechenden Sonderzahlung
oder Abfindung entsprechend auf Antrag eine längere Anrechnung bewilligt werden.
Eine Neufestsetzung des Beitrages erfolgt jeweils zu Beginn des Monats, der auf den Eintritt der
tatsächlichen Veränderung folgt.
Abweichend hiervon ist für die Festsetzung des Beitrages bei Einkünften aus Land- und
Forstwirtschaft, Gewerbe, selbstständiger Arbeit, Kapitalvermögen oder Vermietung und Verpachtung immer das Einkommen des vorangegangenen Kalenderjahres maßgebend, es sei
denn dieses Einkommen fällt im Jahr der Beitragspflicht erstmalig an oder weg. In diesem Fall
erfolgt eine Neufestsetzung jeweils zu Beginn des Monats, dem der Wegfall oder Beginn der
Einkünfte folgt.
3)
Die Verjährungsfrist für die rückwirkende Festsetzung der Beiträge beträgt 4 Jahre.
§5
Einkommensstufen, Beitragshöhe, Beitragszeitraum
1)
Entsprechend der Zugehörigkeit zur jeweiligen Stufe des Einkommens ergibt sich der zu
zahlende Beitrag aus den Beitragstabellen gem. § 5 Abs. 10 dieser Satzung.
2)
Die Beitragspflicht beginnt mit dem 01. des Monats, in dem das Kind in die Einrichtung
aufgenommen wird bzw. in dem die Kindertagespflege beginnt. Sie endet bei der Betreuung in
einer Einrichtung grundsätzlich mit Ablauf des Kindergartenjahres, zu dessen Ende das Kind die
Einrichtung verlässt; das Kindergartenjahr entspricht dem Schuljahr (01.08. bis 31.07.). Bei der
Betreuung in Kindertagespflege endet die Beitragspflicht mit Ablauf des Monats, in dem die
Betreuung endet. Die Beitragspflicht wird durch die Schließzeiten der Einrichtung und die
tatsächliche Inanspruchnahme nicht berührt. Es werden immer volle Monatsbeiträge erhoben.
Eine tageweise Kürzung ist nicht zulässig.
3)
Die Mittagsverpflegung ist nicht eingeschlossen und gesondert für jedes Kind zu
zahlen.
4)
Im Falle des § 2 Satz 3 ist ein Elternbeitrag zu zahlen, der sich nach der Elternbeitragsstaffel für
die zweite Einkommensgruppe ergibt, es sei denn, nach Absatz 1 ergibt sich ein niedrigerer
Beitrag.
5)
Für die Dauer des Bezuges von Leistungen zur Sicherung des
Lebensunterhaltes nach dem zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II), Hilfe
nach dem SGB XII und dem Asylbewerberleistungsgesetz ist ein Elternbeitrag zu
zahlen, der sich nach der Elternbeitragsstaffel für die erste Einkommensgruppe
ergibt.
6)
In den Fällen, in denen neben der Betreuung in einer Kindertagesstätte eine Betreuung in
Kindertagespflege in Anspruch genommen wird, wird der jeweilige Beitrag für die
Kindertagespflege bei einem Umfang von „35 Stunden und mehr“ festgesetzt.
10) Beitragstabellen:
a) Elternbeitrag (bei Betreuung in Kindertageseinrichtungen):
Kinder über 2 Jahre
Jahreseinkommen
in Euro
bis 25
Stunden
bis 12.271,00 €
12.271,01 € bis
24.542,00 €
24.542,01 € bis
36.813,00 €
36.813,01 € bis
49.084,00 €
49.084,01 € bis
61.355,00 €
über 61.355,00 €
bis 35
Stunden
Kinder unter 2 Jahre
bis 45
Stunden
bis 25
Stunden
bis 35
Stunden
bis 45
Stunden
0,00 €
0,00 €
0,00 €
0,00 €
0,00 €
0,00 €
23,47 €
26,08 €
41,93 €
26,08 €
45,33 €
68,00 €
40,03 €
44,48 €
70,56 €
44,48 €
94,08 €
141,12 €
65,80 €
73,11 €
115,04 €
73,11 €
139,07 €
208,61 €
103,54 €
115,04 €
177,93 €
115,04 €
184,41 €
276,61 €
136,21 €
151,34 €
235,19 €
151,34 €
208,61 €
312,91 €
b) Kostenbeitrag (bei Betreuung in Kindertagespflege):
Tagespflege Tagespflege
über 35
25,01 – 35
Stunden
Stunden
Jahreseinkommen
in Euro
bis 12.271,00 €
12.271,01 €
24.542,00 €
24.542,01 €
36.813,00 €
36.813,01 €
49.084,00 €
49.084,01 €
61.355,00 €
bis
bis
bis
bis
über 61.355,00 €
Tagespflege
bis 25
Stunden
Tagespflege
bis 15 Std.
Tagespflege
bis 25 St.
(ergänzend zum
Schulbesuch)
0,00 €
0,00 €
0,00 €
0,00 €
0,00 €
68,00 €
45,33 €
26,08 €
0,00 €
26,08 €
141,12 €
94,08 €
44,48 €
0,00 €
44,48 €
208,61 €
139,07 €
73,11 €
0,00 €
73,11 €
276,61 €
184,41 €
115,04 €
0,00 €
115,04 €
312,91 €
208,61 €
151,34 €
0,00 €
151,34 €
§6
Beitragsermäßigung
Besucht mehr als ein Kind einer Familie oder von Personen, die nach dieser Satzung an die Stelle der
Eltern treten, innerhalb der Stadt Erftstadt gleichzeitig eine Tageseinrichtung oder offene
Ganztagsschule im Primarbereich oder wird in Tagespflege betreut, so entfallen die Beiträge für das
zweite und jedes weitere Kind. Ergeben sich ohne Beitragsbefreiung nach Satz 1 unterschiedlich hohe
Beiträge, so ist der höchste Beitrag zu zahlen.
§7
Auskunfts- und Anzeigepflicht
1)
Für die Festsetzung der Elternbeiträge teilt der Träger der jeweiligen Einrichtung der Stadt
Erftstadt unverzüglich die Namen, Anschriften, Geburtsdaten sowie die Aufnahme- und
Abmeldedaten der Kinder sowie die entsprechenden Angaben der Eltern mit.
2)
Die Beitragspflichtigen sind während des gesamten Betreuungszeitraumes verpflichtet,
Änderungen der Einkommensverhältnisse, die zur Zugrundelegung einer höheren
Einkommensgruppe führen können, unverzüglich anzugeben.
Ohne Angabe zur Einkommenshöhe oder ohne den geforderten Nachweis ist der Beitrag nach
der höchsten Einkommensgruppe zu leisten.
3)
Unrichtige und unvollständige Angaben können als Ordnungswidrigkeit mit einer Geldbuße bis
zu 5.000,00 € geahndet werden
§8
Fälligkeit
1)
Die Beiträge nach dieser Satzung werden durch schriftlichen Bescheid der Stadt Erftstadt
festgesetzt und sind zum 5. jeden Monats im Voraus fällig.
2)
Alle Zahlungen sind an die Stadtkasse der Stadt Erftstadt unter Angabe des auf dem
Beitragsbescheid angegebenen Kassenzeichens zu überweisen.
3)
Rückständige Beiträge werden im Verwaltungszwangsverfahren beigetrieben. Maßgebend
hierfür sind die Bestimmungen des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes NRW in der jeweils
geltenden Fassung.
§9
Inkrafttreten
Diese Satzung tritt am 01.08.2008 in Kraft.