Daten
Kommune
Erftstadt
Größe
35 kB
Datum
01.04.2008
Erstellt
01.01.70, 00:00
Aktualisiert
01.01.70, 00:00
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Änderungen kursiv und Begründung fett
Satzung über die Erhebung von Elternbeiträgen
für die Betreuung von Kindern in Kindertagesstätten und von
Kostenbeiträgen für die Betreuung in Kindertagespflege in
Erftstadt
Der Rat der Stadt Erftstadt hat in seiner Sitzung am 20.12.2006 aufgrund des §
7 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der
Bekanntmachung vom 14.07.1994 ( GV NW S. 666/SGV NW 2003), zuletzt
geändert durch Gesetz vom 03.05.2005 (GV NW S. 272), des § 90 Abs. 1
Sozialgesetzbuch VIII in der Fassung der Bekanntmachung vom 08.12.1998
(BGBl. I S. 3546), zuletzt geändert durch Gesetz vom 08.09.2005 (BGBl. I S.
2739) sowie des § 17 des Gesetzes über Tageseinrichtungen für Kinder vom
29.10.1991 (GV. NRW S. 380), zuletzt geändert durch Gesetz vom 17.04.2006
(VV. NRW S. 184) folgende 1. Satzung zur Änderung der Satzung über die
Erhebung von Elternbeiträgen für die Betreuung von Kindern in
Kindertagesstätten in Erftstadt beschlossen.
§1
Art der Beiträge und Zuständigkeit
Für die Inanspruchnahme der Betreuung in einer Kindertageseinrichtung wird
durch die Stadt Erftstadt ein öffentlich-rechtlicher Beitrag zu den
Jahresbetriebskosten (Elternbeitrag) erhoben.
Für die Inanspruchnahme von Angeboten der Kindertagespflege wird ein
Kostenbeitrag erhoben.
§2
Beitragspflicht
Beitragspflichtig sind die Eltern oder diesen rechtlich gleichgestellten Personen,
mit denen das Kind zusammenlebt. Lebt das Kind nur mit einem Elternteil
zusammen, so tritt dieser an die Stelle der Eltern. Ist dieses Elternteil mit einer
nicht beitragspflichtigen Person verheiratet, so ist in diesem Falle die Hälfte des
Gesamtfamilieneinkommens maßgebend. Wird bei Vollzeitpflege nach § 33
SGB VIII den Pflegeeltern ein Kinderfreibetrag nach § 32
Der Rat der Stadt Erftstadt hat in seiner Sitzung am .......... aufgrund des § 7 der
Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der
Bekanntmachung vom 14.07.1994 ( GV NW S. 666/SGV NW 2003), zuletzt geändert
durch Gesetz vom 09.10.2007 (GV NW S. 380), des § 90 Abs. 1 Sozialgesetzbuch VIII
in der Fassung der Bekanntmachung vom 08.12.1998 (BGBl. I S. 3546), zuletzt geändert
durch Gesetz vom 08.09.2005 (BGBl. I S. 2739) sowie des § 23 des Gesetzes zur
frühen Bildung und Förderung von Kindern (Kinderbildungsgesetz – KiBiz) –
Viertes Gesetz zur Ausführung des Kinder- und Jugendhilfegesetzes SGB VIII
folgende Satzung über die Erhebung von Elternbeiträgen für die Betreuung von Kindern
in Kindertagesstätten und von Kostenbeiträgen für die Betreuung in
Kindertagespflege in Erftstadt beschlossen.
Begründung: Textanpassung
Einkommensteuergesetz gewährt oder Kindergeld gezahlt, treten die Personen,
die diese Leistung erhalten, an die Stelle der Eltern. Mehrere Beitragspflichtige
haften als Gesamtschuldner.
§3
Ermittlung der Beitragshöhe
Die Zahlungspflichtigen werden entsprechend ihrer wirtschaftlichen
Leistungsfähigkeit zu monatlichen Beiträgen herangezogen.
Ohne Angaben zur Einkommenshöhe oder ohne geforderten Nachweis ist der
höchste Beitrag nach der jeweils gültigen Beitragsstaffel für die gewählte
Betreuungsform zu leisten.
§4
Einkommen
1)
2)
Einkommen ist die Summe der positiven Einkünfte der Eltern im Sinne
des § 2 Abs. 1 und 2 des Einkommensteuergesetzes. Ein Ausgleich mit
Verlusten aus anderen Einkunftsarten und mit Verlusten des
zusammenveranlagten Ehegatten ist nicht zulässig. Dem Einkommen im
Sinne des Satzes 1 sind steuerfreie Einkünfte, steuerfreie Lohn- u.
Gehaltszuschläge wie z.B. Sonn-, Nacht- u. Feiertagszuschläge,
Unterhaltsleistungen sowie die zur Deckung des Lebensunterhaltes
bestimmten öffentlichen Leistungen für die Eltern und das Kind, welches
eine Kindertagesstätte besucht, hinzuzurechnen. Das Kindergeld nach
dem Bundeskindergeld und entsprechenden Vorschriften und das
Erziehungsgeld nach dem Bundeserziehungsgeldgesetz sind nicht
hinzuzurechnen.
Bezieht ein Elternteil Einkünfte aus einem Beschäftigungsverhältnis oder
aufgrund der Ausübung eines Mandats und steht ihm aufgrund dessen für
den Fall des Ausscheidens eine lebenslängliche Versorgung oder an
deren Stelle eine Abfindung zu, oder ist er in der gesetzlichen
Rentenversicherung nachzuversichern, dann ist dem nach diesem Absatz
ermittelten Einkommen ein Betrag von 10 v. H. der Einkünfte aus diesem
Beschäftigungsverhältnis oder aufgrund der Ausübung des Mandats
hinzuzurechnen.
Für das dritte und jedes weitere Kind sind die nach § 32 Abs. 6
Einkommensteuergesetz zu gewährenden Freibeträge von dem nach
diesem Absatz ermittelten Einkommen abzuziehen.
Maßgeblich für die Bemessung der Beitragshöhe ist das tatsächliche
Dem Einkommen im Sinne des Satzes 1 sind steuerfreie Einkünfte, steuerfreie Lohn- u.
Gehaltszuschläge wie z.B. Sonn-, Nacht- u. Feiertagszuschläge, Unterhaltsleistungen,
Renten, Elterngeld über 300 € mlt. sowie die zur Deckung des Lebensunterhaltes
bestimmten öffentlichen Leistungen für die Eltern und das Kind, welches eine
Kindertagesstätte besucht, hinzuzurechnen. Das Kindergeld nach dem
Bundeskindergeldgesetz und entsprechenden Vorschriften ist nicht hinzuzurechnen.
gestrichen: das Erziehungsgeld nach dem Bundeserziehungsgeldgesetz
Begründung: anpassende Klarstellung
Jahreseinkommen des Jahres, für das der Elternbeitrag gezahlt werden
muss. Im Rahmen der erstmaligen Ermittlung des Jahreseinkommens
oder im Rahmen einer zu aktualisierenden Berechnung aufgrund von
Veränderungen in den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen
sind die prognostizierten Einkünfte für das laufende Jahr zu
berücksichtigen, wenn davon auszugehen ist, dass die Einkommenssituation voraussichtlich auf Dauer besteht.
Sollten sich bei einer rückwirkenden Überprüfung der
Einkommensverhältnisse Einkommensveränderungen innerhalb eines
Kalenderjahres ergeben, die jeweils mind. 4 Monate andauern, so sind
diese jeweils im Einzelfall zu betrachten. In diesem Fall wird das
tatsächliche Einkommen während des jeweiligen Zeitraums durch die Anzahl der Tage bzw. Monate geteilt und auf ein Einkommen innerhalb von
12 Monaten hochgerechnet.
Bei Erhalt einer Einmalzahlung wie Prämien, Abfindungen oder sonstigen
Sonderzahlungen müssen diese ab dem Monat nach Auszahlung für die
folgenden 12 Kalendermonate dem Einkommen hinzugerechnet werden.
Soweit die anteilige Berechnung der Einmalzahlungen für den/die
Beitragspflichtigen zu einer offenbar nicht beabsichtigen Härte führt, kann
dem Sinn der entsprechenden Sonderzahlung oder Abfindung
entsprechend auf Antrag eine längere Anrechnung bewilligt werden.
Eine Neufestsetzung des Beitrages erfolgt jeweils zu Beginn des Monats,
der auf den Eintritt der tatsächlichen Veränderung folgt.
Abweichend hiervon ist für die Festsetzung des Beitrages bei Einkünften
aus Land- und Forstwirtschaft, Gewerbe, selbstständiger Arbeit, Kapitalvermögen oder Vermietung und Verpachtung immer das Einkommen
des vorangegangenen Kalenderjahres maßgebend, es sei denn dieses
Einkommen fällt im Jahr der Beitragspflicht erstmalig an oder weg. In
diesem Fall erfolgt eine Neufestsetzung jeweils zu Beginn des Monats,
dem der Wegfall oder Beginn der Einkünfte folgt.
3)
Die Verjährungsfrist für die rückwirkende Festsetzung der Beiträge beträgt
4 Jahre.
§5
Einkommensstufen, Beitragshöhe, Beitragszeitraum
1)
Entsprechend der Zugehörigkeit zur jeweiligen Stufe des Einkommens
ergibt sich der zu zahlende Beitrag aus den Beitragstabellen gem. § 5
Abs. 10 dieser Satzung.
2)
Die Beitragspflicht beginnt mit dem 01. des Monats, in dem das Kind in
die Einrichtung aufgenommen wird bzw. in dem die Kindertagespflege
beginnt. Sie endet bei der Betreuung in einer Einrichtung grundsätzlich
mit Ablauf des Kindergartenjahres, zu dessen Ende das Kind die
Einrichtung verlässt; das Kindergartenjahr entspricht dem Schuljahr
(01.08. bis 31.07.). Bei der Betreuung in Kindertagespflege endet die
Beitragspflicht mit Ablauf des Monats, in dem die Betreuung endet. Die
Beitragspflicht wird durch die Schließzeiten der Einrichtung und die
tatsächliche Inanspruchnahme nicht berührt. Es werden immer volle
Monatsbeiträge erhoben. Eine tageweise Kürzung ist nicht zulässig.
3)
Für die Betreuung eines Kindes im Kindergarten über Mittag (zwischen
12.30 Uhr und 14.00 Uhr) ist ein zusätzlicher, entsprechend der
wöchentlichen Betreuungstage, gestaffelter Beitrag gem. der Beitragstabelle in § 5 Abs. 7 dieser Satzung zu zahlen. Die
Mittagsverpflegung ist nicht eingeschlossen und gesondert zu zahlen.
4)
Im Falle des § 2 Satz 3 ist ein Elternbeitrag zu zahlen, der sich nach der
Elternbeitragsstaffel für die zweite Einkommensgruppe ergibt, es sei
denn, nach Absatz 1 ergibt sich ein niedrigerer Beitrag.
5)
Für die Dauer des Bezuges von ALG II, Hilfe nach dem SGB XII und dem 5)
Asylbewerberleistungsgesetz ist ein Elternbeitrag zu zahlen, der sich nach
der Elternbeitragsstaffel für die erste Einkommensgruppe ergibt.
6)
In den Fällen, in denen neben der Betreuung in einer Kindertagesstätte
(außer OGATA) eine Betreuung in Kindertagespflege in Anspruch
genommen wird, wird der jeweilige Beitrag für die Kindertagespflege bei
einem Umfang von „35 Stunden und mehr“ festgesetzt.
3)
Die Mittagsverpflegung ist nicht eingeschlossen und gesondert für jedes Kind zu
zahlen.
gestrichen: Für die Betreuung eines Kindes im Kindergarten über Mittag
(zwischen 12.30 Uhr und 14.00 Uhr) ist ein zusätzlicher, entsprechend der
wöchentlichen Betreuungstage, gestaffelter Beitrag gem. der Beitragstabelle
in § 5 Abs. 7 dieser Satzung zu zahlen.
Begründung: anpassende Klarstellung
Für die Dauer des Bezuges von Leistungen zur Sicherung des
Lebensunterhaltes nach dem zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II), Hilfe
nach dem SGB XII und dem Asylbewerberleistungsgesetz ist ein Elternbeitrag zu
zahlen, der sich nach der Elternbeitragsstaffel für die erste Einkommensgruppe
ergibt.
Begründung: redaktionelle Änderung
7)
10) Beitragstabellen:
Beitragstabellen:
a) Elternbeitrag (bei Betreuung in Kindertageseinrichtungen):
Jahresei
nkommen
in Euro
Kindergartenbeitrag
a) Elternbeitrag (bei Betreuung in Kindertageseinrichtungen):
Über
Mittag an
5 Tagen
pro
Woche
zusätzlich
Über
Mittag an
4 Tagen
pro
Woche
zusätzlich
Über
Mittag an
3 Tagen
pro
Woche
zusätzlich
Über
Mittag an
2 Tagen
pro
Woche
zusätzlic
h
Über
Mittag an
1 Tag
pro
Woche
zusätzlich
Unter 3
Jahren in
kleinen
altersgem.
Gruppen
Kinder über 2 Jahre
Kinder unter 2 Jahre
Hort
Jahreseinkommen
in Euro
bis 25
Stunden
bis 35
Stunden
bis 45
Stunden
bis 25
Stunden
bis 35
Stunden
bis 45
Stunden
bis
12.271
bis
24.542
0
0
0
0
0
0
0
0
bis 12.271,00
€
0,00 €
0,00 €
0,00 €
0,00 €
0,00 €
0,00 €
26,08
15,85
12,68
9,51
6,34
3,17
68,00
26,08
23,47 €
26,08 €
41,93 €
26,08 €
45,33 €
68,00 €
bis
36.813
12.271,01 €
bis 24.542,00
€
44,48
26,08
20,89
15,66
10,44
5,22
141,12
57,78
24.542,01 €
36.813,00 €
40,03 €
44,48 €
70,56 €
44,48 €
94,08 €
141,12 €
bis
49.084
73,11
41,93
33,55
25,17
16,78
8,39
208,61
83,85
65,80 €
73,11 €
115,04 €
73,11 €
139,07 €
208,61 €
bis
61.355
115,04
62,89
50,32
37,74
25,16
12,58
276,61
115,04
103,54 €
115,04 €
177,93 €
115,04 €
184,41 €
276,61 €
über
61.355
36.813,01 €
bis 49.084,00
€
49.084,01 €
bis 61.355,00
€
151,34
83,85
67,08
50,31
33,54
16,77
312,91
151,34
136,21 €
151,34 €
235,19 €
151,34 €
208,61 €
312,91 €
über
61.355,00 €
Begründung: Alte Regelung mit differenzierter Über-Mittag-Betreuung wird
ersetzt durch neue gesetzliche Stundenaufteilung. Ü-2-Kita-Beitrag bei 35
und 45 Stunden entspricht dem alten Beitrag. Der 25- Stunden-Satz beträgt
90 % des 35-Stunden-Satzes.
Der U-2-Satz entspricht dem alten U-3-Satz jetzt mit Differenzierung der
neuen Betreuungsstunden und damit einer Ermäßigung bei geringerem
Betreuungsbedarf. U-2-Satz und Kindertagespflege sind identisch.
b) Kostenbeitrag (bei Betreuung in Kindertagespflege):
Jahreseinkommen
in Euro
b) Kostenbeitrag (bei Betreuung in Kindertagespflege):
Tagespflege
35 St. und
mehr
Tagespflege
25 – 34,99 St.
Tagespflege
15 – 24,99 St.
Tagespflege
bis 14,99 St.
Tagespflege
bis 24,99 St.
(ergänzend z.
Schulbesuch)
0,00
0,00
0,00
0,00
0,00
bis 12.2,71,00
€
68,00
45,33
22,67
0,00
22,67
12.271,01 € bis
24.542,00 €
141,12
94,08
47,04
0,00
47,04
208,61
139,07
69,54
0,00
69,54
Jahreseinkommen
in Euro
Tagespflege
über 35
Stunden
Tagespflege
25,01 – 35
Stunden
Tagespflege
bis 25 Stunden
Tagespflege
bis 15,00 St.
bis 12.271
Tagespflege
bis 25 St.
(ergänzend
zum
Schulbesuch)
0,00 €
0,00 €
0,00 €
0,00 €
0,00 €
68,00 €
45,33 €
26,08 €
0,00 €
26,08 €
24.542,01 €
36.813,00 €
141,12 €
94,08 €
44,48 €
0,00 €
44,48 €
36.813,01 € bis
49.084,00 €
208,61 €
139,07 €
73,11 €
0,00 €
73,11 €
49.084,01 € bis
61.355,00 €
276,61 €
184,41 €
115,04 €
0,00 €
115,04 €
über 61.355,00
€
312,91 €
208,61 €
151,34 €
0,00 €
151,34 €
bis 24.542
bis 36.813
bis 49.084
bis 61.355
276,61
184,41
92,20
0,00
92,20
über 61.355
312,91
208,61
104,30
0,00
104,30
Begründung: Beibehaltung der alten Regelung bei bis zu 35 und über 35 Stunden.
Anhebung im Bereich bis zu 25 Stunden auf den „Kindergartensatz“ bis 35
Stunden. Andernfalls wäre bei gleichen Sätzen von Tagespflege und U-2-Betreuung
in Kindertagesstätten der Beitrag für 2 bis 6 Jährige höher als der Beitrag für unter
2 Jährige.
§6
Beitragsermäßigung
Besucht mehr als ein Kind einer Familie oder von Personen, die nach dieser
Satzung an die Stelle der Eltern treten, gleichzeitig eine Tageseinrichtung
innerhalb der Stadt Erftstadt oder wird in Kindertagespflege betreut, so entfallen
die Beiträge für das zweite und jedes weitere Kind. Ergeben sich ohne
Beitragsbefreiung nach Satz 1 unterschiedlich hohe Beiträge, so ist der höchste
Beitrag zu zahlen. Kinder, die in der OGATA betreut werden, finden keine
Berücksichtigung.
§6
Beitragsermäßigung
Besucht mehr als ein Kind einer Familie oder von Personen, die nach dieser Satzung an
die Stelle der Eltern treten, innerhalb der Stadt Erftstadt gleichzeitig eine
Tageseinrichtung oder offene Ganztagsschule im Primarbereich oder wird in
Tagespflege betreut, so entfallen die Beiträge für das zweite und jedes weitere Kind.
Ergeben sich ohne Beitragsbefreiung nach Satz 1 unterschiedlich hohe Beiträge, so ist
der höchste Beitrag zu zahlen.
gestrichen: Kinder, die in der OGATA betreut werden, finden keine
Berücksichtigung.
Begründung: Geschwisterermäßigung auch für die OGATA
§7
Auskunfts- und Anzeigepflicht
1)
Für die Festsetzung der Elternbeiträge teilt der Träger der jeweiligen
Einrichtung der Stadt Erftstadt unverzüglich die Namen, Anschriften,
Geburtsdaten sowie die Aufnahme- und Abmeldedaten der Kinder sowie
die entsprechenden Angaben der Eltern mit.
2)
Die Beitragspflichtigen sind während des gesamten Betreuungszeitraumes verpflichtet, Änderungen der Einkommensverhältnisse, die zur
Zugrundelegung einer höheren Einkommensgruppe führen können, unverzüglich anzugeben.
Ohne Angabe zur Einkommenshöhe oder ohne den geforderten Nachweis
ist der Beitrag nach der höchsten Einkommensgruppe zu leisten.
3)
Unrichtige und unvollständige Angaben können als Ordnungswidrigkeit
mit einer Geldbuße bis zu 5.000,00 € geahndet werden.
§8
Fälligkeit
1)
Die Beiträge nach dieser Satzung werden durch schriftlichen Bescheid
der Stadt Erftstadt festgesetzt und sind zum 5. jeden Monats im Voraus
fällig.
2)
Alle Zahlungen sind an die Stadtkasse der Stadt Erftstadt unter Angabe
des auf dem Beitragsbescheid angegebenen Kassenzeichens zu
überweisen.
3)
Rückständige Beiträge werden im Verwaltungszwangsverfahren
beigetrieben. Maßgebend hierfür sind die Bestimmungen des
Verwaltungsvollstreckungsgesetzes NRW in der jeweils geltenden
Fassung.
§9
Inkrafttreten
Diese Satzung tritt am 01.11.2006 in Kraft.
§9
Inkrafttreten
Diese Satzung tritt am 01.08.2008 in Kraft.