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Beschlussvorlage (Vertragsablauf zum Betrieb des Freibades Lechenich)

Daten

Kommune
Erftstadt
Größe
16 kB
Datum
19.06.2008
Erstellt
01.01.70, 00:00
Aktualisiert
01.01.70, 00:00
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Inhalt der Datei

STADT ERFTSTADT öffentlich Der Bürgermeister V 37/2008 Az.: 81 31-00 Amt: - 81 BeschlAusf.: - 81 Datum: 25.01.2008 Beratungsfolge Unterausschuss Bäder Termin 19.02.2008 Betriebsausschuss Stadtwerke 06.03.2008 Rat 01.04.2008 Unterausschuss Bäder 20.05.2008 Betriebsausschuss Stadtwerke 04.06.2008 Rat 19.06.2008 Betrifft: Bemerkungen Vertragsablauf zum Betrieb des Freibades Lechenich Finanzielle Auswirkungen: Unterschrift des Budgetverantwortlichen Erftstadt, den 25.01.2008 Beschlussentwurf: Der Vertrag mit dem VfBE wird fristgerecht zum 31.12.2008 gekündigt. Die Betriebsleitung wird beauftragt, die Vertragsmodalitäten mit dem Ziel eines Neuabschlusses zu verhandeln. Begründung: Im Jahr 2004 hat der VfBE den Betrieb des Freibades Lechenich übernommen. Gegenstand der Übernahme war ein zwischen den Stadtwerken und dem Verein geschlossener Vertrag mit dem Charakter einer Vereinbarung. Der Verzicht auf den Abschluss eines konkreten Nutzungsvertrages hin zu einer schriftlichen Vereinbarung erfolgte mit dem Zweck, dem Verein Gestaltungsspielraum für den Betrieb des Bades zu ermöglichen. Vielmehr sollten evtl. Unstimmigkeiten durch Kooperation beider Partner gelöst werden. Hautsächlich regelt die Vereinbarung die Modalitäten für die Zahlung eines Betriebskostenzuschusses sowie den als Gegenleistung zu erbringenden Betrieb des Bades. Weiter ist Gegenstand der Vereinbarung: 1. als Ziel die Steigerung der Attraktivität 2. der Verbleib von Aufgaben bei den Stadtwerken 3. die Übernahme von Aufgaben durch den VfBE 4. die Möglichkeit von Investitionen durch den VfBe 5. die Öffnungszeiten und Beheizungstemperatur 6. Sicherung der Drittnutzerrechte 7. die Verpflichtung zur Abgabe von Saisonzahlen durch den VfBE 8. Eintrittspreisregelung 9. die Vorhaltung eines Kiosks 10. personelle Regelungen u. gegenseitige Hilfeleistungspflicht Die seinerzeit geschlossene Vereinbarung hat eine Laufzeit bis zum 31.12.2008, wobei sich diese um jeweils zwei Jahre verlängert, wenn nicht von einer der Parteien vorher gekündigt wird. Die Kündigungsfrist beträgt sechs Monate, so dass diese –sofern gewünscht- erstmalig zum 30.06.2008 ausgesprochen werden müsste. Grundsätzlich war die Zeit der Zusammenarbeit mit dem Verein aber nicht immer problemlos. Insbesondere ergaben sich über die bisherige Laufzeit Unstimmigkeiten über nachfolgende Themen: Einschränkung der Öffnungszeiten: In der Vereinbarung ist eindeutig geregelt, inwieweit das Bad zu öffnen ist. Dabei wurde seinerzeit eine Mindestöffnungszeit vorgegeben. Der Betreiber hat die Mindestöffnungszeiten nicht eingehalten. Allerdings wurde dies ordnungsgemäß begründet und war vielfach den miserablen Witterungsbedingungen während der Saison geschuldet. Einschränkung der Schulnutzung des Bades: Die Modalitäten zur Schulnutzung wurden ebenso wie die Nutzung des Volleyballfeldes in der Vereinbarung geregelt und mithin an sich klar umrissen. Es ergaben sich aber Unstimmigkeiten für die Nutzung des Bades für das Schulschwimmen. Seitens der Stadtwerke wurde in der Vereinbarung die erforderliche Zeit für die Reinigung des Bades nach der Nutzung durch die Schule nicht in Ansatz gebracht. Der Betreiber benötigte aber entsprechende Zeit zur Vorbereitung des Bades für den nachfolgenden öffentlichen Schwimmbadbetrieb. Die Stadtwerke waren gehalten, die Nutzung für das Schulschwimmen bis auf 13:15 Uhr zu begrenzen. Eine weitergehende Einigung mit dem Betreiber war nicht möglich. Auch bei der weitergehenden Nutzung der Beachvolleyballfelder war der Verein wenig kooperativ. Weigerung zur Anerkennung der Erftstadt Card u. von Behindertenkarten Der Betreiber hat sich geweigert, v.g. Vergünstigungen, welche nach wie vor im Freibad Kierdorf gewährt werden, auch beim Freibad Lechenich anzuerkennen. Die Stadtwerke haben hier die entsprechenden Erstattungen zu Lasten des Freibades Kierdorf vorgenommen. Erst nach wiederholter Aufforderung zur Vorlage der Besucherzahlen und Aufwendungen, erhielten die Stadtwerke die Unterlagen. Die Stadtwerke benötigen für die Berechnung des Zuschusses eine Gegenüberstellung Ausgaben zu Einnahmen sowie die Summe der Öffnungsstunden und der Besucher. Diese Daten liegen für das erste Jahr nicht vor. Sanierung des Beckenbodens Aufgrund einer Undichtigkeit des Beckenbodens erfolgte dessen Sanierung durch den Betreiber ohne die hierfür erforderliche enge Abstimmung mit den Stadtwerken herbeizuführen. Dadurch -2- konnten die allgemein üblichen Bedingungen für Ausschreibungen bzw. Erteilung öffentlicher Aufträge nicht eingehalten werden. Objektsicherung mit sog. Natodraht Der Verein hat das Gelände des Freibades an einigen Stellen mit Natodraht gegen nächtliches Übersteigen gesichert. Diese Art der Sicherung wurde seitens der politischen Gremien abgelehnt und der Betreiber unter Fristsetzung zur Entfernung des Drahtes aufgefordert. Trotz mehrmaliger Aufforderung erfolgte die Beseitigung nicht, so dass die Betriebsleitung zur Umsetzung des politischen Willens eine Anwaltskanzlei mit der Bitte um Klagevorbereitung beauftragt hat. Aufgrund der zwischenzeitlich teilweise erfolgten Demontage des Drahtes ist die diesbezügliche Klage zwar vorbereitet, aber noch nicht eingereicht worden. Ursprünglicher Gedanke eines nur 80 % tigen Betriebskostenzuschusses Der ursprüngliche Gedanke zur Übertragung des Freibades an einen Verein erfolgte mit dem Ziel, die Kosten des Bades um 20% zu senken. Dabei sollte der Verein durch den Einsatz ehrenamtlicher Helfer den ordnungsgemäßen Betrieb des Bades sicherstellen und im Wesentlichen durch Einsparungen bei den Lohnkosten die fehlenden 20% beim Zuschuss kompensieren. Die Politik hat seinerzeit jedoch beschlossen, einen 100% tigen Betriebskostenzuschuss an den Verein zu zahlen. Insgesamt kann die Zusammenarbeit mit dem Verein zumindest nicht als einfach bewertet werden. Ob und inwieweit der durch die „Anfangsunstimmigkeiten“ vermehrte Verwaltungsaufwand sich fortsetzen wird ist nur schwer zu beantworten. Es darf dem Verein aber uneingeschränkt testiert werden, dass sich das Bad in einem optisch sehr guten Allgemeinzustand befindet und der technische Betrieb bislang ordnungsgemäß erfolgt ist. Die Vereinbarung sollte fristgerecht gekündigt und mit der Maßgabe zur Neuregelung bisheriger Unklarheiten gegebenenfalls neu abgeschlossen werden. (Bösche) -3-