Daten
Kommune
Erftstadt
Größe
13 kB
Datum
19.06.2008
Erstellt
01.01.70, 00:00
Aktualisiert
01.01.70, 00:00
Stichworte
Inhalt der Datei
Klärungsbedarf
Öffnungszeiten
Regelungswunsch
gem. Beschlussvorschlag FDP
Regelungswunsch
Stadtsportlehrerkonferenz
Keiner
Keiner
Regelungswunsch
Hauptschule
Keiner
Grundsätzlich bis 14:00 mit Verlassen des Bades Schulnutzung bis 17:30 Uhr (Schwimmstunden)
um 14:15 Uhr
Schulnutzung bis 16:00 Uhr
(Schwimmstunden)
Kostenlose Nutzung außerhalb der Freibadsaison.
Zugang nicht durch Eingagnsbereich Kölner Ring Nutzung während der gesamten Unterrrichtszeit
Keiner
Schulnutzung
Nutzung des Beachvolleyballfeldes Die Aufsicht obliegt den Schulen.
Unterhaltungskosten werden durch Schulbudget
finanziert.
Baulische Veränderung und
Einfriedung
muss gewährleistet sein. Bis 17:30 Uhr einschließlich
der angrenzenden Grünflächen.
Präzisierung der Regelungen hinsichtlich baulische
Veränderungen einschließlich der Einfriedung.
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Keiner
Keiner
Klärungsbedarf
Regelungswunsch
gem. Beschlussvorschlag FDP
Regelungswunsch
Stadtsportlehrerkonferenz
Regelungswunsch
Hauptschule
Wegfall des Pauschalansatzes. Bezahlung der
Pauschalansatz für schulische
Nutzung
Regelung für die Inanspruchnahme
der Fläche für das
Nahwärmeheizkraftwerk
Sonderkündigungsregelungen
Investitionsausgaben
schulischen Nutzung nach tatsächlicher InanspruchWeist darauf hin, dass der Verein eine derartige
nahme aus dem Budget des SchulverwaltungsamtePauschale von der Stadt erhält und insofern die
schulische Nutzung gewährleistet sein müsste.
Keiner
Keiner
Keiner
Keiner
Besondere Kündigungsregelung für den Fall, dass
an der technischen Ausstattung des Freibades
ein größerer Schaden eintritt, der erhebliche
Investitionen erfordert um den Betrieb fortsetzen
zu können.
Keiner
Keiner
Keiner
Keiner
Keiner
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Klärungsbedarf
Öffnungszeiten
Regelungswunsch
Gymnasium
Keiner
Schulnutzung
Keiner
Nutzung des Beachvolleyballfeldes
Keiner
Stellungnahme Stadtwerke
Grundsätzlich ist eine weitergehende Regelung
bzgl. der Öffnungszeiten des Bades nicht zwingend
erforderlich. Die seinerzeitige Regelung wurde nur
aufgenommen um entsprechend zu verdeutlichen,
dass nicht willkürlich von den üblichen Öffnungszeiten eines Feibades abgewischen werden kann.
Zu Zeiten des Badbetriebes durch die Stadtwerke
erfolgte die schulische Nutzung
des Freibades bis 14:00 Uhr. Es ist nicht zu einer
Kollision mit dem nachfolgenden Badbesuchern gekommen. Allerdings gab es auch keinen Nachmittags
unterricht an den Schulen.
Die Stadtwerke schlagen vor, die Schulnutzung auf
14:00 zu begrenzen. Damit wäre das Bad um 14:00
von den Schulen zu verlassen.
Ggflls. wäre das Abtrennen von einer bzw. zwei
Bahnen über diese Zeit hinaus denkbar.
Das Beachvolleyballfeld stand während der normalen
Öffnungszeiten auch für die schulische Nutzung
zur Verfügung.
Die Voraussetzung war die Stellung des Aufsichtspersonals.
Eine weitergehende Nutzung der Grünflächen ist
aus Sicht der Stadtwerke nicht angezeigt, da für
andere Aktivitäten als Schwimmen und Beachvolleyb
ausreichend Flächen außerhalb des Bades zur Verfügung stehen dürften.
Es gibt einen eindeutigen Ratsbeschluss, welcher die
Beseitigung des "Natodrahtes" verlangt.
Die Beseitigung in Kierdorf ist unverzüglich erfolgt.
Baulische Veränderung und
Einfriedung
Zaun östlich der Tennishalle und
am Schulzugang ist
unverzüglich zu beseitigen
Der Betreiber sollte sich in einer noch vorzusehenden
Passage der Vereinbarung dazu bereit erklären
sich den Weisungen eines Ratsbeschlüsse zu
unterwerfen.
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Stellungnnahme
VFBE / Schwimmen Sonnen Spaß
Klärungsbedarf
Regelungswunsch
Gymnasium
Stellungnahme Stadtwerke
Der Pauschalansatz ist ein entsprechender BetriebsPauschalansatz für schulische
Nutzung
Keiner
kostenzuschuss, welcher die Vorhaltekosten für
das Bad entsprechend berücksichtigt.
(Inbetriebnahme, Wasserqualität usw.)
Für den konkreten Flächenverlust erhält der
Regelung für die Inanspruchnahme
der Fläche für das
Nahwärmeheizkraftwerk
Keiner
Sonderkündigungsregelungen
Keiner
Investitionsausgaben
Keiner
Verein keine Entschädigung. Bei evtl. Inanspruchnahme der Fläche des des Kinderschwimmbeckens
ist die Stadt in der Pflicht für entsprechenden Ersatz
zu sorgen.
Sofern das Bad einen "Wirtschaftlichen Totalschaden"
erleiden würde, wäre grundsätzlich über dessen Fortbestand zu diskutieren. Da eine jährliche Abrechnung
mit dem Verein erfolgt, und etwaige Investitionen
mit den Stadtwerken abzustimmen sind- bzw. von
diesen getragen werden, ergibt sich die Frage eines
möglichen Schadensersatzes nur in sehr begrenztem
Umfang. Es sollte jedoch ausdrücklich in der Vereinbarung darauf hingewiesen werden, dass der
Eintritt eines v.g. Schadens einer Kündigung gleichkommt.
Bei Investitionen in größerem Umfang unterliegen die
Stadtwerke dem Verfahren für öffentliche Auftragsvergaben. Dies setzt voraus, dass entsprechende
Verfahrensweisen eingehalten werden und die
jeweiligen Beschlüsse in den städtischen Gremien
herbeigeführt werden. Dies sollte in einer gesonderten
Passage nochmals konkret aufgenommen werden.
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Stellungnnahme
VFBE / Schwimmen Sonnen Spaß