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Beschlussvorlage (Anlage 1)

Daten

Kommune
Erftstadt
Größe
13 kB
Datum
19.06.2008
Erstellt
01.01.70, 00:00
Aktualisiert
01.01.70, 00:00
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Inhalt der Datei

Klärungsbedarf Öffnungszeiten Regelungswunsch gem. Beschlussvorschlag FDP Regelungswunsch Stadtsportlehrerkonferenz Keiner Keiner Regelungswunsch Hauptschule Keiner Grundsätzlich bis 14:00 mit Verlassen des Bades Schulnutzung bis 17:30 Uhr (Schwimmstunden) um 14:15 Uhr Schulnutzung bis 16:00 Uhr (Schwimmstunden) Kostenlose Nutzung außerhalb der Freibadsaison. Zugang nicht durch Eingagnsbereich Kölner Ring Nutzung während der gesamten Unterrrichtszeit Keiner Schulnutzung Nutzung des Beachvolleyballfeldes Die Aufsicht obliegt den Schulen. Unterhaltungskosten werden durch Schulbudget finanziert. Baulische Veränderung und Einfriedung muss gewährleistet sein. Bis 17:30 Uhr einschließlich der angrenzenden Grünflächen. Präzisierung der Regelungen hinsichtlich baulische Veränderungen einschließlich der Einfriedung. Seite 1 von 4 Keiner Keiner Klärungsbedarf Regelungswunsch gem. Beschlussvorschlag FDP Regelungswunsch Stadtsportlehrerkonferenz Regelungswunsch Hauptschule Wegfall des Pauschalansatzes. Bezahlung der Pauschalansatz für schulische Nutzung Regelung für die Inanspruchnahme der Fläche für das Nahwärmeheizkraftwerk Sonderkündigungsregelungen Investitionsausgaben schulischen Nutzung nach tatsächlicher InanspruchWeist darauf hin, dass der Verein eine derartige nahme aus dem Budget des SchulverwaltungsamtePauschale von der Stadt erhält und insofern die schulische Nutzung gewährleistet sein müsste. Keiner Keiner Keiner Keiner Besondere Kündigungsregelung für den Fall, dass an der technischen Ausstattung des Freibades ein größerer Schaden eintritt, der erhebliche Investitionen erfordert um den Betrieb fortsetzen zu können. Keiner Keiner Keiner Keiner Keiner Seite 2 von 4 Klärungsbedarf Öffnungszeiten Regelungswunsch Gymnasium Keiner Schulnutzung Keiner Nutzung des Beachvolleyballfeldes Keiner Stellungnahme Stadtwerke Grundsätzlich ist eine weitergehende Regelung bzgl. der Öffnungszeiten des Bades nicht zwingend erforderlich. Die seinerzeitige Regelung wurde nur aufgenommen um entsprechend zu verdeutlichen, dass nicht willkürlich von den üblichen Öffnungszeiten eines Feibades abgewischen werden kann. Zu Zeiten des Badbetriebes durch die Stadtwerke erfolgte die schulische Nutzung des Freibades bis 14:00 Uhr. Es ist nicht zu einer Kollision mit dem nachfolgenden Badbesuchern gekommen. Allerdings gab es auch keinen Nachmittags unterricht an den Schulen. Die Stadtwerke schlagen vor, die Schulnutzung auf 14:00 zu begrenzen. Damit wäre das Bad um 14:00 von den Schulen zu verlassen. Ggflls. wäre das Abtrennen von einer bzw. zwei Bahnen über diese Zeit hinaus denkbar. Das Beachvolleyballfeld stand während der normalen Öffnungszeiten auch für die schulische Nutzung zur Verfügung. Die Voraussetzung war die Stellung des Aufsichtspersonals. Eine weitergehende Nutzung der Grünflächen ist aus Sicht der Stadtwerke nicht angezeigt, da für andere Aktivitäten als Schwimmen und Beachvolleyb ausreichend Flächen außerhalb des Bades zur Verfügung stehen dürften. Es gibt einen eindeutigen Ratsbeschluss, welcher die Beseitigung des "Natodrahtes" verlangt. Die Beseitigung in Kierdorf ist unverzüglich erfolgt. Baulische Veränderung und Einfriedung Zaun östlich der Tennishalle und am Schulzugang ist unverzüglich zu beseitigen Der Betreiber sollte sich in einer noch vorzusehenden Passage der Vereinbarung dazu bereit erklären sich den Weisungen eines Ratsbeschlüsse zu unterwerfen. Seite 3 von 4 Stellungnnahme VFBE / Schwimmen Sonnen Spaß Klärungsbedarf Regelungswunsch Gymnasium Stellungnahme Stadtwerke Der Pauschalansatz ist ein entsprechender BetriebsPauschalansatz für schulische Nutzung Keiner kostenzuschuss, welcher die Vorhaltekosten für das Bad entsprechend berücksichtigt. (Inbetriebnahme, Wasserqualität usw.) Für den konkreten Flächenverlust erhält der Regelung für die Inanspruchnahme der Fläche für das Nahwärmeheizkraftwerk Keiner Sonderkündigungsregelungen Keiner Investitionsausgaben Keiner Verein keine Entschädigung. Bei evtl. Inanspruchnahme der Fläche des des Kinderschwimmbeckens ist die Stadt in der Pflicht für entsprechenden Ersatz zu sorgen. Sofern das Bad einen "Wirtschaftlichen Totalschaden" erleiden würde, wäre grundsätzlich über dessen Fortbestand zu diskutieren. Da eine jährliche Abrechnung mit dem Verein erfolgt, und etwaige Investitionen mit den Stadtwerken abzustimmen sind- bzw. von diesen getragen werden, ergibt sich die Frage eines möglichen Schadensersatzes nur in sehr begrenztem Umfang. Es sollte jedoch ausdrücklich in der Vereinbarung darauf hingewiesen werden, dass der Eintritt eines v.g. Schadens einer Kündigung gleichkommt. Bei Investitionen in größerem Umfang unterliegen die Stadtwerke dem Verfahren für öffentliche Auftragsvergaben. Dies setzt voraus, dass entsprechende Verfahrensweisen eingehalten werden und die jeweiligen Beschlüsse in den städtischen Gremien herbeigeführt werden. Dies sollte in einer gesonderten Passage nochmals konkret aufgenommen werden. Seite 4 von 4 Stellungnnahme VFBE / Schwimmen Sonnen Spaß