Daten
Kommune
Erftstadt
Größe
11 kB
Datum
19.12.2006
Erstellt
01.01.70, 00:00
Aktualisiert
01.01.70, 00:00
Stichworte
Inhalt der Datei
STADT ERFTSTADT
öffentlich
Der Bürgermeister
V 751/2006
Az.:
Amt: - 51 BeschlAusf.: - 51 Datum: 06.11.2006
Beratungsfolge
Jugendhilfeausschuss
Termin
22.11.2006
Rat
19.12.2006
Betrifft:
Bemerkungen
Satzung der Stadt Erftstadt über die Erhebung von Elternbeiträgen in
Kindertageseinrichtungen und von Kostenbeiträgen bei Kindertagespflege
Finanzielle Auswirkungen:
siehe Begründung
Unterschrift des Budgetverantwortlichen
Erftstadt, den 13.11.2006
Beschlussentwurf:
Die als Anlage beigefügte Satzung der Stadt Erftstadt über die Erhebung von Elternbeiträgen in
Kindertageseinrichtungen und von Kostenbeiträgen bei Kindertagespflege wird beschlossen.
Die Richtlinien über die Gewährung wirtschaftlicher Jugendhilfen werden entsprechend angepasst.
Begründung:
Mit dem am 01.01.2005 in Kraft getretenen Gesetz zum qualitätsorientierten und bedarfsgerechten
Ausbau der Tagesbetreuung für Kinder (Tagesbetreuungsausbaugesetz - TAG) wurde der Status
der Tagespflege im Kontext der Förderung von Kindern neu geregelt. Die Tagespflege, die jetzt als
Kindertagespflege bezeichnet wird, soll zu einer gleichrangigen Alternative neben den
Tageseinrichtungen ausgebaut werden.
In Folge dessen hat der Jugendhilfeausschuss in seiner Sitzung am 18.10.2006 eine Änderung der
„Richtlinien über die Gewährung wirtschaftlicher Jugendhilfen“ beschlossen (Vorlage V 527/2006).
Neben den Voraussetzungen für die Förderung einer Kindertagespflege und der Höhe der damit
verbundenen Geldleistungen wurde auch die Kostenbeteiligung der Eltern neu geregelt. Denn die
Aufgabe der bisher unterschiedlichen Berechnung der Elternbeiträge für die Tageseinrichtungen
nach § 90 Abs. 1 Nr. 3 SGB VIII und die Kindertagespflege nach § 91 Abs. 2 SGB VIII hat die
Kommunen in die Lage versetzt, auch für die Kostenbeiträge zur Kindertagespflege sozial
gestaffelte Pauschalbeträge festzusetzen.
Um die vom Jugendhilfeausschuss beschlossenen Beiträge zu den Kosten der Tagespflege
erheben zu können, muss der Rat eine Satzung erlassen. Der Jugendhilfeausschuss hat
entschieden, die Vorschriften der vom Rat in seiner Sitzung am 20.06.2006 beschlossenen
„Satzung über die Erhebung von Elternbeiträgen für die Betreuung von Kindern in
Kindertagesstätten“ (Vorlage V 430/2006) bei der Kindertagespflege analog anzuwenden. So
bietet es sich an, diese Satzung um die Bestimmungen für die Kindertagespflege zu ergänzen.
Die Änderungen der Satzung sind überwiegend redaktioneller Art (z. B. Zusammenfassung der
Begriffe „Elternbeiträge“ und „Kostenbeiträge“ unter den einheitlichen Begriff „Beiträge“). Lediglich
mit Einfügung des § 5 Abs. 6 schlägt die Verwaltung eine inhaltliche Änderung gegenüber dem
Beschluss des Jugendhilfeausschusses vom 18.10.2006 vor, um eine erst danach in der
praktischen Anwendung aufgefallene Ungleichbehandlung zu verhindern.
Mit folgenden Einnahmen an Beiträgen zu den Kosten der Kindertagespflege ist zu rechnen:
Jahr
2007
2008
2009
Anzahl der
U3-jährigen Kinder
20
40
60
Anzahl der
Ü3-jährigen Kinder
10
10
10
(Erner)
Anlage
-2-
Einnahmen
27.000 €
54.000 €
81.000 €