Politik bei uns wird nicht mehr aktiv betreut, eine Datenaktualisierung findet genausowenig statt wie Support.

Wir würden gerne weitermachen. Aber die Ansprüche an die Plattform passen nicht zum vollständig ehrenamtlichen Betrieb. Hintergründe und Ideen zur Rettung finden Sie in diesem Blogartikel.

Beschlussvorlage (Satzung der Stadt Erftstadt über die Erhebung von Elternbeiträgen in Kindertageseinrichtungen und von Kostenbeiträgen bei Kindertagespflege)

Daten

Kommune
Erftstadt
Größe
11 kB
Datum
19.12.2006
Erstellt
01.01.70, 00:00
Aktualisiert
01.01.70, 00:00
Beschlussvorlage (Satzung der Stadt Erftstadt über die Erhebung von Elternbeiträgen in Kindertageseinrichtungen und von Kostenbeiträgen bei Kindertagespflege) Beschlussvorlage (Satzung der Stadt Erftstadt über die Erhebung von Elternbeiträgen in Kindertageseinrichtungen und von Kostenbeiträgen bei Kindertagespflege)

öffnen download melden Dateigröße: 11 kB

Inhalt der Datei

STADT ERFTSTADT öffentlich Der Bürgermeister V 751/2006 Az.: Amt: - 51 BeschlAusf.: - 51 Datum: 06.11.2006 Beratungsfolge Jugendhilfeausschuss Termin 22.11.2006 Rat 19.12.2006 Betrifft: Bemerkungen Satzung der Stadt Erftstadt über die Erhebung von Elternbeiträgen in Kindertageseinrichtungen und von Kostenbeiträgen bei Kindertagespflege Finanzielle Auswirkungen: siehe Begründung Unterschrift des Budgetverantwortlichen Erftstadt, den 13.11.2006 Beschlussentwurf: Die als Anlage beigefügte Satzung der Stadt Erftstadt über die Erhebung von Elternbeiträgen in Kindertageseinrichtungen und von Kostenbeiträgen bei Kindertagespflege wird beschlossen. Die Richtlinien über die Gewährung wirtschaftlicher Jugendhilfen werden entsprechend angepasst. Begründung: Mit dem am 01.01.2005 in Kraft getretenen Gesetz zum qualitätsorientierten und bedarfsgerechten Ausbau der Tagesbetreuung für Kinder (Tagesbetreuungsausbaugesetz - TAG) wurde der Status der Tagespflege im Kontext der Förderung von Kindern neu geregelt. Die Tagespflege, die jetzt als Kindertagespflege bezeichnet wird, soll zu einer gleichrangigen Alternative neben den Tageseinrichtungen ausgebaut werden. In Folge dessen hat der Jugendhilfeausschuss in seiner Sitzung am 18.10.2006 eine Änderung der „Richtlinien über die Gewährung wirtschaftlicher Jugendhilfen“ beschlossen (Vorlage V 527/2006). Neben den Voraussetzungen für die Förderung einer Kindertagespflege und der Höhe der damit verbundenen Geldleistungen wurde auch die Kostenbeteiligung der Eltern neu geregelt. Denn die Aufgabe der bisher unterschiedlichen Berechnung der Elternbeiträge für die Tageseinrichtungen nach § 90 Abs. 1 Nr. 3 SGB VIII und die Kindertagespflege nach § 91 Abs. 2 SGB VIII hat die Kommunen in die Lage versetzt, auch für die Kostenbeiträge zur Kindertagespflege sozial gestaffelte Pauschalbeträge festzusetzen. Um die vom Jugendhilfeausschuss beschlossenen Beiträge zu den Kosten der Tagespflege erheben zu können, muss der Rat eine Satzung erlassen. Der Jugendhilfeausschuss hat entschieden, die Vorschriften der vom Rat in seiner Sitzung am 20.06.2006 beschlossenen „Satzung über die Erhebung von Elternbeiträgen für die Betreuung von Kindern in Kindertagesstätten“ (Vorlage V 430/2006) bei der Kindertagespflege analog anzuwenden. So bietet es sich an, diese Satzung um die Bestimmungen für die Kindertagespflege zu ergänzen. Die Änderungen der Satzung sind überwiegend redaktioneller Art (z. B. Zusammenfassung der Begriffe „Elternbeiträge“ und „Kostenbeiträge“ unter den einheitlichen Begriff „Beiträge“). Lediglich mit Einfügung des § 5 Abs. 6 schlägt die Verwaltung eine inhaltliche Änderung gegenüber dem Beschluss des Jugendhilfeausschusses vom 18.10.2006 vor, um eine erst danach in der praktischen Anwendung aufgefallene Ungleichbehandlung zu verhindern. Mit folgenden Einnahmen an Beiträgen zu den Kosten der Kindertagespflege ist zu rechnen: Jahr 2007 2008 2009 Anzahl der U3-jährigen Kinder 20 40 60 Anzahl der Ü3-jährigen Kinder 10 10 10 (Erner) Anlage -2- Einnahmen 27.000 € 54.000 € 81.000 €