Daten
Kommune
Erftstadt
Größe
64 kB
Datum
19.12.2006
Erstellt
01.01.70, 00:00
Aktualisiert
01.01.70, 00:00
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Satzung über die Erhebung von Elternbeiträgen
für die Betreuung von Kindern in Kindertagesstätten und von Kostenbeiträgen für die
Betreuung in Kindertagespflege in Erftstadt
Die Veränderungen der Satzung wurden fett
markiert.
Der Rat der Stadt Erftstadt hat in seiner Sitzung am ............ aufgrund des § 7 der Gemeindeordnung für das
Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 14.07.1994 ( GV NW S. 666/SGV NW
2003), zuletzt geändert durch Gesetz vom 03.05.2005 (GV NW S. 272), des § 90 Abs. 1 Sozialgesetzbuch VIII in
der Fassung der Bekanntmachung vom 08.12.1998 (BGBl. I S. 3546), zuletzt geändert durch Gesetz vom
08.09.2005 (BGBl. I S. 2739) sowie des § 17 des Gesetzes über Tageseinrichtungen für Kinder vom 29.10.1991
(GV. NRW S. 380), zuletzt geändert durch Gesetz vom 17.04.2006 (VV. NRW S. 184) folgende 1. Satzung zur
Änderung der Satzung über die Erhebung von Elternbeiträgen für die Betreuung von Kindern in
Kindertagesstätten in Erftstadt beschlossen.
§1
Art der Beiträge und Zuständigkeit
Für die Inanspruchnahme der Betreuung in einer Kindertageseinrichtung wird durch die Stadt Erftstadt ein
öffentlich-rechtlicher Beitrag zu den Jahresbetriebskosten (Elternbeitrag) erhoben.
Für die Inanspruchnahme von Angeboten der Kindertagespflege wird ein Kostenbeitrag erhoben.
§2
Beitragspflicht
Beitragspflichtig sind die Eltern oder diesen rechtlich gleichgestellten Personen, mit denen das Kind
zusammenlebt. Lebt das Kind nur mit einem Elternteil zusammen, so tritt dieser an die Stelle der Eltern. Ist
dieses Elternteil mit einer nicht beitragspflichtigen Person verheiratet, so ist in diesem Falle die Hälfte des
Gesamtfamilieneinkommens maßgebend. Wird bei Vollzeitpflege nach § 33 SGB VIII den Pflegeeltern ein
Kinderfreibetrag nach § 32 Einkommensteuergesetz gewährt oder Kindergeld gezahlt, treten die Personen, die
diese Leistung erhalten, an die Stelle der Eltern. Mehrere Beitragspflichtige haften als Gesamtschuldner.
§3
Ermittlung der Beitragshöhe
Die Zahlungspflichtigen werden entsprechend ihrer wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit zu monatlichen Beiträgen
redaktionelle Änderung bzw. Ergänzung
herangezogen.
Ohne Angaben zur Einkommenshöhe oder ohne geforderten Nachweis ist der höchste Beitrag nach der jeweils
gültigen Beitragsstaffel für die gewählte Betreuungsform zu leisten.
§4
Einkommen
1)
Einkommen ist die Summe der positiven Einkünfte der Eltern im Sinne des § 2 Abs. 1 und 2 des
Einkommensteuergesetzes. Ein Ausgleich mit Verlusten aus anderen Einkunftsarten und mit Verlusten des
zusammenveranlagten Ehegatten ist nicht zulässig. Dem Einkommen im Sinne des Satzes 1 sind
steuerfreie Einkünfte, steuerfreie Lohn- u. Gehaltszuschläge wie z.B. Sonn-, Nacht- u. Feiertagszuschläge,
Unterhaltsleistungen sowie die zur Deckung des Lebensunterhaltes bestimmten öffentlichen Leistungen für
die Eltern und das Kind, welches eine Kindertagesstätte besucht, hinzuzurechnen. Das Kindergeld nach
dem Bundeskindergeld und entsprechenden Vorschriften und das Erziehungsgeld nach dem
Bundeserziehungsgeldgesetz sind nicht hinzuzurechnen.
Bezieht ein Elternteil Einkünfte aus einem Beschäftigungsverhältnis oder aufgrund der Ausübung eines
Mandats und steht ihm aufgrund dessen für den Fall des Ausscheidens eine lebenslängliche Versorgung
oder an deren Stelle eine Abfindung zu, oder ist er in der gesetzlichen Rentenversicherung
nachzuversichern, dann ist dem nach diesem Absatz ermittelten Einkommen ein Betrag von 10 v. H. der
Einkünfte aus diesem Beschäftigungsverhältnis oder aufgrund der Ausübung des Mandats hinzuzurechnen.
Für das dritte und jedes weitere Kind sind die nach § 32 Abs. 6 Einkommensteuergesetz zu gewährenden
Freibeträge von dem nach diesem Absatz ermittelten Einkommen abzuziehen.
2)
Maßgeblich für die Bemessung der Beitragshöhe ist das tatsächliche Jahreseinkommen des Jahres, für das
der Elternbeitrag gezahlt werden muss. Im Rahmen der erstmaligen Ermittlung des Jahreseinkommens
oder im Rahmen einer zu aktualisierenden Berechnung aufgrund von Veränderungen in den persönlichen
und wirtschaftlichen Verhältnissen sind die prognostizierten Einkünfte für das laufende Jahr zu
berücksichtigen, wenn davon auszugehen ist, dass die Einkommenssituation voraussichtlich auf Dauer besteht.
Sollten sich bei einer rückwirkenden Überprüfung der Einkommensverhältnisse Einkommensveränderungen innerhalb eines Kalenderjahres ergeben, die jeweils mind. 4 Monate andauern, so sind diese
jeweils im Einzelfall zu betrachten. In diesem Fall wird das tatsächliche Einkommen während des jeweiligen
Zeitraums durch die Anzahl der Tage bzw. Monate geteilt und auf ein Einkommen innerhalb von 12
Monaten hochgerechnet.
Bei Erhalt einer Einmalzahlung wie Prämien, Abfindungen oder sonstigen Sonderzahlungen müssen diese
ab dem Monat nach Auszahlung für die folgenden 12 Kalendermonate dem Einkommen hinzugerechnet
redaktionelle Änderung bzw. Ergänzung
werden.
Soweit die anteilige Berechnung der Einmalzahlungen für den/die Beitragspflichtigen zu einer offenbar nicht
beabsichtigen Härte führt, kann dem Sinn der entsprechenden Sonderzahlung oder Abfindung
entsprechend auf Antrag eine längere Anrechnung bewilligt werden.
redaktionelle Änderung bzw. Ergänzung
Eine Neufestsetzung des Beitrages erfolgt jeweils zu Beginn des Monats, der auf den Eintritt der tatsächlichen Veränderung folgt.
redaktionelle Änderung bzw. Ergänzung
Abweichend hiervon ist für die Festsetzung des Beitrages bei Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft,
Gewerbe, selbstständiger Arbeit, Kapitalvermögen oder Vermietung und Verpachtung immer das
Einkommen des vorangegangenen Kalenderjahres maßgebend, es sei denn dieses Einkommen fällt im
Jahr der Beitragspflicht erstmalig an oder weg. In diesem Fall erfolgt eine Neufestsetzung jeweils zu Beginn
des Monats, dem der Wegfall oder Beginn der Einkünfte folgt.
3)
Die Verjährungsfrist für die rückwirkende Festsetzung der Beiträge beträgt 4 Jahre.
§5
Einkommensstufen, Beitragshöhe, Beitragszeitraum
1)
Entsprechend der Zugehörigkeit zur jeweiligen Stufe des Einkommens ergibt sich der zu zahlende Beitrag redaktionelle Änderung bzw. Ergänzung
aus den Beitragstabellen gem. § 5 Abs. 7 dieser Satzung.
2)
Die Beitragspflicht beginnt mit dem 01. des Monats, in dem das Kind in die Einrichtung aufgenommen wird
bzw. in dem die Kindertagespflege beginnt. Sie endet bei der Betreuung in einer Einrichtung
grundsätzlich mit Ablauf des Kindergartenjahres, zu dessen Ende das Kind die Einrichtung verlässt; das
Kindergartenjahr entspricht dem Schuljahr (01.08. bis 31.07.). Bei der Betreuung in Kindertagespflege
endet die Beitragspflicht mit Ablauf des Monats, in dem die Betreuung endet. Die Beitragspflicht wird
durch die Schließzeiten der Einrichtung und die tatsächliche Inanspruchnahme nicht berührt. Es werden
immer volle Monatsbeiträge erhoben. Eine tageweise Kürzung ist nicht zulässig.
3)
Für die Betreuung eines Kindes im Kindergarten über Mittag (zwischen 12.30 Uhr und 14.00 Uhr) ist ein
zusätzlicher, entsprechend der wöchentlichen Betreuungstage, gestaffelter Beitrag gem. der Beitragstabelle
redaktionelle Änderung bzw. Ergänzung
in § 5 Abs. 7 dieser Satzung zu zahlen. Die Mittagsverpflegung ist nicht eingeschlossen und gesondert zu
zahlen.
4)
Im Falle des § 2 Satz 3 ist ein Elternbeitrag zu zahlen, der sich nach der Elternbeitragsstaffel für die zweite
Einkommensgruppe ergibt, es sei denn, nach Absatz 1 ergibt sich ein niedrigerer Beitrag.
5)
Für die Dauer des Bezuges von ALG II, Hilfe nach dem SGB XII und dem Asylbewerberleistungsgesetz ist
ein Elternbeitrag zu zahlen, der sich nach der Elternbeitragsstaffel für die erste Einkommensgruppe ergibt.
Eine Bindung der Beitragspflicht an das
Kindergartenjahr kommt nur bei Betreuung in einer
Kindertageseinrichtung in Betracht.
6)
In den Fällen, in denen neben der Betreuung in einer Kindertagesstätte (außer OGATA) eine
Betreuung in Kindertagespflege in Anspruch genommen wird, wird der jeweilige Beitrag für die
Kindertagespflege bei einem Umfang von „35 Stunden und mehr“ festgesetzt.
Fallbeispiel:
Familie 1:
Familie mit 1 Kind, Jahreseinkommen 30.000,00 €,
Kind in Kindertagespflege von 7-19 Uhr
→ Beitrag: 141,12 €
Familie 2:
Familie mit 1 Kind, gleiches Einkommen, Kind im
Kindergarten mit Übermittagbetreuung an 5 Tagen von
7.30 - 17.00 Uhr, zusätzliche „Randzeitenbetreuung“ in
Kindertagespflege von 6.30-7 Uhr und von 17-19 Uhr
→ Beitrag: 70,56 € (44,48 € + 26,08 €), allerdings kein
zusätzlicher Beitrag für die Kindertagespflege, da
Umfang unter 15 Wochenstunden
Eine deutliche Ungleichbehandlung der Familie 1
gegenüber Familie 2 (sie würde den doppelten Beitrag
zahlen)!
7)
Beitragstabellen:
a) Elternbeitrag (bei Betreuung in Kindertageseinrichtungen):
Jahreseinkommen
in Euro
Kinder
gartenbeitrag
bis 12.271
0
bis 24.542 26,08
bis 36.813 44,48
bis 49.084 73,11
bis 61.355 115,04
über 61.355 151,34
Über
Mittag
an 5
Tagen
pro
Woche
zusätzlich
0
15,85
26,08
41,93
62,89
83,85
Über
Mittag
an 4
Tagen
pro
Woche
zusätzlich
0
12,68
20,89
33,55
50,32
67,08
Über
Mittag
an 3
Tagen
pro
Woche
zusätzlich
0
9,51
15,66
25,17
37,74
50,31
Über
Mittag an
2 Tagen
pro
Woche
zusätzlich
Über
Mittag an
1 Tag
pro
Woche
zusätzlich
0
6,34
10,44
16,78
25,16
33,54
0
3,17
5,22
8,39
12,58
16,77
Unter 3
Jahren in
kleinen
altersgem.
Gruppen
Hort
0
0
68,00
26,08
141,12
57,78
208,61
83,85
276,61 115,04
312,91 151,34
Mit dem ursprünglichen Verwaltungsvorschlag im JHA
sollte eine Doppelbelastung bei gleichzeitiger
Inanspruchnahme von Kindertagesstätten und
Kindertagespflege vermieden werden. Nach einem
Praxisbeispiel käme es nach dieser Absicht jedoch zu
einer Besserstellung, die mit Einfügung dieses Absatzes
in die Satzung behoben wird.
b) Kostenbeitrag (bei Betreuung in Kindertagespflege):
Tagespflege Tagespflege
Tagespflege Tagespflege
Jahresein- 35 St. und
25 – 34,99 St. 15 – 24,99
bis 14,99 St.
kommen
mehr
St.
in Euro
bis 12.271
0,00
0,00
0,00
0,00
bis 24.542
68,00
45,33
22,67
0,00
bis 36.813
141,12
94,08
47,04
0,00
bis 49.084
208,61
139,07
69,54
0,00
bis 61.355
276,61
184,41
92,20
0,00
über 61.355
312,91
208,61
104,30
0,00
Tagespflege
bis 24,99 St.
(ergänzend zum
Schulbesuch)
0,00
22,67
47,04
69,54
92,20
104,30
§6
Beitragsermäßigung
Besucht mehr als ein Kind einer Familie oder von Personen, die nach dieser Satzung an die Stelle der Eltern
redaktionelle Änderung bzw. Ergänzung
treten, gleichzeitig eine Tageseinrichtung innerhalb der Stadt Erftstadt oder wird in Kindertagespflege betreut,
so entfallen die Beiträge für das zweite und jedes weitere Kind. Ergeben sich ohne Beitragsbefreiung nach Satz
1 unterschiedlich hohe Beiträge, so ist der höchste Beitrag zu zahlen. Kinder, die in der OGATA betreut werden,
finden keine Berücksichtigung.
§7
Auskunfts- und Anzeigepflicht
1)
Für die Festsetzung der Elternbeiträge teilt der Träger der jeweiligen Einrichtung der Stadt Erftstadt
unverzüglich die Namen, Anschriften, Geburtsdaten sowie die Aufnahme- und Abmeldedaten der Kinder
sowie die entsprechenden Angaben der Eltern mit.
2)
Die Beitragspflichtigen sind während des gesamten Betreuungszeitraumes verpflichtet, Änderungen der
Einkommensverhältnisse, die zur Zugrundelegung einer höheren Einkommensgruppe führen können, unverzüglich anzugeben.
Ohne Angabe zur Einkommenshöhe oder ohne den geforderten Nachweis ist der Beitrag nach der
höchsten Einkommensgruppe zu leisten.
3)
Unrichtige und unvollständige Angaben können als Ordnungswidrigkeit mit einer Geldbuße bis zu 5.000,00
€ geahndet werden.
§8
Fälligkeit
1)
Die Beiträge nach dieser Satzung werden durch schriftlichen Bescheid der Stadt Erftstadt festgesetzt und
sind zum 5. jeden Monats im Voraus fällig.
2)
Alle Zahlungen sind an die Stadtkasse der Stadt Erftstadt unter Angabe des auf dem Beitragsbescheid
angegebenen Kassenzeichens zu überweisen.
3)
Rückständige Beiträge werden im Verwaltungszwangsverfahren beigetrieben. Maßgebend hierfür sind die
Bestimmungen des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes NRW in der jeweils geltenden Fassung.
redaktionelle Änderung bzw. Ergänzung
§9
Inkrafttreten
Diese Satzung tritt am 01.11.2006 in Kraft.
lt. JHA-Beschluss vom 18.10.06