Daten
Kommune
Erftstadt
Größe
24 kB
Datum
19.12.2006
Erstellt
01.01.70, 00:00
Aktualisiert
01.01.70, 00:00
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1. Allgemeines
Seite: 1.1
1. Allgemeines
Nach § 101 Absatz 1 der Gemeindeordnung NRW prüft der Rechnungsprüfungsausschuss die Jahresrechnung mit allen Unterlagen. Besteht ein eigenes
Rechnungsprüfungsamt, bedient sich der Rechnungsprüfungsausschuss gem. §
101 Absatz 6 zur Durchführung dieser Arbeiten des Rechnungsprüfungsamtes.
Die Prüfung erfolgt daraufhin, ob:
- der Haushaltsplan eingehalten wurde,
- die einzelnen Rechnungsbeträge sachlich und rechnerisch vorschriftsmäßig begründet und belegt worden sind,
- bei den Einnahmen und Ausgaben nach den geltenden Vorschriften verfahren
wurde,
- die Vorschriften über Verwaltung und Nachweis des Vermögens und der
Schulden eingehalten worden sind.
Die Entscheidungen und Verwaltungsvorgänge aus den delegierten Sozialhilfeaufgaben sind mit einzubeziehen.
Der Prüfungsumfang wird um die Aufgaben erweitert, die dem Rechnungsprüfungsamt gem. § 103 Abs. 2 GO zusätzlich übertragen sind. Hierbei handelt
es sich gem. § 4 Abs.1 der Rechnungsprüfungsordnung der Stadt Erftstadt um die
Prüfung der
-
Vorräte und Vermögensbestände,
Verwaltung auf Zweckmäßigkeit und Wirtschaftlichkeit,
Handvorschüsse.
Bei Unstimmigkeiten hat der Bürgermeister die erforderliche Aufklärung zu
veranlassen.
Das Ergebnis der Prüfung des Rechnungsprüfungsamtes ist in einem Schlussbericht
zusammenzufassen und in einen allgemeinen und einen gesonderten Berichtsband
zu gliedern. Die Einwohner oder Abgabepflichtigen sind zur Einsichtnahme in den
allgemeinen Berichtsband berechtigt. Angaben, die der vertraulichen Behandlung
bedürfen, sind in dem gesonderten Berichtsband darzustellen. Welche Bestandteile
vertraulich zu behandeln sind, entscheidet der Rechnungsprüfungsausschuss.
Personenbezogene Daten und Indentifizierungsmerkmale, die Rückschlüsse auf
Personen zulassen, sind in dem zur Einsichtnahme bereitgehaltenen Bericht
unkenntlich zu machen.
Das Ergebnis der Prüfung der Sozialhilfe ist für den örtlichen Träger der Sozialhilfe
gesondert darzustellen.
Der Rechnungsprüfungsausschuss erklärt den Schlussbericht zu seinem Bericht
und legt diesen dann, ggfls. verändert oder ergänzt, dem Rat zur Beschlussfassung
über die Jahresrechnung und Entlastung des Bürgermeisters vor. Es wird somit
nicht der Schlussbericht des Rechnungsprüfungsamtes, sondern der des
Rechnungsprüfungsausschusses dem Rat vorgelegt.
Der Auftrag zur Prüfung wurde mit Ratsbeschluss vom 20.06.2006 erteilt.
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Zum Umfang der Prüfung
Aufgrund der Vorschriften
der
Gemeindeordnung
NRW
sowie
der
Rechnungsprüfungsordnung der Stadt Erftstadt in Verbindung mit den
entsprechenden Ratsbeschlüssen und Dienstanweisungen wurden im Rahmen des
Tagesgeschäftes zusätzlich zu den sonstigen Prüfungen 2005 geprüft :
Auftrags- und Vergabeprüfung als Pflichtaufgabe ab 2.000,- € brutto
Zahlungsanordnungen des Vermögenshaushalts ab 2.000,- € brutto
(Stadt)
bzw.
des
investiven
Bereiches
• ohne
(Eigenbetriebe)
Abschlagsrechnungen
• beides gem. V 7/3072 v.04.11.2003
• alle Schlussrechnungen
sowie Dienstanweisung v. 15.12.2003
In Bereichen, die der Visakontrolle unterliegen, werden zur Vermeidung von
Doppelprüfungen im Rahmen der Haushaltsrechnung zunächst keine besonderen
Prüfungen vorgenommen. Sich ergebende Beanstandungen bei der Visakontrolle
werden im Vorfeld ausgeräumt.
Des weiteren wurden sog. Themenprüfungen durchgeführt. Siehe hierzu Pkt. 21
dieses Berichtes.
Prüfung der Eigenbetriebe
Gemäß den Betriebssatzungen der Eigenbetriebe Immobilien, Straßen und der
Stadtwerke hat der Rat zur Rechnungsprüfung folgende Regelung getroffen:
“Unbeschadet der Prüfung des Jahresabschlusses durch den Abschlussprüfer
unterliegen die Eigenbetriebe der Prüfung durch das Rechnungsprüfungsamt der
Stadt Erftstadt”.
Ebenfalls wurde mit o.g. Vorlage / Ratsbeschluss ab 2004 die Prüfgrenze für
Aufträge bzw. Vergaben der Eigenbetriebe auf 2.000,- € festgesetzt. Dies gilt auch
für die VISA-Kontrollen der Zahlungsanordnungen im investiven Bereich.
Dies entspricht den Prüfverfahren für die allgemeine Verwaltung. Insoweit ist es
2005 bei der bislang bewährten Praxis geblieben.
Das Ergebnis der jeweiligen Prüfung der Eigenbetriebe wird dem Rat über den
zuständigen Werksausschuss in Form eines Prüfberichtes aktuell mitgeteilt und ist
daher nicht Bestandteil dieses Schlussberichtes über die Prüfung der
Jahresrechnung der Stadt.
Prüfungszeitraum Jahresrechnung: Januar - Oktober 2006
Die einzelnen Kapitel des Prüfberichtes sind dem Bürgermeister sofort nach ihrer
Fertigstellung zur Stellungnahme vorgelegt worden. Dadurch konnten die Fachämter umgehend die Beanstandungen bearbeiten.
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Beteiligte Prüfer:
Herr Walter
allgem. Verwaltung, Kasse
Herr Schöbel
Personalwesen/allgem. Verwaltung
Frau Funke-Schorn
technischer Bereich / VOB
Herr Linden
Soziales/Zuschüsse/allgem. Verwaltung
Durchführung der Prüfungen:
Die Inkenntnissetzung des jeweiligen Amtsleiters, des Dezernenten und / oder des
Bürgermeisters hinsichtlich Beginn und Ergebnis der Einzelprüfungen sowie die
Durchführung erfolgten gemäß § 6 ff. der Rechnungsprüfungsordnung.
Alle Schlussbesprechungen wurden – bei Bedarf detailliert und unter Hinzuziehung
des jeweiligen Amtsleiters - durchgeführt.
Überörtliche Prüfungen gemäß § 105 GO
Die letzte überörtliche Prüfung des Haushalts-, Kassen- und Rechnungswesen der
Stadt Erftstadt durch die Gemeindeprüfanstalt erfolgte vom 10.03.2004 bis
05.04.2004. Der Prüfungsbericht mit den Stellungnahmen der Verwaltung wurde
gem. § 105 (5) GO NRW dem Rechnungsprüfungsausschuss und dem Rat
vorgelegt.
Haushaltsrechnung des Vorjahres (2004)
Die Verweisung zur Prüfung an das Rechnungsprüfungsamt erfolgte durch
Ratsbeschluss am 16.03.2005.
Der Prüfungsbericht des Rechnungsprüfungsamtes wurde am 28.10.2005 abgeschlossen / unterzeichnet.
Der Beschluss des Rates über die Haushaltsrechnung 2004 und der vorbehaltlosen
Entlastung des Bürgermeisters erfolgte am 20.12.2005 (V 8 / 0970).
H
Die öffentliche Bekanntmachung der Jahresrechnung gemäß § 96 Abs. 2 GO NW
erfolgte am 11.04.2006 (Amtsblatt) verzögert.
Die gleichzeitig vorgeschriebene Offenlage bis zur Feststellung des folgenden
Jahresabschlusses wurde / wird durchgeführt.
Die Mitteilung an die Aufsichtsbehörde erfolgte am 18.04.2006 und damit verzögert.
Sie muss gem. § 96 Abs. 2 Satz 1 GO NW unverzüglich nach Genehmigung
erfolgen.
Um künftige Beachtung wird gebeten.
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Prüfungsbemerkungen (§ 7 Abs. 3 der Rechnungsprüfungsordnung)
B + Ziffer
H
Beanstandung, die einer Stellungnahme bedarf
Beanstandung, zu der keine Stellungnahme notwendig ist, wenn
sie anerkannt und künftig beachtet wird
Hinweise, Anregungen
RB
Rechenschaftsbericht 2005
B
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Begriffserläuterungen / Auswirkungen und Abhängigkeiten
Haushaltsplan
Haushaltssoll
Einnahmen <> Ausgaben
Besteht in erster Linie aus den Ansätzen des Haushaltsplanes.
Durch den Vergleich mit dem Anordnungssoll wird
nachgewiesen, wie der Haushaltsplan ausgeführt wurde
(Haushaltsvergleich).
Kassenanordnung
Die Stadtkasse wird
angewiesen, an Fa. X
5.000,-- € zu zahlen;
1. Rate 1.000,-- €, am ....
Rest am ...
Anordnungssoll
Kontoauszug Bank X
IST
Anordnungen an die Stadtkasse, Zahlungen zu leisten oder
Beträge anzunehmen. Die Addition aller angewiesenen
Einnahmen bzw. Ausgaben bildet die Basis des Sollabschlusses
im kommunalen Haushaltsrecht.
„Reserviert“ werden Sollbeträge durch „Vormerkungen“, (früher :
Auftrag)
Tatsächliche Einnahmen und Ausgaben der Stadtkasse über
Bar- oder Bankverkehr.
Der Vergleich mit dem Anordnungssoll dient der Ermittlung der
Kassenreste. Hat keine Auswirkung auf den Sollabschluss.
Erscheint in der Kassenbestandsfortschreibung und ist
maßgebend für die Ermittlung der täglichen Schwebeposten (=
Differenz zwischen Kassen- und Bankbuchung, z.B. bei
gebuchtem, aber noch nicht eingelösten Scheck) .
Stadtkasse
Kassenkonto HHST...
Anordnungs-Soll
gezahlt (IST)
verbleiben (Rest)
500
400
100
Kassenreste
Diese entstehen, wenn das IST hinter dem Anordnungssoll
zurückbleibt. Sie werden in die Bücher des nächsten Jahres
vorgetragen.
Abgänge auf Kassenreste sind Berichtigungen
(Sollkorrekturen, Erlasse, Niederschlagungen) der
übertragenen Kassenreste. Wirken sich auf den Sollabschluss
aus, da sie vom Anordnungssoll abgezogen werden.
Haushaltsreste
Übertragungsanordnung Am Jahresende noch vorhandene Haushaltsmittel können in
HH-Ansatz
1.000
angeordnet
500
noch übrig
500
offener Auftrag
100
100,- werden in das
Folgejahr übertragen
bestimmten Fällen in das nächste Jahr übertragen werden.
Wirken sich auf den Sollabschluss aus, da sie zum
Anordnungssoll addiert werden
Anordnungssoll auf Haushaltsreste
Verfügung über übertragene Mittel. Siehe oben unter
Anordnungssoll. Ohne Auswirkung auf den Sollabschluss.
Abgänge auf Haushaltsreste
Werden übertragene Haushaltsmittel im Folgejahr nicht benötigt,
erfolgt Absetzung. Da diese Beträge vom Anordnungssoll
abgezogen werden, haben sie Auswirkung auf den
Sollabschluss.
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Ablauf der Erstellung der Jahresrechnung
Kasse
erstellt kassenmäßigen Abschluss als Basis der Haushaltsrechnung
Der für das Finanzwesen zuständige Bedienstete
erstellt die Jahresrechnung
Bürgermeister
stellt die Jahresrechnung fest
Rat
erhält die Jahresrechnung bis spätestens 31.03. des Folgejahres;
Verweisung der Jahresrechnung zur Prüfung an das
Rechnungsprüfungsamt
Rechnungsprüfungsamt
prüft Jahresrechnung und fertigt seinen Schlussbericht
Rechnungsprüfungsausschuss
prüft Jahresrechnung und erstellt eigenen Schlussbericht bzw.
übernimmt / ändert den des Rechnungsprüfungsamtes
Rat
beschließt bis zum 31.12. des Folgejahres über die Jahresrechnung und
die Erteilung der Entlastung des Bürgermeisters
Verwaltung
veranlasst:
unverzügliche Mitteilung über den Beschluss zur Jahresrechnung und
der Entlastung des Bürgermeisters an die Aufsichtsbehörde;
öffentliche Bekanntmachung dieses Beschlusses und Auslage der
Jahresrechnung;
Hinweis auf Einsichtsmöglichkeit in den “Allgemeinen Berichtsband” des
Schlussberichtes des Rechnungsprüfungsausschusses