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Beschlussvorlage (Anlage 11 zur Beschlussvorlage 773/2006)

Daten

Kommune
Erftstadt
Größe
13 kB
Datum
19.12.2006
Erstellt
01.01.70, 00:00
Aktualisiert
01.01.70, 00:00
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Inhalt der Datei

12. Kassenreste / Restebereinigung Seite: 12.1 12.11 Kasseneinnahmereste -KERWie in den vergangenen Jahren sind die älteren Kasseneinnahmereste stichprobenweise geprüft worden. Zur ordnungsgemäßen Restebearbeitung sind fristgerechte und effektive Beitreibungsversuche der Vollstreckungsstelle Voraussetzung. Hierzu siehe auch Kapitel 5 dieses Jahresberichtes. AOS + verbleibende Neue KasseneinKER a.V. nahmereste 90.703.054,19 € 12.654.196,42 € Verwaltungshaushalt Restebereinigung: 295.000 € Vermögenshaushalt Restebereinigung: 5.080.500,08 € 5.663,78 € v.H. Vorjahr 13,95 17,89 0,11 0,04 0 Achtung : Die ausgewiesenen Kasseneinnahmereste beinhalten den eingebuchten Fehlbetrag aus der JR 2004 i.H.v. 9.299.842,64 €. Der Fehlbetrag wurde bei HHST. 1.920.8920 als „Verbindlichkeit“ belastend nachgewiesen. Hinweis : Die Kassenreste haben sich im Verhältnis um ca. 4 % verringert ; hauptsächlich ist dies jedoch auf eine Sollabsetzung der Kasseneinnahmereste im Bereich Gewerbesteuer zurückzuführen. Eine kontinuierliche Vollstreckungsarbeit ist daher unabdingbar erforderlich. Die Beitreibung der Reste durch Vollstreckungsmaßnahmen werden durch das RPA stichprobenweise überwacht. Siehe hierzu Prüfberichte „Kasse“ unter Kapitel 5 dieses Berichtes. 12.12 Abgänge auf Kassen-Einnahme-Reste / Restebereinigung Bekanntlich sieht das gemeindl. Haushaltsrecht einen Sollabschluss vor. Bei der Gegenüberstellung der Einnahmen und Ausgaben werden u.a. die Kassenanordnungen (SOLL), nicht die tatsächlichen Geldbewegungen (IST) berücksichtigt. Stellt man später fest, dass Einnahmen nicht fließen werden, so kann dann zwangsläufig nur eine Berichtigung zu Lasten des dann laufenden Jahres vorgenommen werden. 12. Kassenreste / Restebereinigung Seite: 12.2 a) Restebereinigung Der Bereich Sozialhilfe (Abschnitt 41) ist seit 1998 ausgegliedert. Eine Bereinigung der KER entfällt daher. Verwaltungshaushalt -GlobalbereinigungHHStelle 1.435.1100 1.900.0030 Bezeichnung Entgelte Obdachlosenunterbr. Gewerbesteuer Pauschalbereinigung 95.000 € 200.000 € Die Einzelfälle wurden vom RPA stichprobenweise geprüft. Sie sind begründet, da aufgrund der wirtschaftlichen Situation der jeweiligen Schuldner mit einer kurzfristigen Zahlungsfähigkeit nicht zu rechnen ist. Die Restebereinigungen sind als Absetzung im abzuschließenden Haushaltsjahr und als Vortragung ins nächste Haushaltsjahr zu buchen, damit die zunächst nicht realisierbaren Kasseneinnahmereste den Haushalt nicht verschönen, jedoch im kommenden Jahr wieder aufleben. Im Vermögenshaushalt wurden keine Globalbereinigungen vorgenommen. b) Stundung, Niederschlagung, Erlass Im Gegensatz zu der vorgenannten Globalbereinigung prüft hier die Kasse bzw. der Allgemeine Finanzdienst die Einzelfälle auf Realisierbarkeit. Danach erfolgt ggfls. Stundung = Veränderung der Zahlungstermine ohne Auswirkung auf den Sollabschluss. Niederschlagung = Die Verfolgung wird - intern - befristet oder unbefristet zurückgestellt, jedoch ohne Verzicht auf die Forderung. Wirkt negativ auf den Sollabschluss. Erlass = Wie vor, jedoch mit endgültigem Verzicht. Die Niederschlagungsfälle (befristete und unbefristete) werden bei den Haupt-GKZ (490 / 491 bzw. Mandant 100 / 101) abgesetzt und - soweit befristet niedergeschlagen und Altfälle betreffend - gleichzeitig zur Wiedervorlage und als Dokumentation bei einem Sonder-GKZ (497) eingebucht. Neue Fälle werden im Verfahren K-IRP in einer sogen. Niederschlagungsliste nachgewiesen. Die Überwachung zwecks erneuter Vollstreckungsversuche bei befristeten Niederschlagungen wird derzeit noch von –70- Stadtreinigung durchgeführt. Diesbezüglich wird jedoch kurzfristig eine organisatorische Änderung erfolgen. Die Entscheidungen werden dem RPA zur Prüfung vorgelegt. Teilweise wurden die beantragten Niederschlagungen auch in 2005 mit erheblicher Verzögerung bearbeitet. Nach Hinweis durch das RPA wurden die Rückstände weitgehend aufgearbeitet. 12. Kassenreste / Restebereinigung Seite: 12.3 12.2 Kassenausgabereste –KAR12.21 Verwaltungshaushalt = 12.22 Vermögenshaushalt = 1.262,50 € (Systematik Personenkonten Gewerbe) 0,00 € KAR sind ungewöhnlich, da eine erteilte Auszahlungsanordnung an die Stadtkasse im Regelfall umgehend ausgeführt wird, und daher KAR nicht entstehen. Für den vorliegenden KAR im Verwaltungshaushalt sind buchungstechn. Abläufe (unterschiedl. Jahresabgrenzung Personenkonten / Haushalt im Bereich Personenkonten Gewerbesteuer) für die Entstehung der KAR, die sich nach Jahresabschluss erledigen, verantwortlich.