Daten
Kommune
Erftstadt
Größe
11 kB
Datum
19.12.2006
Erstellt
01.01.70, 00:00
Aktualisiert
01.01.70, 00:00
Stichworte
Inhalt der Datei
13. Vermögensnachweise, Vorräte
Seite: 13.1
13. Allgemeines
Nach § 101 Abs. 1 Ziffer 4 GO ist im Rahmen der Jahresrechnung zu prüfen, ob die
Vorschriften über Verwaltung und Nachweis des Vermögens und der Schulden
eingehalten sind.
Zusätzlich hat der Rat gem. § 103 Abs. 2 Ziffer 1 GO dem RPA die Prüfung der
Vorräte und Vermögensbestände übertragen (§ 4 Abs. 1a der Rechnungsprüfungsordnung der Stadt Erftstadt).
Rechtsgrundlagen:
Gem. § 37 GemHVO sind Bestandsverzeichnisse zu führen für
-Grundstücke
-grundstücksgleiche Rechte
-bewegliche Sachen.
Nach Änderung der GemHVO zum 01.01.1996 besteht die Erfassungspflicht nur
noch für Werte ab 200,-- €, die nicht bereits in Anlagenachweisen (bei
kostenrechnenden Einrichtungen) erfasst sind und es sich nicht um Vorräte zum
alsbaldigen Verbrauch handelt.
Allgemein:
Die Bestimmungen der AGA zur Inventarisierung sind den jetzt bestehenden
Möglichkeiten des Neuen Steuerungsmodelles angepasst worden. Nach Ziffer 3.56
wird das Verzeichnis über das angeschaffte Inventar dezentral in den einzelnen
Ämtern geführt.
Alle Ämter / Eigenbetriebe wurden seitens des RPA in 2005 nochmals
aufgefordert, evt. Veräußerungen von Vermögen / Inventar grundsätzlich dem
RPA zwecks Prüfung / Mitzeichnung vorzulegen.
Zur Haushaltsrechnung 2005 wurden folgende Prüfungen durchgeführt:
Bereich Feuerwehr / Rettungsdienst und Werkstatt
Bericht RPA: 11.08.2006
Erledigung/Stellungnahme FA: 13.09.2006
Prüfergebnis Feuerwehr / Rettungsdienst: (außerhalb Gebührenbedarfsberechnung – s. Kapitel 18.1)
Bei der Prüfung wurde festgestellt, dass ein Bestandsverzeichnis im Sinne des § 37
GemHVO weder für Büroausstattung noch für die Ausstattungs- und
Ausrüstungsgegenstände geführt wird.
Es wird lediglich eine sogenannte „Geräteliste“ geführt. In dieser Liste sind alle
Geräte aufgeführt die einer gesetzlichen technischen Überprüfung z.B. halbjährlich
oder jährlich unterliegen.
Anhand dieser Liste wurde als Stichprobe die Bestückung des Rüstwagens BM –
2195 kontrolliert.
13. Vermögensnachweise, Vorräte
Seite: 13.2
Laut Liste befinden sich auf dem Rüstwagen folgende Geräte:
3 hydraulische Rettungsscheren
1 hydraulischer Rettungsspreizer
1 Elektro-Motorpumpenaggregat
hinzu kommen die entsprechenden Hydraulikschläuche
3 Rettungszylinder
2 Büffelwinden
6 Hebekissen in verschiedenen Größen
Der tatsächliche Bestand stimmte mit den aufgelisteten Geräten überein.
B
Ein Inventarverzeichnis gemäß § 37 GemHVO besteht nicht.
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Stellungnahme der Verwaltung:
Derzeit sind lediglich die im Rahmen der Gebührenbedarfsberechnung unterliegenden Vermögenswerte im Bereich Rettungsdienst erfasst und werden
abgeschrieben.
Im Feuerwehrbereich sind nur die prüfpflichtigen Geräte erfasst, jedoch in der Regel
nicht nach Aspekten der Inventarisierung sondern nach Prüfkriterien.
Im Rahmen der Inventarisierung für NKF soll dies geändert werden.
Es wird zur Zeit der Einsatz einer Software geprüft, die sowohl die Anforderungen
der Inventarisierung als auch der Geräteprüfung erfüllen kann.
Eine effiziente Inventarprüfung durch - 14 - sollte daher erst nach Abschluss der
Maßnahmen für NKF bei - 370 - erfolgen.
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Prüfungsergebnis Werkstatt:
Auch hier erfolgte eine stichprobenartige Prüfung, ob die im Inventarverzeichnis
aufgeführten Geräte vorhanden sind.
Die in der Inventarliste aufgeführten Geräte, wie z.B. Kappsäge, Bügelsäge,
Ständerbohrmaschine, Winkelschleifer, Winkelbohrmaschine, Hochdruckreiniger,
Elektroschweißgerät, Hebebühne und Doppelschleifmaschine befanden sich zum
Zeitpunkt der Prüfung in der Werkstatt.
H
Im vorgelegten Inventarverzeichnis sind lediglich die Geräte (z.B. Batterieladegerät)
und der Anschaffungswert aufgeführt.
Es sollte mindestens noch die Angaben über das Fabrikat bzw. Typ der Geräte und
das Anschaffungsjahr enthalten. Es ist daher zu aktualisieren.