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Beschlussvorlage (Anlage 12 zur Beschlussvorlage 773/2006)

Daten

Kommune
Erftstadt
Größe
11 kB
Datum
19.12.2006
Erstellt
01.01.70, 00:00
Aktualisiert
01.01.70, 00:00
Beschlussvorlage (Anlage 12 zur Beschlussvorlage 773/2006) Beschlussvorlage (Anlage 12 zur Beschlussvorlage 773/2006)

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Inhalt der Datei

13. Vermögensnachweise, Vorräte Seite: 13.1 13. Allgemeines Nach § 101 Abs. 1 Ziffer 4 GO ist im Rahmen der Jahresrechnung zu prüfen, ob die Vorschriften über Verwaltung und Nachweis des Vermögens und der Schulden eingehalten sind. Zusätzlich hat der Rat gem. § 103 Abs. 2 Ziffer 1 GO dem RPA die Prüfung der Vorräte und Vermögensbestände übertragen (§ 4 Abs. 1a der Rechnungsprüfungsordnung der Stadt Erftstadt). Rechtsgrundlagen: Gem. § 37 GemHVO sind Bestandsverzeichnisse zu führen für -Grundstücke -grundstücksgleiche Rechte -bewegliche Sachen. Nach Änderung der GemHVO zum 01.01.1996 besteht die Erfassungspflicht nur noch für Werte ab 200,-- €, die nicht bereits in Anlagenachweisen (bei kostenrechnenden Einrichtungen) erfasst sind und es sich nicht um Vorräte zum alsbaldigen Verbrauch handelt. Allgemein: Die Bestimmungen der AGA zur Inventarisierung sind den jetzt bestehenden Möglichkeiten des Neuen Steuerungsmodelles angepasst worden. Nach Ziffer 3.56 wird das Verzeichnis über das angeschaffte Inventar dezentral in den einzelnen Ämtern geführt. Alle Ämter / Eigenbetriebe wurden seitens des RPA in 2005 nochmals aufgefordert, evt. Veräußerungen von Vermögen / Inventar grundsätzlich dem RPA zwecks Prüfung / Mitzeichnung vorzulegen. Zur Haushaltsrechnung 2005 wurden folgende Prüfungen durchgeführt: Bereich Feuerwehr / Rettungsdienst und Werkstatt Bericht RPA: 11.08.2006 Erledigung/Stellungnahme FA: 13.09.2006 Prüfergebnis Feuerwehr / Rettungsdienst: (außerhalb Gebührenbedarfsberechnung – s. Kapitel 18.1) Bei der Prüfung wurde festgestellt, dass ein Bestandsverzeichnis im Sinne des § 37 GemHVO weder für Büroausstattung noch für die Ausstattungs- und Ausrüstungsgegenstände geführt wird. Es wird lediglich eine sogenannte „Geräteliste“ geführt. In dieser Liste sind alle Geräte aufgeführt die einer gesetzlichen technischen Überprüfung z.B. halbjährlich oder jährlich unterliegen. Anhand dieser Liste wurde als Stichprobe die Bestückung des Rüstwagens BM – 2195 kontrolliert. 13. Vermögensnachweise, Vorräte Seite: 13.2 Laut Liste befinden sich auf dem Rüstwagen folgende Geräte: 3 hydraulische Rettungsscheren 1 hydraulischer Rettungsspreizer 1 Elektro-Motorpumpenaggregat hinzu kommen die entsprechenden Hydraulikschläuche 3 Rettungszylinder 2 Büffelwinden 6 Hebekissen in verschiedenen Größen Der tatsächliche Bestand stimmte mit den aufgelisteten Geräten überein. B Ein Inventarverzeichnis gemäß § 37 GemHVO besteht nicht. ___________________________________________________________________ Stellungnahme der Verwaltung: Derzeit sind lediglich die im Rahmen der Gebührenbedarfsberechnung unterliegenden Vermögenswerte im Bereich Rettungsdienst erfasst und werden abgeschrieben. Im Feuerwehrbereich sind nur die prüfpflichtigen Geräte erfasst, jedoch in der Regel nicht nach Aspekten der Inventarisierung sondern nach Prüfkriterien. Im Rahmen der Inventarisierung für NKF soll dies geändert werden. Es wird zur Zeit der Einsatz einer Software geprüft, die sowohl die Anforderungen der Inventarisierung als auch der Geräteprüfung erfüllen kann. Eine effiziente Inventarprüfung durch - 14 - sollte daher erst nach Abschluss der Maßnahmen für NKF bei - 370 - erfolgen. ___________________________________________________________________ Prüfungsergebnis Werkstatt: Auch hier erfolgte eine stichprobenartige Prüfung, ob die im Inventarverzeichnis aufgeführten Geräte vorhanden sind. Die in der Inventarliste aufgeführten Geräte, wie z.B. Kappsäge, Bügelsäge, Ständerbohrmaschine, Winkelschleifer, Winkelbohrmaschine, Hochdruckreiniger, Elektroschweißgerät, Hebebühne und Doppelschleifmaschine befanden sich zum Zeitpunkt der Prüfung in der Werkstatt. H Im vorgelegten Inventarverzeichnis sind lediglich die Geräte (z.B. Batterieladegerät) und der Anschaffungswert aufgeführt. Es sollte mindestens noch die Angaben über das Fabrikat bzw. Typ der Geräte und das Anschaffungsjahr enthalten. Es ist daher zu aktualisieren.