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Beschlussvorlage (Anlage 18 zur Beschlussvorlage 773/2006)

Daten

Kommune
Erftstadt
Größe
115 kB
Datum
19.12.2006
Erstellt
01.01.70, 00:00
Aktualisiert
01.01.70, 00:00

Inhalt der Datei

19. Soziales (Sozialhilfe / Jugendhilfe) Seite: 19. 1 19.0 Allgemeines Zum 01.01.2005 änderte sich die Sozialgesetzgebung in den Bereichen Arbeitslosenhilfe / BSHG grundlegend. Die bisherigen Leistungen von Arbeitslosen- und Sozialhilfe wurden zusammengeführt im SGB II "Grundsicherung für Arbeitssuchende" (Hartz IV). Die Bestimmungen des "alten" BSHG findet man überwiegend im SGB XII "Sozialhilfe" wieder. 19.1 Leistungen nach SGB II / SGB XII 19.11 Leistungen gem. SGB II Nach § 46 SGB II trägt der Bund die Aufwendungen der Grundsicherung für Arbeitslose (Leistungen der BA). Der Bundesrechnungshof prüft die Leistungsgewährung. Dies gilt auch, soweit die Aufgaben von Arbeitsgemeinschaften nach § 44b SGB II wahrgenommen werden. Gem. § 49 SGB II führt die BA eine Innenrevision durch. Laut § 13 ARGE-Vertrag "ermöglichen die Kooperationspartner entsprechend § 49 SGB II der Innenrevision der BA die Ausübung des Prüfungsrechtes der ARGE". 19.12. Leistungen gem. SGB XII Auf Grund eines Beschlusses des Kreistages des Rhein-Erft-Kreises vom 09.12.2004 wurde eine Satzung über die Durchführung der Sozialhilfe im Kreis erlassen. Hiernach überträgt der Kreis als örtlicher Träger der Sozialhilfe den kreisangehörigen Gemeinden diesen zur Entscheidung in eigenem Namen die Durchführung der dem Kreis gegenüber natürlichen Personen obliegenden Aufgaben nach dem SGB XII. Ausnahmen von der Übertragung sind in § 2 der Satzung aufgeführt. Gemäß § 101 GO sind auch die Entscheidungen und Verwaltungsvorgänge aus delegierten Sozialhilfeaufwendungen mit in die Prüfung der Rechnung einzubeziehen. Auf Grund der o.a. Delegationssatzung des Rhein-Erft-Kreises besteht somit eine Prüfverpflichtung durch das örtliche RPA. Dieser Bericht enthält naturgemäß Identifizierungsmerkmale, die möglicherweise Rückschlüsse auf die betroffenen Personen zulassen könnten. Daher wird das Ergebnis der Prüfung im "GESONDERTEN BERICHTSBAND" als Anlage 1 abgedruckt. Anhand von Einzelakten wurde stichprobenartig geprüft, ob die Bestimmungen des SGB XII und die sonstigen zu berücksichtigenden Gesetze sowie die Sozialhilfe-richtlinien des Erftkreises beachtet und richtig angewendet wurden. Zum Zeitpunkt der Prüfung war der Handvorschuss "Lfd. Hilfe" bereits geprüft. Etwaige Beanstandungen sind ausgeräumt. Fallzahlen: Stand 07/05 lt. Statistik -50- / ARGE HzL / HibL nach SGB XII 66 Fälle 91 Personen Leistungen Grundsicherung 4. Kapitel SGB XII 197 Fälle 217 Personen 72 Fälle 134 Personen Leistungen nach dem AsylbLG Leistungen nach SGB II 569 Fälle 1173 Personen 19. Soziales (Sozialhilfe / Jugendhilfe) Seite: 19. 2 Folgende Bereiche wurden geprüft: • • • • • • • • • • Einmalige Leistungen gem. §§ 31 u. 37 SGB XII Grundsicherung 4. Kapitel SGB XII Hilfe zum Lebensunterhalt / Hilfe zur Pflege 3. u. 7. Kapitel SGB XII Leistungen nach dem AsylbLG Aufwendungsersatz / Kostenersatz / Darlehen - Altfälle BSHG Unterhalt Krankenhilfe Führung des Bestandsverzeichnisses Erstattungen durch die Eigenschadensversicherung Prüfung Jahresabschluss / Handvorschuss Prüfungsergebnis Bereiche Leistungen nach SGB XII / Leistungen nach dem AsylbLG Insgesamt wurden ca. 100 laufende Fälle aus den Bereichen SGB XII und Leistungen nach dem AsylbLG geprüft. Schwerpunkt hierbei waren - die Geltendmachung vorrangiger Ansprüche - die ordnungsgemäße und umgehende Auswertung eingereichter Unterlagen - Prüfung der Hilfeberechnung (Bedarf / Einkommen). Es ergaben sich keine Beanstandungen mit erheblichen finanziellen Auswirkungen. Geringfügige Überzahlungen werden, so weit gesetzlich zulässig, verrechnet oder bei der Eigenschadensversicherung angemeldet. Bereich Abwicklung Altfälle (frühere BSHG-Fälle) Es wurden 30 Akten stichprobenartig geprüft. Bei der Prüfung der Einzelfälle wurde festgestellt, dass ein erheblicher Nachholbedarf bei der Bearbeitung der eingestellten Akten mit Rückforderungsansprüchen besteht. Durch die Versetzung der zuständigen Sachbearbeiterin in die ARGE war das Sachgebiet „verwaist“. Es sollten organisatorische Maßnahmen getroffen werden, um eine ordnungsgemäße Rückforderung der Sozialhilfemittel zu gewährleisten und Verjährungen zu vermeiden. Stellungnahme Sozialamt: Es wird der erhebliche Nachholbedarf bei der Bearbeitung der eingestellten Akten mit Rückforderungsansprüchen beanstandet. Die Sachbearbeiterin wurde zum 01.07.2005 in die ARGE versetzt. Seit November 2005 ist das Sachgebiet wieder besetzt. 19. Soziales (Sozialhilfe / Jugendhilfe) Seite: 19. 3 Bereich Krankenhilfe nach den Bestimmungen des BSHG Geprüft wurde die Abrechnung für das Quartal I/04. Es handelt sich hierbei um Kosten der Krankenhilfe für SH-Empfänger und Asylbewerber. Stichprobenartig wurden solche Fälle geprüft, bei denen ein evtl. Anspruch gegen Dritte bestehen könnte (z.B. stationärer Krankenhausaufenthalt wegen Unfall). Bereich Erstattungen durch die Eigenschadensversicherung Die Abwicklung evtl. entstandener Vermögensschäden erfolgt über den Versicherungsverband für Gemeinden und Gemeindeverbände. Der in einem SH-Fall entstandene Schaden wird rechnerisch ermittelt und der Eigenschadensversicherung unter Beifügung entsprechender Unterlagen gemeldet. Erkennt diese nach Prüfung ihre Entschädigungsverpflichtung an, wird der Schadensbetrag abzüglich des in § 5 des Versicherungsvertrages festgelegten Eigenanteils an die Stadt überwiesen. Nach Eingang des Betrages wird dieser unmittelbar an die Kreiskasse weitergeleitet. Bei der Prüfung ergaben sich keine Beanstandungen. Prüfung des Jahresabschlusses (SGB XII) mit dem Rhein-Erft-Kreis Zum Ende des laufenden Jahres ist eine Abrechnung über die Einnahmen/Ausgaben und die Erstattungen durch den Kreis zu fertigen. Diese wurde erst auf Grund einer Erinnerung durch das RPA erstellt und am 02.05.2006 zur Prüfung vorgelegt. Ergebnis: Saldo 2005 Haushalt 101 - 10.224,48 € Erstattung durch Kreis 9.077,41 € * lt. Abrechnung noch zu erstatten 761,82 € * Differenz 385,25 € B * Diese Beträge wurden nicht als Abschlussbuchungen in 2005 sondern ins Haushaltsjahr 2006 gebucht. Künftig ist auf ordnungsgemäße Zuteilung der Erstattungsbeträge zu achten, damit der Ausgleich des Unterhaushalts 101 zum Ende des Jahres erfolgen kann. Der Differenzbetrag von 385,25 € resultiert aus Vorjahren und lässt sich nicht mehr nachvollziehen. Die Stadtkasse wird eine entsprechende Korrekturbuchung vornehmen. Prüfung Handvorschuss Der Handvorschuss ist zweckgebunden für die Zahlung an HE, die nachgewiesenermaßen über kein Girokonto verfügen, sowie für schnelle Hilfe in einer finanziellen Notlage. Die Höhe des bereitgestellten Handvorschusses beträgt 35.800,00 €. Gem. § 103 GO i.V.m. § 4 Abs. 3 Rechnungsprüfungsordnung unterliegt der Handvorschuss der Prüfung durch das RPA. 19. Soziales (Sozialhilfe / Jugendhilfe) Seite: 19. 4 Gem. Stellungnahme des Fachamtes vom 03.05.2006 wurden bis 31.12.2005 aus diesem Handvorschuss auch Schecks für die ARGE ausgestellt. Die Schecks der ARGE sollten ab dem 07.09.2005 von der BA auf das Scheckkonto erstattet werden. Es ist jedoch nicht nachvollziehbar, ob der Betrag eines ausgegebenen Schecks der ARGE von der BA erstattet wurde, weil die BA z.B. für einen Hilfeempfänger einen Gesamtbetrag überwiesen hat, der sich aus mehreren einzeln ausgestellten Schecks zusammensetzt. Der Verwendungszweck auf den Kontoauszügen ist nicht immer eindeutig zuzuordnen, weil Name oder Aktenzeichen fehlen. Erstattungen der BA sind auch – fälschlicherweise – auf das städtische Konto geflossen, ebenfalls ohne Namensangabe oder Aktenzeichen. Inwiefern dort noch Geldbeträge vorhanden sind, ist nicht bekannt bzw. kann aufgrund fehlender Angaben nicht geprüft werden. Ab 01.01.2006 wird der Handvorschuss für Leistungen nach dem SGB XII benötigt. Er wird daher auf 15.000,00 € verringert. Rechnerisch schließt der Handvorschuss mit einem Fehlbetrag i.H.v. 1.409,30 E ab. Kontostand per 28.04.2006 ./. falsche Aufstockung + fehlende Aufstockungen IST SOLL FEHLBETRAG 25.860,90 € 3.622,07 € 12.151,87 € ---------------34.390,70 € 35.800,00 € ---------------1.409,30 € B Der bestehende Fehlbetrag i.H.v. 1.409,30 € ist auszugleichen. Um entsprechende Stellungnahme wird gebeten. _____________________________________________________________________ Zusätzliche Stellungnahme Fachamt vom 30.05.06: Auf Grund von nicht berücksichtigten Schecks u. Aufstockungen verringert sich der Fehlbetrag auf nunmehr 383,15 €. Der Ausgleich des Fehlbetrages erfolgt in Absprache mit der Kämmerei über den Kernhaushalt. ___________________________________________________________________________ 19.2 Leistungen nach dem Kinder- und Jugendhilfegesetz (KJHG) 19.20 Allgemeines Seit 1.1.1986 hat die Stadt Erftstadt ein eigenes Jugendamt. Aus diesem Grunde sind die hierdurch entstehenden finanziellen Auswirkungen (Einnahmen und Ausgaben) bei der Prüfung der Haushaltsrechnung mit einzubeziehen. Die Prüfung erfolgt nicht nachträglich, sondern bereits im laufenden Jahr, damit evtl. Beanstandungen zeitnahe ausgeräumt werden können. Prüfer: Prüfungszeitraum: Schlussbesprechung: Herr Linden 07.07.2005 - 29.07.2005 Erfolgte tel. mit AL -51- 19. Soziales (Sozialhilfe / Jugendhilfe) Seite: 19. 5 19.21 Einzelfallprüfungen im Bereich wirtschaftliche Jugendhilfe Auch im Bereich des KJHG wird aus datenschutzrechtlichen Gründen der Bericht so weit erforderlich im "Gesonderten Berichtsband" abgedruckt. Die geprüften Fälle wurden vom RPA nach dem Zufallsprinzip ausgewählt. Anhand von Einzelakten wurde stichprobenartig geprüft, ob die gesetzlichen Bestimmungen beachtet und richtig angewendet wurden. Geprüft wurden die Bereiche ⇒ ⇒ ⇒ ⇒ Heimpflege Vollzeitpflege Tagespflege Eingliederungshilfe Von den zum Zeitpunkt der Prüfung bearbeiteten 41 Heimfällen wurden 4 geprüft. Im Sachgebiet Vollzeitpflege/Tagespflege/Eingliederungshilfe bestehen 64 laufende Fälle. Geprüft wurden hier jeweils 4 Zahlfälle. Prüfungsergebnis H In einem Fall (Heimunterbringung) wurde das Kindergeld nicht übergeleitet. Lt. Stellungnahme des Jugendamtes wird geprüft, an wen die Kindergeldzahlungen erfolgten, bzw. ob diese bei der Kindergeldkasse eingestellt wurden. Die Angelegenheit wird durch das RPA überwacht. Es wurde festgestellt, dass bei der Bearbeitung der Fälle die gesetzlichen Bestimmungen und Empfehlungen grundsätzlich beachtet wurden. 19.22 Kostenerstattung durch andere Träger der Jugendhilfe Die Einnahmen wurden für das 1. Halbjahr 2005 geprüft. Es ergaben sich keine Beanstandungen. 19.23 Kostenerstattung an andere Träger der Jugendhilfe Die Ausgaben wurden für das 1. Halbjahr 2005 geprüft. Es ergaben sich keine Beanstandungen. 19.24 Betriebskostenprüfung gem. § 16,18 Gesetz über Tageseinrichtungen für Kinder (GTK) Belegprüfung für 2005 aufgrund des Erlasses des MAGS vom 13.11.78. Zu einer ordnungsgemäßen Festsetzung der Betriebskostenzuschüsse gehört eine stichprobenweise Prüfung durch die Bewilligungsbehörde, wobei die Belegprüfung für die städt. Kindertagesstätten jährlich durch das RPA erfolgt. Die Prüfung der Bewilligungen der Betriebskostenzuschüsse für die einzelnen Einrichtungen erfolgt jeweils durch das RPA. Die gesetzlichen Grundlagen für die Berechnung der Betriebskostenzuschüsse haben 19. Soziales (Sozialhilfe / Jugendhilfe) Seite: 19. 6 sich zum 01.01.1999 geändert. Hierzu zählen das Gesetz über Tageseinrichtungen für Kinder (GTK) und die Betriebskostenverordnung (BKVO). Nach § 18,3 GTK erfolgt die Bezuschussung zu den Sachkosten mit Ausnahme der Kaltmiete und der Bezuschussung der Aufwendungen für den Erhalt abgehender Bausubstanz (Sanierungskosten) aufgrund von Pauschalen (Grundpauschalen). Steht die Einrichtung im Eigentum des Trägers oder ist er Erbbauberechtigter oder wirtschaftlich dem Eigentümer gleichgestellt, wird ein weiterer Zuschuss zu dem Erhaltungsaufwand für das Gebäude einschließlich des Grundstücks aufgrund von Pauschalen (Erhaltungspauschalen) gewährt. Darüber hinaus kann in dringenden Fällen eine weitere Bezuschussung der Sanierungskosten erfolgen. Grundpauschale Aus dieser Pauschale sind folgende Kosten zu zahlen pädagogische Arbeit, Elternarbeit, Getränke für Kinder Büroaufwand in der Einrichtung, Beiträge an Fachverbände, hauswirtschaftlicher Aufwand zur Bereitstellung des Mittagessens Reinigung, Wasser, Energie, Schönheitsreparaturen Steuern, öffentliche Abgaben, Versicherungen Instandhaltung u. Wartung von nicht fest eingebauten Gegenständen zuzüglich der nutzungsspezifischen Anlagen Ersatz u. Ergänzung von Einrichtungsgegenständen einschl. Außenspielgeräten und Austausch von Spielsand sowie Spiel- und Beschäftigungsmaterial, Pflege der Außenanlage Erhaltungspauschale Hierunter fallen u.a. folgende Kosten - laufende Instandhaltung u. Wartung des Gebäudes und Grundstücks und von betrieblichen Einbauten (z.B. Heizung) mit Ausnahme der nutzungsspezifischen Anlagen (z.B. Außenspielgeräte) Sanierungskosten Die Zusammensetzung der Grund- und Erhaltungspauschalen ist in § 2 Abs.2 BKVO geregelt. Bei den genannten Beträgen handelt es sich um Jahresbeträge. Die Grundpauschalen werden zum 1. Januar eines jeden Jahres - erstmals zum 1.1.2000 - gemäß der Entwicklung des vom Statistischen Bundesamtes veröffentlichten Preisindexes für die Lebenshaltung der privaten Haushalte in Deutschland für den Monat September des Vorjahres angepasst (§ 2 Abs. 6 BKVO). Für die Erhaltungspauschalen ist der Preisindex des vorletzten Jahres maßgebend (§ 2 Abs. 7 BKVO). Die für 2003 festgelegten Beträge wurden aufgrund der Vorschriften zu § 2 Abs. 6 und Abs. 7 BKVO zum 01.01.2005 angepasst: Zusammensetzung der Grundpauschale: Grundpauschale 1. Gruppe 2004 2005 13.747,73 € 13.997,69 € 19. Soziales (Sozialhilfe / Jugendhilfe) jede weitere Gruppe 10.310,67 € Seite: 19. 7 10.498,14 € Tagesstättenpauschale 3.299,02 € 3.359,00 € Zusammensetzung der Erhaltungspauschalen: Erhaltungspauschale 2004 2005 1. Gruppe 4.094,16 € 4.098,26 € jede weitere Gruppe 2.558,85 € 2.561,41 € Für die Verwendung der Mittel aus der Grundpauschale besteht keine Nachweispflicht, da hier nur die Anzahl der Gruppen der jeweiligen Tageseinrichtung maßgebend ist. Bei der Erhaltungspauschale sind nicht verausgabte Mittel gem. § 2 Abs. 4 BKVO einer angemessen zu verzinsenden Rücklage zuzuführen. Diese Rücklage darf höchstens das Sechsfache der Erhaltungspauschale betragen. Überschießende Beträge sind mit dem Betriebskostenzuschuss zu verrechnen. Zur Berechnung, in welcher Höhe der Träger eine Erhaltungspauschale erhält, sind daher immer die Auswirkungen auf die Rücklage zu ermitteln. Nach § 2a BKVO ist die zweckentsprechende Verwendung der Erhaltungspauschalen sowie die Höhe und die Verwendung der Rücklage dem örtlichen Träger auf Verlangen nachzuweisen. Gem. § 23 GTK wird der Betriebskostenzuschuss nach Ablauf des Kalenderjahres festgesetzt. Auf Antrag sind dem Träger monatliche Abschlagszahlungen auf der Basis der zu erwartenden Betriebskosten zu leisten. Dies sind, bei bestehenden Einrichtungen, die Betriebskosten des vorletzten Jahres unter Berücksichtigung von Personalkostenveränderungen. Die Prüfung der einzelnen Betriebskostenzuschüsse für die städt. Kindergärten erfolgte vor der Bewilligung. Die entsprechenden Unterlagen haben vorgelegen. Die Prüfung der Rücklagenberechnung erfolgte am 25.10.2006. Die Prüfung umfasste die Positionen: Elternbeiträge 1. Elternbeiträge 2. Personalkosten 3. Erhaltungspauschalen 4. Rücklagen Nach § 17 GTK haben die Eltern entsprechend ihrer Leistungsfähigkeit mtl. Beiträge zu entrichten. Die Staffelung des Beitrages erfolgt nach dem Jahreseinkommen. Einkommen im Sinne dieser Vorschrift ist die Summe der positiven Einkünfte der Eltern im Sinne des Einkommensteuergesetzes. Die Beiträge 2005 wurden bereits im März 2006 im Rahmen der Vorprüfung für den Städt. Kindergarten Köttingen geprüft. Personalkosten Gem. § 16,2 GTK gehören alle Aufwendungen des Trägers für die Vergütung der pädagogisch tätigen Kräfte nach den Bestimmungen des BAT oder vergleichbarer Vergütungsregelungen einschl. des gesetzlichen Arbeitgeberanteils zur Sozialversicherung und einer zusätzlichen Altersversorgung sowie ein Zuschlag von 0,70 % auf diesen Betrag zur Abgeltung sonstiger Personalnebenkosten zu den Personalkosten im Sinne des Gesetzes. Ferner wird nach § 1,5 BKVO für die regelmäßige Fortbildung der pädagogisch tätigen Kräfte eine Pauschale von 0,25 % der angemessenen Personal- 19. Soziales (Sozialhilfe / Jugendhilfe) Seite: 19. 8 kosten anerkannt. In diesem Bereich erfolgte lediglich eine rechnerische Prüfung, da die ansatzfähigen Personalkosten durch das Personalamt dem Jugendamt mitgeteilt werden. Erhaltungspauschalen In 2005 ergaben sich insgesamt Mehrausgaben in Höhe von 3.985,93 € (79% Trägeranteil = 3.148,88 €) bei der Gebäudeerhaltung. Gegenüberstellung Pauschalen / Ausgaben: Städt. Kindergarten Erhaltungspauschale Ausgaben in 2005 Mehr-/Wenigerausgaben Blessem 11.782,49 11.802,93 20,44 MA Bliesheim 4.098,26 4.577,12 478,86 MA Dirmerzheim 9.221,08 34.170,82 24.949,74 MA Friesheim 14.343,90 2.912,43 11.431,47 WA Gymnich 9.221,08 6.422,60 2.798,48 WA Herrig 9.221,08 3.802,79 5.418,29 WA Köttingen 11.782,49 16.168,37 4.385,88 MA Lechenich-Nord 11.782,49 2.989,88 8.792,61WA Lechenich-Süd 14.343,90 35.193,48 20.849,58 MA Liblar II 16.905,31 12.298,95 4.606,36 WA Liblar III 11.782,49 1.068,46 10.714,03 WA Liblar IV 4.098,26 1.160,93 2.937,33 WA 128.582,83 132.568,76 3.985,93 MA Gesamtsumme Rücklage So weit die Erhaltungspauschalen nicht ausgeschöpft wurden, sind die Zuschüsse des örtlichen Trägers der öffentlichen Jugendhilfe nach § 18 Abs. 2 GTK einer Rücklage zuzuführen. Nach § 2 Abs. 4 BKVO darf diese Rücklage höchstens das Sechsfache der Erhaltungspauschale betragen. Übersteigende Beträge werden mit dem Betriebskostenzuschuss verrechnet. Ist für mehrere Tageseinrichtungen dieselbe Bewilligungsbehörde zuständig, können die Rücklagen zusammengefasst werden. Der Höchstbetrag verändert sich infolge der Anpassung der Erhaltungspauschale von Jahr zu Jahr. Für 2005 betrug der Höchstbetrag der Rücklagen 771.496,98 €. Die Rücklage aus den Vorjahren weist einen rechnerischen Negativvortrag auf. Bedingt durch die Mehrausgaben in 2005 erhöht sich dieser Betrag um weitere 3.148,88 € (Trägeranteil 79%). Rücklagenbestand per 31.12.2004 Mehrausgaben 2005 ./. 2,17% fiktive Zinsen Rücklagenbestand per 31.12.2005 - 516.176,73 € 3.148,88 € (79 %) 1.569,34 € - 517.756,27 € 19. Soziales (Sozialhilfe / Jugendhilfe) Seite: 19. 9 Es ergaben sich keine Beanstandungen. 19.25 Offene Stellungnahmen aus vorherigen Prüfberichten - Keine 19.3 Vorprüfung nach der Landeshaushaltsordnung Prüfer: Herr Linden 19.31 Leistungen nach dem Unterhaltsvorschussgesetz Zum Zeitpunkt der Prüfung (21.04.2005 - 04.05.2005) waren rd. 570 Fälle in Bearbeitung (200 lfd. Zahlfälle und 370 eingestellte Fälle). Die eingestellten Fälle müssen wegen bestehenden Forderungen regelmäßig überprüft werden. Nach dem Zufallsprinzip wurden 20 Zahlfälle und 20 eingestellte Fälle geprüft. Es konnte festgestellt werden, dass bei der Bearbeitung der UVG-Fälle die gesetzlichen Bestimmungen richtig angewendet wurden. Es ergaben sich keine Beanstandungen mit finanziellen Auswirkungen. Bestehende Fragen wurden unmittelbar mit der zuständigen Sachbearbeiterin geklärt.