Daten
Kommune
Erftstadt
Größe
115 kB
Datum
19.12.2006
Erstellt
01.01.70, 00:00
Aktualisiert
01.01.70, 00:00
Stichworte
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19. Soziales (Sozialhilfe / Jugendhilfe)
Seite: 19. 1
19.0 Allgemeines
Zum 01.01.2005 änderte sich die Sozialgesetzgebung in den Bereichen
Arbeitslosenhilfe / BSHG grundlegend. Die bisherigen Leistungen von Arbeitslosen- und
Sozialhilfe wurden zusammengeführt im SGB II "Grundsicherung für Arbeitssuchende"
(Hartz IV). Die Bestimmungen des "alten" BSHG findet man überwiegend im SGB XII
"Sozialhilfe" wieder.
19.1 Leistungen nach SGB II / SGB XII
19.11 Leistungen gem. SGB II
Nach § 46 SGB II trägt der Bund die Aufwendungen der Grundsicherung für Arbeitslose
(Leistungen der BA). Der Bundesrechnungshof prüft die Leistungsgewährung. Dies gilt
auch, soweit die Aufgaben von Arbeitsgemeinschaften nach § 44b SGB II
wahrgenommen werden. Gem. § 49 SGB II führt die BA eine Innenrevision durch. Laut
§ 13 ARGE-Vertrag "ermöglichen die Kooperationspartner entsprechend § 49 SGB II
der Innenrevision der BA die Ausübung des Prüfungsrechtes der ARGE".
19.12. Leistungen gem. SGB XII
Auf Grund eines Beschlusses des Kreistages des Rhein-Erft-Kreises vom 09.12.2004
wurde eine Satzung über die Durchführung der Sozialhilfe im Kreis erlassen. Hiernach
überträgt der Kreis als örtlicher Träger der Sozialhilfe den kreisangehörigen Gemeinden
diesen zur Entscheidung in eigenem Namen die Durchführung der dem Kreis
gegenüber natürlichen Personen obliegenden Aufgaben nach dem SGB XII.
Ausnahmen von der Übertragung sind in § 2 der Satzung aufgeführt.
Gemäß § 101 GO sind auch die Entscheidungen und Verwaltungsvorgänge aus
delegierten Sozialhilfeaufwendungen mit in die Prüfung der Rechnung einzubeziehen.
Auf Grund der o.a. Delegationssatzung des Rhein-Erft-Kreises besteht somit eine
Prüfverpflichtung durch das örtliche RPA.
Dieser Bericht enthält naturgemäß Identifizierungsmerkmale, die möglicherweise
Rückschlüsse auf die betroffenen Personen zulassen könnten. Daher wird das Ergebnis
der Prüfung im "GESONDERTEN BERICHTSBAND" als Anlage 1 abgedruckt.
Anhand von Einzelakten wurde stichprobenartig geprüft, ob die Bestimmungen des SGB
XII und die sonstigen zu berücksichtigenden Gesetze sowie die Sozialhilfe-richtlinien
des Erftkreises beachtet und richtig angewendet wurden. Zum Zeitpunkt der Prüfung
war der Handvorschuss "Lfd. Hilfe" bereits geprüft. Etwaige Beanstandungen sind
ausgeräumt.
Fallzahlen: Stand 07/05 lt. Statistik -50- / ARGE
HzL / HibL nach SGB XII
66 Fälle
91 Personen
Leistungen Grundsicherung 4. Kapitel SGB XII
197 Fälle
217 Personen
72 Fälle
134 Personen
Leistungen nach dem AsylbLG
Leistungen nach SGB II
569 Fälle 1173 Personen
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Folgende Bereiche wurden geprüft:
•
•
•
•
•
•
•
•
•
•
Einmalige Leistungen gem. §§ 31 u. 37 SGB XII
Grundsicherung 4. Kapitel SGB XII
Hilfe zum Lebensunterhalt / Hilfe zur Pflege 3. u. 7. Kapitel SGB XII
Leistungen nach dem AsylbLG
Aufwendungsersatz / Kostenersatz / Darlehen - Altfälle BSHG
Unterhalt
Krankenhilfe
Führung des Bestandsverzeichnisses
Erstattungen durch die Eigenschadensversicherung
Prüfung Jahresabschluss / Handvorschuss
Prüfungsergebnis
Bereiche Leistungen nach SGB XII / Leistungen nach dem AsylbLG
Insgesamt wurden ca. 100 laufende Fälle aus den Bereichen SGB XII und Leistungen
nach dem AsylbLG geprüft.
Schwerpunkt hierbei waren
- die Geltendmachung vorrangiger Ansprüche
- die ordnungsgemäße und umgehende Auswertung eingereichter Unterlagen
- Prüfung der Hilfeberechnung (Bedarf / Einkommen).
Es ergaben sich keine Beanstandungen mit erheblichen finanziellen Auswirkungen.
Geringfügige Überzahlungen werden, so weit gesetzlich zulässig, verrechnet oder bei
der Eigenschadensversicherung angemeldet.
Bereich Abwicklung Altfälle (frühere BSHG-Fälle)
Es wurden 30 Akten stichprobenartig geprüft.
Bei der Prüfung der Einzelfälle wurde festgestellt, dass ein erheblicher Nachholbedarf
bei der Bearbeitung der eingestellten Akten mit Rückforderungsansprüchen besteht.
Durch die Versetzung der zuständigen Sachbearbeiterin in die ARGE war das
Sachgebiet „verwaist“. Es sollten organisatorische Maßnahmen getroffen werden, um
eine ordnungsgemäße Rückforderung der Sozialhilfemittel zu gewährleisten und
Verjährungen zu vermeiden.
Stellungnahme Sozialamt:
Es wird der erhebliche Nachholbedarf bei der Bearbeitung der eingestellten Akten mit
Rückforderungsansprüchen beanstandet. Die Sachbearbeiterin wurde zum 01.07.2005
in die ARGE versetzt. Seit November 2005 ist das Sachgebiet wieder besetzt.
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Bereich Krankenhilfe nach den Bestimmungen des BSHG
Geprüft wurde die Abrechnung für das Quartal I/04. Es handelt sich hierbei um Kosten
der Krankenhilfe für SH-Empfänger und Asylbewerber. Stichprobenartig wurden solche
Fälle geprüft, bei denen ein evtl. Anspruch gegen Dritte bestehen könnte (z.B.
stationärer Krankenhausaufenthalt wegen Unfall).
Bereich Erstattungen durch die Eigenschadensversicherung
Die Abwicklung evtl. entstandener Vermögensschäden erfolgt über den Versicherungsverband für Gemeinden und Gemeindeverbände. Der in einem SH-Fall
entstandene Schaden wird rechnerisch ermittelt und der Eigenschadensversicherung
unter Beifügung entsprechender Unterlagen gemeldet.
Erkennt diese nach Prüfung ihre Entschädigungsverpflichtung an, wird der
Schadensbetrag abzüglich des in § 5 des Versicherungsvertrages festgelegten
Eigenanteils an die Stadt überwiesen. Nach Eingang des Betrages wird dieser
unmittelbar an die Kreiskasse weitergeleitet.
Bei der Prüfung ergaben sich keine Beanstandungen.
Prüfung des Jahresabschlusses (SGB XII) mit dem Rhein-Erft-Kreis
Zum Ende des laufenden Jahres ist eine Abrechnung über die Einnahmen/Ausgaben
und die Erstattungen durch den Kreis zu fertigen. Diese wurde erst auf Grund einer
Erinnerung durch das RPA erstellt und am 02.05.2006 zur Prüfung vorgelegt.
Ergebnis:
Saldo 2005 Haushalt 101
- 10.224,48 €
Erstattung durch Kreis
9.077,41 € *
lt. Abrechnung noch zu erstatten
761,82 € *
Differenz
385,25 €
B
* Diese Beträge wurden nicht als Abschlussbuchungen in 2005 sondern ins
Haushaltsjahr 2006 gebucht. Künftig ist auf ordnungsgemäße Zuteilung der
Erstattungsbeträge zu achten, damit der Ausgleich des Unterhaushalts 101 zum Ende
des Jahres erfolgen kann.
Der Differenzbetrag von 385,25 € resultiert aus Vorjahren und lässt sich nicht mehr
nachvollziehen. Die Stadtkasse wird eine entsprechende Korrekturbuchung vornehmen.
Prüfung Handvorschuss
Der Handvorschuss ist zweckgebunden für die Zahlung an HE, die nachgewiesenermaßen über kein Girokonto verfügen, sowie für schnelle Hilfe in einer finanziellen
Notlage. Die Höhe des bereitgestellten Handvorschusses beträgt 35.800,00 €.
Gem. § 103 GO i.V.m. § 4 Abs. 3 Rechnungsprüfungsordnung unterliegt der
Handvorschuss der Prüfung durch das RPA.
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Gem. Stellungnahme des Fachamtes vom 03.05.2006 wurden bis 31.12.2005 aus
diesem Handvorschuss auch Schecks für die ARGE ausgestellt. Die Schecks der ARGE
sollten ab dem 07.09.2005 von der BA auf das Scheckkonto erstattet werden. Es ist
jedoch nicht nachvollziehbar, ob der Betrag eines ausgegebenen Schecks der ARGE
von der BA erstattet wurde, weil die BA z.B. für einen Hilfeempfänger einen
Gesamtbetrag überwiesen hat, der sich aus mehreren einzeln ausgestellten Schecks
zusammensetzt. Der Verwendungszweck auf den Kontoauszügen ist nicht immer
eindeutig zuzuordnen, weil Name oder Aktenzeichen fehlen. Erstattungen der BA sind
auch – fälschlicherweise – auf das städtische Konto geflossen, ebenfalls ohne
Namensangabe oder Aktenzeichen. Inwiefern dort noch Geldbeträge vorhanden sind,
ist nicht bekannt bzw. kann aufgrund fehlender Angaben nicht geprüft werden.
Ab 01.01.2006 wird der Handvorschuss für Leistungen nach dem SGB XII benötigt.
Er wird daher auf 15.000,00 € verringert.
Rechnerisch schließt der Handvorschuss mit einem Fehlbetrag i.H.v. 1.409,30 E ab.
Kontostand per 28.04.2006
./. falsche Aufstockung
+ fehlende Aufstockungen
IST
SOLL
FEHLBETRAG
25.860,90 €
3.622,07 €
12.151,87 €
---------------34.390,70 €
35.800,00 €
---------------1.409,30 €
B
Der bestehende Fehlbetrag i.H.v. 1.409,30 € ist auszugleichen. Um entsprechende
Stellungnahme wird gebeten.
_____________________________________________________________________
Zusätzliche Stellungnahme Fachamt vom 30.05.06:
Auf Grund von nicht berücksichtigten Schecks u. Aufstockungen verringert sich der
Fehlbetrag auf nunmehr 383,15 €. Der Ausgleich des Fehlbetrages erfolgt in Absprache
mit der Kämmerei über den Kernhaushalt.
___________________________________________________________________________
19.2 Leistungen nach dem Kinder- und Jugendhilfegesetz (KJHG)
19.20 Allgemeines
Seit 1.1.1986 hat die Stadt Erftstadt ein eigenes Jugendamt. Aus diesem Grunde
sind die hierdurch entstehenden finanziellen Auswirkungen (Einnahmen und Ausgaben)
bei der Prüfung der Haushaltsrechnung mit einzubeziehen. Die Prüfung erfolgt nicht
nachträglich, sondern bereits im laufenden Jahr, damit evtl. Beanstandungen zeitnahe
ausgeräumt werden können.
Prüfer:
Prüfungszeitraum:
Schlussbesprechung:
Herr Linden
07.07.2005 - 29.07.2005
Erfolgte tel. mit AL -51-
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19.21 Einzelfallprüfungen im Bereich wirtschaftliche Jugendhilfe
Auch im Bereich des KJHG wird aus datenschutzrechtlichen Gründen der Bericht so
weit erforderlich im "Gesonderten Berichtsband" abgedruckt.
Die geprüften Fälle wurden vom RPA nach dem Zufallsprinzip ausgewählt. Anhand von
Einzelakten wurde stichprobenartig geprüft, ob die gesetzlichen Bestimmungen
beachtet und richtig angewendet wurden.
Geprüft wurden die Bereiche
⇒
⇒
⇒
⇒
Heimpflege
Vollzeitpflege
Tagespflege
Eingliederungshilfe
Von den zum Zeitpunkt der Prüfung bearbeiteten 41 Heimfällen wurden 4 geprüft.
Im Sachgebiet Vollzeitpflege/Tagespflege/Eingliederungshilfe bestehen 64 laufende
Fälle. Geprüft wurden hier jeweils 4 Zahlfälle.
Prüfungsergebnis
H
In einem Fall (Heimunterbringung) wurde das Kindergeld nicht übergeleitet. Lt.
Stellungnahme des Jugendamtes wird geprüft, an wen die Kindergeldzahlungen
erfolgten, bzw. ob diese bei der Kindergeldkasse eingestellt wurden.
Die Angelegenheit wird durch das RPA überwacht.
Es wurde festgestellt, dass bei der Bearbeitung der Fälle die gesetzlichen Bestimmungen und Empfehlungen grundsätzlich beachtet wurden.
19.22 Kostenerstattung durch andere Träger der Jugendhilfe
Die Einnahmen wurden für das 1. Halbjahr 2005 geprüft. Es ergaben sich keine
Beanstandungen.
19.23 Kostenerstattung an andere Träger der Jugendhilfe
Die Ausgaben wurden für das 1. Halbjahr 2005 geprüft. Es ergaben sich keine
Beanstandungen.
19.24 Betriebskostenprüfung gem. § 16,18 Gesetz über Tageseinrichtungen
für Kinder (GTK) Belegprüfung für 2005 aufgrund des Erlasses des
MAGS vom 13.11.78.
Zu einer ordnungsgemäßen Festsetzung der Betriebskostenzuschüsse gehört eine
stichprobenweise Prüfung durch die Bewilligungsbehörde, wobei die Belegprüfung für
die städt. Kindertagesstätten jährlich durch das RPA erfolgt.
Die Prüfung der Bewilligungen der Betriebskostenzuschüsse für die einzelnen
Einrichtungen erfolgt jeweils durch das RPA.
Die gesetzlichen Grundlagen für die Berechnung der Betriebskostenzuschüsse haben
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sich zum 01.01.1999 geändert. Hierzu zählen das Gesetz über Tageseinrichtungen für
Kinder (GTK) und die Betriebskostenverordnung (BKVO).
Nach § 18,3 GTK erfolgt die Bezuschussung zu den Sachkosten mit Ausnahme der
Kaltmiete und der Bezuschussung der Aufwendungen für den Erhalt abgehender
Bausubstanz (Sanierungskosten) aufgrund von Pauschalen (Grundpauschalen). Steht
die Einrichtung im Eigentum des Trägers oder ist er Erbbauberechtigter oder
wirtschaftlich dem Eigentümer gleichgestellt, wird ein weiterer Zuschuss zu dem
Erhaltungsaufwand für das Gebäude einschließlich des Grundstücks aufgrund von
Pauschalen (Erhaltungspauschalen) gewährt. Darüber hinaus kann in dringenden Fällen
eine weitere Bezuschussung der Sanierungskosten erfolgen.
Grundpauschale
Aus dieser Pauschale sind folgende Kosten zu zahlen
pädagogische Arbeit, Elternarbeit, Getränke für Kinder
Büroaufwand in der Einrichtung, Beiträge an Fachverbände, hauswirtschaftlicher Aufwand zur Bereitstellung des Mittagessens
Reinigung, Wasser, Energie, Schönheitsreparaturen
Steuern, öffentliche Abgaben, Versicherungen
Instandhaltung u. Wartung von nicht fest eingebauten Gegenständen
zuzüglich der nutzungsspezifischen Anlagen
Ersatz u. Ergänzung von Einrichtungsgegenständen einschl. Außenspielgeräten und Austausch von Spielsand sowie Spiel- und Beschäftigungsmaterial, Pflege der Außenanlage
Erhaltungspauschale
Hierunter fallen u.a. folgende Kosten
-
laufende Instandhaltung u. Wartung des Gebäudes und Grundstücks und von
betrieblichen Einbauten (z.B. Heizung) mit Ausnahme der nutzungsspezifischen Anlagen (z.B. Außenspielgeräte)
Sanierungskosten
Die Zusammensetzung der Grund- und Erhaltungspauschalen ist in § 2 Abs.2 BKVO
geregelt. Bei den genannten Beträgen handelt es sich um Jahresbeträge.
Die Grundpauschalen werden zum 1. Januar eines jeden Jahres - erstmals zum
1.1.2000 - gemäß der Entwicklung des vom Statistischen Bundesamtes veröffentlichten
Preisindexes für die Lebenshaltung der privaten Haushalte in Deutschland für den
Monat September des Vorjahres angepasst (§ 2 Abs. 6 BKVO). Für die
Erhaltungspauschalen ist der Preisindex des vorletzten Jahres maßgebend (§ 2 Abs. 7
BKVO).
Die für 2003 festgelegten Beträge wurden aufgrund der Vorschriften zu § 2 Abs. 6 und
Abs. 7 BKVO zum 01.01.2005 angepasst:
Zusammensetzung der Grundpauschale:
Grundpauschale
1. Gruppe
2004
2005
13.747,73 €
13.997,69 €
19. Soziales (Sozialhilfe / Jugendhilfe)
jede weitere Gruppe
10.310,67 €
Seite: 19. 7
10.498,14 €
Tagesstättenpauschale
3.299,02 €
3.359,00 €
Zusammensetzung der Erhaltungspauschalen:
Erhaltungspauschale
2004
2005
1. Gruppe
4.094,16 €
4.098,26 €
jede weitere Gruppe
2.558,85 €
2.561,41 €
Für die Verwendung der Mittel aus der Grundpauschale besteht keine Nachweispflicht,
da hier nur die Anzahl der Gruppen der jeweiligen Tageseinrichtung maßgebend ist.
Bei der Erhaltungspauschale sind nicht verausgabte Mittel gem. § 2 Abs. 4 BKVO einer
angemessen zu verzinsenden Rücklage zuzuführen. Diese Rücklage darf höchstens
das Sechsfache der Erhaltungspauschale betragen. Überschießende Beträge sind mit
dem Betriebskostenzuschuss zu verrechnen. Zur Berechnung, in welcher Höhe der
Träger eine Erhaltungspauschale erhält, sind daher immer die Auswirkungen auf die
Rücklage zu ermitteln. Nach § 2a BKVO ist die zweckentsprechende Verwendung der
Erhaltungspauschalen sowie die Höhe und die Verwendung der Rücklage dem örtlichen
Träger auf Verlangen nachzuweisen.
Gem. § 23 GTK wird der Betriebskostenzuschuss nach Ablauf des Kalenderjahres
festgesetzt. Auf Antrag sind dem Träger monatliche Abschlagszahlungen auf der Basis
der zu erwartenden Betriebskosten zu leisten.
Dies sind, bei bestehenden Einrichtungen, die Betriebskosten des vorletzten Jahres
unter Berücksichtigung von Personalkostenveränderungen.
Die Prüfung der einzelnen Betriebskostenzuschüsse für die städt. Kindergärten erfolgte
vor der Bewilligung. Die entsprechenden Unterlagen haben vorgelegen.
Die Prüfung der Rücklagenberechnung erfolgte am 25.10.2006.
Die Prüfung umfasste die Positionen:
Elternbeiträge
1. Elternbeiträge
2. Personalkosten
3. Erhaltungspauschalen
4. Rücklagen
Nach § 17 GTK haben die Eltern entsprechend ihrer Leistungsfähigkeit mtl. Beiträge zu
entrichten. Die Staffelung des Beitrages erfolgt nach dem Jahreseinkommen.
Einkommen im Sinne dieser Vorschrift ist die Summe der positiven Einkünfte der Eltern
im Sinne des Einkommensteuergesetzes. Die Beiträge 2005 wurden bereits im März
2006 im Rahmen der Vorprüfung für den Städt. Kindergarten Köttingen geprüft.
Personalkosten
Gem. § 16,2 GTK gehören alle Aufwendungen des Trägers für die Vergütung der
pädagogisch tätigen Kräfte nach den Bestimmungen des BAT oder vergleichbarer
Vergütungsregelungen einschl. des gesetzlichen Arbeitgeberanteils zur Sozialversicherung und einer zusätzlichen Altersversorgung sowie ein Zuschlag von 0,70 % auf
diesen Betrag zur Abgeltung sonstiger Personalnebenkosten zu den Personalkosten im
Sinne des Gesetzes. Ferner wird nach § 1,5 BKVO für die regelmäßige Fortbildung der
pädagogisch tätigen Kräfte eine Pauschale von 0,25 % der angemessenen Personal-
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kosten anerkannt. In diesem Bereich erfolgte lediglich eine rechnerische Prüfung, da die
ansatzfähigen Personalkosten durch das Personalamt dem Jugendamt mitgeteilt
werden.
Erhaltungspauschalen
In 2005 ergaben sich insgesamt Mehrausgaben in Höhe von 3.985,93 € (79%
Trägeranteil = 3.148,88 €) bei der Gebäudeerhaltung.
Gegenüberstellung Pauschalen / Ausgaben:
Städt. Kindergarten
Erhaltungspauschale
Ausgaben
in 2005
Mehr-/Wenigerausgaben
Blessem
11.782,49
11.802,93
20,44 MA
Bliesheim
4.098,26
4.577,12
478,86 MA
Dirmerzheim
9.221,08
34.170,82
24.949,74 MA
Friesheim
14.343,90
2.912,43
11.431,47 WA
Gymnich
9.221,08
6.422,60
2.798,48 WA
Herrig
9.221,08
3.802,79
5.418,29 WA
Köttingen
11.782,49
16.168,37
4.385,88 MA
Lechenich-Nord
11.782,49
2.989,88
8.792,61WA
Lechenich-Süd
14.343,90
35.193,48
20.849,58 MA
Liblar II
16.905,31
12.298,95
4.606,36 WA
Liblar III
11.782,49
1.068,46
10.714,03 WA
Liblar IV
4.098,26
1.160,93
2.937,33 WA
128.582,83
132.568,76
3.985,93 MA
Gesamtsumme
Rücklage
So weit die Erhaltungspauschalen nicht ausgeschöpft wurden, sind die Zuschüsse des
örtlichen Trägers der öffentlichen Jugendhilfe nach § 18 Abs. 2 GTK einer Rücklage
zuzuführen. Nach § 2 Abs. 4 BKVO darf diese Rücklage höchstens das Sechsfache der
Erhaltungspauschale betragen. Übersteigende Beträge werden mit dem
Betriebskostenzuschuss verrechnet. Ist für mehrere Tageseinrichtungen dieselbe
Bewilligungsbehörde zuständig, können die Rücklagen zusammengefasst werden. Der
Höchstbetrag verändert sich infolge der Anpassung der Erhaltungspauschale von Jahr
zu Jahr. Für 2005 betrug der Höchstbetrag der Rücklagen 771.496,98 €.
Die Rücklage aus den Vorjahren weist einen rechnerischen Negativvortrag auf. Bedingt
durch die Mehrausgaben in 2005 erhöht sich dieser Betrag um weitere 3.148,88 €
(Trägeranteil 79%).
Rücklagenbestand per 31.12.2004
Mehrausgaben 2005
./. 2,17% fiktive Zinsen
Rücklagenbestand per 31.12.2005
- 516.176,73 €
3.148,88 € (79 %)
1.569,34 €
- 517.756,27 €
19. Soziales (Sozialhilfe / Jugendhilfe)
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Es ergaben sich keine Beanstandungen.
19.25 Offene Stellungnahmen aus vorherigen Prüfberichten
- Keine 19.3 Vorprüfung nach der Landeshaushaltsordnung
Prüfer:
Herr Linden
19.31 Leistungen nach dem Unterhaltsvorschussgesetz
Zum Zeitpunkt der Prüfung (21.04.2005 - 04.05.2005) waren rd. 570 Fälle in
Bearbeitung (200 lfd. Zahlfälle und 370 eingestellte Fälle). Die eingestellten Fälle
müssen wegen bestehenden Forderungen regelmäßig überprüft werden. Nach dem
Zufallsprinzip wurden 20 Zahlfälle und 20 eingestellte Fälle geprüft. Es konnte
festgestellt werden, dass bei der Bearbeitung der UVG-Fälle die gesetzlichen
Bestimmungen richtig angewendet wurden.
Es ergaben sich keine Beanstandungen mit finanziellen Auswirkungen. Bestehende
Fragen wurden unmittelbar mit der zuständigen Sachbearbeiterin geklärt.