Daten
Kommune
Erftstadt
Größe
13 kB
Datum
19.12.2006
Erstellt
01.01.70, 00:00
Aktualisiert
01.01.70, 00:00
Stichworte
Inhalt der Datei
14. Gebührenbedarfsberechnungen
Seite: 14.1
14. Allgemeines
Wie in den Vorjahren hat das RPA die Berechnung der kalkulatorischen Kosten
(Abschreibungen, Zinsen) bzw. die Fortschreibungen des Anlagevermögens
geprüft. Hinsichtlich der INNEREN VERRECHNUNGEN wird auf Kapitel 10 dieses
Berichtes verwiesen.
KALKULATORISCHE KOSTEN sind anzusetzen für Einrichtungen, die in der
Regel überwiegend aus Entgelten finanziert werden (kostenrechnende Einrichtungen § 12 GemHVO). In der Praxis dient die Trennung zwischen Verwaltungshaushalt (Aufwand) und Vermögenshaushalt (Investitionen) als Grundlage für die
Betriebsabrechnungen. Die Ausgaben im Vermögenshaushalt finden über die
Abschreibung Eingang in die Gebührenbedarfsberechnung.
Die Stadt Erftstadt wählte 2005 für die kalkulatorische Verzinsung einen Zinssatz
von 5,9 v.H. vom RESTBUCHWERT.
Ist der Zinssatz angemessen ?
Die kalkulatorischen Zinsen werden auf der Basis der Rendite der inländischen
Wertpapiere berechnet. Als angemessen wird ein Zinssatz angesehen, der einerseits
den durchschnittl. Zinssatz für langfristige Geldanlagen nicht unterschreitet,
andererseits den für langfristige Kredite nicht überschreitet.
Eine Überprüfung sollte für jedes Haushaltsjahr neu erfolgen.
Erftstadt orientiert sich hierbei an diesbezüglichen Veröffentlichungen der Deutschen
Bundesbank. Jährlich wird der jeweils relevante Mittelwert der vergangenen 5
Jahre ermittelt und dann der kalkulatorische Zinssatz entsprechend angepasst.
Der kalkulatorische Zinssatz 2005 ist angemessen.
Die
ABSCHREIBUNG
beginnt mit dem Jahr nach der Anschaffung bzw.
Fertigstellung auf der Basis der Anschaffungs- bzw. Herstellungskosten.
•
Geprüft (Stichproben) wurden die Zu- und Abgänge in der
Vermögensübersicht (RB Sonstige Anlagen - Vermögensübersicht-). Seit 2001
sind auch für Musikschule, Artothek, Volkshochschule sowie
Kindergärten kalkulatorische Kosten angesetzt.
Bei den Zugängen handelt es sich die Beschaffung von bewegl. Sachen /
Ausstattungsgegenständen. Bei den Abgängen des Vermögens nach § 38 Abs. 2
GemHVO waren nur die Abschreibungen des lfd. Jahres nachzuweisen.
Die Erfassung / Abschreibung der Vermögensgegenstände erfolgt für die UA 160 und
720.
14.1 Unterabschnitt 160 - Rettungsdienst
Zum 01.01.2002 ist die 10. Änderung der Benutzungs- und Gebührenordnung für
den Rettungsdienst in Kraft getreten. Die Einnahmen betrugen in 2005 bereinigt
EUR 2.039.037, die Ausgaben EUR 2.036.666. Eine Rücklagenzuführung erfolgte
nicht. Es erfolgte eine Entnahme aus der Rücklage i.H.v. 12.000 Euro zuzüglich einer
Entnahme für Investitionen im Vermögenshaushalt i.H.v. 33.000 Euro. Der Bestand
der Sonderrücklage am Ende des Hj. betrug rd. 420.000 EUR.
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H
Die Rücklagenentnahme bei UA 160 diente zur Finanzierung von
Investitionsmaßnahmen bei der Haushaltsstelle 2.160.9350 "Erwerb bewegliches Vermögen".
Obgleich hierdurch höhere Kosten für die Benutzer des Rettungsdienstes vermieden
werden (kalkulatorische Abschreibung und Verzinsung werden bei der
Gebührenkalkulation nicht berücksichtigt), entspricht diese Handhabung nicht den
Vorschriften des § 20 GemHVO.
Der UA 160 erstattete weiterhin eine kalkulatorische Raummiete für die Nutzung an
den UA 130 (Feuerwehr) i.H.v. 67.663 € in 2005. Die Berechnungsgrundlagen
wurden dem RPA vorgelegt.
•
Über- / Unterdeckung Jahresende : 0,12 % = 2.370 €
14.2 Unterabschnitt 675 - Straßenreinigung
Zum 01.07.1999 wurde der UA 675 in den Eigenbetrieb “Straßen” ausgegliedert.
Prüfungen der Gebührenkalkulation sowie der kalkulatorischen Kosten erfolgen
durch das Rechnungsprüfungsamt stichprobenweise (Prüfbericht Eigenbetrieb).
14.3 Unterabschnitt 720 - Abfallbeseitigung
Nach der zum 01.01.2004 erfolgten Neufestsetzung der Gebühren belaufen sich die
Ausgaben auf 4.007.208 EUR, die Einnahmen des UA 720 auf 4.006.901 EUR , so
dass eine Zuführung zur Sonderrücklage nicht erfolgen konnte. Der Bestand der
Sonderrücklage UA 720 beläuft sich zum 31.12.2005 auf 307.000 EUR.
•
Über- / Unterdeckung Jahresende : - 0,01 % = - 306,59 €
Keine Beanstandungen.
14.4 Unterabschnitt 750 - Bestattungswesen
Zum 01.07.1999 wurde der UA 675 in den Eigenbetrieb „Straßen“ ausgegliedert.
Prüfungen der Gebührenkalkulation sowie der kalkulatorischen Kosten erfolgen
durch das Rechnungsprüfungsamt stichprobenweise (Prüfbericht Eigenbetrieb).