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Beschlussvorlage (Anlage 5 zur Beschlussvorlage 773/2006)

Daten

Kommune
Erftstadt
Größe
10 kB
Datum
19.12.2006
Erstellt
01.01.70, 00:00
Aktualisiert
01.01.70, 00:00
Beschlussvorlage (Anlage  5 zur Beschlussvorlage 773/2006) Beschlussvorlage (Anlage  5 zur Beschlussvorlage 773/2006)

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Inhalt der Datei

6. Zusätzliche Mittelbereitstellungen Seite: 6.1 6. Allgemeines Nach § 6 GemHVO sind die im Haushaltsplan bereitgestellten Mittel so zu verwalten, dass diese zur Deckung aller Ausgaben im Haushaltsjahr ausreichen. In der Praxis können jedoch zwangsläufig im Rahmen der Aufgabenerfüllung höhere Ausgaben entstehen. Die Einzelfälle der zusätzlichen Mittelbereitstellungen sind in den Erläuterungen unter Pkt. 4 des Rechenschaftsberichtes enthalten, so weit diese nach § 82 GO bzw. § 17 GemHVO erfolgten. Alle Genehmigungen wurden der Kasse und dem Rechnungsprüfungsamt zeitnah zur Kenntnis gegeben. Auf formelle Mittelbereitstellungen in den Einzelfällen bei Gruppierungsziffer 63 wurde ausnahmsweise verzichtet, weil durch Umsetzung lediglich der Gruppierungsziffern (GRZ 63 zu GRZ 57) der Aufwand für jede einzelne Übertragung des Anordnungssolls bei den einzelnen HÜL-Nrn. / HHST. zu hoch gewesen wäre. Die Vorgehensweise wurde zwischen Kämmerer und RPA abgestimmt und schriftlich belegt. Die Deckung war gewährleistet. 6.1 Über- und außerplanmäßige Bewilligungen gem. § 82 GO i.V. m. § 7 Ziffer 5 der Haushaltssatzung 2005 Die in der Haushaltsrechnung unter Pkt. 4 ausgewiesenen Mehrausgaben sind durch Genehmigungen des Bürgermeisters bzw. Rates belegt. Bei der Allgemeinen Deckungsreserve sowie der Deckungsreserve Personalausgaben sind keine Überschreitungen ausgewiesen (siehe Pkt. 7 des RB). Unerhebliche Mehrausgaben, über die der Bürgermeister entscheidet, sind dem Rat gem. § 82 Abs. 1 GO zur Kenntnis gegeben worden. Zeitraum Vorlage Ratsbeschluss 01.01. - 31.03.2005 V 8 / 0502 31.05.2005 01.04. - 30.06.2005 V 8 / 0724 18.10.2005 01.07. - 30.09.2005 V 8 / 0879 20.12.2005 01.10. - 31.12.2005 0083 / 2006 21.03.2006 Voraussetzungen für zusätzliche Mittelbereitstellungen gem. § 82 GO sind: - Unabweisbarkeit der Ausgabe - Gewährleistung der Deckung. 6.2 Verwendung von Mehreinnahmen für entsprechende Mehrausgaben gemäß § 17 GemHVO Siehe HPl. 2005 Seite 51 Ziffer 4.11. Reichen die bereitgestellten Haushaltsmittel nicht aus, kann der Bürgermeister MehrAusgaben zulassen, sofern für den Verwendungszweck Mehr-Einnahmen nachgewiesen werden. Typisches Beispiel hierfür sind die Haushaltspositonen "Ersatz Schadensfälle". Die Zweckbindung von Einnahmen bedarf eines ausdrücklichen Vermerks im Haushaltsplan. Die Genehmigungen zu den Mehrausgaben lagen vor. Keine Beanstandungen. 6. Zusätzliche Mittelbereitstellungen Seite: 6.2 6.3 Deckungsfähigkeit gem. § 18 GemHVO Siehe HPl. 2005 Seite 52, Ziffer 4.13. Auch hier legt der Rat, so weit nicht bereits gesetzlich vorgeschrieben, durch Vermerke im Haushaltsplan fest, welche Haushaltsansätze einseitig oder gegenseitig deckungsfähig sind. Über die Inanspruchnahme entscheidet der Bürgermeister in unbeschränkter Höhe. Die Mittelverschiebung erfolgt durch Sollübertragung, d.h. Reduzierung bzw. Erhöhung des Haushaltsansatzes. Die Genehmigungen des Bürgermeisters wurden dem RPA vorgelegt. Der verbleibende Mehrbedarf bei Gruppierungsziffer 4 / Personal / Beihilfe i.H.v. letztlich 263.011,95 € wurde im Rahmen des Gesamthaushaltes / Jahresabschluss 2005 gedeckt, da Einzelübertragungen hier programmtechnisch nicht möglich waren. Die Mehrausgaben waren unabweisbar und genehmigt. Beanstandungen ergaben sich nicht.