Daten
Kommune
Erftstadt
Größe
10 kB
Datum
19.12.2006
Erstellt
01.01.70, 00:00
Aktualisiert
01.01.70, 00:00
Stichworte
Inhalt der Datei
6. Zusätzliche Mittelbereitstellungen
Seite: 6.1
6. Allgemeines
Nach § 6 GemHVO sind die im Haushaltsplan bereitgestellten Mittel so zu verwalten,
dass diese zur Deckung aller Ausgaben im Haushaltsjahr ausreichen. In der Praxis
können jedoch zwangsläufig im Rahmen der Aufgabenerfüllung höhere Ausgaben
entstehen.
Die Einzelfälle der zusätzlichen Mittelbereitstellungen sind in den Erläuterungen unter
Pkt. 4 des Rechenschaftsberichtes enthalten, so weit diese nach § 82 GO bzw. § 17
GemHVO erfolgten. Alle Genehmigungen wurden der Kasse und dem
Rechnungsprüfungsamt zeitnah zur Kenntnis gegeben.
Auf formelle Mittelbereitstellungen in den Einzelfällen bei Gruppierungsziffer 63
wurde ausnahmsweise verzichtet, weil durch Umsetzung lediglich der
Gruppierungsziffern (GRZ 63 zu GRZ 57) der Aufwand für jede einzelne Übertragung
des Anordnungssolls bei den einzelnen HÜL-Nrn. / HHST. zu hoch gewesen wäre.
Die Vorgehensweise wurde zwischen Kämmerer und RPA abgestimmt und schriftlich
belegt. Die Deckung war gewährleistet.
6.1 Über- und außerplanmäßige Bewilligungen gem. § 82 GO i.V. m. § 7 Ziffer 5
der Haushaltssatzung 2005
Die in der Haushaltsrechnung unter Pkt. 4 ausgewiesenen Mehrausgaben sind durch
Genehmigungen des Bürgermeisters bzw. Rates belegt.
Bei der Allgemeinen Deckungsreserve sowie der Deckungsreserve Personalausgaben sind keine Überschreitungen ausgewiesen (siehe Pkt. 7 des RB).
Unerhebliche Mehrausgaben, über die der Bürgermeister entscheidet, sind dem Rat
gem. § 82 Abs. 1 GO zur Kenntnis gegeben worden.
Zeitraum
Vorlage
Ratsbeschluss
01.01. - 31.03.2005
V 8 / 0502
31.05.2005
01.04. - 30.06.2005
V 8 / 0724
18.10.2005
01.07. - 30.09.2005
V 8 / 0879
20.12.2005
01.10. - 31.12.2005
0083 / 2006
21.03.2006
Voraussetzungen für zusätzliche Mittelbereitstellungen gem. § 82 GO sind:
- Unabweisbarkeit der Ausgabe
- Gewährleistung der Deckung.
6.2 Verwendung von Mehreinnahmen für entsprechende Mehrausgaben gemäß
§ 17 GemHVO
Siehe HPl. 2005 Seite 51 Ziffer 4.11.
Reichen die bereitgestellten Haushaltsmittel nicht aus, kann der Bürgermeister MehrAusgaben zulassen, sofern für den Verwendungszweck Mehr-Einnahmen
nachgewiesen werden. Typisches Beispiel hierfür sind die Haushaltspositonen
"Ersatz Schadensfälle". Die Zweckbindung von Einnahmen bedarf eines ausdrücklichen Vermerks im Haushaltsplan.
Die Genehmigungen zu den Mehrausgaben lagen vor.
Keine Beanstandungen.
6. Zusätzliche Mittelbereitstellungen
Seite: 6.2
6.3 Deckungsfähigkeit gem. § 18 GemHVO
Siehe HPl. 2005 Seite 52, Ziffer 4.13.
Auch hier legt der Rat, so weit nicht bereits gesetzlich vorgeschrieben, durch Vermerke im Haushaltsplan fest, welche Haushaltsansätze einseitig oder gegenseitig
deckungsfähig sind. Über die Inanspruchnahme entscheidet der Bürgermeister in
unbeschränkter Höhe.
Die Mittelverschiebung erfolgt durch Sollübertragung, d.h. Reduzierung bzw.
Erhöhung des Haushaltsansatzes. Die Genehmigungen des Bürgermeisters wurden
dem RPA vorgelegt.
Der verbleibende Mehrbedarf bei Gruppierungsziffer 4 / Personal / Beihilfe i.H.v.
letztlich 263.011,95 € wurde im Rahmen des Gesamthaushaltes / Jahresabschluss
2005 gedeckt, da Einzelübertragungen hier programmtechnisch nicht möglich waren.
Die Mehrausgaben waren unabweisbar und genehmigt.
Beanstandungen ergaben sich nicht.