Daten
Kommune
Erftstadt
Größe
19 kB
Datum
19.12.2006
Erstellt
01.01.70, 00:00
Aktualisiert
01.01.70, 00:00
Stichworte
Inhalt der Datei
16. Rücklagen, Zuführungen
Seite: 16.1
16.1 Rücklagenentnahme
HHAnsatz
2.910.3100
Entn. aus allg. Rücklage
Rechnung
2.000.000 €
2.000.000 €
ME / WE
0€
Entnahme war zur Verstärkung des Verwaltungshaushaltes erforderlich.
HHAnsatz
2.910.3102
Entn. SoRücklage UA 720
Rechnung
150.000,00 €
156.000,00 €
ME/WE
6.000,00 €
Entnahme entsprechend Jahresabschluss UA 720 Abfallentsorgung.
HHAnsatz
2.160.3100
Entn.SoRücklage UA 160
Rechnung
HHAnsatz
33.000,00 €
33.000,00 €
2.910.3103
Entn.SoRücklage UA 160
Rechnung
12.000,00 €
12.000,00 €
ME / WE
0€
Entnahme zur Finanzierung von beweglichem Vermögen.
B (s. Vorjahr)
Die Rücklagenentnahme bei UA 160 wurde nicht dem Verwaltungshaushalt
zugeführt. Sie diente zur Finanzierung von Investitionsmaßnahmen bei der
Haushaltsstelle 2.160.9350 "Erwerb bewegliches Vermögen".
Unabhängig davon , ob hierdurch Einfluss auf die Gebührenkalkulation genommen
wird (kalkulatorische Abschreibung und Verzinsung werden bei der
Gebührenkalkulation nicht berücksichtigt), entspricht diese Handhabung nicht den
Vorschriften des § 20 (4) GemHVO. Hiernach dürfen Sonderrücklagen weder
zum Haushaltsausgleich noch für die Erneuerung von Vermögensgegenständen gebildet werden.
16.2 Zuführung Vermögenshaushalt an Verwaltungshaushalt
HHAnsatz
2.910.9000
Zuführung zum VerwHH
Rechnung
2.203.063 €
MA
HHAnsatz
Rechnung
MA
2.109.318 €
93.745 €
2.910.9002
Zuführung an UA 720
150.000,00 €
156.000,00 €
6.000,00 €
16. Rücklagen, Zuführungen
HHAnsatz
2.910.9003
Seite: 16.2
Zuführung an UA 160
70.000 €
Rechnung
12.000 €
WA
58.000 €
16.3 Rücklagenzuführung
HHAnsatz
2.910.9110
Zuführung an allg. Rückl.
0,00 €
Rechnung
0,00 €
WA/MA
0,00 €
HHAnsatz
2.910.9113
Zuf. SoRückl.UA 160
0,00 €
Rechnung
0,00 €
WA/MA
0,00 €
HHAnsatz
2.910.9160
Zuf. SoRücklage
Pensionsrückstellungen
72.600,00 €
Rechnung
61.656,00 €
WA
10.944,00 €
Bei der Rückstellung handelt es sich um die Pflichtzuführung 2005 i.H.v. 0,8
v.H. des Aufwandes für Besoldung und Versorgung 2004.
Die Abführung erfolgte gem. Versorgungsfondsgesetz NRW an die RVK.
HHAnsatz
2.910.9112
Zuf. SoRücklage UA 720
0,00 €
Rechnung
0,00 €
MA
0,00 €
Erläuterungen zur Rücklagenzuführung siehe auch Kapitel 14.1 / 14.2 dieses
Berichtes.
16.4 Zuführung Verwaltungshaushalt an Vermögenshaushalt / Pflichtbestand
Der Mindestbestand der allgemeinen Rücklage ist in § 20 Abs. 2 GemHVO
definiert.
Nach dem Durchschnitt der letzten 3 Jahre lautet danach der
Mindestbestand
Tatsächlicher Bestand am Ende des Hj. 2005
1.350.245 €
101.108 €
Der Rücklagenbestand war im Jahr 2005 im Kassenbestand - als Liquiditätsverstärkung - integriert.
Der gesetzliche Mindestbestand wurde erheblich unterschritten, da eine Entnahme
i.H.v. 2 Mio. erfolgte (s. Ausführungen Kap. 3 S. 12)
16. Rücklagen, Zuführungen
Seite: 16.3
Die Pflichtzuführung vom Verwaltungs- an den Vermögenshaushalt ist in § 22 Abs. 1
GemHVO definiert.
Die Pflichtzuführung im abgeschlossenen Hauhaltsjahr hatte sich zu orientieren an :
Tilgung Kreditmarkt HHST: 2.910.9760 :
Pflichtzuführung gem. § 22 (1) GemHVO
5.610,27 €
Istzuführung lt. Haushaltsrechnung
12.842,75 €
Mehrzuführung / Investitionsrate VerwHH an VermHH
7.232,48 €
Die Rücklagen / Zuführungen entsprechen den gesetzlichen Vorgaben.
Sie wurden in der Jahresrechnung ordnungsgemäß nachgewiesen und bei
1.910.8610 veranschlagt.
16.5 Verzinsung der Sonderrücklagen
Das RPA hat ebenfalls die Verzinsung der Sonderrücklagen geprüft. Denn :
Sonderrücklagen können zwar anstelle einer ertragsbringenden Anlage alternativ als
innere Darlehn im Vermögenshaushalt oder als Liquiditätsverstärkung im
Kassenbestand zur Verfügung gestellt werden, sind aber aufgrund des § 21
GemHVO dann ebenfalls zu verzinsen .
Sonderrücklage
UA 160 Rettungsdienst
UA 720 Abfallbeseitigung
•
•
Bestand 2005 Zinssatz
465.020,10 €
457.113,62 €
2,11 %
2,11 %
Zinsbetrag
9.811,92 €
9.645,10 €
HHST
1.160.2600
1.720.2600
Zinssatz : dieser wurde ermittelt anhand des Monatsberichtes über die
Geldmarktsätze der Deutschen Bundesbank.
Die Zinsbeträge wurden zugunsten o.g. Haushaltsstellen in den
Gebührenhaushalten angewiesen.