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Beschlussvorlage (Anlage 8 zur Beschlussvorlage 773/2006)

Daten

Kommune
Erftstadt
Größe
8,5 kB
Datum
19.12.2006
Erstellt
01.01.70, 00:00
Aktualisiert
01.01.70, 00:00
Beschlussvorlage (Anlage 8 zur Beschlussvorlage 773/2006)

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Inhalt der Datei

9. Zeitliche Abgrenzungen (§ 42 GemHVO) Seite: 9.1 Nach dem Kassenwirksamkeitsprinzip sind in der jeweiligen Haushaltsrechnung grundsätzlich alle Einnahmen und Ausgaben nachzuweisen, die im betreffenden Kalenderjahr fällig werden. Der für die Finanzen zuständige Bedienstete bzw. Kämmerer legt den Termin für den Buchungsabschluss für das alte Jahr vor den 31.12.; die Rechnungsabgrenzung per 31.12.2005 / 2006 wurde folglich zwar nicht genau eingehalten, um den reibungslosen Ablauf der Jahresabschlussarbeiten sicherzustellen, ist diese Vorgehensweise allerdings erforderlich. Hinsichtlich der Einhaltung der Termine durch die mittelbewirtschaftenden Ämter erfolgten seitens des RPA Prüfungen im Rahmen der VISA-Kontrolle sowie der Jahresrechnung. Falls gelegentlich Rechnungen wegen fehlender Haushaltsmittel bis zur Öffnung der Bücher für das neue Haushaltsjahr einfach liegen bleiben, wird das RPA dieses Verhalten bemängeln, denn Ausnahmen, auch nach dem gesetzten Abschlusstermin noch Buchungen zu Lasten des ablaufenden Jahres zu tätigen, sind durchaus möglich. Ungeachtet dessen prüft und hinterfragt das RPA zur Vermeidung des sogenannten „Dezemberfiebers“ verstärkt die Aufträge der Fachämter, um auch zum Ende des Jahres – möglicherweise nur deshalb, weil noch Mittel zur Verfügung stehen - unwirtschaftliche Vorgehensweisen zu vermeiden.