Daten
Kommune
Erftstadt
Größe
8,5 kB
Datum
19.12.2006
Erstellt
01.01.70, 00:00
Aktualisiert
01.01.70, 00:00
Stichworte
Inhalt der Datei
9. Zeitliche Abgrenzungen (§ 42 GemHVO)
Seite: 9.1
Nach dem Kassenwirksamkeitsprinzip sind in der jeweiligen Haushaltsrechnung
grundsätzlich alle Einnahmen und Ausgaben nachzuweisen, die im betreffenden
Kalenderjahr fällig werden.
Der für die Finanzen zuständige Bedienstete bzw. Kämmerer legt den Termin für den
Buchungsabschluss für das alte Jahr vor den 31.12.; die Rechnungsabgrenzung per
31.12.2005 / 2006 wurde folglich zwar nicht genau eingehalten, um den
reibungslosen Ablauf der Jahresabschlussarbeiten sicherzustellen, ist diese
Vorgehensweise allerdings erforderlich.
Hinsichtlich der Einhaltung der Termine durch die mittelbewirtschaftenden Ämter
erfolgten seitens des RPA Prüfungen im Rahmen der VISA-Kontrolle sowie der
Jahresrechnung.
Falls gelegentlich Rechnungen wegen fehlender Haushaltsmittel bis zur Öffnung der
Bücher für das neue Haushaltsjahr einfach liegen bleiben, wird das RPA dieses
Verhalten bemängeln, denn Ausnahmen, auch nach dem gesetzten Abschlusstermin
noch Buchungen zu Lasten des ablaufenden Jahres zu tätigen, sind durchaus
möglich.
Ungeachtet dessen prüft und hinterfragt das RPA zur Vermeidung des
sogenannten „Dezemberfiebers“ verstärkt die Aufträge der Fachämter, um
auch zum Ende des Jahres – möglicherweise nur deshalb, weil noch Mittel zur
Verfügung stehen - unwirtschaftliche Vorgehensweisen zu vermeiden.