Daten
Kommune
Kerpen
Größe
24 kB
Datum
17.11.2009
Erstellt
17.11.09, 22:44
Aktualisiert
17.11.09, 22:44
Stichworte
Inhalt der Datei
STADT KERPEN
DIE BÜRGERMEISTERIN
TOP
Amt/Abteilung: 10.3 / Ratsbüro
Sachbearbeiter/in: Erhard Nimtz
Drs.-Nr.: 401.09
Datum :
Beratungsfolge
Stadtrat
X
Termin
17.11.2009
Öffentlicher Teil
04.11.2009
Bemerkungen
Nichtöffentlicher Teil
Bildung und Besetzung der Ausschüsse
X
Durch die Vorlage entstehen keine haushaltsrelevanten Kosten
Durch die zu beschließende Maßnahme entstehen Kosten von ___ € (s. Anlage)
Mittel stehen haushaltsrechtlich zur Verfügung;
Haushaltsansatz im Haushaltsjahr :
Produktsachkonto:
Mittel müssen über- außerplanmäßig bereitgestellt werden;
Im Haushaltsjahr :
Produktsachkonto:
Deckung:
Mittel sollen im/in folgenden Haushaltsjahr/en veranschlagt werden:
Durch die Vorlage entstehen stellenplanmäßige Auswirkungen (s. Begründung)
Beschlussentwurf:
1.
Der Rat der Stadt Kerpen beschließt, folgende Ausschüsse zu bilden:
2.
Die Zahl der Ausschusssitze und die Zusammensetzung (Zahl der Ratsmitglieder, der
sachkundigen Bürger und gfs. der sachkundigen Einwohner) wird wie folgt festgelegt:
3.
Der Rat wählt wie folgt die Ausschussmitglieder und stellvertretenden Ausschussmitglieder:
4.
Die Fraktionen benennen wie folgt die Vorsitzenden und stellvertretenden Vorsitzenden der
Ausschüsse:
Beschlussausfertigung soll erhalten:
Sachbearbeiter/in
Abteilungsleiter/in
Amtsleiter/in
Nimtz
Zuständiger
Dezernent
Mitzeichnung Amt 20
Amt
Kämmerer
Erster
Bürgermeisterin Büro des
Beigeordneter
Rates
Sieburg
Seidenpfennig
Begründung:
1.
Bildung der Ausschüsse
1.1
Nach den gesetzlichen Vorschriften sind folgende Ausschüsse (Pflichtausschüsse) zu
bilden (Die Zahl der derzeitigen Mitglieder ist angegeben.):
Ausschuss
Zahl
der ord.
Mitglieder
davon
sachkundige
Bürger
zusätzl.
beratende
Mitglieder
Hauptausschuss (in Kerpen
17
Haupt- und Finanzausschuss) (einschl. BM’in)
-
-
Finanzausschuss (siehe Haupt17
ausschuss)
(einschl. BM’in)
-
-
Rechnungsprüfungsausschuss
11
-
3 (FDP, UWG, BBK)
Wahlprüfungsausschuss nach
§ 40 Kommunalwahlgesetz
(bereits gebildet am 27.10.2009)
11
-
-
Wahlausschuss gemäß
§ 2 Kommunalwahlgesetz
(Der Wahlausschuss besteht aus
der/dem Wahlleiter/in und 4, 6, 8
oder 10 Beisitzern/innen.)
10
-
-
Jugendhilfeausschuss nach
15
§ 71 Kinder- und Jugend(davon 6 orhilfegesetz
dentliche Mitglieder gemäß
KJHG)
4
11 (gem. KJHG)
1 (BBK)
1.2
Nach Festlegung in der Hauptsatzung sind folgende Ausschüsse zu bilden:
Ausschuss
Zahl der ord.
Mitglieder
davon sachkundige Bürger
zusätzl.
sachkundige
Einwohner
1 (BBK)
1 (Seniorenbeirat)
Ausschuss nach dem Gesetz
zum Schutz und Pflege der
Denkmäler in Nordrhein-Westfalen (Denkmalschutzgesetz
-DschG-) vom 11.03.1980.
Diese Aufgaben sind durch
§ 10 der Hauptsatzung der
Stadt Kerpen dem Ausschuss für
Sport, Freizeit und Kultur
übertragen worden.
17
Integrationsausschuss
gem. § 7 der Hauptsatzung
17 (davon 9 Ratsmitglieder gem. § 27 Abs. 1 GO NRW,
8 Vertreter der Migranten, die durch Wahl am 07.02.2010
ermittelt werden, treten hinzu.)
Beschlussvorlage 401.09
7
zusätzl.
beratende
Mitglieder
Seite 2
1.3
Zusätzlich kann der Rat weitere Ausschüsse bilden. Zurzeit bestehen folgende
freiwillige Ausschüsse:
Ausschuss
Zahl der ord.
Mitglieder
davon sachzusätzl.
kundige Bürger beratende
Mitglieder
zusätzl.
sachkundige
Einwohner
Bau- und Feuerschutzausschuss
17
6
2 (UWG, BBK)
-
Ausschuss für Stadtplanung
und Verkehr
17
7
1 (BBK)
1 (Seniorenbeirat)
Umweltausschuss
17
8
1 (BBK)
-
Schulausschuss
17
6
8 (gem. SchulG) 1 (Stadtschul1 (BBK)
pflegschaft)
Sozialausschuss
17
8
1 (BBK)
1 (Seniorenbeirat)
Der Rat ist in seiner Entscheidung, welche freiwilligen Ausschüsse mit welchen Kompetenzen
gebildet werden, frei. So wäre es also auch möglich, zurzeit bestehende Ausschüsse
zusammenzulegen.
Der Rat beschließt mit einfacher Mehrheit (= Mehrheit der anwesenden Ratsmitglieder), welche
Ausschüsse gebildet werden sollen.
2.
Besetzung der Ausschüsse
Für die Besetzung der Ausschüsse ist folgendes Verfahren durchzuführen, wobei die Reihenfolge
teilweise abänderbar ist, Beschlüsse zusammengefasst werden können oder je nach
Verfahrensablauf weitere Beschlüsse gefasst werden müssen:
2.1 Beschluss über die Zahl der Ausschusssitze und deren Zusammensetzung
Der Stadtrat beschließt mit einfacher Mehrheit (= Mehrheit der anwesenden Ratsmitglieder), wie
viele Sitze die einzelnen Ausschüsse haben sollen. Ebenfalls beschließt der Rat mit einfacher
Mehrheit über ihre Zusammensetzung (Zahl der Ratsmitglieder, der sachkundigen Bürger und gfs.
der sachkundigen Einwohner). Es ist zu beachten, dass die Zahl der sachkundigen Bürger die der
Ratsmitglieder in den einzelnen Ausschüssen nicht erreichen darf.
Weiterhin ist zu beachten, dass dem Haupt- und Finanzausschuss und dem
Rechnungsprüfungsausschuss keine sachkundigen Bürger und Einwohner angehören dürfen.
In den Schulausschuss ist nach dem Schulgesetz je ein von der kath. und ev. Kirche benannter
Vertreter als ständiges Mitglied mit beratender Stimme zu berufen. Im bisherigen Schulausschuss
waren dies:
kath. Kirche – Pastor Ludger Möers
Stellvertreter – Pastor Hans-Gerd Wolfgarten
ev. Kirche – Pfarrer Ralf Herbertz
Stellvertreter – Pfarrerin Gesa Francke
Die Vorschläge der Kirchen für den neuen Schulausschuss werden nachgereicht.
Beschlussvorlage 401.09
Seite 3
Nach dem Schulgesetz können ebenfalls Vertreter der Schulen zur ständigen Beratung berufen
werden. Im bisherigen Schulausschuss waren dies:
Martinusschule (Schule für Lernbehinderte)
Rektor Rudolf Mathes
Stellvertreterin: Konrektorin Marie-Luise Fehlauer
Hauptschulen der Stadt Kerpen
Rektor Helmut Klinkhammer
Stellvertreterin: Rektorin Wilma Brings
Realschule der Stadt Kerpen
Rektor Caspar Wurthmann
Stellvertreter/in: N.N.
Grundschulen der Stadt Kerpen
Rektor Philipp Börsch
Stellvertreterin: Rektorin Ruth Retterath
Europaschule - Gymnasium der Stadt Kerpen
Oberstudiendirektor Bernhard Ripp
Stellvertreterin: Studiendirektorin Christiane von Freeden
Gesamtschule der Stadt Kerpen
Gesamtschuldirektor Jörg Dammertz
Stellvertreterin: Konrektorin Ulrike Biehler
Die vorgenannten Vertreter/innen der Schulen werden auch zur Bestellung in den neuen
Schulausschuss vorgeschlagen.
Als Stellvertreter für Rektor Caspar Wurthmann (Realschule) wird Konrektor Heinz Hüls
vorgeschlagen.
Stadtschulpflegschaft
In den letzten Schulausschuss wurde ein Vertreter der Stadtschulpflegschaft als sachkundiger
Einwohner mit beratender Stimme gewählt.
Die Stadtschulpflegschaft schlägt wiederum vor, Herrn Guido Scherpenstein, Amsterdamer Straße
6, 50171 Kerpen als sachkundigen Einwohner in den Schulausschuss sowie Frau Kati Räke, Auf
dem Gassenfeld 63, 50169 Kerpen als stellvertretende sachkundige Einwohnerin in den
Schulausschuss zu wählen.
Zur Besetzung des Jugendhilfeausschusses wird eine separate Vorlage erstellt.
2. Wahl der Ausschussmitglieder
Das Wahlverfahren richtet sich nach § 50 Abs. 3 GO NRW. Hiernach kann die Besetzung der
Ausschüsse aufgrund eines so genannten einheitlichen Wahlvorschlages aller Ratsmitglieder, der
eine einstimmige Beschlussfassung des Rates über die Annahme dieses Wahlvorschlages
voraussetzt, erfolgen.
Kommt ein solcher einheitlicher Wahlvorschlag nicht zustande, wird nach den Grundsätzen der
Verhältniswahl - seit dem GO-Reformgesetz 2007 nach dem Verfahren Hare-Niemeyer - in einem
Wahlgang über die einzureichenden Wahlvorschläge der Fraktionen abgestimmt.
Im Übrigen wird darauf hingewiesen, dass die Bürgermeisterin bei der Wahl der
Ausschussmitglieder nicht mitwirkt.
Bei der Besetzung des Haupt- und Finanzausschusses wird die Bürgermeisterin als Vorsitzende
Kraft Gesetzes nicht mehr einer Fraktion angerechnet.
Beschlussvorlage 401.09
Seite 4
Soweit ein so genannter einheitlicher Wahlvorschlag nicht zustande kommt und einem Ausschuss
neben Ratsmitgliedern sachkundige Bürger und sachkundige Einwohner angehören sollen,
werden zunächst die Ratsmitglieder und dann die sachkundigen Bürger und sachkundigen
Einwohner ausgezählt.
Weiterhin wird darauf hingewiesen, dass gem. § 58 Abs. 1 Satz 7 GO NRW Fraktionen, die in
einem Ausschuss nicht vertreten sind, berechtigt sind, für diesen Ausschuss ein Ratsmitglied oder
einen sachkundigen Bürger, der dem Rat angehören kann, zu benennen (so genannte beratende
Mitglieder). Das benannte Ratsmitglied oder der benannte sachkundige Bürger wird vom Rat zum
Mitglied des Ausschusses bestellt (Mehrheitsbeschluss). Sie wirken in dem Ausschuss mit
beratender Stimme mit. Bei der Zusammensetzung und der Berechnung der Beschlussfähigkeit
des Ausschusses werden sie nicht mitgezählt.
(Für den Wahlausschuss ist eine Benennung gem. § 58 Abs. 1 Satz 7 GO NRW nicht möglich.)
Fraktionslose Ratsmitglieder haben gem. § 58 Abs. 1 Satz 11 GO NRW das Recht, mindestens
einem der Ausschüsse als beratendes Mitglied anzugehören.
Hierzu ist als Anlage der Antrag des Stadtverordneten Erich Schütz einer beratenden
Mitgliedschaft im Bau- und Feuerschutzausschuss beigefügt.
3. Wahl der stellvertretenden Ausschussmitglieder
Auch die stellvertretenden Ausschussmitglieder müssen vom Rat nach § 50 Abs. 3 GO NRW
gewählt werden. Im Rahmen dieser Vorschrift hatte sich der letzte Stadtrat einstimmig für ein
Vertretungsverfahren ausgesprochen, nach dem die auf den Wahlvorschlägen der Fraktionen
aufgeführten Stadtverordneten, die nicht als Mitglied des Ausschusses gewählt wurden, sowie zu
benennende sachkundige Bürger in der aufgeführten Reihenfolge als stellvertretende
Ausschussmitglieder tätig werden können.
Weiterhin wurde zur Sicherstellung der Beschlussfähigkeit beschlossen, dass sachkundige Bürger,
die zu stellvertretenden Ausschussmitgliedern gewählt wurden, nur sachkundige Bürger in den
Ausschüssen vertreten dürfen.
4. Mitteilung der Einigung über die Verteilung der Ausschussvorsitze und der
stellvertretenden Ausschussvorsitze sowie Benennung der Vorsitzenden und
stellvertretenden Vorsitzenden bzw. im Falle der Nichteinigung Durchführung des
Zugreifverfahrens gem. § 58 Abs. 5 GO NRW sowie Benennung der
Ausschussvorsitzenden und stellvertretenden Ausschussvorsitzenden
Das Verfahren für die Benennung der Ausschussvorsitzenden ist in § 58 Abs. 5 GO NRW geregelt.
Grundsätzlich geht die Vorschrift davon aus, dass die Fraktionen zunächst versuchen, sich über
die Verteilung der Ausschussvorsitze zu einigen. Kommt eine solche Einigung zustande und
widerspricht nicht mindestens 1/5 der Ratsmitglieder der zwischen den Fraktionen erzielten
Einigung, so bestimmen die Fraktionen in der Ratssitzung die Ausschussvorsitzenden jeweils aus
der Mitte der den Ausschüssen angehörenden stimmberechtigten Ratsmitglieder.
Kommt eine Einigung nicht zustande, werden den Fraktionen die Ausschussvorsitze unter
Anwendung des Höchstzahlenverfahrens nach d´Hondt auf die Mitgliederzahlen der Fraktionen im
Rat zugeteilt, wobei mehrere Fraktionen sich zusammenschließen können. Bei gleichen
Höchstzahlen entscheidet das von der Bürgermeisterin zu ziehende Los.
Die Fraktionen benennen dann die Ausschüsse, deren Vorsitz sie beanspruchen, in der
Reihenfolge der Höchstzahlen und bestimmen die Vorsitzenden.
Die beiden vorstehenden Verfahren (Einigung bzw. Zugreifverfahren) gelten für die
stellvertretenden Vorsitzenden entsprechend.
Soweit das Zugreifverfahren angewendet werden soll, ist vorher durch Mehrheitsentscheidung
festzulegen, ob für die Verteilung und Zuteilung der stellvertretenden Ausschussvorsitze das
Höchstzahlenverfahren fortgesetzt oder von vorne begonnen werden soll.
Beschlussvorlage 401.09
Seite 5
Für folgende Ausschüsse gelten die vorstehenden Regelungen nicht:
Haupt- und Finanzausschuss
Den Vorsitz im Haupt- und Finanzausschuss führt kraft Gesetz die Bürgermeisterin. Das
Zugreifverfahren findet keine Anwendung, d. h. es erfolgt keine Anrechnung des Vorsitzes auf eine
Fraktion.
Der Haupt- und Finanzausschuss wählt gem. § 57 Abs. 3 Satz 3 GO NRW aus seiner Mitte einen
oder mehrere Vertreter des Vorsitzenden. Auch hier findet das Zugreifverfahren keine Anwendung,
d. h. der Sitz des stellvertretenden Vorsitzenden im Haupt- und Finanzausschuss wird bei keiner
Fraktion angerechnet.
Jugendhilfeausschuss
Der Jugendhilfeausschuss wählt aus den ihm angehörenden Ratsmitgliedern einen Vorsitzenden
und einen oder mehrere Stellvertreter in entsprechender Anwendung der Vorschriften über die
Wahl der stellvertretenden Bürgermeister wählt (siehe besondere Vorlage).
Integrationsausschuss
Gem. § 27 Abs. 7 GO NRW wählt der Integrationsausschuss aus seiner Mitte ein Ratsmitglied zu
seinem Vorsitzenden sowie ein oder mehrere Ratsmitglieder zu Stellvertretern.
Beschlussvorlage 401.09
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