Daten
Kommune
Erftstadt
Größe
12 kB
Datum
19.12.2006
Erstellt
01.01.70, 00:00
Aktualisiert
01.01.70, 00:00
Stichworte
Inhalt der Datei
STADT ERFTSTADT
öffentlich
Der Bürgermeister
V 750/2006
Az.: 81 00-12
Amt: - 81 BeschlAusf.: - 81 Datum: 06.11.2006
Beratungsfolge
Betriebsausschuss Stadtwerke
Termin
06.12.2006
Finanz- und Personalausschuss
13.12.2006
Rat
19.12.2006
Betrifft:
Bemerkungen
Neue Preisregelung Wasser der Stadtwerke Erftstadt zum 01.01.2007
Finanzielle Auswirkungen:
Die Vorlage berührt den Wirtschaftsplan Wasserversorgung auf der Einnahmeseite.
Unterschrift des Budgetverantwortlichen
Erftstadt, den 06.11.2006
Beschlussentwurf:
Die in der Anlage Nr 2 unter der Spalte „neue Fassung“ beigefügte Preisregelung Wasser der
Stadtwerke Erftstadt wird mit einem Frischwasserpreis von 1,20 Euro je cbm zum 01.01.2007
beschlossen.
Begründung:
Die Kalkulation der Zahlen für die Wasserversorgung ist weitestgehend von bestimmten Eckwerten
geprägt. Diese unterliegen zwar gewissen Schwankungen, doch folgen sie auch einem gewissen
Trend.
Verfolgt man diesen über die Jahre, werden Prognosen sicherer und unabänderliche Tatsachen
sichtbar. Demnach steht fest, dass der Wasserverbrauch sinkt, der Bezugspreis und der Aufwand
zur Unterhaltung unseres Netzes steigen.
In der Anlage Nr. 1 zur V 750/2006 ist eine Statistik abgebildet, die eine Übersicht über die
eingangs erwähnten Eckwerte und somit die Tatsachen darstellt. Die Zahlen für das Jahr 2006
berücksichtigen dabei die Entwicklungen bis September diesen Jahres und die Zahlen 2007
entstammen der Prognose aus der dargestellten Entwicklung. Der dort abgebildete Wasserpreis
von 1,22 Euro müsste an sich erhoben werden, wenn alle Faktoren der Prognose eintreffen
würden.
Demnach wird sich der Absatz - zumindest in den kommenden 2-5 Jahren- bei rd. 2 Mio. cbm pro
Jahr einpendeln. Bei gleichbleibenden Verlusten und in etwa gleich bleibenden Investitionen,
werden der Aufwand zur Unterhaltung und der Wasserbezugspreis jedoch ansteigen. Dies führt
jedoch unweigerlich zu höheren Wasserpreisen, bei denen es nur marginale Möglichkeiten zur
Kompensation der Preissteigerungen innerhalb des Betriebes gibt.
Zur Deckung von 100.000,- Euro Aufwand, muss ein Entgelt von exakt 5 Cent erhoben werden.
Hatten wir im Jahr 2005 noch einen Wasserbezugspreis (gemittelter Wert über den Preis beider
Lieferanten und unter Berücksichtigung der Freimengen und Vergünstigungen) von 0,46 Euro,
werden wir 2007 bereits 0,51 Cent je cbm bezogenen Wasser zahlen müssen. Es dürfte auch
verständlich sein, dass selbst bei noch so wirtschaftlichem Betrieb des Unternehmens, diese
Differenz nicht innerhalb des Unternehmens ausgeglichen werden kann- es sei denn, wir sparen
bei der Netzunterhaltung. Dies hätte aber zur Folge, dass wir in den Folgejahren höhere
Wasserverluste hätten, die nun ebenfalls wieder Geld kosten, weil wir für jeden verlorenen cbm
Wasser ebenfalls 51 Cent bei unserem Zulieferer zahlen.
Die Strategie kann daher nur so aussehen, dass die Wasserversorgung verstärkt in den Unterhalt
des Netzes investiert und versucht, den Betrieb so zu optimieren, dass die eingangs erwähnten
unweigerlichen Zwänge zu Preisanpassungen sich in einem allgemeinverträglichen Rahmen bewegen. Die Betriebsleitung empfiehlt daher eine Erhöhung des Wasserpreises um 8 Cent
und somit eine Anpassung auf 1,20 Euro (Netto) je bezogenen Kubikmeter für das Jahr
2007. Umgerechnet berücksichtigt die Erhöhung den Mehraufwand von rd. 5 Cent je cbm aus den
höheren Bezugskosten sowie die –im Vergleich zu 2005 gestiegenen- Aufwendungen für
Unterhaltung, und Löhne mit 3 Cent je cbm.
Dieser Preis entspricht zwar nicht dem Prognosewert von 1,22 Euro je cbm, doch sieht die
Betriebsleitung es als Ansporn, den unweigerlich entstehenden Fehlbetrag übers Jahr aufzufangen.
Ähnlich sieht es auch bei den Hausanschlusskosten aus. Erst durch konsequente Gegenüberstellung von Aufwand und Ertrag wurde sichtbar, dass hier eine Unterdeckung von rd. 12 % über
Verbrauchsentgelte gedeckt wurde. Die mit der Herstellung der Hausanschlüsse in
Zusammenhang stehenden Pauschalen wurden im Jahr 1992 eingeführt und waren seinerzeit
wahrscheinlich auch kostendeckend. Nunmehr zeigt sich jedoch das v.g. Defizit, so dass auch hier
eine Anpassung zur Kostendeckung unumgänglich ist und sich bereits aus den Vorgaben für
allgemeine Kalkulationsgrundsätze ergibt. (Kosten die mit einem speziellen Verursacher
abgerechnet werden können dürfen nicht pauschalisiert auf die Allgemeinheit umgelegt werden)
Ist auch der Wasserverkauf nicht direkt durch die Mehrwertsteuererhöhung betroffen, so schlägt
diese zumindest auf die Bauleistungen durch. Mithin erstreckt sich die Erhöhung ebenfalls auf die
Kosten der Hausanschlüsse sowie der vom Kunden hierfür zu erhebenden Pauschalen. Insofern
ist das Anheben der Pauschalsätze um 12 % sicher gerechtfertigt. Auch die Kosten für die Inbetriebsetzung der Versorgungsanlage sowie die Durchführung einer Liefersperre sind seit Jahren
unverändert und decken bei weitem nicht den hierfür entstehenden Aufwand. Insofern wird auch
hier eine entsprechende Anpassung in der neuen Preisregelung seitens der Betriebsleitung vorgeschlagen.
Die sonstigen Änderungen sind redaktioneller Art.
(Bösche)
-2-