Daten
Kommune
Erftstadt
Größe
8,9 kB
Datum
19.12.2006
Erstellt
01.01.70, 00:00
Aktualisiert
01.01.70, 00:00
Stichworte
Inhalt der Datei
Anlage I zur Vorlage 750/2006
In der Sitzung des Betriebsausschusses vom 06.12.2006 wurde die o.g. Vorlage
ohne Beschlussempfehlung in den Rat verwiesen. Die Betriebsleitung wurde
beauftragt, die Vorlage insoweit zu ergänzen, als dass die Auswirkungen der
Verfehlung des Mindestgewinns in der Wasserversorgung auf die an den
städtischen Haushalt abzuführende Konzessionsabgabe dargelegt werden. Ferner
soll eine Auflistung des Verlustausgleichs an die Bäder erstellt werden.
Seit dem Jahr 1991 führt der Eigenbetrieb Wasserversorgung 12% der Erlöse aus
„Wasserverkauf“ und Grundgebühr als Konzessionsabgabe an den städtischen
Haushalt ab. Grundlage hierfür ist der im gleichen Jahr zwischen der Stadt und den
Stadtwerken geschlossene Konzessionsvertrag.
Dabei ist die vollumfängliche Abführung der Konzessionsabgabe an den Haushalt,
an die Erzielung eines Mindesthandelsbilanzgewinnes in Höhe von 1,5% des
Anlagevermögens geknüpft. Das bedeutet, dass der Eigenbetrieb Wasserversorgung
zum Ende eines Wirtschaftsjahres einen Netto Gewinn in der Höhe von rd. 200.000
Euro erwirtschaften muss um die Konzessionsabgabe ungekürzt ausschütten zu
können. Dieser Betrag schwankt in dem Umfang, wie sich das Sachanlagevermögen
sowie die zu passivierenden Ertragszuschüsse verändern.
Die Betriebe Wasserversorgung, Heizkraftwerk, Hallenbad und Freibad stehen in
einem von der Finanzverwaltung anerkannten Verbund mit der Folge, dass sie ein
Sondervermögen bilden. Daher werden die in der Wasserversorgung erzielten
Gewinne bereits seit Jahren zur Verlustabdeckung bei den Bädern verwand. Die
verbleibenden Verluste der Bäder werden dann nach fünf Jahren durch den
städtischen Haushalt ausgeglichen.
Erfolgte noch in den Jahren 2003 unabhängig von den tatsächlichen Gewinnen eine
Abführung an den städtischen Haushalt, war dies aus Gründen des hierdurch
entstehenden „Kapitalverzehrs“ –die Ausschüttung war bis dato über Kredite zu
decken- ab 2003 nicht mehr möglich. Die Wirtschaftsprüfer sahen hierin eine
verdeckte Gewinnausschüttung bzw. eine für das Unternehmen langfristige
Verschlechterung der Finanzlage, so dass ab diesem Zeitpunkt lediglich die
tatsächlichen Gewinne ausgeschüttet werden durften.
Demnach ergibt sich nachfolgendes Bild der Zahlungen gem. Anlage II:
(Bösche)
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