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Beschlussvorlage (Veränderungssperre Bebauungsplan Nr. 133.1, Erftstadt-Friesheim, Gewerbegebiet; Ausnahmen gem. § 14 (2) Baugesetzbuch)

Daten

Kommune
Erftstadt
Größe
10 kB
Datum
23.04.2008
Erstellt
01.01.70, 00:00
Aktualisiert
01.01.70, 00:00
Beschlussvorlage (Veränderungssperre Bebauungsplan Nr. 133.1, Erftstadt-Friesheim, Gewerbegebiet;
Ausnahmen gem. § 14 (2) Baugesetzbuch) Beschlussvorlage (Veränderungssperre Bebauungsplan Nr. 133.1, Erftstadt-Friesheim, Gewerbegebiet;
Ausnahmen gem. § 14 (2) Baugesetzbuch)

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STADT ERFTSTADT öffentlich Der Bürgermeister V 134/2008 Az.: Amt: - 61 BeschlAusf.: - Datum: 05.03.2008 Beratungsfolge Ausschuss für Stadtentwicklung Termin 23.04.2008 Ausschuss für Wirtschaftsförderung und Betriebsausschuss Immobilienwirtschaft 23.04.2008 Betrifft: Bemerkungen Veränderungssperre Bebauungsplan Nr. 133.1, Erftstadt-Friesheim, Gewerbegebiet; Ausnahmen gem. § 14 (2) Baugesetzbuch Finanzielle Auswirkungen: Keine Unterschrift des Budgetverantwortlichen Erftstadt, den 05.03.2008 Beschlussentwurf: Gemäß § 14 (2) Baugesetzbuch (BauGB) in der Fassung der Bekanntmachung vom 23.09.2004 (BGBL. I S. 2414), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 21.12.2006 (BGBL. I S. 3316) in Verbindung mit § 3 der Satzung der Stadt Erftstadt über die Veränderungssperre für den Planbereich des Bebauungsplanes Nr.133.1, Erftstadt-Friesheim, Erweiterung Gewerbegebiet, vom 14.01.2008, wird der Ausnahme von der Veränderungssperre für die bereits bauordnungsrechtlich beantragten Vorhaben: Bauantrag der Firma Füngeling zur Errichtung einer Freifläche für die Lagerung von Baumaterial, Wildweg 4a, 50374 Erftstadt Bauantrag der Firma Füngeling zur Errichtung einer Lagerhalle für Paletten und Holz, Wildweg 4a, 50374 Erftstadt zugestimmt. Begründung: Bei den o.a. Vorhaben handelt es sich um eine Lagerhalle und eine Freilagerfläche. In der Halle sollen gem. der Betriebsbeschreibung Paletten und Holz gelagert werden. Auf der Freifläche sollen Baumaterialien, wie: Hallenteile (Stahl), Hallenteile und Stützen (Stahlbeton), Maschinenteile (Stahl), Werkstattcontainer, Rundholz und weiteres Baumaterial (Betonsteinpflaster/Bordsteine), welche für den weiteren Betriebsausbau benötigt werden, gelagert werden. Gemäß § 14 (2) BauGB kann von einer Veränderungssperre eine Ausnahme zugelassen werden, wenn überwiegende öffentliche Belange nicht entgegenstehen. Da dies bei den beantragten Vorhaben sowohl bauordnungsrechtlich als auch städtebaulich der Fall ist, kann den Ausnahmen zugestimmt werden. (Bösche) -2-