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Beschlussvorlage (Besetzung der Einigungsstelle gem. § 67 LPVG NW)

Daten

Kommune
Kerpen
Größe
15 kB
Datum
15.09.2009
Erstellt
10.09.09, 22:48
Aktualisiert
10.09.09, 22:48
Beschlussvorlage (Besetzung der Einigungsstelle gem. § 67 LPVG NW) Beschlussvorlage (Besetzung der Einigungsstelle gem. § 67 LPVG NW)

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STADT KERPEN DIE BÜRGERMEISTERIN TOP Amt/Abteilung: 11.3 / Personal Sachbearbeiter/in: Herr Klütsch Drs.-Nr.: 317.09 Datum : Beratungsfolge Haupt- und Finanzausschuss Stadtrat X Termin 08.09.2009 12.08.2009 Bemerkungen 15.09.2009 Öffentlicher Teil Nichtöffentlicher Teil Besetzung der Einigungsstelle gem. § 67 LPVG NW X Durch die Vorlage entstehen keine haushaltsrelevanten Kosten Durch die zu beschließende Maßnahme entstehen Kosten von ___ € (s. Anlage) Mittel stehen haushaltsrechtlich zur Verfügung; Haushaltsansatz im Haushaltsjahr : Produktsachkonto: Mittel müssen über- außerplanmäßig bereitgestellt werden; Im Haushaltsjahr : Produktsachkonto: Deckung: Mittel sollen im/in folgenden Haushaltsjahr/en veranschlagt werden: Durch die Vorlage entstehen stellenplanmäßige Auswirkungen (s. Begründung) Beschlussentwurf: Der Haupt-und Finanzausschuss empfiehlt / Der Rat der Stadt Kerpen beschließt, als Vorsitzende der Einigungsstelle gemäß § 67 LPVG NW Frau Ursula Linge, Burgholz 12, 51491 Overath, Richterin beim Arbeitsgericht Siegburg, Außenstelle Gummersbach, zu berufen. Der Haupt-und Finanzausschuss empfiehlt / Der Rat der Stadt Kerpen beschließt ferner, dass für die Einigungsstelle von der Stadt Kerpen und vom Personalrat je 5 Beisitzer zu benennen sind. Beschlussausfertigung soll erhalten: Sachbearbeiter/in Abteilungsleiter/in Amtsleiter/in Klütsch Schmitz Zuständiger Dezernent Mitzeichnung Amt 20 Amt Kämmerer Erster Bürgermeisterin Büro des Beigeordneter Rates Sieburg Seidenpfennig Von der Stadt Kerpen werden benannt: • Herr Wolfgang Berger, Fachbereichsleiter Freizeit, Ordnung, Internes Management Stadt Bergheim, • Herr Wilfried Becke, Fachbereichsleiter Finanzen, Personal, Organisation Stadt Brühl, • Herr Jürgen Elsen, Amtsleiter Haupt- und Personalamt Stadt Erftstadt, • Herr Willi Dresen, Fachbereichsleiter Innere Veraltung Stadt Frechen, • Herr Hans Krämer, Amtsleiter Hauptamt Stadt Hürth. Begründung: Gemäß § 67 des Landespersonalvertretungsgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (LPVG NW) ist für die Dauer der Wahlperiode der Personalvertretung eine Einigungsstelle bei der obersten Dienstbehörde zu bilden. Bei der Stadt Kerpen ist der Stadtrat die oberste Dienstbehörde. Das LPVG NW bestimmt, dass sich die oberste Dienstbehörde und die bei ihr bestehende Personalvertretung auf den Vorsitz sowie über die Zahl der Beisitzer zu einigen haben. Personalrat und Dienststelle haben sich dahingehend geeinigt, dass die Dienststelle den Vorsitz der Einigungsstelle bestimmen kann. Die Stellvertretung wird vom Personalrat bestimmt. Die Verwaltung schlägt daher vor, Frau Ursula Linge, Burgholz 12, 51491 Overath, Richterin beim Arbeitsgericht Siegburg, Außenstelle Gummersbach, als Vorsitzende der Einigungsstelle der Stadt Kerpen zu berufen. Die Beisitzer, die Beschäftigte im Geltungsbereich eines Personalvertretungsgesetzes sein müssen, werden von beiden Seiten je zur Hälfte bestellt. In der Vergangenheit war es üblich, dass sowohl von Personalrats- auch als Dienststellenseite je 5 Beisitzer/innen bestellt wurden. Der Personalrat hat zwischenzeitlich die 5 Beisitzer/innen der Einigungsstelle benannt. Die Dienststelle muss ihre Beisitzer/innen noch durch Beschluss bestellen. Die Verwaltung schlägt folgende Beisitzer/innen für die Arbeitgeberseite vor: • • • • • Herrn Wolfgang Berger, Fachbereichsleiter Freizeit, Ordnung, Internes Management Stadt Bergheim, Herrn Wilfried Becke, Fachbereichsleiter Finanzen, Personal, Organisation Stadt Brühl, Herrn Jürgen Elsen, Amtsleiter Haupt- und Personalamt Stadt Erftstadt, Herrn Willi Dresen, Fachbereichsleiter Innere Veraltung Stadt Frechen, Herrn Hans Krämer, Amtsleiter Hauptamt Stadt Hürth. Die Einigungsstelle tritt unter der Vorsitzenden nur dann zusammen, wenn Erörterungsverfahren nicht einvernehmlich abgeschlossen werden können. Das Letztentscheidungsrecht obliegt nach § 68 Ziffer 2 LPVG NW in Verbindung mit § 66 Abs. 7 LPVG NW dem Rat. Beschlussvorlage 317.09 Seite 2