Daten
Kommune
Erftstadt
Größe
11 kB
Datum
24.05.2006
Erstellt
01.01.70, 00:00
Aktualisiert
01.01.70, 00:00
Stichworte
Inhalt der Datei
STADT ERFTSTADT
öffentlich
Der Bürgermeister
V 383/2006
Az.: 65.4 BP 140
Amt: - 65 BeschlAusf.: - 65.4 Datum: 03.05.2006
Beratungsfolge
Betriebsausschuss Straßen
Betrifft:
Termin
24.05.2006
Bemerkungen
Bebauungsplan Nr. 140, Erftstadt- Lechenich; WirtschaftsPark Erftstadt; Festlegung
der Ablösungsbeträge für die Erschließung
Finanzielle Auswirkungen:
Die Vorlage berührt den Wirtschaftsplan des Eigenbetriebes Straßen auf der Einnnahmeseite
Unterschrift des Budgetverantwortlichen
Erftstadt, den 03.05.2006
Beschlussentwurf:
1. Im Bereich des Bebauungsplanes Nr. 140 (WirtschaftsPark Erftstadt) in Erftstadt-Lechenich
können Ablösevereinbarungen für die Erschließungsbeiträge geschlossen werden. Der
Ablösebetrag je qm , ausgehend von der anzurechnenden Gesamtverteilungsfläche, beträgt
7,490581 Euro.
Laut Bebauungsplan ist eine zwei- u. dreigeschossige gewerbliche Bebauung zulässig. Unter
Berücksichtigung von Art (Gewerbe) und Maß (Geschossigkeit) der zulässigen Nutzung ergibt
sich im Abrechnungsgebiet ein Ablösebetrag i.H.v. 13,483046 Euro pro qm Grundstücksfläche
bei einer zweigeschossigen gewerblichen Bebauung sowie ein Ablösebetrag i.H.v.
14,981162 Euro pro qm Grundstücksfläche bei einer dreigeschossigen gewerblichen
Bebauung.
2. Weiterhin können im Bereich des Bebauungsplanes Nr. 140 (WirtschaftsPark Erftstadt)
Ablösungsvereinbarungen der Beträge für den Ausgleich der zu erwartenden Eingriffe in Natur
und Landschaft für die im Plangebiet liegenden, gewerblich nutzbaren Baugrundstücke
geschlossen werden. Der Ablösungsbetrag je qm zulässige Grundfläche beträgt 1,134816 Euro.
Laut Festsetzung im Bebauungsplan beträgt die Grundflächenzahl im Abrechnungsgebiet
einheitlich 0,8. Umgerechnet auf Grundstücksfläche ergibt dies einen Ablösebetrag i.H.v.
0,907852 Euro pro qm Grundstücksfläche.
Begründung:
Die Stadt / Stadtwerke haben mit der öffentlichen Erschließung begonnen.
Der Eigenbetrieb Immobilienwirtschaft beabsichtigt, die zur gewerblichen Bebauung anstehenden
Grundstücke im Bebauungsplangebiet Nr. 140 (WirtschaftsPark Erftstadt) zu veräußern.
Der Verkauf soll inklusive Erschließungskosten erfolgen. Aus Rechtsgründen sind die im
Verkaufspreis enthaltenen Erschließungskosten explizit auszuweisen und zu benennen.
Hierfür sind Ablösungsbeträge festzulegen.
Der Ablösungsbetrag der Erschließungsbeiträge errechnet sich auf Grundlage von
Kostenvoranschlägen entsprechend den Vorgaben der §§ 127 ff. Baugesetzbuch (BauGB) i.V.m.
der Erschließungsbeitragssatzung der Stadt Erftstadt. Gemäß § 133, Absatz 3, Satz 5 BauGB
i.V.m. § 12, Absatz 2 der Erschließungsbeitragssatzung der Stadt Erftstadt kann die Stadt
Bestimmungen über die Ablösung des Erschließungsbeitrages im Ganzen vor Entstehung der
Beitragspflicht treffen.
Im Rahmen der städtebaulichen Planung ist ein ökologischer Fachbeitrag zum Bebauungsplan
140 erstellt worden. Danach ist es erforderlich, einen Ausgleich für die zu erwartenden Eingriffe in
Natur und Landschaft auf den im Plangebiet liegenden Baugrundstücken zu schaffen. Die Kosten
sind auf die Eigentümer der im Plangebiet gelegenen Grundstücke zu verteilen.
Verteilungsmaßstab ist, im Gegensatz zu den Erschließungsbeiträgen, nicht die anrechenbare
Verteilungsfläche, sondern die zulässige Grundfläche.
Auch hier wird der Ablösebetrag auf Basis von Kostenvoranschlägen ermittelt. Rechtsgrundlage
für die Ermittlung des Kostenerstattungsbetrages für Maßnahmen des Naturschutzes sind die §§
135a-135c BauGB i.V.m. der Satzung der Stadt Erftstadt über die Erhebung von
Kostenerstattungsbeiträgen nach den §§ 135 a - c BauGB – Naturschutzkostensatzung - .
(Bösche)
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