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Beschlussvorlage (Bebauungsplan Nr. 140, Erftstadt- Lechenich; WirtschaftsPark Erftstadt; Festlegung der Ablösungsbeträge für die Erschließung)

Daten

Kommune
Erftstadt
Größe
11 kB
Datum
24.05.2006
Erstellt
01.01.70, 00:00
Aktualisiert
01.01.70, 00:00
Beschlussvorlage (Bebauungsplan Nr. 140, Erftstadt- Lechenich; WirtschaftsPark Erftstadt; Festlegung der Ablösungsbeträge für die Erschließung) Beschlussvorlage (Bebauungsplan Nr. 140, Erftstadt- Lechenich; WirtschaftsPark Erftstadt; Festlegung der Ablösungsbeträge für die Erschließung)

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STADT ERFTSTADT öffentlich Der Bürgermeister V 383/2006 Az.: 65.4 BP 140 Amt: - 65 BeschlAusf.: - 65.4 Datum: 03.05.2006 Beratungsfolge Betriebsausschuss Straßen Betrifft: Termin 24.05.2006 Bemerkungen Bebauungsplan Nr. 140, Erftstadt- Lechenich; WirtschaftsPark Erftstadt; Festlegung der Ablösungsbeträge für die Erschließung Finanzielle Auswirkungen: Die Vorlage berührt den Wirtschaftsplan des Eigenbetriebes Straßen auf der Einnnahmeseite Unterschrift des Budgetverantwortlichen Erftstadt, den 03.05.2006 Beschlussentwurf: 1. Im Bereich des Bebauungsplanes Nr. 140 (WirtschaftsPark Erftstadt) in Erftstadt-Lechenich können Ablösevereinbarungen für die Erschließungsbeiträge geschlossen werden. Der Ablösebetrag je qm , ausgehend von der anzurechnenden Gesamtverteilungsfläche, beträgt 7,490581 Euro. Laut Bebauungsplan ist eine zwei- u. dreigeschossige gewerbliche Bebauung zulässig. Unter Berücksichtigung von Art (Gewerbe) und Maß (Geschossigkeit) der zulässigen Nutzung ergibt sich im Abrechnungsgebiet ein Ablösebetrag i.H.v. 13,483046 Euro pro qm Grundstücksfläche bei einer zweigeschossigen gewerblichen Bebauung sowie ein Ablösebetrag i.H.v. 14,981162 Euro pro qm Grundstücksfläche bei einer dreigeschossigen gewerblichen Bebauung. 2. Weiterhin können im Bereich des Bebauungsplanes Nr. 140 (WirtschaftsPark Erftstadt) Ablösungsvereinbarungen der Beträge für den Ausgleich der zu erwartenden Eingriffe in Natur und Landschaft für die im Plangebiet liegenden, gewerblich nutzbaren Baugrundstücke geschlossen werden. Der Ablösungsbetrag je qm zulässige Grundfläche beträgt 1,134816 Euro. Laut Festsetzung im Bebauungsplan beträgt die Grundflächenzahl im Abrechnungsgebiet einheitlich 0,8. Umgerechnet auf Grundstücksfläche ergibt dies einen Ablösebetrag i.H.v. 0,907852 Euro pro qm Grundstücksfläche. Begründung: Die Stadt / Stadtwerke haben mit der öffentlichen Erschließung begonnen. Der Eigenbetrieb Immobilienwirtschaft beabsichtigt, die zur gewerblichen Bebauung anstehenden Grundstücke im Bebauungsplangebiet Nr. 140 (WirtschaftsPark Erftstadt) zu veräußern. Der Verkauf soll inklusive Erschließungskosten erfolgen. Aus Rechtsgründen sind die im Verkaufspreis enthaltenen Erschließungskosten explizit auszuweisen und zu benennen. Hierfür sind Ablösungsbeträge festzulegen. Der Ablösungsbetrag der Erschließungsbeiträge errechnet sich auf Grundlage von Kostenvoranschlägen entsprechend den Vorgaben der §§ 127 ff. Baugesetzbuch (BauGB) i.V.m. der Erschließungsbeitragssatzung der Stadt Erftstadt. Gemäß § 133, Absatz 3, Satz 5 BauGB i.V.m. § 12, Absatz 2 der Erschließungsbeitragssatzung der Stadt Erftstadt kann die Stadt Bestimmungen über die Ablösung des Erschließungsbeitrages im Ganzen vor Entstehung der Beitragspflicht treffen. Im Rahmen der städtebaulichen Planung ist ein ökologischer Fachbeitrag zum Bebauungsplan 140 erstellt worden. Danach ist es erforderlich, einen Ausgleich für die zu erwartenden Eingriffe in Natur und Landschaft auf den im Plangebiet liegenden Baugrundstücken zu schaffen. Die Kosten sind auf die Eigentümer der im Plangebiet gelegenen Grundstücke zu verteilen. Verteilungsmaßstab ist, im Gegensatz zu den Erschließungsbeiträgen, nicht die anrechenbare Verteilungsfläche, sondern die zulässige Grundfläche. Auch hier wird der Ablösebetrag auf Basis von Kostenvoranschlägen ermittelt. Rechtsgrundlage für die Ermittlung des Kostenerstattungsbetrages für Maßnahmen des Naturschutzes sind die §§ 135a-135c BauGB i.V.m. der Satzung der Stadt Erftstadt über die Erhebung von Kostenerstattungsbeiträgen nach den §§ 135 a - c BauGB – Naturschutzkostensatzung - . (Bösche) -2-