Daten
Kommune
Erftstadt
Größe
28 kB
Datum
01.04.2008
Erstellt
01.01.70, 00:00
Aktualisiert
01.01.70, 00:00
Stichworte
Inhalt der Datei
.
Stadtverwaltung ⋅ Postfach 2565 ⋅ 50359 Erftstadt
Stadtverwaltung ⋅ Holzdamm 10 ⋅ 50374 Erftstadt
Herrn Stv
Theo Mechernich
Brühler Straße 1 c
50374 Erftstadt
.
nachrichtlich
allen Stadtverordneten
Dienststelle
Telefax 02235/409-505
Ansprechpartner/-in
Telefon-Durchwahl
Mein Zeichen
Ihr Zeichen
Datum
7011-06
13.10.2008
Holzdamm 10
Herr Schumacher
0 22 35 / 409-404
Ihre Anfrage vom 28.02.2008
Rat
Betrifft:
F 130/2008
01.04.2008
Anfrage bzgl. Gebühren des Winterdienstes
Sehr geehrter Herr Mechernich,
die neue Straßenreinigungsgebührensatzung (804/ 2008) wurde im Rat am 18.12.2007
beschlossen:
(27 Ja-Stimme(n), 20 Gegenstimme(n), 4 Stimmenthaltung(en))
Zu Ihren Fragen im einzelnen:
Zu 1)
§ 1 „Allgemeines“ der Neufassung der Satzung über die Erhebung von Straßenreinigungsgebühren
„Die Stadt erhebt für die von ihr nach der Satzung über die Straßenreinigung in der Stadt
Erftstadt in der z. Zt. gültigen Fassung durchgeführte Reinigung der öffentlichen Straßen
Benutzungsgebühren nach den §§ 4 und 6 KAG in Verbindung mit § 3 StrReinG NRW und
den folgenden Vorschriften.
Den Kostenanteil, der dabei auf das allgemeine öffentliche Interesse an der
Straßenreinigung sowie auf die Reinigung der Straßen oder Straßenteile, für die eine
Gebührenpflicht nicht besteht, entfällt, trägt die Stadt.
(Kostenanteil Anliegerstraße 10 %, sonstige Straßen 25 %). Der nicht abrechenbare
Kostenanteil wurde bereits in der alten Gebührensatzung entsprechend der Zuordnung
Anliegerstraßen/ Sammel- und Hauptverkehrsstr. unterschiedlich bewertet und zugeordnet. Das
entspricht auch der Rechtsprechung. Straßen mit überregionaler Bedeutung (Bundesstraßen) sind
in Erftstadt nicht mehr innerhalb der Ortsdurchfahrten (Umgehungsstraßen) und fallen somit aus
der Betrachtung heraus. Je nach Kostenanteil ergeben sich natürlich auch unterschiedliche
Gebührenansätze.
Zu 2)
Die Grundlage für die Erhebung der Winterdienstsatzung ist die neue
Straßenreinigungsgebührensatzung, auf der Grundlage des KAG NRW
§ 4, Winterdienst, Straßenreinigungsgebührensatzung
(1) Für die Winterwartung wird zusätzlich eine Benutzungsgebühr erhoben. Die
Benutzungsgebühr je Frontmeter, ermittelt nach Maßgabe des § 2, beträgt jährlich
für Straßen, die überwiegend dem Anliegerverkehr dienen: 1,97 €
für Straßen, die überwiegend dem inner- bzw. überörtlichen Verkehr dienen: 1,65 €.
Zu 3)
Die Bekanntmachung der Straßenreinigungssatzung erfolgte im Amtsblatt Nr. 32 – vom
27.12.07 - 87 und 88 /07.
Zu 4)
a) In 2007 sind 7 Streutage angefallen.
b) Die Anzahl der Mitarbeiterstunden ist nicht bekannt, da sowohl die Fa. Poensgen
als auch die Städtischen Dienste nach Einzelpositionen oder pauschal vergütet
werden (z.B. pauschale Bezahlung für Vorhaltung, Einsatzfahrten nach Streu-km).
c) ca. 30 to
d) In alle Stadteilen werden zumindest die Hauptverkehrsstraßen gestreut. Es ist
jedoch nicht immer erforderlich, in jedem Stadtteil am gleichen Tag zu streuen.
Entsprechend der Wettervorhersage wird die Notwendigkeit vor den Streueinsätzen
in den Stadtteilen gesondert überprüft.
Zu 5)
Anspruch auf Gebührenminderung oder –erstattung besteht grundsätzlich nicht, da auch
das Vorhalten der Betriebsbereitschaft Kosten verursacht und eine gebührenpflichtige
Leistung darstellt.
Im Bedarfsfall muss der Winterdienst hinreichend erbracht werden können.
Ob und in welchem Umfang dann generell oder lediglich in einzelnen Straßen oder gar
Straßenabschnitten Bedarf an Winterdienst anfällt, ist spekulativ und im Einzelfall anhand
der Witterung sowie der konkreten Straßenverhältnisse zu entscheiden.
So ist es auch durchaus möglich, dass nur bestimmte Gefahrenstellen innerhalb einer
Straße bestehen und somit auch nur punktuell ein Bedarf an Winterdienst besteht.
Eine allgemeingültige Prognose hierzu lässt sich nicht treffen.
Eine trennscharfe Gebührenermittlung im Einzelfall bzw. nach Straßenabschnitten lässt
sich nicht bewerkstelligen und widerspräche auch dem Allgemeinnutzen für den
bevorteilten Personenkreis.
Zu 6)
Winterdienst auf Parkplätzen wird im wesentlichen durch eine Handkolonne ausgeführt,
die Kosten werden mit dem Kostenanteil der Stadt (10%und 25%) abgegolten.
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Zu 7)
Da es sich bei der Abgabe für den Winterdienst um eine Gebühr handelt, werden nach
KAG die Überschüsse oder auch Fehlbeträge spätestens nach drei Jahren ausgeglichen.
Hierfür sind ggf. Neukalkulationen aufzustellen. So können jährliche
Gebührenschwankungen vermieden werden.
Zu 8)
Die Überschüsse werden bei der nächsten Neukalkulation der Gebühren mit einbezogen,
sodass dann ggf. eine Anhebung vermieden wird oder zumindest geringer ausfällt. Eine
Barauszahlung der Überschüsse erfolgt nicht.
Zu 9)
Das OVG NRW (in Münster, Nr. 9 A 4716/00; aus 27.05.2003) hatte entsprechende
Regelungen in einem Grundsatzurteil gefordert. Der Städte- und Gemeindebund hat dann
2006 seine Mustersatzung angepasst. Auf dieser Grundlage (einschließlich einer weiteren
Überarbeitung durch die RA-Kanzlei Lenz und Johlen) habe ich dann die
Straßenreinigungs- und Straßenreinigungsgebührensatzung angepasst.
Bereits während des Satzungsverfahrens wurden die Bürger und natürlich auch die
politischen Gremien umfangreich über den Inhalt der neuen Satzungen informiert.
Ich hoffe, dass ich Ihre Fragen hinreichend und zufriedenstellend beantwortet habe.
Mit freundlichen Grüßen
(Bösche)
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