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Anfrage (Anfrage bzgl. Gebühren des Winterdienstes)

Daten

Kommune
Erftstadt
Größe
28 kB
Datum
01.04.2008
Erstellt
01.01.70, 00:00
Aktualisiert
01.01.70, 00:00
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. Stadtverwaltung ⋅ Postfach 2565 ⋅ 50359 Erftstadt Stadtverwaltung ⋅ Holzdamm 10 ⋅ 50374 Erftstadt Herrn Stv Theo Mechernich Brühler Straße 1 c 50374 Erftstadt . nachrichtlich allen Stadtverordneten Dienststelle Telefax 02235/409-505 Ansprechpartner/-in Telefon-Durchwahl Mein Zeichen Ihr Zeichen Datum 7011-06 13.10.2008 Holzdamm 10 Herr Schumacher 0 22 35 / 409-404 Ihre Anfrage vom 28.02.2008 Rat Betrifft: F 130/2008 01.04.2008 Anfrage bzgl. Gebühren des Winterdienstes Sehr geehrter Herr Mechernich, die neue Straßenreinigungsgebührensatzung (804/ 2008) wurde im Rat am 18.12.2007 beschlossen: (27 Ja-Stimme(n), 20 Gegenstimme(n), 4 Stimmenthaltung(en)) Zu Ihren Fragen im einzelnen: Zu 1) § 1 „Allgemeines“ der Neufassung der Satzung über die Erhebung von Straßenreinigungsgebühren „Die Stadt erhebt für die von ihr nach der Satzung über die Straßenreinigung in der Stadt Erftstadt in der z. Zt. gültigen Fassung durchgeführte Reinigung der öffentlichen Straßen Benutzungsgebühren nach den §§ 4 und 6 KAG in Verbindung mit § 3 StrReinG NRW und den folgenden Vorschriften. Den Kostenanteil, der dabei auf das allgemeine öffentliche Interesse an der Straßenreinigung sowie auf die Reinigung der Straßen oder Straßenteile, für die eine Gebührenpflicht nicht besteht, entfällt, trägt die Stadt. (Kostenanteil Anliegerstraße 10 %, sonstige Straßen 25 %). Der nicht abrechenbare Kostenanteil wurde bereits in der alten Gebührensatzung entsprechend der Zuordnung Anliegerstraßen/ Sammel- und Hauptverkehrsstr. unterschiedlich bewertet und zugeordnet. Das entspricht auch der Rechtsprechung. Straßen mit überregionaler Bedeutung (Bundesstraßen) sind in Erftstadt nicht mehr innerhalb der Ortsdurchfahrten (Umgehungsstraßen) und fallen somit aus der Betrachtung heraus. Je nach Kostenanteil ergeben sich natürlich auch unterschiedliche Gebührenansätze. Zu 2) Die Grundlage für die Erhebung der Winterdienstsatzung ist die neue Straßenreinigungsgebührensatzung, auf der Grundlage des KAG NRW § 4, Winterdienst, Straßenreinigungsgebührensatzung (1) Für die Winterwartung wird zusätzlich eine Benutzungsgebühr erhoben. Die Benutzungsgebühr je Frontmeter, ermittelt nach Maßgabe des § 2, beträgt jährlich für Straßen, die überwiegend dem Anliegerverkehr dienen: 1,97 € für Straßen, die überwiegend dem inner- bzw. überörtlichen Verkehr dienen: 1,65 €. Zu 3) Die Bekanntmachung der Straßenreinigungssatzung erfolgte im Amtsblatt Nr. 32 – vom 27.12.07 - 87 und 88 /07. Zu 4) a) In 2007 sind 7 Streutage angefallen. b) Die Anzahl der Mitarbeiterstunden ist nicht bekannt, da sowohl die Fa. Poensgen als auch die Städtischen Dienste nach Einzelpositionen oder pauschal vergütet werden (z.B. pauschale Bezahlung für Vorhaltung, Einsatzfahrten nach Streu-km). c) ca. 30 to d) In alle Stadteilen werden zumindest die Hauptverkehrsstraßen gestreut. Es ist jedoch nicht immer erforderlich, in jedem Stadtteil am gleichen Tag zu streuen. Entsprechend der Wettervorhersage wird die Notwendigkeit vor den Streueinsätzen in den Stadtteilen gesondert überprüft. Zu 5) Anspruch auf Gebührenminderung oder –erstattung besteht grundsätzlich nicht, da auch das Vorhalten der Betriebsbereitschaft Kosten verursacht und eine gebührenpflichtige Leistung darstellt. Im Bedarfsfall muss der Winterdienst hinreichend erbracht werden können. Ob und in welchem Umfang dann generell oder lediglich in einzelnen Straßen oder gar Straßenabschnitten Bedarf an Winterdienst anfällt, ist spekulativ und im Einzelfall anhand der Witterung sowie der konkreten Straßenverhältnisse zu entscheiden. So ist es auch durchaus möglich, dass nur bestimmte Gefahrenstellen innerhalb einer Straße bestehen und somit auch nur punktuell ein Bedarf an Winterdienst besteht. Eine allgemeingültige Prognose hierzu lässt sich nicht treffen. Eine trennscharfe Gebührenermittlung im Einzelfall bzw. nach Straßenabschnitten lässt sich nicht bewerkstelligen und widerspräche auch dem Allgemeinnutzen für den bevorteilten Personenkreis. Zu 6) Winterdienst auf Parkplätzen wird im wesentlichen durch eine Handkolonne ausgeführt, die Kosten werden mit dem Kostenanteil der Stadt (10%und 25%) abgegolten. -2- Zu 7) Da es sich bei der Abgabe für den Winterdienst um eine Gebühr handelt, werden nach KAG die Überschüsse oder auch Fehlbeträge spätestens nach drei Jahren ausgeglichen. Hierfür sind ggf. Neukalkulationen aufzustellen. So können jährliche Gebührenschwankungen vermieden werden. Zu 8) Die Überschüsse werden bei der nächsten Neukalkulation der Gebühren mit einbezogen, sodass dann ggf. eine Anhebung vermieden wird oder zumindest geringer ausfällt. Eine Barauszahlung der Überschüsse erfolgt nicht. Zu 9) Das OVG NRW (in Münster, Nr. 9 A 4716/00; aus 27.05.2003) hatte entsprechende Regelungen in einem Grundsatzurteil gefordert. Der Städte- und Gemeindebund hat dann 2006 seine Mustersatzung angepasst. Auf dieser Grundlage (einschließlich einer weiteren Überarbeitung durch die RA-Kanzlei Lenz und Johlen) habe ich dann die Straßenreinigungs- und Straßenreinigungsgebührensatzung angepasst. Bereits während des Satzungsverfahrens wurden die Bürger und natürlich auch die politischen Gremien umfangreich über den Inhalt der neuen Satzungen informiert. Ich hoffe, dass ich Ihre Fragen hinreichend und zufriedenstellend beantwortet habe. Mit freundlichen Grüßen (Bösche) -3-