Daten
Kommune
Erftstadt
Größe
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Datum
01.04.2008
Erstellt
01.01.70, 00:00
Aktualisiert
01.01.70, 00:00
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Oberverwaltungsgericht NRW, 9 A 4716/00
Oberverwaltun
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s ericht NRW, 9 A 4716/00
Datum:
Gericht:
Spruch körper:
Entscheidungsart:
Aktenzeichen:
27.05.2003
Oberverwaltungsgericht NRW
9. Senat
Urteil
9 A 4716/00
Vorinstanz:
Verwaltungsgericht Münster, 7 K 2820/96
Tenor:
Das angefochtene Urteil wird geändert.
Der Bescheid des Beklagten vom 25. April 1996 in der Fassung
des Widerspruchsbescheides vom 31. Juli 1996 wird aufgehoben,
soweit darin Straßenreinigungsgebühren festgesetzt worden sind.
Der Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits beider Instanzen.
Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte
darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des
beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der
Vollstreckung Sicherheit in entsprechender Höhe leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Der Kläger ist Eigentümer des Hausgrundstücks mit der Bezeichnung N. weg 38 in
N. . Das Grundstück grenzt mit der Vorder- und der Rückseite an zwei herrenlose
Parzellen, die ihrerseits jeweils zum N. weg führen. Bei den Grundstücksparzellen
handelt es sich um Stichwege, die 2,5 m breit und 32 m lang sind und vom N. weg
zu mehreren Reihenhäusern führen, u.a. auch zu dem Haus des Klägers.
Der Beklagte zog den Kläger durch Bescheid vom 25. April 1996 u.a. für die
Monate März bis Dezember 1996 zu Straßenreinigungsgebühren von 84,00 DM
heran. Den hiergegen eingelegten Widerspruch des Klägers wies der Beklagte
durch Bescheid vom 31. Juli 1996 zurück.
Mit der rechtzeitig erhobenen Klage hat der Kläger im Wesentlichen geltend
gemacht: Die Zuwegung zu seinem Grundstück werde nicht gereinigt. Sein
Grundstück sei zwar tatsächlich, allerdings ohne rechtliche Sicherung erreichbar,
da die Stichwege herrenlos seien. Bei den Straßenreinigungsgebühren handele es
sich um eine Jahresabgabe, so dass für das Jahr 1996 keine zeitanteiligen
Gebühren erhoben werden dürften. Die Straßenreinigungsgebührensatzung des
Beklagten sei nichtig. Sie sei nur im Amtsblatt öffentlich bekannt gemacht, enthalte
keine rechtlich einwandfreie Regelung über die Entstehung der Gebührenschuld
und behandle die Winterwartung nicht gesondert. Auch die Gebührenkalkulation im
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Übrigen sei fehlerhaft.
Der Kläger hat sinngemäß beantragt,
den Bescheid des Beklagten vom 25. April 1996 in der Fassung des
Widerspruchsbescheides
vom 31. Juli 1996 aufzuheben, soweit
Straßenreinigungsgebühren
festgesetzt worden sind.
Der Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Er hat erwidert: Hinsichtlich der Winterwartung seien die Straßen der Stadt N. in
verschiedene Prioritäten eingeteilt worden. Unter die Priorität I (Gesamtlänge ca.
395 km) fielen alle Hauptverkehrsstraßen und alle Straßen mit Bus- und
Schulbusverkehr, unter die Priorität 11(Gesamtlänge ca. 600 km) alle anderen
Wohn- und Wohnsammelstraßen. Die Straßen der Priorität 11würden abgearbeitet,
sobald die Straßen der Priorität I entsprechend behandelt worden seien und soweit
dann noch Bedarf bestehe.
Das Verwaltungsgericht hat die Klage durch das angefochtene Urteil, auf dessen
Entscheidungsgründe Bezug genommen wird, abgewiesen.
Mit der zugelassenen Berufung macht der Kläger ergänzend geltend: Mit der
satzungsgemäßen Verwendung eines undifferenzierten Frontmetermaßstabes
verbunden mit der gleichzeitigen Umlegung sämtlicher Kosten der Winterwartung
auf alle Grundstückseigentümer unabhängig von der Lage der Grundstücke
verstoße der Beklagte gegen höherrangiges Recht. Der Satzungsgeber müsse der
Prioritätenregelung bei der Festsetzung der Straßenreinigungsgebühr durch eine
entsprechend differenzierte Gebührenstruktur Rechnung tragen. Der Grundsatz
der Typengerechtigkeit könne den Verstoß gegen den Gleichheitssatz nicht
rechtfertigen. Es sei unerheblich, dass alle Gebührenschuldner an dem Vorteil der
Räumung der wichtigsten Straßen der Stadt partizipierten, denn eine so
verstandene Straßenreinigungsgebühr käme einer Winterwartungsabgabe für alle
Grundstückseigentümer in der geschlossenen Ortslage gleich. Selbst wenn die
Kosten der Winterwartung lediglich einen Anteil von 6 % der Gesamtkosten
ausmachten, vermöge dies die fehlende Differenzierung nicht zu rechtfertigen.
Eine Differenzierung sei ohne großen Verwaltungsaufwand möglich. Außerdem
bestünden Zweifel, ob die dem Typ widersprechenden Ausnahmen geringfügig
seien. Der weitaus überwiegende Teil der Straßen komme nur in den Genuss von
Vorsorgeleistu ngen.
Der Kläger beantragt,
das angefochtene Urteil zu ändern und nach dem Klageantrag zu erkennen.
Der Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
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Er erwidert: Die Straßenreinigungssatzung sei eine geeignete
Ermächtigungsgrundlage; sie enthalte insbesondere einen geeigneten
Wahrscheinlichkeitsrnaßstab. Die Zusammenfassung der Kosten für die
Winterwartung und für die Straßenreinigung zu einer einzigen Gebühr sei
grundsätzlich zulässig. Die gleichmäßige Erfassung des Vorsorgekostenanteils für
alle innerörtlichen Grundstückseigentümer sei ebenfalls grundsätzlich möglich.
Fraglich sei nur, ob bezüglich der Kosten der tatsächlichen Einsätze der
Winterwartung eine Differenzierung hätte erfolgen müssen. Dies sei vorliegend
nicht der Fall. Es existiere kein Plan, der bestimmte Straßen von der regelmäßigen
Winterwartung ausschließe oder bestimmte Straßen nur für extreme
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Witterungslagen in den Winterdienst mit einbeziehe. Das konkrete Ob und Wie
eines Einsatzes sei vielmehr immer alleinige Angelegenheit des Einsatzleiters.
Entsprechend enthalte die Dienstanweisung für Aufsichtskräfte im Winterdienst
vom 12. November 1985 eine ausdrückliche Bestimmung, dass ausschließlich
nach Weisung der Einsatzleitung vorzugehen sei. Das klägerische Grundstück
befinde sich innerhalb der Fahrbahnpläne der Priorität 11,in der es häufig zu
Einsätzen gekommen sei. So sei nach dem Streuplan Nr. 21, zu dem der N. weg
gehöre, am 1. Februar 1996 und am 8. Dezember 1998 die Winterwartung
durchgeführt worden. Daraus werde deutlich, dass eine Inanspruchnahme des
Winterdienstes stattgefunden habe, die über eine reine Vorsorgeleistung
hinausgegangen sei. Die gewollte Ausrichtung auf eine regelmäßige
Winterwartung für alle und die tatsächliche Durchführung des Winterdienstes stelle
sich nicht so dar, dass die Eigentümer, deren Grundstücke von einer Straße der
Priorität 11erschlossen würden, faktisch die Teilleistung des variablen
Winterdienstes nicht in Anspruch nähmen. Eine mangelnde Differenzierung sei
jedenfalls unter dem Aspekt der Typengerechtigkeit vertretbar. Das Verhältnis der
Kilometerzahlen der Straßen erster und zweiter Priorität zueinander sage nichts
über die Zahl der betroffenen Eigentümer aus, auf die allein abzustellen sei. Da die
600 Straßenkilometer der Priorität 11zum großen Teil auch in den Randgebieten
lägen, bedeute dies, dass die Grundstücke dort durchgängig größer seien. Die
eventuell fehlerhaft umgelegten variablen Kosten für die Winterwartung lägen für
das Jahr 1996 unter 6 % der gesamten Straßenreinigungskosten. Ein Verstoß in
dieser Höhe sei auf jeden Fall von mangelnder Intensität. Auch seien die
verwaltungspraktischen Schwierigkeiten bei der Umsetzung unterschiedlicher
Gebührensätze erheblich. Im Übrigen sei auch eine Differenzierung nach Straßen
der Priorität I und Straßen der Priorität 11nicht sachgerecht.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt
der Gerichtsakte sowie der vom Beklagten vorgelegten Verwaltungsvorgänge
Bezug genommen, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind.
Entscheidungsgründe
Die Berufung des Klägers ist begründet.
Der Klage ist stattzugeben. Der angefochtene Bescheid des Beklagten in der
Fassung des Widerspruchsbescheides ist, soweit darin
Straßenreinigungsgebühren festgesetzt worden sind, rechtswidrig und verletzt den
Kläger insoweit in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 VwGO).
Es fehlt für den hier interessierenden Zeitraum an einer wirksamen
Rechtsgrundlage für die Heranziehung des Klägers zu
Straßenreinigungsgebühren. Die als Rechtsgrundlage in Betracht kommende
Straßenreinigungsgebührensatzung der Stadt N. vom 19. Dezember 1990 i.d.F.
der Anderungssatzung vom 21. Dezember 1995 - SGS - ist materiellrechtlich
unwirksam.
Der Gebührenmaßstab nach § 2 Abs. 1 - 7 SGS bei einer einheitlichen
Straßenreinigungsgebühr nach § 1 Abs. 2 SGS in Verbindung mit dem damals
gültigen Gebührentarif ist wegen Verstoßes gegen höherrangiges Recht
unwirksam und die Satzung deshalb nach § 3 Abs. 1 des Gesetzes über die
Reinigung öffentlicher Straßen vom 18. Dezember 1975, GV.NRW. S. 706, in der
hier noch anzuwendenden Fassung vom 11. Dezember 1979, GV.NRW. S. 914, in
Verbindung mit § 2 Abs. 1 Satz 2 des Kommunalabgabengesetzes für das Land
Nordrhein- Westfalen vom 21. Oktober 1969, GV.NRW. S. 712, in der Fassung
http://www.justiz.nrw.de/nrwe/ovgs/ovg_nrw/j2003/9_A_4716
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vom 16. Dezember 1992, GV.NRW. S. 561 (KAGa.F.) keine wirksame
Rechtsgrundlage für die Erhebung von Straßenreinigungsgebühren.
Für das Maß der Inanspruchnahme einer öffentlichen Einrichtung muss nach § 6
Abs. 3 Satz 2 KAG a.F. auf Bemessungsgrößen abgestellt werden, die sich
jedenfalls nach einer pauschalierenden Betrachtung des Zusammenhangs
zwischen der Höhe der Gebühren und dem Maß der Inanspruchnahme als noch
plausibel rechtfertigen lassen und gegebenenfalls sachgerechte Differenzierungen
zulassen.
Vgl.: OVG NRW, Urteil vom 16. September 1996 - 9,A 1888/93 -, NWVBI.1997,
271= NVwZ-RR 1998,136.
Dieser Voraussetzung wird die Satzungsregelung nicht gerecht. Nach § 2 Abs. 1 7 iV.m. § 1 Abs. 2 SGS und dem Gebührentarif berrisst sich die Gebühr für alle
von der Stadt zu reinigenden Straßen - abgesehen von der Reinigungshäufigkeit
und der besonderen Bedeutung der Straße für den !Durchgangsverkehr - bei
gleichem Gebührensatz einheitlich je nachdem, ob ~ine Vollreinigung oder lediglich
eine Fahrbahnreinigung erfolgt, nach dem Frontme~ermaßstab. Die diesem
Wahrscheinlichkeitsmaßstab zugrunde liegende Pr~misse, dass alle
erschlossenen Grundstücke, die gemäß der Anlag, zur Straßenreinigungsatzung
gleich oft gereinigt werden, die öffentliche Einricht4ng "Straßenreinigung" in
annähernd gleichem Umfang in Anspruch nehmenf. trifftim vorliegenden Fall indes
nicht zu.
Zwar wird im Gebührentarif durch das AnknüPfen n die regelmäßige
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Reinigungshäufigkeit, die im Wesentlichen beding ist durch die verkehrliche
Inanspruchnahme der jeweiligen Straße, grundsä lich eine dem jeweiligen Maß
der Inanspruchnahme der Straßenreinigung ents rechende, differenzierte
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Gebührenerhebung gewährleistet.
Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 7. Februar 1997 r 9 B 3017/96 -.
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Das gilt jedoch nicht unter dem Gesichtspunkt de Winterwartung. Wird die
Winterwartung der Straßen nach bestimmten Pri ritäten in Anlehnung an ihre
jeweilige verkehrliche Bedeutung durchgeführt mt der Folge, dass schon aus
Kapazitätsgründen eine Vielzahl von Straßen ge ingerer Priorität regelmäßig nicht
oder nur bei extremen Witterungslagen winterge artet wird, ist insofern der
erforderliche Zusammenhang mit dem Maß der I anspruchnahme nicht mehr
gegeben. Denn in diesem Fall führt die Verwend ng des gewählten Maßstabes zu
einer gleichmäßigen Umlegung der Kosten der tnterwartung auf alle
Grundstückseigentümer unabhängig davon, ob ie ihre Grundstücke
erschließenden Straßen nach dem vom Beklagt n verwendeten Prioritätenplan
bloß unregelmäßig - so der Beklagte - bzw. übe haupt nicht - so der Kläger für den
N. weg - wintergewartet werden. Einer Anknüpf ng an die Prioritätenregelung
kommt hier schon deshalb maßgebliche Bedeut ng zu, weil die Straßen der
Priorität 11erst dann wintergewartet wurden, so ald die vorrangig abzuarbeitenden
Einsatzpläne in der Reihenfolge Brückenpläne, aureifpläne, Fahrbahnpläne
(Priorität I), Radwegpläne und Fußgängerbrück npläne erledigt worden sind. Die
Winterwartung der Fahrbahnen der Priorität 11 urde auch nur durchgeführt, soweit
dann noch Bedarf bestand. Angesichts dieser as unterschiedliche Maß der
Inanspruchnahme der Winterwartung zu Ausdr ck bringenden Prioritätenregelung
hätte der Satzungsgeber dem - grundsätzlich u abhängig vom konkreten Ausmaß
der hieraus resultierenden Gebührenbe- oder - ntlastung - durch eine
entsprechend differenzierte Gebührenstruktur echnung tragen müssen. Entgegen
http://www.justiz.nrw.de/nrwe/ovgs/ovg_nrw/j2003
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der Auffassung des Beklagten wird der erforderliche
usammenhang zwischen der
Höhe der Gebühr und dem Maß der Inanspruchnah
e der Winterwartung auch
nicht dadurch hergestellt, dass diverse Straßen bzw. Straßenabschnitte mehr als
ein Mal in der Woche gereinigt werden und die Geb" hr entsprechend vervielfältigt
wird. Dies trifft bereits vom Ansatz her nicht zu. Nur inige wenige Straßen der
Priorität I werden sechs Mal, einige weitere zwei od r drei Mal wöchentlich
gereinigt, die Mehrzahl aber nur ein Mal pro Woche. Außerdem hat der Beklagte
wiederholt dargelegt, dass sich das Ausmaß der Wi terwartung gerade nicht
zwangsläufig an der Häufigkeit der Normalreinigung orientiert, sondern die
Einsatzpläne vornehmlich anderen Gesichtspunkte Rechnung tragen.
Vgl. OVG NRW, Urteil vom 16. September 1996, a. .0.
Die festgestellte Ungleich behandlung der Gebühre schuldner bei der Bemessung
der Straßenreinigungsgebühr lässt sich auch nicht it sachlichen Gesichtspunkten
wie den Grundsätzen der Verwaltungspraktikabilitä und Pauschalierung
rechtfertigen. Danach ist dem Satzungsgeber bei d r Gestaltung
abgabenrechtlicher Maßstabsregelungen gestattet, an die Regelfälle des
Sachbereichs anzuknüpfen und die Besonderheite von Einzelfällen außer
Betracht zu lassen, solange nicht mehr als 10 % d r von der Regelung betroffenen
Einzelfälle dem Falltyp widersprechen, auf den die Maßstabsregelung
zugeschnitten ist, die Auswirkungen auf die Betro enen nicht erheblich sind und
Schwierigkeiten - insbesondere verwaltungsprakti cher Art - bestehen, die Härten
zu vermeiden.
Vgl. BVerwG, Beschluss vom 28. März 1995, - 8 3.93 -, DÖV 1995,826; OVG
NRW, Urteil vom 17. März 1998 - 9 A 3871/96 - u d Beschluss vom 17. Januar
2003 - 9 A 4829/99-.
Diese Voraussetzungen liegen allesamt nicht vor. Keine der beiden sich im
Wesentlichen gegenüberstehenden Fallgruppen rfasst nur 10 % oder weniger
aller Fälle. Legt man die jeweils zu reinigenden F ontmeter zugrunde, so ergibt
sich ein Verhältnis von ca. 395 Straßenkilometer n der Gruppe der Priorität I zu ca.
600 Straßenkilometer für die Gruppe der Priorität 11,d.h. ein Verhältnis von ca. 40
% zu 60 %. Nicht weiter führt der Einwand des B klagten, maßgeblich sei nicht auf
die Frontmeter, sondern die Zahl der betroffenen Grundstücke abzustellen, gerade
die Grundstücke an Straßen der Priorität 11seien im Durchschnitt größer. Ein
Abstellen auf die Zahl der Grundstücke würde z ar möglicherweise die Gruppe der
Grundstücke an Straßen der Priorität 11unter 60 *' sinken lassen. Damit würden
sich die beiden Gruppen aber allenfalls annäher ,eventuell würde sich das
Verhältnis umkehren. Es ist jedoch nicht erkenn ar, dass bei dieser
Betrachtungsweise eine Gruppe gleich oder klei er als 10 % der Fälle ausmachte.
Auch der Einwand des Beklagten, die Kosten fü die Winterwartung erforderten
keine differenzierte Gebührenregelung, weil die Vorsorgekosten ohnehin auf alle
Gebührenschuldner umgelegt könnten und die ariablen Kosten allenfalls
642.967,-- DM (= Streumittel und Entgelte für interdienst) der Gesamtkosten der
Straßen reinigung von 10.811.736,-- DM ausma hen, greift nicht durch.
Unabhängig davon, ob der Beklagte in dem ge annten Betrag tatsächlich alle
variablen Kosten erfasst hat - es spricht viel d für, dass zusätzlich zumindest noch
ein Teil des Personalaufwandes anzusetzen w 're - führt ein differenzierter
Gebührenmaßstab zu unterschiedlich hohen G bührensätzen und hätte deshalb
Auswirkungen auf den einzelnen Gebührenschuldner. Im Übrigen ist der Beklagte
gehalten, die fixen Kosten ebenfalls entsprech nd dem unterschiedlich
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prognostizierten Vorsorgebedarf für die jeweiligen Straßen bzw. Straßentypen zu
verteilen.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 V GO. Die Entscheidung über die
vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Abs. VwGO, §§ 708 Nr. 10,711
ZPO.
Die Revision ist nicht zuzulassen, weil die Voraus etzungen des § 132 Abs. 2
VwGO nicht gegeben sind.
Rechtsmittelbelehrung
Die Nichtzulassung der Revision kann durch Beschwerde angefochten werden.
Die Beschwerde ist beim Oberverwaltungsgericht ür das Land NordrheinWestfalen, Aegidiikirchplatz 5,48143 N. ,innerhal eines Monats nach Zustellung
dieses Urteils einzulegen. Die Beschwerde muss as angefochtene Urteil
bezeichnen.
Die Beschwerde ist innerhalb von zwei Monaten ach Zustellung dieses Urteils zu
begründen. Die Begründung ist bei dem oben ge annten Gericht einzureichen.
Für das Beschwerdeverfahren besteht Vertretung zwang; dies gilt auch für die
Einlegung der Beschwerde und für die Begründu g. Danach muss sich jeder
Beteiligte durch einen Rechtsanwalt oder einen R chtslehrer an einer deutschen
Hochschule im Sinne des Hochschulrahmengese zes mit Befähigung zum
Richteramt als Bevollmächtigten vertreten lassen. Juristische Personen des
öffentlichen Rechts und Behörden können sich a ch durch Beamte oder
Angestellte mit Befähigung zum Richteramt sowi Diplomjuristen im höheren
Dienst, Gebietskörperschaften auch durch Beamt oder Angestellte mit
Befähigung zum Richteramt der zuständigen Auf ichtsbehörde oder des jeweiligen
kommunalen Spitzenverbandes des Landes, dem sie als Mitglied zugehören,
vertreten lassen.
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