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Anfrage (Anlage 1)

Daten

Kommune
Erftstadt
Größe
510 kB
Datum
01.04.2008
Erstellt
01.01.70, 00:00
Aktualisiert
01.01.70, 00:00
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Oberverwaltungsgericht NRW, 9 A 4716/00 Oberverwaltun Seite 1 von 6 s ericht NRW, 9 A 4716/00 Datum: Gericht: Spruch körper: Entscheidungsart: Aktenzeichen: 27.05.2003 Oberverwaltungsgericht NRW 9. Senat Urteil 9 A 4716/00 Vorinstanz: Verwaltungsgericht Münster, 7 K 2820/96 Tenor: Das angefochtene Urteil wird geändert. Der Bescheid des Beklagten vom 25. April 1996 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 31. Juli 1996 wird aufgehoben, soweit darin Straßenreinigungsgebühren festgesetzt worden sind. Der Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits beider Instanzen. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in entsprechender Höhe leistet. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand Der Kläger ist Eigentümer des Hausgrundstücks mit der Bezeichnung N. weg 38 in N. . Das Grundstück grenzt mit der Vorder- und der Rückseite an zwei herrenlose Parzellen, die ihrerseits jeweils zum N. weg führen. Bei den Grundstücksparzellen handelt es sich um Stichwege, die 2,5 m breit und 32 m lang sind und vom N. weg zu mehreren Reihenhäusern führen, u.a. auch zu dem Haus des Klägers. Der Beklagte zog den Kläger durch Bescheid vom 25. April 1996 u.a. für die Monate März bis Dezember 1996 zu Straßenreinigungsgebühren von 84,00 DM heran. Den hiergegen eingelegten Widerspruch des Klägers wies der Beklagte durch Bescheid vom 31. Juli 1996 zurück. Mit der rechtzeitig erhobenen Klage hat der Kläger im Wesentlichen geltend gemacht: Die Zuwegung zu seinem Grundstück werde nicht gereinigt. Sein Grundstück sei zwar tatsächlich, allerdings ohne rechtliche Sicherung erreichbar, da die Stichwege herrenlos seien. Bei den Straßenreinigungsgebühren handele es sich um eine Jahresabgabe, so dass für das Jahr 1996 keine zeitanteiligen Gebühren erhoben werden dürften. Die Straßenreinigungsgebührensatzung des Beklagten sei nichtig. Sie sei nur im Amtsblatt öffentlich bekannt gemacht, enthalte keine rechtlich einwandfreie Regelung über die Entstehung der Gebührenschuld und behandle die Winterwartung nicht gesondert. Auch die Gebührenkalkulation im http://www.justiz.nrw.de/nrwe/ovgs/ovg_nrw/j2003/9_A_4716 _ 00urtei120030527.html 1 2 3 4 03.03.2008 Oberverwaltungsgericht NRW, 9 A 4716/00 Seite 2 von 6 Übrigen sei fehlerhaft. Der Kläger hat sinngemäß beantragt, den Bescheid des Beklagten vom 25. April 1996 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 31. Juli 1996 aufzuheben, soweit Straßenreinigungsgebühren festgesetzt worden sind. Der Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Er hat erwidert: Hinsichtlich der Winterwartung seien die Straßen der Stadt N. in verschiedene Prioritäten eingeteilt worden. Unter die Priorität I (Gesamtlänge ca. 395 km) fielen alle Hauptverkehrsstraßen und alle Straßen mit Bus- und Schulbusverkehr, unter die Priorität 11(Gesamtlänge ca. 600 km) alle anderen Wohn- und Wohnsammelstraßen. Die Straßen der Priorität 11würden abgearbeitet, sobald die Straßen der Priorität I entsprechend behandelt worden seien und soweit dann noch Bedarf bestehe. Das Verwaltungsgericht hat die Klage durch das angefochtene Urteil, auf dessen Entscheidungsgründe Bezug genommen wird, abgewiesen. Mit der zugelassenen Berufung macht der Kläger ergänzend geltend: Mit der satzungsgemäßen Verwendung eines undifferenzierten Frontmetermaßstabes verbunden mit der gleichzeitigen Umlegung sämtlicher Kosten der Winterwartung auf alle Grundstückseigentümer unabhängig von der Lage der Grundstücke verstoße der Beklagte gegen höherrangiges Recht. Der Satzungsgeber müsse der Prioritätenregelung bei der Festsetzung der Straßenreinigungsgebühr durch eine entsprechend differenzierte Gebührenstruktur Rechnung tragen. Der Grundsatz der Typengerechtigkeit könne den Verstoß gegen den Gleichheitssatz nicht rechtfertigen. Es sei unerheblich, dass alle Gebührenschuldner an dem Vorteil der Räumung der wichtigsten Straßen der Stadt partizipierten, denn eine so verstandene Straßenreinigungsgebühr käme einer Winterwartungsabgabe für alle Grundstückseigentümer in der geschlossenen Ortslage gleich. Selbst wenn die Kosten der Winterwartung lediglich einen Anteil von 6 % der Gesamtkosten ausmachten, vermöge dies die fehlende Differenzierung nicht zu rechtfertigen. Eine Differenzierung sei ohne großen Verwaltungsaufwand möglich. Außerdem bestünden Zweifel, ob die dem Typ widersprechenden Ausnahmen geringfügig seien. Der weitaus überwiegende Teil der Straßen komme nur in den Genuss von Vorsorgeleistu ngen. Der Kläger beantragt, das angefochtene Urteil zu ändern und nach dem Klageantrag zu erkennen. Der Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. 5 6 7 8 9 10 11 12 13 14 15 Er erwidert: Die Straßenreinigungssatzung sei eine geeignete Ermächtigungsgrundlage; sie enthalte insbesondere einen geeigneten Wahrscheinlichkeitsrnaßstab. Die Zusammenfassung der Kosten für die Winterwartung und für die Straßenreinigung zu einer einzigen Gebühr sei grundsätzlich zulässig. Die gleichmäßige Erfassung des Vorsorgekostenanteils für alle innerörtlichen Grundstückseigentümer sei ebenfalls grundsätzlich möglich. Fraglich sei nur, ob bezüglich der Kosten der tatsächlichen Einsätze der Winterwartung eine Differenzierung hätte erfolgen müssen. Dies sei vorliegend nicht der Fall. Es existiere kein Plan, der bestimmte Straßen von der regelmäßigen Winterwartung ausschließe oder bestimmte Straßen nur für extreme http://www.justiz.nrw.de/nrwe/ovgs/ovg_nrw/j2003/9_A_4716 _00urtei120030527.html 03.03.2008 OberverwaltungsgerichtNRW, Seite 3 von 6 9 A 4716/00 Witterungslagen in den Winterdienst mit einbeziehe. Das konkrete Ob und Wie eines Einsatzes sei vielmehr immer alleinige Angelegenheit des Einsatzleiters. Entsprechend enthalte die Dienstanweisung für Aufsichtskräfte im Winterdienst vom 12. November 1985 eine ausdrückliche Bestimmung, dass ausschließlich nach Weisung der Einsatzleitung vorzugehen sei. Das klägerische Grundstück befinde sich innerhalb der Fahrbahnpläne der Priorität 11,in der es häufig zu Einsätzen gekommen sei. So sei nach dem Streuplan Nr. 21, zu dem der N. weg gehöre, am 1. Februar 1996 und am 8. Dezember 1998 die Winterwartung durchgeführt worden. Daraus werde deutlich, dass eine Inanspruchnahme des Winterdienstes stattgefunden habe, die über eine reine Vorsorgeleistung hinausgegangen sei. Die gewollte Ausrichtung auf eine regelmäßige Winterwartung für alle und die tatsächliche Durchführung des Winterdienstes stelle sich nicht so dar, dass die Eigentümer, deren Grundstücke von einer Straße der Priorität 11erschlossen würden, faktisch die Teilleistung des variablen Winterdienstes nicht in Anspruch nähmen. Eine mangelnde Differenzierung sei jedenfalls unter dem Aspekt der Typengerechtigkeit vertretbar. Das Verhältnis der Kilometerzahlen der Straßen erster und zweiter Priorität zueinander sage nichts über die Zahl der betroffenen Eigentümer aus, auf die allein abzustellen sei. Da die 600 Straßenkilometer der Priorität 11zum großen Teil auch in den Randgebieten lägen, bedeute dies, dass die Grundstücke dort durchgängig größer seien. Die eventuell fehlerhaft umgelegten variablen Kosten für die Winterwartung lägen für das Jahr 1996 unter 6 % der gesamten Straßenreinigungskosten. Ein Verstoß in dieser Höhe sei auf jeden Fall von mangelnder Intensität. Auch seien die verwaltungspraktischen Schwierigkeiten bei der Umsetzung unterschiedlicher Gebührensätze erheblich. Im Übrigen sei auch eine Differenzierung nach Straßen der Priorität I und Straßen der Priorität 11nicht sachgerecht. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der vom Beklagten vorgelegten Verwaltungsvorgänge Bezug genommen, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind. Entscheidungsgründe Die Berufung des Klägers ist begründet. Der Klage ist stattzugeben. Der angefochtene Bescheid des Beklagten in der Fassung des Widerspruchsbescheides ist, soweit darin Straßenreinigungsgebühren festgesetzt worden sind, rechtswidrig und verletzt den Kläger insoweit in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 VwGO). Es fehlt für den hier interessierenden Zeitraum an einer wirksamen Rechtsgrundlage für die Heranziehung des Klägers zu Straßenreinigungsgebühren. Die als Rechtsgrundlage in Betracht kommende Straßenreinigungsgebührensatzung der Stadt N. vom 19. Dezember 1990 i.d.F. der Anderungssatzung vom 21. Dezember 1995 - SGS - ist materiellrechtlich unwirksam. Der Gebührenmaßstab nach § 2 Abs. 1 - 7 SGS bei einer einheitlichen Straßenreinigungsgebühr nach § 1 Abs. 2 SGS in Verbindung mit dem damals gültigen Gebührentarif ist wegen Verstoßes gegen höherrangiges Recht unwirksam und die Satzung deshalb nach § 3 Abs. 1 des Gesetzes über die Reinigung öffentlicher Straßen vom 18. Dezember 1975, GV.NRW. S. 706, in der hier noch anzuwendenden Fassung vom 11. Dezember 1979, GV.NRW. S. 914, in Verbindung mit § 2 Abs. 1 Satz 2 des Kommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein- Westfalen vom 21. Oktober 1969, GV.NRW. S. 712, in der Fassung http://www.justiz.nrw.de/nrwe/ovgs/ovg_nrw/j2003/9_A_4716 _00urteil20030527.html 16 17 18 19 20 21 22 03.03.2008 Seite 4 von 6 Obeiverwaltungsgericht NRW, 9 A 4716/00 vom 16. Dezember 1992, GV.NRW. S. 561 (KAGa.F.) keine wirksame Rechtsgrundlage für die Erhebung von Straßenreinigungsgebühren. Für das Maß der Inanspruchnahme einer öffentlichen Einrichtung muss nach § 6 Abs. 3 Satz 2 KAG a.F. auf Bemessungsgrößen abgestellt werden, die sich jedenfalls nach einer pauschalierenden Betrachtung des Zusammenhangs zwischen der Höhe der Gebühren und dem Maß der Inanspruchnahme als noch plausibel rechtfertigen lassen und gegebenenfalls sachgerechte Differenzierungen zulassen. Vgl.: OVG NRW, Urteil vom 16. September 1996 - 9,A 1888/93 -, NWVBI.1997, 271= NVwZ-RR 1998,136. Dieser Voraussetzung wird die Satzungsregelung nicht gerecht. Nach § 2 Abs. 1 7 iV.m. § 1 Abs. 2 SGS und dem Gebührentarif berrisst sich die Gebühr für alle von der Stadt zu reinigenden Straßen - abgesehen von der Reinigungshäufigkeit und der besonderen Bedeutung der Straße für den !Durchgangsverkehr - bei gleichem Gebührensatz einheitlich je nachdem, ob ~ine Vollreinigung oder lediglich eine Fahrbahnreinigung erfolgt, nach dem Frontme~ermaßstab. Die diesem Wahrscheinlichkeitsmaßstab zugrunde liegende Pr~misse, dass alle erschlossenen Grundstücke, die gemäß der Anlag, zur Straßenreinigungsatzung gleich oft gereinigt werden, die öffentliche Einricht4ng "Straßenreinigung" in annähernd gleichem Umfang in Anspruch nehmenf. trifftim vorliegenden Fall indes nicht zu. Zwar wird im Gebührentarif durch das AnknüPfen n die regelmäßige 23 24 25 . Reinigungshäufigkeit, die im Wesentlichen beding ist durch die verkehrliche Inanspruchnahme der jeweiligen Straße, grundsä lich eine dem jeweiligen Maß der Inanspruchnahme der Straßenreinigung ents rechende, differenzierte ! 26 I Gebührenerhebung gewährleistet. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 7. Februar 1997 r 9 B 3017/96 -. 27 I Das gilt jedoch nicht unter dem Gesichtspunkt de Winterwartung. Wird die Winterwartung der Straßen nach bestimmten Pri ritäten in Anlehnung an ihre jeweilige verkehrliche Bedeutung durchgeführt mt der Folge, dass schon aus Kapazitätsgründen eine Vielzahl von Straßen ge ingerer Priorität regelmäßig nicht oder nur bei extremen Witterungslagen winterge artet wird, ist insofern der erforderliche Zusammenhang mit dem Maß der I anspruchnahme nicht mehr gegeben. Denn in diesem Fall führt die Verwend ng des gewählten Maßstabes zu einer gleichmäßigen Umlegung der Kosten der tnterwartung auf alle Grundstückseigentümer unabhängig davon, ob ie ihre Grundstücke erschließenden Straßen nach dem vom Beklagt n verwendeten Prioritätenplan bloß unregelmäßig - so der Beklagte - bzw. übe haupt nicht - so der Kläger für den N. weg - wintergewartet werden. Einer Anknüpf ng an die Prioritätenregelung kommt hier schon deshalb maßgebliche Bedeut ng zu, weil die Straßen der Priorität 11erst dann wintergewartet wurden, so ald die vorrangig abzuarbeitenden Einsatzpläne in der Reihenfolge Brückenpläne, aureifpläne, Fahrbahnpläne (Priorität I), Radwegpläne und Fußgängerbrück npläne erledigt worden sind. Die Winterwartung der Fahrbahnen der Priorität 11 urde auch nur durchgeführt, soweit dann noch Bedarf bestand. Angesichts dieser as unterschiedliche Maß der Inanspruchnahme der Winterwartung zu Ausdr ck bringenden Prioritätenregelung hätte der Satzungsgeber dem - grundsätzlich u abhängig vom konkreten Ausmaß der hieraus resultierenden Gebührenbe- oder - ntlastung - durch eine entsprechend differenzierte Gebührenstruktur echnung tragen müssen. Entgegen http://www.justiz.nrw.de/nrwe/ovgs/ovg_nrw/j2003 9_A_4716_00urteil20030527 .html 28 03.03.2008 Seite 5 von 6 Obefverwaltungsgericht NRW, 9 A 4716/00 der Auffassung des Beklagten wird der erforderliche usammenhang zwischen der Höhe der Gebühr und dem Maß der Inanspruchnah e der Winterwartung auch nicht dadurch hergestellt, dass diverse Straßen bzw. Straßenabschnitte mehr als ein Mal in der Woche gereinigt werden und die Geb" hr entsprechend vervielfältigt wird. Dies trifft bereits vom Ansatz her nicht zu. Nur inige wenige Straßen der Priorität I werden sechs Mal, einige weitere zwei od r drei Mal wöchentlich gereinigt, die Mehrzahl aber nur ein Mal pro Woche. Außerdem hat der Beklagte wiederholt dargelegt, dass sich das Ausmaß der Wi terwartung gerade nicht zwangsläufig an der Häufigkeit der Normalreinigung orientiert, sondern die Einsatzpläne vornehmlich anderen Gesichtspunkte Rechnung tragen. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 16. September 1996, a. .0. Die festgestellte Ungleich behandlung der Gebühre schuldner bei der Bemessung der Straßenreinigungsgebühr lässt sich auch nicht it sachlichen Gesichtspunkten wie den Grundsätzen der Verwaltungspraktikabilitä und Pauschalierung rechtfertigen. Danach ist dem Satzungsgeber bei d r Gestaltung abgabenrechtlicher Maßstabsregelungen gestattet, an die Regelfälle des Sachbereichs anzuknüpfen und die Besonderheite von Einzelfällen außer Betracht zu lassen, solange nicht mehr als 10 % d r von der Regelung betroffenen Einzelfälle dem Falltyp widersprechen, auf den die Maßstabsregelung zugeschnitten ist, die Auswirkungen auf die Betro enen nicht erheblich sind und Schwierigkeiten - insbesondere verwaltungsprakti cher Art - bestehen, die Härten zu vermeiden. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 28. März 1995, - 8 3.93 -, DÖV 1995,826; OVG NRW, Urteil vom 17. März 1998 - 9 A 3871/96 - u d Beschluss vom 17. Januar 2003 - 9 A 4829/99-. Diese Voraussetzungen liegen allesamt nicht vor. Keine der beiden sich im Wesentlichen gegenüberstehenden Fallgruppen rfasst nur 10 % oder weniger aller Fälle. Legt man die jeweils zu reinigenden F ontmeter zugrunde, so ergibt sich ein Verhältnis von ca. 395 Straßenkilometer n der Gruppe der Priorität I zu ca. 600 Straßenkilometer für die Gruppe der Priorität 11,d.h. ein Verhältnis von ca. 40 % zu 60 %. Nicht weiter führt der Einwand des B klagten, maßgeblich sei nicht auf die Frontmeter, sondern die Zahl der betroffenen Grundstücke abzustellen, gerade die Grundstücke an Straßen der Priorität 11seien im Durchschnitt größer. Ein Abstellen auf die Zahl der Grundstücke würde z ar möglicherweise die Gruppe der Grundstücke an Straßen der Priorität 11unter 60 *' sinken lassen. Damit würden sich die beiden Gruppen aber allenfalls annäher ,eventuell würde sich das Verhältnis umkehren. Es ist jedoch nicht erkenn ar, dass bei dieser Betrachtungsweise eine Gruppe gleich oder klei er als 10 % der Fälle ausmachte. Auch der Einwand des Beklagten, die Kosten fü die Winterwartung erforderten keine differenzierte Gebührenregelung, weil die Vorsorgekosten ohnehin auf alle Gebührenschuldner umgelegt könnten und die ariablen Kosten allenfalls 642.967,-- DM (= Streumittel und Entgelte für interdienst) der Gesamtkosten der Straßen reinigung von 10.811.736,-- DM ausma hen, greift nicht durch. Unabhängig davon, ob der Beklagte in dem ge annten Betrag tatsächlich alle variablen Kosten erfasst hat - es spricht viel d für, dass zusätzlich zumindest noch ein Teil des Personalaufwandes anzusetzen w 're - führt ein differenzierter Gebührenmaßstab zu unterschiedlich hohen G bührensätzen und hätte deshalb Auswirkungen auf den einzelnen Gebührenschuldner. Im Übrigen ist der Beklagte gehalten, die fixen Kosten ebenfalls entsprech nd dem unterschiedlich http://www.justiz.nrw.de/nrwe/ovgs/ovg_nrw/j200 /9_A_ 4716_00urteiI20030527.html 29 30 31 32 33 03.03.2008 Seite 6 von 6 Oberverwaltungsgericht NRW, 9 A 4716/00 prognostizierten Vorsorgebedarf für die jeweiligen Straßen bzw. Straßentypen zu verteilen. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 V GO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Abs. VwGO, §§ 708 Nr. 10,711 ZPO. Die Revision ist nicht zuzulassen, weil die Voraus etzungen des § 132 Abs. 2 VwGO nicht gegeben sind. Rechtsmittelbelehrung Die Nichtzulassung der Revision kann durch Beschwerde angefochten werden. Die Beschwerde ist beim Oberverwaltungsgericht ür das Land NordrheinWestfalen, Aegidiikirchplatz 5,48143 N. ,innerhal eines Monats nach Zustellung dieses Urteils einzulegen. Die Beschwerde muss as angefochtene Urteil bezeichnen. Die Beschwerde ist innerhalb von zwei Monaten ach Zustellung dieses Urteils zu begründen. Die Begründung ist bei dem oben ge annten Gericht einzureichen. Für das Beschwerdeverfahren besteht Vertretung zwang; dies gilt auch für die Einlegung der Beschwerde und für die Begründu g. Danach muss sich jeder Beteiligte durch einen Rechtsanwalt oder einen R chtslehrer an einer deutschen Hochschule im Sinne des Hochschulrahmengese zes mit Befähigung zum Richteramt als Bevollmächtigten vertreten lassen. Juristische Personen des öffentlichen Rechts und Behörden können sich a ch durch Beamte oder Angestellte mit Befähigung zum Richteramt sowi Diplomjuristen im höheren Dienst, Gebietskörperschaften auch durch Beamt oder Angestellte mit Befähigung zum Richteramt der zuständigen Auf ichtsbehörde oder des jeweiligen kommunalen Spitzenverbandes des Landes, dem sie als Mitglied zugehören, vertreten lassen. http://www.justiz.nrw.de/nrwe/ovgs/ovg_nrw/j2003/9 A _ 4716_ 00urtei120030527 .html 34 35 36 37 38 39 40 03.03.2008