Daten
Kommune
Erftstadt
Größe
28 kB
Datum
19.12.2006
Erstellt
01.01.70, 00:00
Aktualisiert
01.01.70, 00:00
Stichworte
Inhalt der Datei
SATZUNG
FÜR DIE DURCHFÜHRUNG VON BÜRGERENTSCHEIDEN
der Stadt Erftstadt
Aufgrund von § 7 Absatz 1 Satz 1 i.V.m. § 41 Absatz 1 Satz 2
Buchstabe f der Gemeindeordnung für das Land NordrheinWestfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli
1994 (GV NW S. 666) zuletzt geändert durch Gesetz vom
30.04.2002 (GV NW S. 160) hat der Rat der Stadt Erftstadt am
17.12.2002 folgende Satzung zur Durchführung von Bürgerentscheiden beschlossen:
§7
Benachrichtigung der Abstimmberechtigten
SATZUNG
für die Durchführung von Bürgerentscheiden
der Stadt Erftstadt
1. Änderung vom ...................
Aufgrund von § 7 Absatz 1 Satz 1 i.V.m. § 41 Absatz 1 Satz 2 Buchstabe f der
Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung
vom 14. Juli 1994 (GV NW S. 666) zuletzt geändert durch Gesetz vom 03.05.2005 (GV NW S.
498) hat der Rat der Stadt Erftstadt am........ folgende 1. Änderung der Satzung zur
Durchführung von Bürgerentscheiden beschlossen:
§7
Benachrichtigung der
Abstimmberechtigten
(1) Spätestens am Tage vor der Auslegung des Abstimmungsverzeichnisses benachrichtigt
(1) Spätestens am Tage vor der Auslegung des
Abstimmungsverzeichnisses benachrichtigt der Bürgermeister der Bürgermeister jeden Abstimmberechtigten, der in das Abstimmungsverzeichnis
eingetragen ist.
jeden Abstimmberechtigten, der in das
Abstimmungsverzeichnis eingetragen ist.
(2) Die Benachrichtigung enthält folgende Angaben:
(2) Die Benachrichtigung enthält folgende Angaben:
1. den Familiennamen, den Vornamen und die Wohnung des Abstimmberechtigten,
2. den Stimmbezirk und den Stimmraum,
1. den Familiennamen, den Vornamen und die Wohnung des
3. ein Informationsblatt gern. § 7 a dieser Satzung
Abstimmberechtigten,
4. den Zeitraum des Bürgerentscheids und die Abstimmungszeit,
2. den Stimmbezirk und den Stimmraum,
5. den Text der zu entscheidenden Frage,
3. den Zeitraum des Bürgerentscheids und die
6. die Nummer, unter der der Abstimmungsberechtigte in das AbstimmungsAbstimmungszeit,
verzeichnis eingetragen ist,
4. den Text der zu entscheidenden Frage,
7. die Aufforderung, diese Benachrichtigung und einen gültigen Ausweis zur
5. die Nummer, unter der der Abstimmungsberechtigte in das
Abstimmung mitzubringen, verbunden mit dem Hinweis, dass auch bei
Abstimmungsverzeichnis eingetragen ist,
Verlust dieser Benachrichtigung an dem Bürgerentscheid teilgenommen
6. die Aufforderung, diese Benachtigung und einen gültigen
werden kann,
Ausweis zur Abstimmung mitzubringen, verbunden mit dem
8. die Belehrung, dass diese Benachrichtigung einen Stimmschein nicht ersetzt
Hinweis, daß auch bei Verlust dieser Benachrichtigung an
und daher nicht zur Stimmabgabe in einem anderen als dem angegebenen Stimmraum
dem Bürgerentscheid teilgenommen werden kann,
berechtigt,
7. die Belehrung, daß diese Benachrichtigung einen
9. die Belehrung über die Beantragung eines Stimmscheins und die Über-
Stimmschein nicht ersetzt und daher nicht zur Stimmabgabe
in einem anderen als dem angegebenen Stimmraum
berechtigt,
8. die Belehrung über die Beantragung eines Stimmscheins und
die Übersendung von Unterlagen zur Stimmabgabe per Brief.
sendung von Unterlagen zur Stimmabgabe per Brief.
§ 7a
Informationsblatt
(1) Die Titelseite enthält die Überschrift Informationsblatt der Stadt Erftstadt zum
Bürgerentscheid und den Text der zu entscheidenden Frage sowie Tag und Uhrzeit, zu
denen die Wahllokale für die Stimmabgabe geöffnet sind und bis zu denen der Stimmbrief
beim Bürgermeister eingegangen sein muss
(2) Das Informationsblatt enthält
1. Die Unterrichtung durch den Bürgermeister über den Ablauf der Abstimmung und eine
Erläuterung des Verfahrens der Stimmabgabe durch Brief
2. Eine kurze sachliche Begründung der Vertretungsberechtigten des Bürgerbegehrens.
Legen die Vertretungsberechtigten keine eigene Begründung vor, so ist die Begründung
dem Begründungstext des Bürgerbegehrens zu entnehmen.
3. Eine kurze sachliche Begründung der im Rat vertretenen Fraktionen, die das Bürgerbegehren abgelehnt haben.
4. Eine kurze sachliche Begründung der im Rat vertretenen Fraktionen, die dem Bürgerbegehren zugestimmt haben.
5.
Eine Übersicht über die Stimmempfehlungen der im Rat vertretenen Fraktionen samt
Angabe ihrer Fraktionsstärke. Sondervoten einzelner Ratsmitglieder und die
Stimmempfehlung des Bürgermeisters sind auf deren Wunsch wiederzugeben.
(3) Die Vertretungsberechtigten des Bürgerbegehrens sowie jeweils ein Mitglied der im Rat
vertretenen Fraktionen verständigen sich unter Beteiligung des Bürgermeisters über eine
Obergrenze für die Länge der Texte und eine angemessene, sachliche Darstellung der
Inhalte (Abs. 2 Ziff. 2 bis 4). Wird eine einvernehmliche Verständigung nicht erzielt, ist die
Darstellung im Abstimmungsheft auf die Unterrichtung über den Ablauf der Abstimmung,
eine Erläuterung des Verfahrens der Stimmabgabe durch Brief und den Begründungstext
des Bürgerbegehrens sowie die Übersicht über die Stimmempfehlungen der im Rat
vertretenen Fraktionen, des Bürgermeisters und evt. Sondervoten einzelner
Ratsmitglieder zu beschränken. Der Bürgermeister kann für die im Informationsblatt gern.
Abs. 2 Nr. 2 Satz 2 i.V.m. Abs. 3 Satz 2 darzustellende Begründung des
Bürgerbegehrens ehrverletzende oder eindeutig wahrheitswidrige Behauptungen des
Begründungstextes streichen sowie zu lange Äußerungen ändern und kürzen.
(4)
§ 8
Zeitraum des Bürgerentscheids; Bekanntmachung
(1) Der Bürgerentscheid findet innerhalb eines
Abstimmungszeitraums von zwei Wochen statt. Die nähere
Bestimmung des Abstimmungszeitraums trifft der Rat.
(2) Die Stimmabgabe ist an den Werktagen des
Abstimmungszeitraums in der Zeit von 09:00 Uhr bis 12:00
Uhr und von 14:00 Uhr bis 16:00 Uhr, an den Sonn- und
Feiertagen des Abstimmungszeitraums in der Zeit von 10:00
Uhr bis 14:00 Uhr sowie an zwei vom Bürgermeister zu
bestimmenden Werktagen von 14:00 Uhr bis 18:00 Uhr
möglich.
(3) Unverzüglich nach der Bestimmung des
Abstimmungszeitraums durch den Rat macht der
Bürgermeister die Tage des Abstimmungszeitraums und den
Gegenstand des Bürgerentscheids öffentlich bekannt. Die
Bekanntmachung hat zu enthalten:
1. die Tage des Abstimmungszeitraums,
2. den Text der zu entscheidenden Frage,
Das Abstimmungsheft wird auch im Internet auf der Homepage der
Stadt Erftstadt veröffentlicht.
§8
Zeitraum des Bürgerentscheids;
Bekanntmachung
(1) Der Bürgerentscheid findet innerhalb eines Abstimmungszeitraums von zwei Wochen
statt. Die nähere Bestimmung des Abstimmungszeitraums trifft der Rat.
(2) Die Stimmabgabe ist an den Werktagen des Abstimmungszeitraums in der Zeit von 09:00
Uhr bis 12:00 Uhr und von 14:00 Uhr bis 16:00 Uhr, an den Sonn- und Feiertagen des
Abstimmungszeitraums in der Zeit von 10:00 Uhr bis 14:00 Uhr sowie an zwei vom
Bürgermeister zu bestimmenden Werktagen von 14:00 Uhr bis 18:00 Uhr möglich.
(3) Unverzüglich nach der Bestimmung des Abstimmungszeitraums durch den Rat
macht der Bürgermeister die Tage des Abstimmungszeitraums und den Gegenstand
des Bürgerentscheids öffentlich bekannt. Die Bekanntmachung hat zu enthalten:
1. die Tage des Abstimmungszeitraums,
2. den Text der zu entscheidenden Frage,
(4) Spätestens am sechsten Tage vor dem Bürgerentscheid macht der Bürgermeister unter
Hinweis auf die Bekanntmachung nach Abs. 3 die Tage des Abstimmungszeitraums,
Beginn und Ende der Abstimmungszeit, den Text der zu entscheidenden Frage sowie die
Stimmbezirke und die Stimmräume öffentlich bekannt. Die Bekanntmachung hat zu
enthalten:
1. die Einteilung des Abstimmungsgebiets in Stimmbezirke und die Aufzählung der StimmDie Bekanntmachung kann eine Erläuterung des
räume,
Bürgermeisters enthalten, die kurz und sachlich sowohl die
2. den Hinweis, dass die Stimmzettel amtlich hergestellt und im Stimmraum bereitgehalten
Begründung der Antragsteller als auch die von dem
werden,
zuständigen Gemeindeorgan vertretene Auffassung über den 3. den Hinweis, dass die Benachrichtigung mitgebracht werden soll und dass ein gültiger
Gegenstand des Bürgerentscheids enthalten soll.
Ausweis mitzubringen ist, damit sich der Abstimmende bei Verlangen über seine Person
(4) Spätestens am sechsten Tage vor dem Bürgerentscheid
macht der Bürgermeister unter Hinweis auf die
Bekanntmachung nach Abs. 3 die Tage des
Abstimmungszeitraums, Beginn und Ende der
Abstimmungszeit, den Text der zu entscheidenden Frage
sowie die Stimmbezirke und die Stimmräume öffentlich
bekannt. Die Bekanntmachung hat zu enthalten:
1. die Einteilung des Abstimmungsgebiets in Stimmbezirke und
die Aufzählung der Stimmräume,
2. den Hinweis, daß die Stimmzettel amtlich hergestellt und im
Stimmraum bereitgehalten werden,
3. den Hinweis, daß die Benachrichtigung mitgebracht werden
soll und daß ein gültiger Ausweis mitzubringen ist, damit sich
der Abstimmende bei Verlangen über seine Person
ausweisen kann,
4. den Hinweis, daß der Abstimmende nur eine Stimme hat, die
abgegeben wird, indem durch ankreuzen oder auf andere
Weise eindeutig kenntlich gemacht wird, welcher Antwort die
Stimme gelten soll,
5. den Hinweis, in welcher Weise mit Stimmschein und
insbesondere durch Abstimmung per Brief abgestimmt
werden kann.
(5) Ein Abdruck der Bekanntmachung nach Abs. 4 ist vor Beginn
der Abstimmung am Eingang des Gebäudes, in dem sich der
Stimmraum befindet, anzubringen. Dem Abdruck ist ein
Stimmzettel beizufügen.
ausweisen kann,
4. den Hinweis, dass der Abstimmende nur eine Stimme hat, die abgegeben wird, indem
durch ankreuzen oder auf andere Weise eindeutig kenntlich gemacht wird, welcher Antwort
die Stimme gelten soll,
5. den Hinweis, in welcher Weise mit Stimmschein und insbesondere durch Abstimmung per
Brief abgestimmt werden kann.
(5) Ein Abdruck der Bekanntmachung nach Abs. 4 ist vor Beginn der Abstimmung am
Eingang des Gebäudes, in dem sich der Stimmraum befindet, anzubringen. Dem Abdruck
ist ein Stimmzettel beizufügen.
§ 11 Abs. 4 erhält folgende Fassung
§ 11
Stimmabgabe
§ 11 Stimmabgabe
(1) Der Abstimmende hat eine Stimme. Er gibt seine Stimme
geheim ab.
(2) Der Abstimmende gibt seine Stimme in der Weise ab, daß er
durch ein auf den Stimmzettel gesetztes Kreuz oder auf
andere Weise eindeutig kenntlich macht, welcher Antwort sie
gelten soll.
(3) Der Abstimmende faltet daraufhin den Stimmzettel und wirft
ihn in die Abstimmungsurne.
(4) Der Abstimmende kann seine Stimme nur persönlich
abgeben. Ein Abstimmender, der des Lesens unkundig oder
durch körperliches Gebrechen behindert ist, den Stimmzettel
zu kennzeichnen, zu falten und in die Abstimmungsurne zu
werfen, kann sich der Hilfe einer anderen Person
(Hilfsperson) bedienen.
(4) Der Abstimmende kann seine Stimme nur persönlich abgeben. Ein Abstimmender, der
des Lesens unkundig oder durch körperliches Gebrechen behindert ist, den Stimmzettel zu
kennzeichnen, zu falten und in die Abstimmungsurne zu werfen, kann sich der Hilfe einer
anderen Person (Hilfsperson) bedienen. Hilfsperson kann auch ein vom Abstimmungsberechtigten bestimmtes Mitglied des Abstimmungsvorstandes sein. Blinde oder
Sehbehinderte können sich zur Kennzeichnung des Stimmzettels auch einer
Stimmzettelschablone bedienen.
§ 11 a Absatz 2 erhält folgende Fassung
§ 11 a
Stimmabgabe per Brief
(1) Bei der Stimmabgabe per Brief hat der Abstimmende dem
Bürgermeister in einem verschlossenen Briefumschlag
§ 11 a
Vorstand für die Stimmabgabe per Brief
(2) Bei der Stimmabgabe per Brief sind Stimmbriefe zurückzuweisen, wenn
1. der Stimmbrief nicht rechtzeitig eingegangen ist,
2. dem Stimmbriefumschlag kein oder kein gültiger Stimmschein beiliegt,
3. dem Stimmbriefumschlag kein Stimmumschlag beigefügt ist,
4. weder der Stimmbriefumschlag noch der Stimmumschlag verschlossen ist,
5. der Stimmumschlag mehrere Stimmzettel enthält,
so rechtzeitig zu übersenden, dass der Stimmbrief am letzten 6. der Wähler oder die Person seines Vertrauens die vorgeschriebene Versicherung an Eides
Tag des Abstimmungszeitraumes Bürgerentscheids bis 14:00
Statt zur Briefabstimmung auf dem Stimmschein nicht unterschrieben hat,
Uhr bei ihm eingeht
7. kein amtlicher Stimmumschlag benutzt worden ist,
8. ein Stimmumschlag benutzt worden ist, der offensichtlich in einer das Abstimmungsa) seinen Stimmschein,
b) in einem besonderen verschlossenen Stimmumschlag
seinen Stimmzettel
(2) Auf dem Stimmschein hat der Abstimmende oder die
Hilfsperson (§ 11 Abs. 4 Satz 2) dem Bürgermeister an Eides
Statt zu versichern, dass der Stimmzettel persönlich oder
gemäß dem erklärten Willen des Abstimmenden
gekennzeichnet worden ist.
geheimnis gefährdenden Weise von den übrigen abweicht.
9. der Stimmumschlag mehrere Stimmumschläge, aber nicht eine gleiche Anzahl gültiger und
mit der vorgeschriebenen Versicherung an Eides Statt versehener Stimmscheine enthält
Die Einsender zurückgewiesener Stimmbriefe werden nicht als Abstimmende
gezählt; ihre Stimmen gelten als nicht abgegeben.
§ 16
§ 16
Inkrafttreten
Inkrafttreten
Die Satzung für die Durchführung von Bürgerentscheiden tritt mit Die 1. Änderung der Satzung für die Durchführung von Bürgerentscheiden tritt am 01.01.2007
in Kraft.
dem Tage nach der Bekanntmachung in Kraft.
Bekanntmachungsanordnung
Die Satzung für die Durchführung von Bürgerentscheiden der
Stadt Erftstadt wird hiermit öffentlich bekannt gemacht.
Es wird darauf hingewiesen, dass eine Verletzung von
Verfahrens- und Formvorschriften der Gemeindeordnung für das
Land Nordrhein-Westfalen beim Zustandekommen dieser
Satzung nach Ablauf eines Jahres seit dieser Bekanntmachung
nicht mehr geltend gemacht werden kann, es sei denn,
a)
b)
c)
eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt,
diese Satzung ist nicht ordnungsgemäß öffentlich bekannt
gemacht worden,
der Bürgermeister hat den Satzungsbeschluss vorher
beanstandet
Bekanntmachungsanordnung
Die 1. Änderung der Satzung für die Durchführung von Bürgerentscheiden der Stadt Erftstadt
wird hiermit öffentlich bekannt gemacht.
Es wird darauf hingewiesen, dass eine Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften der
Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen beim Zustandekommen dieser Satzung
nach Ablauf eines Jahres seit dieser Bekanntmachung nicht mehr geltend gemacht werden
kann, es sei denn,
a)
b)
c)
oder
d)
eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt,
diese Satzung ist nicht ordnungsgemäß öffentlich bekannt gemacht worden,
der Bürgermeister hat den Satzungsbeschluss vorher beanstandet
der Form- oder Verfahrensmangel ist gegenüber der Stadt vorher gerügt und dabei die
verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden ist, die den Mangel
ergibt.
oder
d)
der Form- oder Verfahrensmangel ist gegenüber der Stadt
vorher gerügt und dabei die verletzte Rechtsvorschrift und Erftstadt, den .............................
die Tatsache bezeichnet worden ist, die den Mangel ergibt.
Bösche
Erftstadt, den 23.12.2002
Bürgermeister
Bösche
Bürgermeister