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Beschlussvorlage (1. Anlage zur Beschlussvorlage 379/2006)

Daten

Kommune
Erftstadt
Größe
28 kB
Datum
19.12.2006
Erstellt
01.01.70, 00:00
Aktualisiert
01.01.70, 00:00
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Inhalt der Datei

SATZUNG FÜR DIE DURCHFÜHRUNG VON BÜRGERENTSCHEIDEN der Stadt Erftstadt Aufgrund von § 7 Absatz 1 Satz 1 i.V.m. § 41 Absatz 1 Satz 2 Buchstabe f der Gemeindeordnung für das Land NordrheinWestfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV NW S. 666) zuletzt geändert durch Gesetz vom 30.04.2002 (GV NW S. 160) hat der Rat der Stadt Erftstadt am 17.12.2002 folgende Satzung zur Durchführung von Bürgerentscheiden beschlossen: §7 Benachrichtigung der Abstimmberechtigten SATZUNG für die Durchführung von Bürgerentscheiden der Stadt Erftstadt 1. Änderung vom ................... Aufgrund von § 7 Absatz 1 Satz 1 i.V.m. § 41 Absatz 1 Satz 2 Buchstabe f der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV NW S. 666) zuletzt geändert durch Gesetz vom 03.05.2005 (GV NW S. 498) hat der Rat der Stadt Erftstadt am........ folgende 1. Änderung der Satzung zur Durchführung von Bürgerentscheiden beschlossen: §7 Benachrichtigung der Abstimmberechtigten (1) Spätestens am Tage vor der Auslegung des Abstimmungsverzeichnisses benachrichtigt (1) Spätestens am Tage vor der Auslegung des Abstimmungsverzeichnisses benachrichtigt der Bürgermeister der Bürgermeister jeden Abstimmberechtigten, der in das Abstimmungsverzeichnis eingetragen ist. jeden Abstimmberechtigten, der in das Abstimmungsverzeichnis eingetragen ist. (2) Die Benachrichtigung enthält folgende Angaben: (2) Die Benachrichtigung enthält folgende Angaben: 1. den Familiennamen, den Vornamen und die Wohnung des Abstimmberechtigten, 2. den Stimmbezirk und den Stimmraum, 1. den Familiennamen, den Vornamen und die Wohnung des 3. ein Informationsblatt gern. § 7 a dieser Satzung Abstimmberechtigten, 4. den Zeitraum des Bürgerentscheids und die Abstimmungszeit, 2. den Stimmbezirk und den Stimmraum, 5. den Text der zu entscheidenden Frage, 3. den Zeitraum des Bürgerentscheids und die 6. die Nummer, unter der der Abstimmungsberechtigte in das AbstimmungsAbstimmungszeit, verzeichnis eingetragen ist, 4. den Text der zu entscheidenden Frage, 7. die Aufforderung, diese Benachrichtigung und einen gültigen Ausweis zur 5. die Nummer, unter der der Abstimmungsberechtigte in das Abstimmung mitzubringen, verbunden mit dem Hinweis, dass auch bei Abstimmungsverzeichnis eingetragen ist, Verlust dieser Benachrichtigung an dem Bürgerentscheid teilgenommen 6. die Aufforderung, diese Benachtigung und einen gültigen werden kann, Ausweis zur Abstimmung mitzubringen, verbunden mit dem 8. die Belehrung, dass diese Benachrichtigung einen Stimmschein nicht ersetzt Hinweis, daß auch bei Verlust dieser Benachrichtigung an und daher nicht zur Stimmabgabe in einem anderen als dem angegebenen Stimmraum dem Bürgerentscheid teilgenommen werden kann, berechtigt, 7. die Belehrung, daß diese Benachrichtigung einen 9. die Belehrung über die Beantragung eines Stimmscheins und die Über- Stimmschein nicht ersetzt und daher nicht zur Stimmabgabe in einem anderen als dem angegebenen Stimmraum berechtigt, 8. die Belehrung über die Beantragung eines Stimmscheins und die Übersendung von Unterlagen zur Stimmabgabe per Brief. sendung von Unterlagen zur Stimmabgabe per Brief. § 7a Informationsblatt (1) Die Titelseite enthält die Überschrift Informationsblatt der Stadt Erftstadt zum Bürgerentscheid und den Text der zu entscheidenden Frage sowie Tag und Uhrzeit, zu denen die Wahllokale für die Stimmabgabe geöffnet sind und bis zu denen der Stimmbrief beim Bürgermeister eingegangen sein muss (2) Das Informationsblatt enthält 1. Die Unterrichtung durch den Bürgermeister über den Ablauf der Abstimmung und eine Erläuterung des Verfahrens der Stimmabgabe durch Brief 2. Eine kurze sachliche Begründung der Vertretungsberechtigten des Bürgerbegehrens. Legen die Vertretungsberechtigten keine eigene Begründung vor, so ist die Begründung dem Begründungstext des Bürgerbegehrens zu entnehmen. 3. Eine kurze sachliche Begründung der im Rat vertretenen Fraktionen, die das Bürgerbegehren abgelehnt haben. 4. Eine kurze sachliche Begründung der im Rat vertretenen Fraktionen, die dem Bürgerbegehren zugestimmt haben. 5. Eine Übersicht über die Stimmempfehlungen der im Rat vertretenen Fraktionen samt Angabe ihrer Fraktionsstärke. Sondervoten einzelner Ratsmitglieder und die Stimmempfehlung des Bürgermeisters sind auf deren Wunsch wiederzugeben. (3) Die Vertretungsberechtigten des Bürgerbegehrens sowie jeweils ein Mitglied der im Rat vertretenen Fraktionen verständigen sich unter Beteiligung des Bürgermeisters über eine Obergrenze für die Länge der Texte und eine angemessene, sachliche Darstellung der Inhalte (Abs. 2 Ziff. 2 bis 4). Wird eine einvernehmliche Verständigung nicht erzielt, ist die Darstellung im Abstimmungsheft auf die Unterrichtung über den Ablauf der Abstimmung, eine Erläuterung des Verfahrens der Stimmabgabe durch Brief und den Begründungstext des Bürgerbegehrens sowie die Übersicht über die Stimmempfehlungen der im Rat vertretenen Fraktionen, des Bürgermeisters und evt. Sondervoten einzelner Ratsmitglieder zu beschränken. Der Bürgermeister kann für die im Informationsblatt gern. Abs. 2 Nr. 2 Satz 2 i.V.m. Abs. 3 Satz 2 darzustellende Begründung des Bürgerbegehrens ehrverletzende oder eindeutig wahrheitswidrige Behauptungen des Begründungstextes streichen sowie zu lange Äußerungen ändern und kürzen. (4) § 8 Zeitraum des Bürgerentscheids; Bekanntmachung (1) Der Bürgerentscheid findet innerhalb eines Abstimmungszeitraums von zwei Wochen statt. Die nähere Bestimmung des Abstimmungszeitraums trifft der Rat. (2) Die Stimmabgabe ist an den Werktagen des Abstimmungszeitraums in der Zeit von 09:00 Uhr bis 12:00 Uhr und von 14:00 Uhr bis 16:00 Uhr, an den Sonn- und Feiertagen des Abstimmungszeitraums in der Zeit von 10:00 Uhr bis 14:00 Uhr sowie an zwei vom Bürgermeister zu bestimmenden Werktagen von 14:00 Uhr bis 18:00 Uhr möglich. (3) Unverzüglich nach der Bestimmung des Abstimmungszeitraums durch den Rat macht der Bürgermeister die Tage des Abstimmungszeitraums und den Gegenstand des Bürgerentscheids öffentlich bekannt. Die Bekanntmachung hat zu enthalten: 1. die Tage des Abstimmungszeitraums, 2. den Text der zu entscheidenden Frage, Das Abstimmungsheft wird auch im Internet auf der Homepage der Stadt Erftstadt veröffentlicht. §8 Zeitraum des Bürgerentscheids; Bekanntmachung (1) Der Bürgerentscheid findet innerhalb eines Abstimmungszeitraums von zwei Wochen statt. Die nähere Bestimmung des Abstimmungszeitraums trifft der Rat. (2) Die Stimmabgabe ist an den Werktagen des Abstimmungszeitraums in der Zeit von 09:00 Uhr bis 12:00 Uhr und von 14:00 Uhr bis 16:00 Uhr, an den Sonn- und Feiertagen des Abstimmungszeitraums in der Zeit von 10:00 Uhr bis 14:00 Uhr sowie an zwei vom Bürgermeister zu bestimmenden Werktagen von 14:00 Uhr bis 18:00 Uhr möglich. (3) Unverzüglich nach der Bestimmung des Abstimmungszeitraums durch den Rat macht der Bürgermeister die Tage des Abstimmungszeitraums und den Gegenstand des Bürgerentscheids öffentlich bekannt. Die Bekanntmachung hat zu enthalten: 1. die Tage des Abstimmungszeitraums, 2. den Text der zu entscheidenden Frage, (4) Spätestens am sechsten Tage vor dem Bürgerentscheid macht der Bürgermeister unter Hinweis auf die Bekanntmachung nach Abs. 3 die Tage des Abstimmungszeitraums, Beginn und Ende der Abstimmungszeit, den Text der zu entscheidenden Frage sowie die Stimmbezirke und die Stimmräume öffentlich bekannt. Die Bekanntmachung hat zu enthalten: 1. die Einteilung des Abstimmungsgebiets in Stimmbezirke und die Aufzählung der StimmDie Bekanntmachung kann eine Erläuterung des räume, Bürgermeisters enthalten, die kurz und sachlich sowohl die 2. den Hinweis, dass die Stimmzettel amtlich hergestellt und im Stimmraum bereitgehalten Begründung der Antragsteller als auch die von dem werden, zuständigen Gemeindeorgan vertretene Auffassung über den 3. den Hinweis, dass die Benachrichtigung mitgebracht werden soll und dass ein gültiger Gegenstand des Bürgerentscheids enthalten soll. Ausweis mitzubringen ist, damit sich der Abstimmende bei Verlangen über seine Person (4) Spätestens am sechsten Tage vor dem Bürgerentscheid macht der Bürgermeister unter Hinweis auf die Bekanntmachung nach Abs. 3 die Tage des Abstimmungszeitraums, Beginn und Ende der Abstimmungszeit, den Text der zu entscheidenden Frage sowie die Stimmbezirke und die Stimmräume öffentlich bekannt. Die Bekanntmachung hat zu enthalten: 1. die Einteilung des Abstimmungsgebiets in Stimmbezirke und die Aufzählung der Stimmräume, 2. den Hinweis, daß die Stimmzettel amtlich hergestellt und im Stimmraum bereitgehalten werden, 3. den Hinweis, daß die Benachrichtigung mitgebracht werden soll und daß ein gültiger Ausweis mitzubringen ist, damit sich der Abstimmende bei Verlangen über seine Person ausweisen kann, 4. den Hinweis, daß der Abstimmende nur eine Stimme hat, die abgegeben wird, indem durch ankreuzen oder auf andere Weise eindeutig kenntlich gemacht wird, welcher Antwort die Stimme gelten soll, 5. den Hinweis, in welcher Weise mit Stimmschein und insbesondere durch Abstimmung per Brief abgestimmt werden kann. (5) Ein Abdruck der Bekanntmachung nach Abs. 4 ist vor Beginn der Abstimmung am Eingang des Gebäudes, in dem sich der Stimmraum befindet, anzubringen. Dem Abdruck ist ein Stimmzettel beizufügen. ausweisen kann, 4. den Hinweis, dass der Abstimmende nur eine Stimme hat, die abgegeben wird, indem durch ankreuzen oder auf andere Weise eindeutig kenntlich gemacht wird, welcher Antwort die Stimme gelten soll, 5. den Hinweis, in welcher Weise mit Stimmschein und insbesondere durch Abstimmung per Brief abgestimmt werden kann. (5) Ein Abdruck der Bekanntmachung nach Abs. 4 ist vor Beginn der Abstimmung am Eingang des Gebäudes, in dem sich der Stimmraum befindet, anzubringen. Dem Abdruck ist ein Stimmzettel beizufügen. § 11 Abs. 4 erhält folgende Fassung § 11 Stimmabgabe § 11 Stimmabgabe (1) Der Abstimmende hat eine Stimme. Er gibt seine Stimme geheim ab. (2) Der Abstimmende gibt seine Stimme in der Weise ab, daß er durch ein auf den Stimmzettel gesetztes Kreuz oder auf andere Weise eindeutig kenntlich macht, welcher Antwort sie gelten soll. (3) Der Abstimmende faltet daraufhin den Stimmzettel und wirft ihn in die Abstimmungsurne. (4) Der Abstimmende kann seine Stimme nur persönlich abgeben. Ein Abstimmender, der des Lesens unkundig oder durch körperliches Gebrechen behindert ist, den Stimmzettel zu kennzeichnen, zu falten und in die Abstimmungsurne zu werfen, kann sich der Hilfe einer anderen Person (Hilfsperson) bedienen. (4) Der Abstimmende kann seine Stimme nur persönlich abgeben. Ein Abstimmender, der des Lesens unkundig oder durch körperliches Gebrechen behindert ist, den Stimmzettel zu kennzeichnen, zu falten und in die Abstimmungsurne zu werfen, kann sich der Hilfe einer anderen Person (Hilfsperson) bedienen. Hilfsperson kann auch ein vom Abstimmungsberechtigten bestimmtes Mitglied des Abstimmungsvorstandes sein. Blinde oder Sehbehinderte können sich zur Kennzeichnung des Stimmzettels auch einer Stimmzettelschablone bedienen. § 11 a Absatz 2 erhält folgende Fassung § 11 a Stimmabgabe per Brief (1) Bei der Stimmabgabe per Brief hat der Abstimmende dem Bürgermeister in einem verschlossenen Briefumschlag § 11 a Vorstand für die Stimmabgabe per Brief (2) Bei der Stimmabgabe per Brief sind Stimmbriefe zurückzuweisen, wenn 1. der Stimmbrief nicht rechtzeitig eingegangen ist, 2. dem Stimmbriefumschlag kein oder kein gültiger Stimmschein beiliegt, 3. dem Stimmbriefumschlag kein Stimmumschlag beigefügt ist, 4. weder der Stimmbriefumschlag noch der Stimmumschlag verschlossen ist, 5. der Stimmumschlag mehrere Stimmzettel enthält, so rechtzeitig zu übersenden, dass der Stimmbrief am letzten 6. der Wähler oder die Person seines Vertrauens die vorgeschriebene Versicherung an Eides Tag des Abstimmungszeitraumes Bürgerentscheids bis 14:00 Statt zur Briefabstimmung auf dem Stimmschein nicht unterschrieben hat, Uhr bei ihm eingeht 7. kein amtlicher Stimmumschlag benutzt worden ist, 8. ein Stimmumschlag benutzt worden ist, der offensichtlich in einer das Abstimmungsa) seinen Stimmschein, b) in einem besonderen verschlossenen Stimmumschlag seinen Stimmzettel (2) Auf dem Stimmschein hat der Abstimmende oder die Hilfsperson (§ 11 Abs. 4 Satz 2) dem Bürgermeister an Eides Statt zu versichern, dass der Stimmzettel persönlich oder gemäß dem erklärten Willen des Abstimmenden gekennzeichnet worden ist. geheimnis gefährdenden Weise von den übrigen abweicht. 9. der Stimmumschlag mehrere Stimmumschläge, aber nicht eine gleiche Anzahl gültiger und mit der vorgeschriebenen Versicherung an Eides Statt versehener Stimmscheine enthält Die Einsender zurückgewiesener Stimmbriefe werden nicht als Abstimmende gezählt; ihre Stimmen gelten als nicht abgegeben. § 16 § 16 Inkrafttreten Inkrafttreten Die Satzung für die Durchführung von Bürgerentscheiden tritt mit Die 1. Änderung der Satzung für die Durchführung von Bürgerentscheiden tritt am 01.01.2007 in Kraft. dem Tage nach der Bekanntmachung in Kraft. Bekanntmachungsanordnung Die Satzung für die Durchführung von Bürgerentscheiden der Stadt Erftstadt wird hiermit öffentlich bekannt gemacht. Es wird darauf hingewiesen, dass eine Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen beim Zustandekommen dieser Satzung nach Ablauf eines Jahres seit dieser Bekanntmachung nicht mehr geltend gemacht werden kann, es sei denn, a) b) c) eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt, diese Satzung ist nicht ordnungsgemäß öffentlich bekannt gemacht worden, der Bürgermeister hat den Satzungsbeschluss vorher beanstandet Bekanntmachungsanordnung Die 1. Änderung der Satzung für die Durchführung von Bürgerentscheiden der Stadt Erftstadt wird hiermit öffentlich bekannt gemacht. Es wird darauf hingewiesen, dass eine Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen beim Zustandekommen dieser Satzung nach Ablauf eines Jahres seit dieser Bekanntmachung nicht mehr geltend gemacht werden kann, es sei denn, a) b) c) oder d) eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt, diese Satzung ist nicht ordnungsgemäß öffentlich bekannt gemacht worden, der Bürgermeister hat den Satzungsbeschluss vorher beanstandet der Form- oder Verfahrensmangel ist gegenüber der Stadt vorher gerügt und dabei die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden ist, die den Mangel ergibt. oder d) der Form- oder Verfahrensmangel ist gegenüber der Stadt vorher gerügt und dabei die verletzte Rechtsvorschrift und Erftstadt, den ............................. die Tatsache bezeichnet worden ist, die den Mangel ergibt. Bösche Erftstadt, den 23.12.2002 Bürgermeister Bösche Bürgermeister